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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 20.05.2016 – 13 UF 15/16

4. Senat für Familiensachen

Tenor§

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 2. Dezember 2015 abgeändert:

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller wird zugelassen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 Euro festgesetzt.

Gründe§

Die Antragsteller nehmen den Antragsgegner im Gewaltschutzverfahren in Anspruch.

I.

1. Die Antragstellerin ist die Tochter des Antragsgegners. Sie und ihr Ehemann, der Antragsteller, haben zwei 2014 geborene Kinder. Die Antragsteller bewohnen mit ihren Kindern ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück, das im Miteigentum des Antragsgegners und seiner von ihm getrenntlebenden Ehefrau steht, der Mutter der Antragstellerin.

2. Die Antragsteller behaupten, der Antragsgegner habe das von ihnen bewohnte Grundstück am 12., 20., 21. und 24. August 2015 betreten, obwohl er zum Verlassen aufgefordert worden sei. Der Antragsgegner habe gedroht, dem Antragsteller den Kiefer zu brechen und ihn totzuschlagen, und die Antragsteller würden nicht mehr aufstehen, wenn er mit ihnen fertig sei. Der Antragsgegner habe an eine Fensterscheibe geklopft und beim Gehen gedroht, mit einer Waffe wiederzukommen. Er habe angekündigt, das Grundstück zu betreten, wann er wolle.

Über die Alleinnutzung des Grundstückes durch die Antragstellerin und ihre Familie bestehe seit 2007 Einigkeit mit dem Antragsgegner und dessen Ehefrau. 2011 sei darüber ein schriftlicher Mietvertrag abgefasst worden, weil die Antragstellerin die Höhe der Miete gegenüber einem Gericht und einer Behörde habe nachweisen müssen. Die Gartennutzung sei dabei ausdrücklich in die Beschreibung des Mietgegenstandes aufgenommen worden. Das einzige Original des schriftlichen Vertrages besitze der Antragsgegner. Über die Gartennutzung habe bis zur Trennung des Antragsgegners von seiner Ehefrau stets Einvernehmen zwischen allen Beteiligten bestanden.

Die Antragsteller haben beantragt,

dem Antragsgegner zu untersagen,

die Antragsteller sowie die gemeinsamen Kinder der Antragsteller, L… und L… H…, beide geb. 08.01.2014, zu bedrohen, zu belästigen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln,

sich in einem Umkreis von 100 Metern der Wohnung der Antragsteller in … OT E…, …, zu nähern, § 1 Abs. 1 Ziff. 2 GewSchG,

ein Zusammentreffen mit den Antragstellern sowie deren Kindern herbeizuführen, § 1 Abs. 1 Ziff. 5 GewSchG; sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen kommen, hat der Antragsgegner sofort einen Abstand von mindestens 100 Metern herzustellen,

Verbindung mit den Antragstellern aufzunehmen, auch nicht unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Er hat bestritten, die Antragsteller jemals bedroht oder verletzt zu haben. Deren Kinder kenne er nicht persönlich; von anderen Kindern könne er sie nicht unterscheiden. Selbst die gewalttätigen Angriffe der Antragstellerin und einer Gruppe von Unbekannten, die vermutlich von seiner Ehefrau gedungen worden seien, habe er ohne Gegenwehr hingenommen. Sein von den Antragstellern bewohntes Grundstück habe er betreten, um ein nicht an die Antragsteller vermietetes Nebengelass zu erreichen. Er habe zudem den Zustand des Grundstücks kontrollieren müssen, da die Antragsteller den Garten ohne mietvertragliche Grundlage nutzten. Insoweit stimme die von den Antragstellern vorgelegte Vertragskopie nicht mit dem Original überein.

3. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht dem Antragsgegner untersagt, sich in einem Umkreis von 50 m der Wohnung der Antragsteller zu nähern. Es hat ihm aufgegeben, sofort einen Abstand von 50 m herzustellen, wenn es zu einem zufälligen Zusammentreffen mit den Antragstellern und deren Kindern komme. Im Übrigen hat es den Antrag abgewiesen. Es hat gemeint, die Antragsteller hätten einen Anspruch nach § 862 BGB gegen den Antragsgegner. Er dürfe den Garten der Antragsteller nicht jederzeit betreten. Die Antragsteller hätten zwar nicht bewiesen, auch den Garten gemietet zu haben, aber sie nutzten ihn seit langer Zeit. Der Antragsgegner dürfe als Vermieter und Miteigentümer das Grundstück nur nach rechtzeitiger Ankündigung kontrollieren. Ankündigungen und Terminvorschläge habe er nicht dargelegt. Die Antragsteller seien beweisfällig geblieben in Bezug auf Drohungen und Verletzungshandlungen des Antragsgegners.

4. Der Antragsgegner wiederholt mit seiner Beschwerde seine Auffassung, er dürfe als Vermieter das von den Antragstellern bewohnte Grundstück betreten. Er habe die Antragsteller nicht bedroht.

Der Antragsgegner beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Nauen vom 02.12.2015 zu Az. 18 F 85/15 den Antrag der Antragsteller zurückzuweisen,

hilfsweise für den Fall der teilweisen Aufrechterhaltung die Beschwer zu Lasten des Antragsgegners auf 5 m zu begrenzen sowie die Dauer der Anordnung im Ermessen des Gerichts, zeitlich jedoch nicht länger als 6 Monate, zu befristen.

Die Antragsteller beantragen,

die Beschwerde und den Hilfsantrag zurückzuweisen.

Sie behaupten, der Antragsgegner habe am 21. und 22. März 2016 gegen das verhängte Annäherungsverbot verstoßen, indem er vor dem Grundstück gestanden, es auf den Nachbargrundstücken umrundet und im Straßenverkehr dicht hinter den Antragstellern hergefahren sei. Die permanente Nähe des Antragsgegners sei für die Antragsteller bedrohlich.

Wegen des weiteren Vortrages der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die Anlagen verwiesen.

5. Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung (§ 68 III 2 FamFG). Nachdem das Amtsgericht die Angelegenheit mit den Beteiligten persönlich erörtert hat (Protokoll vom 28. Oktober 2015, Bl. 55) und die Entscheidung über die Beschwerde nach einem dahingehenden Hinweis (Vfg. v. 1. April 2016, Bl. 165) auf einer rechtlichen Zuordnung der zugesprochenen Anträge zum Gewaltschutzverfahren beruht, ist nicht ersichtlich, welche tatsächlichen oder rechtlichen Erkenntnisfortschritte mit einer Anhörung der Beteiligten persönlich oder mit einer Erörterung mit deren Verfahrensbevollmächtigten verbunden sein könnten.

II.

Die Beschwerde ist begründet.

Für die Anträge, denen das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss stattgegeben hat und die auf die Beschwerde des Antragsgegners allein Gegenstand der hier zu treffenden Entscheidung sind, steht das Gewaltschutzverfahren nicht zur Verfügung.

1. Das Gewaltschutzgesetz enthält ausschließlich Verfahrensrecht. Es bezweckt gemeinsam mit weiteren verfahrensrechtlichen Vorschriften die Vereinfachung der Durchsetzung der Rechte des Antragstellers insbesondere durch die Ermittlung von Amts wegen (§ 26 FamFG), durch den Verzicht auf die Antragsbindung in Bezug auf die Rechtsfolgen des Anspruches (§ 1 I GewSchG) und durch erweiterte Vollstreckungsmöglichkeiten (§§ 216, 96 FamFG). Das Gewaltschutzgesetz begründet aber keinen Anspruch, sondern es setzt einen Unterlassungsanspruch zum Schutz der im § 1 GewSchG genannten Rechtsgüter auf Grund materiellen bürgerlichen Rechts (§§ 823, 1004 BGB) voraus (MüKo-BGB-Krüger, 6. Aufl. 2013, § 1 GewSchG Rdnr. 11; Herberger/Martinek/Rüßmann/Weht-Breidenstein, jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 1 GewSchG Rdnr. 2; Musielak/Borth-Borth/Grandel, FamFG, 5. Aufl. 2015, § 210 Rdnr. 6). Auch der Schutz der Integrität der Wohnung und des Hausrechts (§ 1 II 1 Nr. 2 GewSchG) bildet keine materiell-rechtliche Norm des weiteren, über die §§ 858 ff. BGB hinausreichenden Besitzschutzes, sondern ein Instrument des Verfahrensrechts, das dem Schutz der Privatsphäre dient, wenn diese durch Hausrechtsverletzungen beeinträchtigt wird (Palandt-Brudermüller, BGB, 75. Aufl. 2016, § 1 GewSchG Rdnr. 4, 14; vgl. die Regierungsbegründung zum Entwurf des GewSchG, BT-Drs. 14/5429, S. 29, li. Sp.).

Die Verfahrenserleichterungen stehen damit einerseits jedem zur Verfügung, der einen materiell-rechtlichen Anspruch zur Abwehr von Gewalttätigkeit, Bedrohung oder Nachstellung verfolgen und durchsetzen will. Eine verwandtschaftliche oder persönliche Nähebeziehung zwischen den Beteiligten ist nicht erforderlich. Die Einordnung als Familiensache (§ 111 Nr. 6 FamFG) ist insoweit irreführend. Ein Abwehr- und Unterlassungsanspruch gegen Gewalt, Drohung und Nachstellung (§§ 823, 1004 BGB) besteht unabhängig vom Bestand eines Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten und unabhängig von der Art eines bestehenden Rechtsverhältnisses, und diese Ansprüche sind zum besseren Schutz der persönlichen Integrität des Gläubigers stets im Gewaltschutzverfahren durchzusetzen.

Andererseits steht das besondere Verfahrensrecht des Gewaltschutzgesetzes nur zur Durchsetzung der Abwehransprüche gegen Gewalt, Drohung und Nachstellung zur Verfügung, nicht auch für andere Ansprüche zwischen den Beteiligten. Unterlassungsansprüche, die sich auf die im § 1 I 3 GewSchG genannten Handlungen richten – Betretens-, Näherungs-, Kontaktverbote –, aber nicht dem Schutz der Privatsphäre und nicht der Abwehr von Gewalttätigkeiten, Drohungen oder Nachstellungen dienen, können nicht im Gewaltschutzverfahren durchgesetzt werden, sondern müssen im allgemeinen Zivilprozess oder, wenn die Voraussetzungen des § 266 FamFG gegeben sind, als sonstige Familienstreitsache verfolgt werden. Liegt im Streit um ein vertragliches oder gesetzliches Schuldverhältnis und die aus ihm folgenden Ansprüche bei einer wertenden Betrachtung das Schwergewicht der tatsächlichen und rechtlichen Auseinandersetzungen nicht beim Schutz von Körper, Gesundheit und Freiheit des Gläubigers (§ 1 I 1 GewSchG), so stehen ihm die Verfahrenserleichterungen des Gewaltschutzgesetzes nicht zu, sondern er hat nach allgemeinen materiellrechtlichen und zivilprozessualen Regeln der Darlegungs- und Beweislast zu genügen, Beweismittel zu bezeichnen und seinen Antrag auf ausreichend bestimmte, zur Vollstreckung geeignete Rechtsfolgen zu richten.

Der Senat teilt nicht die Auffassung, im Gewaltschutzverfahren sei die Rechtsbeziehung, die von den Beteiligten durch ihren Tatsachenvortrag geschildert sei, unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen, so dass auch solche Ansprüche zuzusprechen oder abzuweisen seien, die nicht als Gewaltschutzsache geltend gemacht werden könnten (OLG Frankfurt a.M., FamRZ 2010, 1812; OLG Celle, FamRZ 2012, 456). Aus der rechtswegübergreifenden Entscheidungskompetenz des im zulässigen Rechtsweg angegangenen Gerichts (§§ 17 II 1, 17 a VI GVG) folgt nicht, dass die Unterscheidung zwischen verschiedenen Verfahrensarten innerhalb desselben Rechtswegs unmaßgeblich wird. Ebenso wie vor den allgemeinen Zivilgerichten, können gerade auch vor den Familiengerichten Verfahren unterschiedlicher Art nach grundlegend voneinander verschiedenem Verfahrensrecht geführt werden, nämlich Streitsachen mit Beibringungsgrundsatz in Bezug auf Tatsachen und Beweismittel einerseits (§ 113 I FamFG), Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Mitwirkungspflicht und Amtsermittlung andererseits (§§ 26, 27 FamFG) und die insoweit verfahrensrechtlich besonders gestalteten Ehesachen (§ 127 FamFG). Um die Beteiligten weder mit Obliegenheiten zu belasten, die sie nur in allgemeinen Zivilsachen und in Familienstreitsachen tragen sollen, noch ihnen Verfahrenserleichterungen zukommen zu lassen, die ihnen nur in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugebilligt werden, können Verfahren verschiedener Verfahrensarten nicht miteinander verbunden werden (§§ 260 ZPO, 126 II, 179 II FamFG).

Eine Abtrennung (§§ 20 FamFG, 145 I ZPO) kann als regelmäßige Folge unzulässiger Anspruchshäufung oder Verfahrensverbindung nur in Betracht kommen, wenn auf diese Weise verschiedene Streitgegenstände, die nach tatsächlichem Vortrag und auf ihn bezogener materieller Rechtsfolgen voneinander abgrenzbar sind, den verschiedenen Verfahren zugeordnet werden können. Ist eine Trennung nicht möglich, weil aus demselben geschilderten Lebenssachverhalt Ansprüche mit gleichem oder im wesentlichen gleichen Inhalt auf verschiedenen Rechtsgrundlagen – etwa auf Vertrag und auf gesetzlichen Schuldverhältnissen – oder zum Schutz verschiedener Rechtsgüter beruhen können, für die nur teilweise die Erleichterungen einer besonderen Verfahrensart vorgesehen sind, dann sind die Anträge in diesem Verfahren insgesamt abzuweisen, wenn ihre Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Sie können, ohne dass dem die Rechtskraft der ergangenen Entscheidung entgegenstünde, in einem weiteren Verfahren geltend gemacht werden.

Ein im Gewaltschutzverfahren geschilderter Lebenssachverhalt kann in diesem Verfahren deshalb nur darauf geprüft werden, ob er gesetzliche Ansprüche zum Schutz von Körper, Gesundheit oder Freiheit des Antragstellers vor Verletzungen, Bedrohungen oder Nachstellungen begründet. Ist dies nicht der Fall, weil das Rechtsverhältnis überwiegend durch den Schutz anderer Rechtsgüter oder durch den Streit um andere als die gesetzlichen Rechtsgrundlagen geprägt ist, dann ist der Antrag abzuweisen, und der Antragsteller hat Gelegenheit, seine etwaigen Ansprüche im allgemeinen Zivilprozess oder als sonstige Familienstreitsache ohne die Erleichterungen der Amtsermittlung und der Festsetzung der Rechtsfolgen von Amts wegen geltend zu machen.

2. Nach diesen Grundsätzen ist der im angefochtenen Beschluss zugesprochene Antrag, dem Antragsgegner die Annäherung an das von den Antragstellern bewohnte Grundstück zu verbieten, nicht im Gewaltschutzverfahren zu verfolgen. Der Streit um die Reichweite des Rechts der Antragsteller, das Grundstück des Antragsgegners zu nutzen, um Bestand und Inhalt eines Mietvertrages und um die Echtheit der vorgelegten Vertragskopie scheint erst entstanden zu sein, als die familiären Verbindungen der Beteiligten zu zerrütten begannen. Als Anspruchsgrund eines Betretensverbotes kommen der etwaige Mietvertrag und Besitzschutzansprüche der Antragsteller in Betracht. Selbst wenn der Antragsgegner beim Betreten des Grundstückes von ihm bestrittene Beschimpfungen und Drohungen ausgesprochen haben sollte, überwiegt der Streit um die Verletzung der räumlichen Sphäre des von den Antragstellern bewohnten Grundstücks, nicht der Schutz der höchstpersönlichen Rechtsgüter der Antragsteller.

3. Ein Abwehranspruch zum Schutz der Gesundheit der Antragsteller vor Beeinträchtigungen durch Verletzungen, die zu befürchten sind, weil der Antragsgegner die Antragsteller außerhalb des räumlichen Bereichs des Grundstücks bedroht oder bedrängt hätte (§§ 823 I, 1004 BGB), könnte im Gewaltschutzverfahren durchgesetzt werden. Aber die tatsächlichen Feststellungen reichen nicht aus, um einen solchen Anspruch der Antragsteller für begründet zu halten. Das Amtsgericht hat keine Möglichkeiten gesehen, die vom Antragsgegner bestrittenen Behauptungen der Antragsteller zu überprüfen. Es ist nicht zu beanstanden, dass es einer vernehmungsgleichen Anhörung der Beteiligten keine Aussicht auf Erkenntnisgewinn zugemessen hat. Der Tatsachenvortrag der mit unvereinbar widersprüchlichen Behauptungen erbittert streitenden Beteiligten ist aus den Schriftsätzen in diesem Verfahren und in den weiteren in beiden Instanzen anhängigen Verfahren bekannt, und es spricht nichts dafür, dass bei einer mündlichen Schilderung oder nach mündlichem Abstreiten der Behauptungen der Gegenseite die Erkenntnis gewonnen werden könnte, was sich tatsächlich zugetragen hat oder was vom Behaupteten tatsächlich nicht geschehen ist. Dem Senat stehen keine anderen Erkenntnisquellen und keine besseren Methoden der Wahrheitserforschung zur Verfügung. Die Unaufklärbarkeit des Geschehenen führt dazu, dass die tatsächlichen Grundlagen eines Unterlassungs- oder Abwehranspruches der Antragsteller gegen den Antragsgegner nicht festgestellt werden können.

4. Ein Anspruch der Antragsteller, der Antragsgegner habe es zu unterlassen, sich den Kindern der Antragsteller zu nähern, besteht nicht.

Ein Unterlassungsanspruch zum Schutz der Gesundheit der Kinder ist im Gewaltschutzverfahren zu verfolgen. Kindesschutzrechtliche Maßnahmen (§ 1666 BGB) haben nur im Verhältnis der Kinder zu Eltern und anderen Sorgeberechtigten Vorrang (§ 3 I GewSchG). Ansprüche der Kinder gegen den Antragsgegner, ihren Großvater, stehen ihnen aber nur selbst zu und sie müssen sie deshalb selbst als Verfahrensbeteiligte geltend machen. Die Antragsteller, die das Verfahren ausschließlich im eigenen Namen, nicht als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder, betreiben, sind nicht berechtigt, Ansprüche ihrer Kinder zu verfolgen. Gründe für eine Verfahrensstandschaft sind nicht ersichtlich.

Den Antragstellern kann ein eigener Anspruch gegen Dritte zustehen, die Annäherung an ihre Kinder zu unterlassen, wenn sie damit ein eigenes absolutes Recht verteidigen, nämlich das Recht, ihre Kinder allein, unter Ausschluss Dritter zu pflegen, zu erziehen und ihren Umgang zu bestimmen (§§ 1626 I, 1631 I, 1632 II BGB). Aber zum einen ist dieses Recht nicht im Gewaltschutzverfahren durchzusetzen, und zum anderen liegt es nach den Schilderungen der Antragsteller fern, dass der Antragsgegner ihnen dieses Recht streitig gemacht haben könnte.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 81 I 1 FamFG, die Wertfestsetzung auf den §§ 55 II, 49 I FamGKG.

Die Wertfestsetzung ist unanfechtbar (§§ 59 I 5, 57 VII FamGKG).

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, weil der Sache wegen der Frage der Entscheidungszuständigkeit im Gewaltschutzverfahren grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 70 II 1 Nr. 1 FamFG) und die Abweichung der hier vertretenen Auffassung von der Meinung der anderen, oben angeführten Oberlandesgerichte durch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts bereinigt werden kann (§ 70 II 1 Nr. 2 FamFG).

Insoweit steht den Antragstellern gegen diesen Beschluss die Rechtsbeschwerde zu. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung dieses Beschlusses und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, und, soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.