Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2016
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 09.08.2016 – 9 UF 176/13
1. Senat für Familiensachen
Tenor§
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 25.09.2013 (Az.: 22 F 72/11) wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 18.136,14 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Mit Beschluss vom 25.09.2013 hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antragsteller verpflichtet, der Antragsgegnerin einen Zugewinnausgleich in Höhe von 18.136,14 € nebst Zinsen zu zahlen. Gegen den am 18.10.2013 zugestellten Verbundbeschluss hat der Antragsteller mit einem am 18.11.2013 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, mit der er sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs wendet.
In der Folgezeit führten die Beteiligten außergerichtliche Vergleichsverhandlungen. Durch Senatsbeschluss vom 22.04.2014 wurde - auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten - das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Am 28.05.2015 verständigten sich die Beteiligten durch notariellen Vertrag darauf, dass eine Zahlung des (zuerkannten) Zugewinnausgleichsbetrages nicht erfolgen, sondern anstelle dessen der Antragsgegnerin landwirtschaftlicher Grundbesitz übertragen werden soll. Der Antragsteller übertrug der Antragsgegnerin Grünland, Acker und Holzungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Urkunde der Notarin …, amtsansässig in B…, vom 28.05.2015 (UR-Nr. …) verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 27.11.2015 hat die Antragsgegnerin die Wiederaufnahme des Verfahrens und eine Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers beantragt. Der Antragsteller habe die streitgegenständliche Forderung erfüllt und sich damit in die Position des Unterlegenen begeben. Der Antragsteller ist der begehrten Kostenentscheidung mit näherer Begründung entgegengetreten. Eine Erledigungserklärung hat er - trotz gerichtlicher Hinweise – nicht abgegeben.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zwar gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaft und in zulässiger Weise eingelegt worden. Sie ist aber unzulässig geworden, nachdem die Beteiligten sich (im Beschwerdeverfahren) anderweitig über den Zugewinnausgleich verständigt und der Antragsteller der Antragsgegnerin in Erfüllung dieser Absprache landwirtschaftlichen Grundbesitz übertragen hat. Das Rechtsschutzbedürfnis (für die Beschwerde) ist mit Abschluss des notariellen Vertrages vom 28.05.2015 in Wegfall geraten. Ab diesem Zeitpunkt verfolgte der Antragsteller mit der Beschwerde nicht mehr die Beseitigung der Beschwer aus der erstinstanzlichen Entscheidung. Wie jedes andere Rechtsmittel ist auch die Beschwerde nach § 58 FamFG nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist und er mit seinem Rechtsmittel die Beseitigung gerade seiner Beschwer erstrebt (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 36. Aufl., § 59 FamFG Rn. 6 und 9). Die Beschwerde wird unzulässig, wenn die Beeinträchtigung im Laufe des Beschwerdeverfahrens fortfällt (KG, FGPrax 1998, 191; für Berufung BGH, FamRZ 2006, 402). Um eine Verwerfung der Beschwerde zu vermeiden, hat der Beschwerdeführer die Hauptsache für erledigt zu erklären und das Rechtsmittel auf die Kosten zu beschränken (Zöller/Feskorn, ZPO, 31. Aufl., § 59 FamFG Rn. 6; Zöller/Heßler, Vor 511 Rn 23, jeweils m.w.N.). Dies hat der Antragsteller – trotz gerichtlicher Hinweise – nicht getan, so dass seine Beschwerde als unzulässig zu verwerfen ist.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO.