Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2016

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 20.07.2016 – (1) 53 Ss 3/16 (18/16)

1. Strafsenat

Tenor§

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der 6. kleinen Strafkammer des Landgerichts ... vom 22. Oktober 2015 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts ... zurückverwiesen.

Gründe§

I.

Das Amtsgericht ... hat die Angeklagte mit Urteil vom 10. Juli 2014 vom Vorwurf der verbotenen Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen (§ 353d Nr. 3 StGB) freigesprochen. Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft ... Berufung eingelegt.

Mit dem Urteil vom 22. Oktober 2015 hat die 6. kleine Strafkammer des Landgerichts ... die Berufung der Staatsanwaltschaft ... verworfen.

Gegen das Urteil vom 22. Oktober 2015 hat die Staatsanwaltschaft ... mit dem am 23. Oktober 2015 bei Gericht angebrachtem Schriftsatz Revision eingelegt. Sie hat diese nach der am 9. November 2015 erfolgten Zustellung des Urteils mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2015, bei Gericht eingegangen am selben Tage, begründet. Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung materiellen Rechts; mit ihrem Rechtsmittel erstrebt sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat in der Revisionshauptverhandlung beantragt, das Urteil der 6. kleinen Strafkammer des Landgerichts ... vom 22. Oktober 2015 aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückzuverweisen.

Die Angeklagte hat beantragt, die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.

II.

Die gemäß § 333 StPO statthafte und gemäß §§ 341 Abs. 1, 344, 345 Abs. 1 StPO form- und fristgerecht bei dem Landgericht ... angebrachte Revision hat in der Sache Erfolg. Die auf die Sachrüge gestützte Revision führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts ....

Der Freispruch hat keinen Bestand; er leidet an durchgreifenden Rechtsfehlern. Das angefochtene Urteil wird nämlich schon den Anforderungen an die Begründungspflicht bei einem freisprechenden Urteil nicht gerecht. Es leidet an mehreren Darstellungsmängeln, die dem Senat eine Prüfung auf Rechtsfehler verwehren.

1. Spricht das Tatgericht den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen frei, so muss es in den Urteilsgründen den Anklagevorwurf (vgl. BGHSt 37, 21, 22), die hierzu getroffenen Feststellungen, die wesentlichen Beweisgründe und seine rechtlichen Erwägungen mitteilen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. § 267 Rdn. 33 m.w.N., BGH NStZ-RR 2009, 116, BGH NStZ-RR 2010, 182). Neben dem Aufzeigen des konkreten Anklageverwurfs muss der Tatrichter in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen bezeichnen, die er für erwiesen hält. Erst im Anschluss daran folgt die entscheidende Beweiswürdigung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.; BGH, Urteil vom 29.11.2011 -1 StR 287/11, BeckRS 2012, 03294), in der der Tatrichter darlegt, aus welchen Gründen er die für einen Schuldspruch notwendigen zusätzlichen Feststellungen nicht treffen konnte (ständige Rechtsprechung des BGH, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 10, 13 jeweils m.w.N.; BGH NStZ 2009, 512, 513; BGH NStZ-RR 2010, 182; BGH NStZ-RR 2011, 275, Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.; zum Aufbau eines freisprechenden Urteils Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 28. Aufl., Rdnr. 619 ff.). Diese Anforderungen sind kein Selbstzweck, sondern sollen dem Revisionsgericht die Prüfung ermöglichen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, insbesondere ob der den Entscheidungsgegenstand bildende Sachverhalt erschöpfend gewürdigt worden ist (vgl. BGH NStZ-RR 2011, 275).

Diese Mindestvoraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

a) Die Urteilsgründe geben bereits nicht den Anklagevorwurf in den wesentlichen Einzelheiten der vorgeworfenen Tathandlung wieder. Das Urteil muss aus sich heraus verständlich sein (vgl. BGHSt 37, 21, 22, BGH NStZ-RR 2009, 116), was es ohne Aufzeigen des konkreten Anklagevorwurfs bereits nicht ist. Hinsichtlich des Aufzeigens des Anklagevorwurfs beschränkt sich das Urteil auf einen Satz, der weder das betreffende Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ... bezeichnet, noch wiedergibt, welche amtlichen Schriftstücke, mit welchem Inhalt und welche Textteile aus diesen die Angeklagte nach dem Anklagevorwurf verlesen haben soll.

b) Der festgestellte Sachverhalt enthält zudem keine vollständige geschlossene Darstellung der festgestellten Tatsachen zum objektiven Tatgeschehen. Die tatsächlichen Feststellungen sind lückenhaft.

Was wesentlicher Teil eines Schriftstücks ist, lässt sich nur vom konkreten Sachverhalt her beurteilen. Dem Tatrichter verbleibt damit die Aufgabe, den Inhalt des amtlichen Schriftstücks in seinem Kernbestand festzustellen und danach zu beurteilen, ob die teilweise Wiedergabe im Wortlaut, für sich betrachtet aussagekräftig genug ist, um wesentliche Gesichtspunkte des Gesamtinhalts anzusprechen und der Öffentlichkeit verständlich zu unterbreiten. Als unwesentlich im Sinne des § 353d Nr. 3 StGB wird man jedenfalls nur solche Teile eines Schriftstücks annehmen können, die nebensächliche belanglose Fragen oder reine Formalien behandeln (vgl. LK-Vormbaum, StGB, 12. Aufl., § 353d Rdnr. 59).

Feststellungen in dem vorgenannten Sinne – insbesondere zum inhaltlichen Kernbestand der amtlichen Schriftstücke aus der Ermittlungsakte – sind durch die Strafkammer nicht getroffen worden, sondern in den Urteilsgründen lediglich die Aussagen der in der Berufungshauptverhandlung vernommenen Zeugen wiedergegeben worden, so dass sich die Feststellungen als lückenhaft erweisen. Soweit das Urteil feststellt, dass die Angeklagte eine Klarsichthülle mit Fotokopien aus dem Ermittlungsverfahren, die mit Klebezetteln beklebt und mit Textmarker markiert gewesen seien, vor sich liegen und deren Inhalt vorgetragen habe, dabei halbe Sätze oder Satzteile vorgelesen habe, dann geäußert habe, es käme noch besser, und weitere Satzteile zitiert und kommentiert, wobei die Angeklagte insgesamt eine halbe Stunde lang vorgetragen habe, teilt es nicht mit, aus welchen amtlichen Schriftstücken die Angeklagte vorgetragen hat, welchen inhaltlichen Kernbestand die Schriftstücke hatten und welchen Inhalt die Angeklagte vorgetragen hat.

c) Soweit das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Vortrag des Inhalts der Ermittlungsakte auch nicht „öffentlich“ erfolgt sei, hält das Urteil revisionsrechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht stand. Auch insoweit ist dem Senat eine revisionsrechtliche Überprüfung mangels ausreichender Feststellungen nicht möglich.

Eine Mitteilung ist dann nicht öffentlich, wenn sie sich lediglich an einen engeren, in sich verbundenen, nach außen bestimmt abgegrenzten Personenkreis wendet (vgl. LK-Vormbaum, a. a. O., Rdnr. 56).

Das Berufungsgericht hat „Öffentlichkeit" verneint, weil es sich bei der Personengruppe … um einen überschaubaren, nach außen abgrenzbaren Personenkreis handele, der innerhalb eines von außen nicht betretbaren Raumes nichtöffentlich getagt habe und der durch nähere politische Beziehung verbunden sei. Insoweit steht zu besorgen, dass das Berufungsgericht fehlerhaft eine innere Verbundenheit der …. angenommen hat. Mangels getroffener entgegenstehender Feststellungen ist davon auszugehen, dass es sich bei den … um … unterschiedlicher Parteien und Wählergruppen handelte, die regelmäßig nicht zwingend die gleichen politischen Ziele verfolgen, so dass in der Regel nicht von einer inneren Verbundenheit, sondern von konkurrierenden und widerstreitenden Beziehungen auszugehen ist. Insbesondere wären auch Feststellungen zu der Frage erforderlich gewesen, in welchem Zusammenhang die anwesenden Personen mit dem … geführten Ermittlungsverfahren standen. Soweit nach den Urteilsfeststellungen die … in dem ab dem Jahr 2010 … als Zeugen vernommen worden waren, teilt das Urteil nicht mit, was die … in diesem Ermittlungsverfahren bekundet haben. Für den Fall, dass die … in diesem Ermittlungsverfahren … belastende Tatsachen getätigt haben, könnte dieser Umstand einer inneren Verbundenheit ebenso entgegenstehen wie die Tatsache der vom Berufungsgericht festgestellten Streitigkeiten vor dem Verwaltungsgericht …

2. Im Übrigen hält auch die Beweiswürdigung sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Zwar ist der Tatrichter von Rechts wegen nicht gehalten, im Urteil sämtliche Überlegungen mitzuteilen, auf welche er seine Überzeugung von einem bestimmten Geschehensablauf stützt. Mitzuteilen sind aber die wesentlichen Erwägungen. Diese müssen in sich widerspruchsfrei sein und dürfen keine Lücken aufweisen; die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass sich der Tatrichter mit den wesentlichen Beweisergebnissen und möglichen Widersprüchen zwischen ihnen auseinandergesetzt und ihre Gewichtung für seine Überzeugungsbildung an zutreffenden Maßstäben orientiert hat. Die Anforderungen, welche an eine vom Revisionsgericht überprüfbare Darstellung der Beweisergebnisse und der Beweiswürdigung zu stellen sind, bestimmen sich dabei vor allem auch nach der Schwierigkeit der Beweislage im Einzelfall (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2000 – 2 StR 237/00 –, juris). Die Beweiswürdigung des Tatrichters unterliegt einer – eingeschränkten – Prüfung des Revisionsgerichts (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 337 Rdnr. 33 m.w.N.). Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt insoweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 182). Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, bzw. gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16 m.w.N.). Insbesondere sind die Beweise auch erschöpfend zu würdigen (BGHSt 29, 18, 20; BGH NStZ-RR 2010, 182). Fehler bei der Auslegung der materiellen Strafnormen können sich auf die Beweiswürdigung auswirken, wenn der Tatrichter von zu engen oder zu weiten Normvoraussetzungen ausgeht und aus seiner Beweiswürdigung erhebliche Umstände ausklammert (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 309, 311). Dies ist hier der Fall.

Für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 353d Nr. 3 StGB kommt es nicht auf die Länge des verlesenen Abschnitts oder darauf an, ob ganze Textpassagen wörtlich vorgelesen worden sind. Das Adjektiv „wesentlich“ bezieht sich auf für die Sache oder einen Beteiligten wichtige Teile (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 353d Rdnr. 6) und nicht auf die Länge des verlesenen Teils. Ausreichend kann auch eine kurze Wiedergabe von Aktenbestandteilen sein, wenn der verlesene Inhalt so prägnant ist, dass er als wesentlich zu bewerten ist. Ein wesentlicher Teil kann ein – unter Umständen aus dem Zusammenhang gerissener – Textteil sein (vgl. Fischer, a.a.O.).

Dass die Urteilsgründe die Ergebnisse der Beweiserhebung ohne Darstellung der Inhalte der durch die Zeugen bekundeten Textpassagen mitteilen und nicht auf die inhaltliche Qualität, sondern ausschließlich auf die Quantität der zitierten Textpassagen abstellen, begründet hier insoweit einen Rechtsfehler, als das Tatgericht das Merkmal „in wesentlichen Teilen“ verkannt und die Beweiswürdigung nicht an dem Tatbestandsmerkmal und dessen konkreten Inhalt orientiert hat. Der objektive Tatbestand des § 353d Nr. 3 StGB verlangt nicht, dass ganze Textpassagen wörtlich vorgelesen werden, wie das Tatgericht in den Urteilsgründen (UA S. 8, 2. Absatz) offenbar meint. Das Tatgericht geht insoweit von zu engen Normvoraussetzungen aus und klammert in seiner Beweiswürdigung den erheblichen Umstand aus, dass der … bekundet hat, dass die Angeklagte die Textpassagen nie ganz, immer nur in Auszügen, nur teilweise wörtlich in einzelnen oder halben Sätzen zitiert habe und der … damit übereinstimmend von einer auszugsweisen Verlesung gesprochen habe, wobei er teilweise seine Wörter erkannt habe.

Die Beweiswürdigung ist zudem lückenhaft, weil offen bleibt, welche Bedeutung die Bekundungen der … vor der Polizei für die Überzeugungsbildung des Tatrichters erlangt haben. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass keiner der drei Zeugen die vor der Polizei getätigten Angaben, die ihnen vorgehalten worden seien, wonach ganze Textpassagen wörtlich zitiert worden seien, bestätigt habe. Danach haben die … bei ihrer Vernehmung durch die Polizei andere – offenbar die Angeklagte belastende – Angaben gemacht. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, was die Zeugen vor der Polizei konkret bekundet haben und aus welchen Gründen die Zeugen die vor der Polizei getätigten Angaben nicht bestätigt haben.

Mit der Glaubhaftigkeit der Bekundungen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen setzt sich das Urteil nur vereinzelt auseinander, als einzelne Bekundungen einzelner Zeugen als glaubhaft bezeichnet und Bekundungen von einzelnen Zeugen als übereinstimmend mit Bekundungen anderer Zeugen benannt werden. Eine konkrete Glaubhaftigkeitsprüfung unter Darstellung der Tatsachen, die die Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugen begründen, nimmt das Urteil jedoch nicht vor, wie es sich auch mit der Glaubwürdigkeit der Zeugen nicht auseinandersetzt. Der Pflicht zur erschöpfenden Würdigung der Beweise ist dadurch nicht genügt, was die Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung begründet.

3. Soweit die Angeklagte in der Revisionshauptverhandlung erklärt hat, sie habe sich für den unterstellten Fall, sie habe amtliche Schriftstücke in wesentlichen Teilen im Wortlaut öffentlich mitgeteilt, geirrt und sich in einem unvermeidbarem Verbotsirrtum (§ 17 StGB) befunden, ist dem Senat auch insoweit eine revisionsrechtliche Überprüfung nicht möglich.

Die bloße Berufung des Angeklagten auf einen Verbotsirrtum nötigt nicht dazu, einen solchen als gegeben anzunehmen. Es bedarf vielmehr einer Gesamtwürdigung aller Umstände, die für das Vorstellungsbild des Angeklagten von Bedeutung waren (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 85; BGH NStZ 2012, 160, BGHSt 58, 15 f.)

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist dem Senat auf der Grundlage der lückenhaften Feststellungen des angefochtenen Urteils zur objektiven Tatseite wie auch mangels entsprechender Feststellungen zur Motivation der Angeklagten, namentlich des von ihr mit der Bekanntgabe verfolgten Zwecks und des von ihr erstrebten Ziels, eine Prüfung der Frage, ob von einer Straflosigkeit wegen fehlenden Unrechtsbewusstseins der Angeklagten und der Vermeidbarkeit eines eventuellen Verbotsirrtums auszugehen ist, nicht möglich.

Auf den aufgezeigten Rechtsfehlern beruht das Urteil.