Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2016
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 06.07.2016 – 6 U 161/14
6. Zivilsenat
Tenor§
Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.09.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin – 3 O 315/12 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die in der Anlage aufgeführten Gegenstände herauszugeben.
2. Es wird angeordnet, dass die Herausgabe binnen 14 Tagen nach Rechtskraft der Verurteilung erfolgen muss.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Kläger 10 %, die Beklagte 90 % zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 120.000 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höher von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.
Gründe§
I.
Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der R… GmbH (Schuldnerin) von der Beklagten die Herausgabe betrieblich genutzter Gegenstände, die nach seinem Vortrag im Eigentum der Schuldnerin stehen, hilfsweise die Rückübereignung und Herausgabe derselben nach insolvenzrechtlichen Vorschriften.
Die Schuldnerin, vormals firmierend unter C… GmbH, hatte auf der Grundlage eines notariellen Vertragsangebots vom 26.05.2004 (Anlage K 6, Bl. 240 ff ) das Anlagevermögen der R… Heizungs GmbH erworben und deren Geschäftsbetrieb übernommen. Zur Bestimmung des Kaufgegenstandes hatten die Parteien dieses Vertrages unter anderem vereinbart:
§ 1
„(1) Die Verkäufer verkaufen an den Käufer
a) alle beweglichen Sachen des Anlagevermögens und alle Vorräte (ohne Wärmetauscher und fertige Kessel), die in Anlage 1 aufgelistet und/oder in Anlage 2 fotografisch abgebildet sind (…)
(3) als mitverkauft gelten
a) alle sonstigen beweglichen Sachen, insbesondere Materialvorräte zur Kesselproduktion, die zwar nicht in den Anlagen 1 und 2 aufgelistet oder dargestellt sind, die aber im Zusammenhang – auch nur im weitesten – stehen mit der Entwicklung, der Produktion oder dem Vertrieb der vertragsgegenständlichen Heizungsanlagen und für diese benötigt werden (…)
(5) Nicht verkauft werden (…)
g) die in Anlage 3 a aufgeführten oder in Anlage 3 b fotografische dargestellten Gegenstände“
Dem Vertrag waren die Anlagen 1, 2, 3a und 3b beigefügt, für deren Inhalt auf die zur Akte gereichten Ablichtungen (Bl. 262, 264, 289 und 294 ) Bezug genommen wird.
Die Schuldnerin setzte die Heizkesselproduktion der R… Heizungs GmbH in deren Produktionsräumen fort. Diese mietete sie von der Beklagten an. In der Folge kündigte die Beklagte das Mietverhältnis und erwirkte ein rechtskräftiges Urteil gegen die Schuldnerin auf Räumung und Herausgabe. Im Zuge der Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil verschaffte sich die Beklagte am 27.02.2012 den Besitz an der Produktionsstätte.
Um die Räume für eine Übergangszeit weiter nutzen zu können, schloss die Schuldnerin mit der Beklagten unter dem 29.02.2012 eine Vereinbarung (K 3, Bl. 27ff.), die unter anderem folgende Klausel enthält:
„4. Für die Duldung in der Zeit vom 29.2.2012 bis zum 21.03.2012 sowie für die restlichen Forderungen von Frau R…, dazu gehören Forderungen aus dem alten Mietvertrag, Mietzinsen auf Grund verspäteter Zahlungen, einen Ausgleich für den verlorenen Mietzins durch den Nachmieter ab dem 25.06.2012 für die Zeit vom 17 Monaten in Höhe von monatlich 8.950,00 € Netto von insgesamt 152.150,00 € Netto, Schaden durch Umbauarbeiten, die nicht genehmigt wurden, Schaden durch Entfernung des Bodenbelages in der Gaststätte, Schaden durch nicht gepflegte Außenanlage zahlt die R… GmbH einen Betrag in Höhe von 100.000 € Netto. Dieser Betrag ist am 20.02.2012 zzgl. der MwSt. in Höhe von 19.000,00 € fällig. Sollte die Zahlung von insgesamt 119.000 € nicht bis zum 20.03.2012 14.00 Uhr an Frau R… in bar übergeben sein, wird Frau R… Eigentümerin der Besitztümer aus Anlage 1 der R… GmbH. (…) Herr L…, der Geschäftsführer der R… GmbH, verzichtet (sic) eidesstattlich, dass die in der Anlage 1 und Anlage 2 aufgeführten Besitze Eigentum der R… GmbH sind,…“.
Die Anlagen zu 1) und 2) wurden der Vereinbarung nicht beigefügt.
Die Schuldnerin verpflichtete sich zudem, weitere 30.0000 € für die Ablöse von Dritten gepfändeter Maschinen (Ziffer 5 des Vertrages) und weitere 7.000 € an Aufwandentschädigung (Ziffer 12 des Vertrages) zu zahlen.
Am 29.02.2012 fertigte der Ehemann der Beklagten in Anwesenheit eines Mitarbeiters der Schuldnerin, des Zeugen H…, eine Fotodokumentation der in den Räumlichkeiten befindlichen Gegenstände an.
Die Zahlung von 119.000 € gemäß Ziffer 4 der Vereinbarung vom 27.02.2012 leistete die Schuldnerin am 13.04.2012, weitere Zahlungen erbrachte sie nicht. Daraufhin verweigerte ihr die Beklagte ihr ab dem 15.04.2012 den weiteren Zutritt zur Produktionsstätte.
Mit Beschluss des AG Neuruppin vom 01.06.2012 (15 IN 136/12) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
Der Kläger hat behauptet, die von ihm herausverlangten, in der Anlage 1 zur Klageschrift aufgeführten Gegenstände ständen im Alleineigentum der Schuldnerin. Er hat die Ansicht vertreten, für das Eigentum der Schuldnerin streite die Vermutung nach § 1006 Abs. 2 BGB. Die Beklagte sei nicht Eigentümerin und könne sich ihrerseits auch nicht auf die Vermutung nach § 1006 Abs. 1 BGB berufen, weil die Schuldnerin den Besitz vor der Beklagten innegehabt habe. Zudem seien die streitgegenständlichen Gegenstände der Schuldnerin durch die Zwangsvollstreckung der Beklagten, jedenfalls aber durch die Verweigerung des Zutritts ab dem 15.04.2012 im Sinne des § 935 BGB abhanden gekommen. Die Beklagte habe aufgrund der Vereinbarung vom 29.02.2012 kein Eigentum an den streitgegenständlichen Sachen erlangt, weil die zu übereignenden Gegenstände in der Vereinbarung nicht hinreichend bestimmt bezeichnet worden seien. Der Beklagten stehe auch kein Recht zum Besitz zu, weil ihr Vermieterpfandrecht erloschen sei. Mit der Zahlung von 119.000 € seien alle offenen Forderungen der Beklagten aus dem Mietverhältnis erfüllt worden. Selbst wenn die Beklagte aufgrund der Vereinbarung vom 29.02.2012 Eigentum erworben haben sollte, wäre sie nach §§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 143 Abs. 1 InsO verpflichtet, diese Gegenstände an den Kläger zu übereignen und herauszugeben.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn sämtliche Gegenstände herauszugeben, die in der Anlage K 1 (Gutachtenauflistung der I… GmbH vom 13.06.2012, Seite 1 bis 14) aufgeführt sind und
2. anzuordnen, dass die Herausgabe binnen 14 Tagen nach Rechtskraft der Verurteilung erfolgen muss.
Für den Fall dass das Gericht der Auffassung ist, dass die Beklagte Eigentümerin der in Anlage K 1 aufgeführten Gegenstände ist, hat er hilfsweise beantragt,
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn sämtliche Gegenstände zu übereignen und herauszugeben, die in der Anlage K 1 aufgeführt sind.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, nicht alle in der Produktionsstätte vorhandenen Gegenstände hätten im Eigentum der Schuldnerin gestanden. Vielmehr habe die Schuldnerin zumindest einen Teil der Gegenstände, nämlich die in der Anlage B 22 (Bl. 555) aufgeführten von ihr gemietet. Jedenfalls sei das Eigentum an den nunmehr herausverlangten Gegenständen aufgrund der Vereinbarung vom 29.02.2012 auf sie übergegangen, die übereigneten Gegenstände seien durch die am 29.02.2012 angefertigte Fotodokumentation hinreichend bestimmt. Sollte sie kein Eigentum erlangt haben, sei sie jedenfalls zum Besitz berechtigt, denn ihr Vermieterpfandrecht sei nicht erloschen. Sie habe in der Vereinbarung vom 29.02.2012 nicht auf Zahlungsansprüche verzichtet. Der hilfsweise geltend gemachte insolvenzrechtliche Anfechtungsanspruch gehe ins Leere, denn es fehle bereits an einer Gläubigerbenachteilung.
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe weder ein Anspruch auf Herausgabe nach § 985 BGB noch ein Anspruch auf Rückübereignung und Herausgabe nach § 143 Abs. 1 InsO i. V. m. den insolvenzrechtlichen Anfechtungsvorschriften zu.
Zwar sei die Insolvenzschuldnerin noch Eigentümerin der streitgegenständlichen Gegenstände. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme streite weder die Vermutung des § 1006 Abs. 1 S. 2 BGB zugunsten der Beklagten noch habe sie aufgrund der Vereinbarung vom 29.02.2012 Eigentum erlangt, denn diese bezeichne die zu übereignenden Sachen nicht hinreichend.
Dem Herausgabeanspruch des Klägers nach § 985 BGB stehe allerdings das Vermieterpfandrecht der Beklagten nach § 562 BGB entgegen, das nach § 50 Abs. 1 InsO auch in der Insolvenz als Absonderungsrecht zu berücksichtigen und aufgrund dessen die Beklagte nach § 986 BGB gegenüber dem Kläger zum Besitz berechtigt sei. Das sich aus § 562 BGB ergebende Pfandrecht der Beklagten für ihre Forderungen aus dem Mietverhältnis (§§ 1257, 1228 Abs. 2 BGB) sei nicht erloschen, weil die gesicherte Forderung mit Zahlung des Betrages von 119.000 € nicht vollständig getilgt worden sei. Die in der Vereinbarung genannte Zahlung habe nicht ausgereicht, alle Forderungen der Beklagten gegenüber der Klägerin zu tilgen. Die Vereinbarung vom 29.02.2012 sei auch nicht dahingehend zu verstehen, dass die Zahlung abschließend sein sollte und einen Verzicht auf weitergehende Ansprüche beinhalte. Die Vernehmung der Zeugen R… und L… habe ebenfalls nicht ergeben, dass mit der Zahlung sämtliche Forderungen der Beklagten abgegolten sein sollten.
Die Klage im Hilfsantrag sei unbegründet und gehe ins Leere. Der Hilfsantrag sei nur für den Fall gestellt worden, dass das Gericht den Eigentumsübergang auf die Beklagte annehme.
Der Kläger hat gegen das ihm am 22.09.2014 zugestellte Urteil am 15.10.2014 Berufung eingelegt und diese mit dem am 24.11.2014 (Montag) eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Kläger verfolgt seine erstinstanzlich gestellten Anträge weiter. Er ist der Ansicht, das Landgericht habe unrichtigerweise angenommen, dass der Beklagten aufgrund fortbestehenden Vermieterpfandrechts ein Recht zum Besitz zukomme. Vielmehr habe die Beklagte mit Ziff. 4 der Vereinbarung vom 29.02.2012 auf sämtliche weiteren Forderungen aus dem Mietverhältnis verzichtet. Dass die Schuldnerin die aufgrund von Ziffer 5 und 12 geschuldeten weiteren Beträge nicht geleistet habe, sei für das Vermieterpfandrecht rechtlich unerheblich. Die diesen Beträgen zugrunde liegenden Forderungen der Beklagten stammten nicht aus dem Mietverhältnis mit der Schuldnerin. Selbst wenn die Beklagte nach Ziffer 4 und 11 der Vereinbarung vom 29.02.2012 Eigentum an den in Anlage K 1 genannten Gegenständen erworben haben sollte, wäre sie nach §§ 131 Abs. 1 Nr. 1 und 3, 143 Abs. 1 InsO verpflichtet, diese Gegenstände an den Kläger zu übereignen.
Der Kläger beantragt,
in Abänderung des angefochtenen Urteils
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn sämtliche Gegenstände herauszugeben, die in der Anlage K 1 (Gutachtenauflistung der I… GmbH vom 13.06.2012, Seite 1 bis 14) aufgeführt sind und
2. anzuordnen, dass die Herausgabe binnen 14 Tagen nach Rechtskraft der Verurteilung erfolgen muss.
Für den Fall dass das Gericht der Auffassung ist, dass die Beklagte Eigentümerin der in Anlage K 1 aufgeführten Gegenstände ist, beantragt er hilfsweise
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn sämtliche Gegenstände zu übereignen und herauszugeben, die in der Anlage K 1 aufgeführt sind.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Sie meint, die Klage sei bereits teilweise unzulässig, nämlich soweit die herausverlangten Gegenstände teilweise nicht hinreichend bezeichnet seien. Jedenfalls sei die Klage unbegründet, da sie, die Beklagte, Eigentümerin der herausverlangten Gegenstände sei. Der Kläger habe die zu ihren Gunsten streitende Vermutung des § 1006 Abs. 1 nicht widerlegt. Im Ergebnis zu Recht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass ihr jedenfalls ein Vermieterpfandrecht zustehe. Mit der Vereinbarung vom 29.02.2012 habe sie nicht auf weitergehende Forderungen verzichten wollen. Es sei auch kein Erlassvertrag geschlossen worden. Der Erlass setzte den unmissverständlichen rechtsgeschäftlichen Willen voraus, auf eine Forderung zu verzichten, wobei an die Feststellung eines solchen Willens strenge Anforderungen zu stellen seien.
Dem Kläger stehe auch kein Rückübertragungsanspruch aufgrund insolvenzrechtlicher Vorschriften zu.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Klage ist zulässig und der Kläger kann von der Beklagten die Herausgabe der in der Anlage zu diesem Urteil bezeichneten Gegenstände verlangen, da die Schuldnerin Eigentümerin dieser Gegenstände ist und der Beklagten ein Recht zum Besitz nicht zusteht.
Hinsichtlich der weiteren herausverlangten Gegenstände besteht ein entsprechender Anspruch nicht, die Klage war insoweit abzuweisen.
1). Der Klageantrag begegnet keinen Bedenken im Hinblick auf seine Bestimmtheit, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die herausverlangten Gegenstände hinreichend bezeichnet.
Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret beziffert oder gegenständlich bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) erkennbar abgrenzt, den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 BGB) erkennen lässt, das Risiko des (evtl. teilweisen) Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und wenn er (als Leistungsantrag) die Zwangsvollstreckung auf dem beantragten Urteil ohne die Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH, Urt. v. 09.01.2013 – VIII ZR 94/12 , NJW 2013, 1367, zit. nach juris Rn. 12; Urt. v. 14.12.1998 – II ZR 330/97, NJW 1999, 954, zit. nach juris Rn. 7; BGHZ 153, 69 zit. nach juris Rn. 46; Senat, Urt. v. 22.07.2014 – 6 U 53/13). Eine Klage auf Herausgabe muss die betroffenen Gegenstände so genau wie möglich bezeichnen, damit sie im Falle einer Zwangsvollstreckung identifizierbar sind. Allerdings macht der Umstand, dass die Vollstreckung eines etwa obsiegenden Urteils mit Schwierigkeiten verbunden sein kann, einen Herausgabeantrag nicht ohne weiteres unbestimmt, sofern die Unsicherheit unvermeidlich und im Interesse eines wirksamen Rechtsschutzes hinzunehmen ist (BGHZ 153, 69, zit. nach juris Rn. 46, 48, 50).
Diesen Bestimmtheitsanforderungen genügt der Klageantrag jedenfalls in Verbindung mit der als Anlage beigefügten Gutachtenauflistung der I… GmbH vom 13.06.2012 (BGH, Urt. v. 04.10.2000 – VIII ZR 289/99, NJW 2001, 445, 447). Die Gutachtenauflistung beschreibt die herausverlangten Gegenstände nach ihrer Lage innerhalb der Produktionsstätte und weit überwiegend auch mit Firmen- und Typenbezeichnung, teilweise auch mit Leistungs- oder Größenbeschreibungen. Auch soweit es hinsichtlich bestimmter Gegenstände an solchen Angaben fehlt, ist die Klage zulässig. Soweit die Anlage 1 Gegenstände nur ihrem Typ nach bezeichnet, wie z.B. Sitzhocker (Pos. 1), Transportwagen (z.B. Pos. 4, 5, 6, 27), Besucherstuhl (z.B. Pos. 41, 48) oder Einkaufswagen (z.B. Pos. 41) sind diese als Zubehör jeweils durch die Zuordnung zu konkret bezeichneten bzw. aufgrund ihrer Lagebeschreibung individualisierbaren Produktionsmitteln ausreichend bestimmt. Die herausverlangten Besucherstühle hat der Kläger zudem in der mündlichen Verhandlung am 03.05.2016 näher beschrieben. Auch in Bezug auf die Position 120 - Pulverbeschichtungsanlage - bestehen im Ergebnis keine Bedenken. Zwar enthält die Anlage 1 insoweit keine nähere Beschreibung, Firmenangabe oder Typenbezeichnung, jedoch wird die ausreichende Bezeichnung insoweit durch die Angabe des Raumes erzielt, indem sich die Anlage innerhalb der Produktionsstätte befindet.
2). Die Klage ist in dem Hauptantrag weit überwiegend begründet. Der Kläger kann nach § 985 BGB die Herausgabe der in der Anlage zu dem Tenor bezeichneten Gegenstände verlangen, weil die Schuldnerin Eigentümerin dieser Gegenstände ist und der Beklagten ein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 BGB nicht zukommt.
Im Übrigen ist die Klage unbegründet, da das Eigentum der Klägerin an diesen Gegenständen vom Kläger nicht hinreichend dargetan ist und auch keine Vermutung hierfür streitet.
2.1). Als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin kann der Kläger die dieser zustehenden Rechte aus § 985 BGB geltend machen. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin auf ihn übergegangen, § 80 Abs. 1 InsO, und der Kläger in die Rechte und Pflichten der Schuldnerin eingetreten (Schmidt, InsO, 19. Aufl. 2016, § 80 Rn. 28).
2.2). Die Schuldnerin ist Eigentümerin der im Tenor genannten Gegenstände. Zu ihren Gunsten streitet insoweit die Vermutung des § 1006 Abs. 2 BGB, welche die Beklagte nicht widerlegt hat.
a). Nach § 1006 Abs. 2 wird zugunsten des früheren Besitzers vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei. Die Vermutung baut auf dem Zusammentreffen von Besitz- und Eigentumserwerb auf, es wird vermutet, dass der frühere Besitzer, der bei Erwerb des Besitzes Eigenbesitz begründete, dabei unbedingtes Eigentum erworben hat und es während der Besitzzeit behielt (Palandt/Bassenge, BGB, 75. Aufl., § 1006 Rn 4). Die Vermutung des § 1006 Abs. 2 BGB wirkt danach bezüglich derjenigen Gegenstände, hinsichtlich derer die Schuldnerin originären Eigenbesitz erworben hat, § 872 BGB.
Diese Voraussetzung ist für die in der Urteilsanlage bezeichneten Gegenstände erfüllt. Der Kläger leitet das Eigentum der Schuldnerin insoweit aus dem auf Grundlage des Angebots vom 26.05.2004 geschlossenen Kaufvertrag ab. Der Umfang der an die Schuldnerin verkauften Gegenstände bestimmt sich nach § 1 Abs. 1, 3 und 5 des Vertrages.
§ 1 Abs. 1 zählt in Verbindung mit Anlage 1 zum Kaufvertrag Gegenstände enumerativ auf, die der Schuldnerin verkauft werden. Abs. 3 enthält eine Klausel, wonach sämtliche weitere Produktionsmittel als verkauft gelten, die in auch nur weitestem Zusammenhang stehen mit der Entwicklung, Produktion oder Vertrieb der Heizungsanlagen und für diese benötigt werden, sofern diese Gegenstände nicht nach Abs. 5 in Verbindung mit Anlage 3a und 3b ausdrücklich ausgeschlossen werden. Hinsichtlich solcher Gegenstände ist deshalb nicht von einem Eigenbesitzerwerb auszugehen.
Soweit die mit der Klage herausverlangten Gegenstände in der Anlage 1 zum Kaufangebot verzeichnet und damit von § 1 Abs. 1 des Kaufangebots umfasst sind, ist ohne Weiteres von einem Eigenbesitzerwerb der Schuldnerin auszugehen, so dass die Vermutungswirkung des § 1006 Abs. 2 BGB greift.
Dies betrifft folgende Positionen aus der Anlage zur Klageschrift, wobei die in Klammern genannten Ziffern die jeweilige Position in Anlage 1 zum Kaufvertrag vom 26.04.2004
(Bl. 263 ff) bezeichnen:
10 (9), 14 (1), 19 (3), 21 (11), 22 (14), 23 (12), 24 (13), 25 (2), 33 (14), 47 (9), 57 (20), 61 (21), 63 (19), 71 (18), 75 (4), 76 (16), 78 (1), 82 (9), 83 (17), 86 (14), 107 (6), 112 (8), 119 (23), 120 (Kunststoffbiegemaschine) (22).
Die weiteren im Tenor genannten Gegenstände, nämlich unter Pos. 1 – 5, 8, 9, 13, 15 – 17, 20, 26 – 28, 30, 31, 34, 35, 37 – 40, 42 – 46, 48, 50 – 52, 54, 56, 58 - 60, 62, 64, 66 – 70, 72 – 74, 77, 79 – 81, 84, 85, 87 – 89, 91 – 104, 106, 108 – 111, 113 – 117 sowie 120 (Pulverbeschichtungsanlage) stellen im Sinne von § 1 Abs. 3 lit a) die sonstigen beweglichen Sachen dar, die mit der Entwicklung der Produktion oder dem Vertrieb der Heizungsanlagen in Zusammenhang stehen und für diese benötigt werden. Sie gelten damit als mitverkauft und sind als im Eigentum der Schuldnerin stehend anzusehen. Jedenfalls streitet für sie die Vermutung aus § 1006 Abs. 2 BGB.
Davon nicht umfasst sind allerdings folgende Positionen aus der Anlage zur Klageschrift:
6, 7, 11, 12, 18, 29, 32, 36, 41, 49, 53, 55, 65, 90 und 105. Diese Gegenstände sind als Bestandteile der Anlage 3a (Bl. 289) anzusehen, die von dem Kaufvertrag ausgenommen sein sollten.
Gleiches gilt für die herausverlangten Besucherstühle, die beispielsweise den Positionen 41, 48, 71 als Zubehör zugeordnet sind und welche ebenfalls in Anlage 3a aufgelistet sind.
b) Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 1 für sie als derzeitige Besitzerin der herausverlangen Gegenstände streitet und der zugunsten der Schuldnerin sprechenden Vermutung vorgehe. § 1006 Abs. 1 BGB streitet nicht zugunsten der Beklagten, weil sie selbst bei Erwerb des Besitzes keinen Eigen- sondern lediglich Fremdbesitz begründet hat. Der Tatbestand des § 1006 BGB ist nicht erfüllt, wenn sich aus dem eigenen Vortrag des Besitzers ergibt, dass der Erwerb des Besitzes nicht zum Eigentumserwerb geführt hat (BGH, Urt. v. 30.01.2015 – V ZR 63/13, NJW 2015, 1678, zit. nach juris Rn. 28). Es kommt danach nicht darauf an, ob die Beklagte in der Folge Eigenbesitz begründet hat. Denn wer zunächst Fremdbesitzer war, kann sich auch dann nicht auf § 1006 BGB berufen, wenn er später Eigenbesitzer geworden ist (BGHZ 156, 310, zit. nach juris Rn.28; BGH, Urt. v. 30.01.2015 – V ZR 63/13, NJW 2015, 1678, zit. nach juris Rn. 34).
Die Beklagte war bei Erwerb des Besitzes an den jetzt herausverlangten Gegenständen nicht Eigen-, sondern Fremdbesitzer. Als Vermieterin der Geschäftsräume hatte sie zunächst zwar mittelbaren Besitz an den Räumen (§ 868 BGB), jedoch keinen Besitz an den von der Schuldnerin eingebrachten Sachen (Palandt/Bassenge, a.a.O., § 868 Rn 11 unter Hinweis auf RG JW 34, 1484). Besitz im Sinne tatsächlicher Sachherrschaft hat sie erst mit der Vollstreckung aus dem Räumungsurteil erlangt, denn erst zu diesem Zeitpunkt hat sie die Schlüssel zu den Räumen und damit die Möglichkeit erhalten, die Schuldnerin von dem Betreten der Räume und dem Zugriff auf die dort befindlichen Sachen auszuschließen. Damit hat sie unmittelbaren Besitz an den Räumen und zugleich an den in diesen befindlichen Gegenständen erlangt (vgl. Staudinger/Gutzeit, BGB, Aufl. 2012, § 854 Rn 47). Zu diesem Zeitpunkt war die Beklagte allerdings im Hinblick auf die im Eigentum der Schuldnerin stehenden Gegenstände nicht Eigenbesitzer im Sinne des § 872 BGB. Sie hat die von der Schuldnerin eingebrachten Gegenstände zunächst nicht als ihr gehörend besessen, vielmehr mit der Schuldnerin erst am 29.02.2012 vereinbart, unter den dort genannten Voraussetzungen (künftig) Eigentum zu erwerben.
c). Die Beklagte hat die zugunsten der Schuldnerin sprechende Vermutung des § 1006 Abs. 2 BGB auch nicht widerlegt. Insbesondere hat sie bereits nicht dargelegt, dass sie selbst und zwar aufgrund der Vereinbarung vom 29.02.2010 das Eigentum an den herausverlangten Gegenständen erworben hat. Es fehlt an einer dem Bestimmtheitserfordernis genügenden Einigung. Die Darlegungs- und Beweislast für das Gegenteil der zugunsten der Schuldnerin sprechenden Vermutung obliegt der Beklagten (Palandt/Bassenge, a.a.O., § 1006 Rn. 6).
Eine Übereignung nach § 929 BGB setzt neben der Übergabe der Sache die Einigung der Parteien über den Eigentumsübergang voraus. Ist der Erwerber, wie hier die Beklagte, bereits im Besitz der Sache, genügt die Einigung, § 929 S. 2 BGB. Bei Abschluss der Vereinbarung vom 29.2.2012 hatte die Beklagte die betroffenen Gegenstände bereits im Besitz, denn zu diesem Zeitpunkt hatte die Schuldnerin keine selbständigen Zutrittsmöglichkeit mehr zu den Räumen und den darin befindlichen Gegenständen, vielmehr wurde ihr die Produktionsstätte jeden Morgen aufgeschlossen. Eine wirksame Einigung über den Eigentumsübergang ist aber nicht erfolgt, denn es fehlt, wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, mangels ausreichender Bestimmtheit der zu übereignenden Gegenstände an einer wirksamen Einigung.
Eine Einigung über den Eigentumsübergang muss sich jeweils auf die konkrete, zu übereignende Sache beziehen (Palandt/Bassenge, a.a.O., § 929 Rn. 6). Liegt eine schriftliche Vertragsurkunde vor, müssen die zu übereignenden Gegenstände nicht notwendig in der Vertragsurkunde selbst bestimmt bezeichnet sein, denn Einigung und Übergabe können auch formlos erfolgen. Der Inhalt einer schriftlichen Vereinbarung über eine Übereignung kann daher durch weitere schriftliche oder mündliche Vereinbarungen oder auch stillschweigend ergänzt werden (BGH NJW 2008, 3142 Rn 17).
Vorliegend haben die Parteien in der Vereinbarung vom 29.2.2012 selbst die zu übereignenden Gegenstände nicht bezeichnet, sondern auf zwei Anlagen Bezug genommen, die unstreitig dem Vertrag nicht beigefügt worden sind. Die zu übereignenden Gegenstände werden auch nicht dadurch hinreichend individualisiert, dass die Parteien die Vereinbarung auf die im Eigentum der Schuldnerin stehenden Produktionsmittel bezogen haben. Zwar kann bei Sachgesamtheiten für die notwendige Einzelübereignung eine Sammelbezeichnung ausreichen, die den Übereignungswillen auf alle Sachen erstreckt und die gemeinten Einzelsachen klar erkennen lässt, z.B das Inventar eines Hauses oder alle Sachen in einem bestimmen Raum. Nicht ausreichend ist aber die Bezugnahme auf ein rechtliches Unterscheidungsmerkmal, wie es hier mit der Anknüpfung an das Eigentum der Schuldnerin gewählt wurde (Palandt/Bassenge, a.a.O., § 930 Rn. 3ff.).
Auch die nach dem Vertragsschluss am 29.2.2012 angefertigte Fotodokumentation stellt entgegen der Ansicht der Beklagten die hinreichende Bestimmtheit der zu übereignenden Objekte nicht her. Dabei kann dahinstehen, ob die Fotodokumentation die betroffenen Gegenstände ausreichend erkennen lässt. Denn nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme steht nicht zur hinreichenden Überzeugung fest, dass die Parteien sich einig waren, dass die Fotodokumentation dazu dienen sollte, die von der Vereinbarung umfassten Gegenstände zu bestimmen. Bereits der von der Beklagten benannte Zeuge R… hat die dahingehende Behauptung der Beklagten, nicht bestätigt, vielmehr hat er bekundet, dass alles in den Produktionsräumen fotografisch festgehalten werden sollte. Dies hat auch der Zeuge H… bestätigt. Eine vollständige Bestandsaufnahme des Inhalts der Mieträume musste aber auch Gegenstände erfassen, die nicht im Eigentum der Schuldnerin standen und somit nicht Gegenstand der Übereignung sein konnten. Da die Beklagte hinsichtlich eines Teils der Gegenstände eigenes Eigentum behauptet, konnte sie selbst nicht davon ausgehen, dass durch eine Dokumentation sämtlicher Gegenstände der Umfang der zu übereignenden Gegenstände verbindlich festgelegt werden würde.
a). Zugunsten der Beklagten ist zunächst ein Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB) begründet worden an den eingebrachten, im Eigentum des Mieters stehenden Sachen wegen aller Forderungen aus dem Mietverhältnis. Die Beklagte konnte deshalb wegen der ihr unstreitig zustehenden Ansprüche auf Mietforderungen, Entschädigung wegen verspäteter Rückgabe (Mietausfall) oder Schadensersatz wegen Beschädigung der Mietsache ein Pfandrecht an denjenigen Produktionsmitteln geltend machen, die im Eigentum der Beklagten standen. Über diese Ansprüche verhält sich Ziffer 4 der Vereinbarung vom 29.02.2012.
Das Vermieterpfandrecht begründet ein Recht zum Besitz (Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 562 Rn 19).
Kein Vermieterpfandrecht zugunsten der Beklagten bestand jedoch wegen der weiteren in der Vereinbarung genannten Zahlungsverpflichtungen in Höhe von 30.000 € (Ziffer 5) und 7.000 € (Ziffer 12). Diese betreffen keine Forderungen aus dem Mietverhältnis, sondern dienten der Ablösung der Rechte anderer Gläubiger an den eingebrachten Sachen bzw. begründeten einen Anspruch der Beklagten auf Aufwandsentschädigung für die Kosten, die in Zusammenhang mit dem Vergleich entstanden sind.
b). Das Vermieterpfandrecht der Beklagten ist nach §§ 1257, 1252 BGB mit Zahlung der in Ziffer 4 der Vereinbarung vom 29.2.2012 bestimmten Summe erloschen. Die Parteien haben vereinbart, dass der genannte Betrag von 100.000 € zzgl. MwSt. für die Duldung der Weiternutzung und die dort näher bezeichnete Forderungen aus dem Mietvertrag gezahlt wird. Diese Vereinbarung stellt einen Vergleich i.S.d. § 779 BGB dar, dessen Inhalt bzw. Reichweite ausgehend von dessen Wortlaut und unter Berücksichtigung der jeweiligen Interessenlage der Parteien zu ermitteln ist ( §§ 133, 157 BGB).
Die Vereinbarung der Parteien, dass eine Zahlung „für die restlichen Forderungen“ zu leisten ist, ist nach dem objektiven Wortlaut dahin auszulegen, dass damit sämtliche Forderungen aus dem Mietverhältnis gemeint sind und diese mit Eingang des genannten Betrages erlöschen, die Schuldnerin also von Forderungen ihrer Vermieterin aus dem Mietverhältnis frei wird. Einer ausdrücklichen Abgeltungsklausel bedurfte es insoweit nicht.
Ein Vergleich nach § 779 BGB ist ein schuldrechtlicher Vertrag, der für streitige oder ungewisse Punkte zwischen den Parteien feststellt, was gelten soll. Er setzt einen Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis sowie ein gegenseitiges Nachgeben der Parteien in Form von Zugeständnissen irgendwelcher Art, um zu einer Einigung zu kommen, voraus (Palandt/Sprau, a,.a.O., § 779 Rn 4, 9). Zwischen den Parteien bestand Streit über die weitere Nutzung der Produktionsräume durch die Schuldnerin sowie die Höhe der von der Beklagten geltend gemachten Zahlungsansprüche. Diesen Streit haben die Parteien mit der Vereinbarung vom 29.02.2012 dahingehend beigelegt, dass sie einvernehmlich bestimmt haben, welche Forderungen im Einzelnen bestehen sowie, dass die Schuldnerin auf diese Forderungen und zugleich für die weitere Nutzungsmöglichkeit der Produktionsstätte 100.000 € zzgl. MwSt. zahlt. Darin liegt ein gegenseitiges Nachgeben insoweit, als die Schuldnerin das Bestehen der genannten Forderungen zugestanden und die Zahlung des vereinbarten Betrages bis zum 20.03.2012 versprochen hat und die Beklagte ihr die weitere Nutzung der Produktionsräume bis zum 21.03.2012 gestattet hat und weitere Forderungen nicht geltend machen will.
Diese Auslegung entspricht auch der Interessenlage der Parteien, denen es darum ging, der Schuldnerin für eine Übergangszeit die Möglichkeit für weitere Geschäftstätigkeit zu verschaffen, bevor sie ihren Betrieb verlagerte. In diesem Zusammenhang lag es nahe, die Zahlungspflichten der Schuldnerin abschließend zu regeln, um ihr die Möglichkeit zu eröffnen, die eingebrachten Gegenstände bei Verlassen der Geschäftsräume ohne weiteres entfernen zu können.
Entgegen der Ansicht der Beklagten kommen hier nicht die für einen Erlass (§ 397 BGB ) geltenden strengen Anforderungen bei Auslegung der Willenserklärungen (vgl. BGH, Urt. v. 07.03.2006 – VI ZR 54/05, NJW 2006, 1511, 1512) zum Tragen. Ein Erlass setzt den unmissverständlichen rechtsgeschäftlichen Willen voraus, auf die Forderung zu verzichten.
Ein „Verzicht“ (auf weiterreichende Forderungen) ist aber sozusagen als Erfüllungsgeschäft einem Vergleich immanent. Danach beurteilen sich die Willenserklärungen, durch die ein Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, nach § 779 BGB, wenn ein gegenseitiges Nachgeben vorliegt. So liegt der Fall hier.
Dass die Parteien entgegen des Wortlautes etwas anderes vereinbaren wollten, nämlich, dass die Schuldnerin sämtliche in den Vereinbarungstext aufgenommenen Forderungen vollständig begleichen soll, hat die für die ihr günstige Tatsache beweisbelastete Beklagte nicht bewiesen. Der von ihr benannte Zeuge R… hat in seiner Vernehmung vor dem Landgericht diese Behauptung nicht bestätigt. Er hat bekundet, er selbst habe den vereinbarten Betrag als Teilzahlung angesehen. Das ist jedoch rechtlich nicht erheblich angesichts des Wortlauts der Vereinbarung. Erforderlich wäre vielmehr, dass diese Willensrichtung gegenüber dem Zeugen L… als damaligen Verhandlungspartner erkennbar geworden ist und dieser ausdrücklich oder konkludent damit sein Einverständnis erklärt hätte.
c) Diese Rechtsfolgen des Vergleich sind nicht infolge der verspäteten Zahlung von 119.000 € entfallen. Die Wirksamkeit des Vergleichs ist von den Parteien nicht unter die Bedingung gestellt worden, dass die Schuldnerin die vereinbarte Zahlung innerhalb der genannten Frist leiste. Vielmehr hatten die Parteien als Sanktion der Fristüberschreitung die Übereignung der Produktionsmittel der Schuldnerin vorgesehen.
3). Über den Hilfsantrag des Klägers ist nicht zu entscheiden, weil die Bedingung, unter welcher er gestellt worden ist, nicht eingetreten ist. Nur für den Fall, dass die Beklagte nach den Ziffern 4 und 11 der Vereinbarung vom 29.2.2012 Eigentum an den in der Anlage K 1 aufgeführten Gegenständen erworben haben sollte, hat der Kläger beantragt, die Beklagte auf Grundlage der §§ 131 Abs. 1 Nr. 1 und 3, 143 Abs. 1 InsO zur Übereignung und Herausgabe zu verurteilen. Nachdem der Kläger hinsichtlich der Positionen 6, 7, 11, 12, 18, 29, 32, 36, 41, 49, 53, 55, 65, 90 und 105 Eigentum der Schuldnerin aufgrund Kaufvertrages vom 26.05.2004 oder durch anderes Rechtsgeschäft nicht dargelegt hat, kam es insoweit auf die Frage der etwaigen Übereignung an die Beklagte und auf einen etwaigen insolvenzrechtlichen Rückübereignungsanspruch nicht an.
4). Die Fristsetzung zur Herausgabe der Gegenstände beruht auf § 255 Abs. 1 ZPO.
III.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zukommt noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, im Übrigen beruht die Entscheidung auf den Umständen des Einzelfalles.
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt 135.420 €.