Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2016
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 24.05.2016 – 13 UF 194/15
4. Senat für Familiensachen
Tenor§
I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 30.09.2015 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
II. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Er hat monatliche Raten von 113 € zu zahlen. Ihm wird Rechtsanwalt Günther, Neuruppin, beigeordnet.
Der Antrag der Antragsgegnerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe§
I.
Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Mitübertragung der elterlichen Sorge für ihren am 29.04.2007 geborenen Sohn P… auf den Antragsteller, seinen Vater.
Erstinstanzlich hat sie u.a. geltend gemacht, der Lebenswandel des Antragstellers widerspreche dem Wohl des Kindes, dessen medikamentöser Behandlung wegen ADHS sich der Antragsteller, der den Umgang nicht sachgerecht durchführe, zudem widersetze.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht dem Antragsteller die elterliche Mitsorge übertragen. Etwaige Störungen in der Kommunikationsebene zwischen den beteiligten Eltern, die der Umgangsbegleiter entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin als kooperativ und im Umgang freundlich geschildert habe, erreichten nicht das Gewicht, das die Ablehnung einer gemeinsamen Sorge tragen könnte. Eine Passivität des Antragstellers sei prognostisch zu beheben. Meinungsunterschiede in Erziehungsfragen seien zwischen Eltern normal und von diesen sei zu erwarten, dass sie die Mühen und Anstrengungen zum Erlangen gemeinsamer Lösungen im Interesse des Kindes auf sich nähmen.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Antragsgegnerin geltend, dem weiterhin passiven Antragsteller hinterherlaufen und ihn zur Übernahme elterlichen Verantwortung veranlassen zu müssen, wobei dieser nicht gewillt sei, mit ihr zu kommunizieren.
Der Antragsteller verteidigt den angefochtenen Beschluss und tritt dem Beschwerdevorbringen entgegen.
Das Jugendamt erkennt in einer Inaktivität des Antragstellers keine kindeswohlschädlichen Aspekte (148). Der Verfahrensbeistand folgt mangels Vorliegen ernsthafter der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge widersprechender Gründe dem angefochtenen Beschluss (154).
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf die Schriftsätze und Schreiben der Beteiligten im Beschwerderechtszug. Er entscheidet ohne mündliche Verhandlung, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG. Diese hat bereits erstinstanzlich stattgefunden und das Beschwerdevorbringen macht nicht ersichtlich, welche weiteren und besseren Erkenntnisse der Senat durch eine nochmalige Verhandlung gewinnen könnte.
II.
Die nach §§ 58 ff FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die gemeinsame elterliche Sorge ist nur dann zu versagen, wenn die Voraussetzungen zu deren gemeinsamer Ausübung - nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine tragfähige soziale Beziehung und ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen (vgl. BVerfG FamRZ 2004, 354, 355; BVerfG FamRZ 2004, 1015, 1016, BGH FamRZ 2008, 592) – fehlen.
Demgegenüber soll, unabhängig davon, dass die Zugangsvoraussetzungen zur gemeinsamen Sorge nicht zu hoch angesetzt werden dürfen (vgl. BVerfGE 127, 132, Rn. 75), die Versagung der gemeinsamen elterlichen Sorge die Eltern nicht etwa von der Last befreien, eigene Ansichten vom jeweils anderen in Frage stellen zu lassen und die eingenommene Position zu überprüfen und zu ändern. Da das Wohl des Kindes, nicht die Befindlichkeiten der Eltern, das bestimmende Tatbestandsmerkmal des § 1626a Abs. 2 BGB ist, werden vielmehr auch umstrittene gemeinsame Entscheidungen der Eltern einer Versagung der gemeinsamen Sorge in aller Regel vorzuziehen sein.
Die gemeinsame elterliche Sorge entspricht grundsätzlich den Bedürfnissen des Kindes nach Beziehungen zu beiden Elternteilen und kann ihm verdeutlichen, dass beide Eltern gleichermaßen bereit sind, für das Kind Verantwortung zu tragen (vgl. BVerfGE 107, 150 ff., 155). Es entspricht dem Kindeswohl, wenn ein Kind in dem Bewusstsein lebt und aufwächst, dass beide Eltern für es Verantwortung tragen, und wenn es seine Eltern in wichtigen Entscheidungen für sein Leben als gleichberechtigt erlebt. Diese Erfahrung ist aufgrund der Vorbildfunktion der Eltern wichtig und für das Kind und für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit prägend (vgl. BT-Drs. 17/11048). Gerade wenn das Kind ein Alter erreicht haben wird, das ihm zunehmende Einsicht in die Verhältnisse verschafft, könnte es in dem Bemühen beider Eltern, seine Belange durch gemeinsame, wenn auch schwer zustande gebrachte Entscheidungen zu wahren, ein deutlich höheres Maß an Zuwendung erkennen, als in isolierten Entscheidungen nur eines Elternteiles.
2. In Ansehung dieser Grundsätze hat das Amtsgericht die Übertragungsvoraussetzungen des § 1626a Abs. 2 BGB in seinem Beschluss vom 30.09.2015 zutreffend und mit tragfähiger Begründung bejaht. Das zur Beschwerdebegründung angeführte Verhalten des Antragstellers gibt zu einer geänderten Beurteilung keinen Anlass.
Die von der Antragsgegnerin angeführte Passivität des Antragstellers lässt keine durchgreifend kindeswohlschädlichen Auswirkungen im Falle einer gemeinsamen Sorge befürchten. Fragen von erheblicher Bedeutung für das Wohlergehen des Kindes, über die Einvernehmen erforderlich wäre (§ 1687 Abs. 1 S 1 BGB), sind ohnehin selten und über Alltagsangelegenheiten entscheidet die Antragsgegnerin als Obhut gebender Elternteil überdies allein (§ 1687 Abs. 1 S 2 BGB).
Soweit der Antragsteller einzelne Entscheidungen der Antragsgegnerin zur Gesundheitssorge hinterfragt, handelt es sich um den Fall einer, für eine gemeinsame Sorge geradezu typischen und oft auch wünschenswerten Meinungsvielfalt, die es ermöglicht, zusätzliche, einem isoliert entscheidenden Elternteil mitunter gar nicht präsente oder leicht aus dem Blick geratende Aspekte zum Wohl des Kindes doch noch zu berücksichtigen. Dass er sich begründetem ärztlichen Rat, den die Antragsgegnerin versucht, vor dem Antragsteller geheim zu halten, ausdrücklich widersetzen würde, lässt sich nicht feststellen. Das Bedürfnis nach Information ist nachzuvollziehen und zu begrüßen.
Ferner würden selbst unüberbrückbare Meinungsunterschiede in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung eine gemeinsame Sorge noch nicht in Frage stellen. Vielmehr gestattet das Gesetz mit § 1628 BGB für diese Fälle unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten lediglich die Übertragung einer Einzelfallentscheidung auf einen Elternteil und verdeutlicht damit zugleich, dass es im Übrigen bei einer gemeinsamen Sorge zu bleiben hat.
Eine Prognose dahin, dass die Eltern wegen schwerwiegender und nachhaltiger Störungen auf der Kommunikationsebene zukünftig außerstande sein könnten, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen, lässt sich gleichfalls nicht treffen. Von den Eltern ist, wie das Amtsgericht mit Recht ausgeführt hat, zu erwarten, dass sie Mühen und Anstrengungen auf sich nehmen, um im Bereich der elterlichen Sorge zu gemeinsamen Lösungen im Interesse des Kindes zu gelangen. Diese elterliche Pflicht trifft auch nicht miteinander verheiratete Eltern. Dies gilt umso mehr, als beide Elternteile aufgerufen sind zu lernen, ihre persönlichen Konflikte, die auf der Paarebene zwischen ihnen bestehen mögen, beiseite zu lassen und um des Wohls ihres Kindes willen sachlich und, soweit das Kind betroffen ist, konstruktiv miteinander umzugehen. Sie sind mithin gehalten, sich um des Kindes willen, auch unter Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe von außen, um eine angemessene Kommunikation zu bemühen (vgl. BT-Drs. 17/11048).
Hier enthält der von der Antragsgegnerin vorgelegte Chatverlauf wenig mehr als durchaus noch übliche wechselseitige Vorhaltungen bei schlechter Laune; aber auch soweit die Kommunikation zwischen den Eltern noch verbesserungswürdig erscheint, hat die Antragsgegnerin nicht ausgeführt, insoweit bereits fachkundige Hilfe von außen in Anspruch genommen zu haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Wertfestsetzung §§ 55 Abs. 2, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht (§ 70 Abs. 2 FamFG).
III.
1. Die Höhe der vom Antragsteller zu zahlenden Raten ergibt sich aus der nur für ihn beigefügten Berechnung. Kosten für einen Pkw sind nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht notwendig sind (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 115 Abs. 1 S 3 Nr. 1 Buchst. a ZPO, 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII). Die von dem Antragsteller angegebene einfache Entfernung von gut 6 Kilometer zwischen seiner Wohnung und seinem Arbeitsort kann er mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder in ungefähr 20 Minuten mit dem Fahrrad zurücklegen.
2. Verfahrenskostenhilfe konnte der Antragsgegnerin nicht bewilligt werden. Sie hat entgegen ihrer Ankündigung keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Zudem fehlte ihrer Beschwerde die nach §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114, 119 Abs. 1 S 1 ZPO erforderliche Erfolgsaussicht, wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt.