Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2016
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 30.08.2016 – 10 WF 101/16
2. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2016:0830.10WF101.16.00
Tenor§
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe§
1.
Nachdem das Amtsgericht bereits durch Beschluss vom 16.12.2015 den Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen und der Antragsgegner hiergegen unter dem 21.1.2016 sofortige Beschwerde eingelegt hatte, ist der Beschluss des Amtsgerichts vom 21.7.2016, durch den der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nochmals zurückgewiesen worden ist, als Nichtabhilfeentscheidung hinsichtlich der sofortigen Beschwerde vom 21.1.2016 anzusehen. Die erneute Beschwerdeeinlegung unter dem 26.7.2016 und die Nichtabhilfeentscheidung vom 29.7.2016 sind daher als gegenstandslos anzusehen.
2.
Die so verstandene sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Amtsgericht hat dem Antragsgegner Verfahrenskostenhilfe zu Unrecht unter Hinweis darauf versagt, dass es in der mündlichen Verhandlung vom 29.5.2015 Verkündungstermin auf den 19.6.2015 bestimmt und der Antragsgegner erst einen Tag vor dem Verkündungstermin, unter dem 18.6.2015, erstmals Verfahrenskostenhilfe beantragt hat, am 19.6.2015 dann aber schon die Endentscheidung verkündet worden ist.
Zweck der Verfahrenskostenhilfe ist es, einen Beteiligten, der dazu aus finanziellen Gründen sonst nicht in der Lage wäre, die Führung eines Verfahrens – in der Regel unter Hinzuziehung eines für ihn tätigen Verfahrensbevollmächtigten – zu ermöglichen. Hat ein Beteiligter das Verfahren geführt und ist für ihn ein Rechtsanwalt tätig geworden, so kann, wenn erst anschließend ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt wird, der Zweck der Verfahrenskostenhilfe nicht erreicht werden, soweit der Beteiligte für die Zukunft keinen Anwalt mehr benötigt. Es ist nämlich nicht Aufgabe der Verfahrenskostenhilfe, einem Beteiligten, der ohne staatliche Hilfe das Verfahren geführt hatte, nachträglich Verfahrenskosten zu erstatten oder einem Rechtsanwalt, der keinen Vorschuss von seinem Mandanten verlangt hat oder der seinen Honoraranspruch jedenfalls nicht gegen den Mandanten realisieren kann, nachträglich einen Anspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen (OLG Köln, FamRZ 2004, 1117; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.7.1993 – 1 W 24/93, juris Rn. 2; siehe auch BAG, Beschluss vom 16.2.2012 – 3 AZB 34/11, juris Rn. 14). Verfahrenskostenhilfe kann daher nur für ein bevorstehendes oder bereits laufendes Verfahren bewilligt werden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.3.2006 – 20 WF 28/06, juris Rn. 3; Reichling in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, Edition 20, § 117 Rn. 9; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 117 Rn. 2 a). Wird der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erst nach Abschluss der Instanz gestellt, ist er zurückzuweisen, da der Zweck der Verfahrenskostenhilfe, die Verfahrensführung zu ermöglichen, nicht mehr erreicht werden kann (OLG Frankfurt, a.a.O.). Abgeschlossen ist die Instanz grundsätzlich, wenn die mündliche Verhandlung geschlossen ist (BAG, a.a.O., juris Rn. 15). Können im Zeitpunkt der Antragstellung keine weiteren Kosten mehr entstehen, so ist Verfahrenskostenhilfe zu versagen, da der Beteiligte dann nicht infolge seiner Bedürftigkeit an der Rechtsverfolgung gehindert ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.7.2006 -16 WF 37/06, juris Rn. 5; Verfahrenshandbuch Familiensachen -FamVerf-/Gutjahr, 2. Aufl., § 1 Rn. 36).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für den Antragsgegner ausnahmsweise in Betracht, auch wenn in der mündlichen Verhandlung vom 29.5.2015 ein Verkündungstermin bestimmt worden und erst einen Tag vor dem Verkündungstermin mit Schriftsatz vom 18.6.2015 Verfahrenskostenhilfe beantragt worden ist. Im vorliegenden Verfahren ist nämlich zu bedenken, dass es sich um ein Verfahren, gerichtet auf Zuweisung der Ehewohnung während des Getrenntlebens nach § 1361 b BGB handelte, mithin um eine Ehewohnungssache gemäß § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG. Es lag daher keine Familienstreitsache im Sinne von § 112 FamFG vor, die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 310 Abs. 1 ZPO zu einem Verkündungstermin führt. Mithin hat ein Schluss der mündlichen Verhandlung im engeren Sinne nicht vorgelegen. Der Schriftsatz der Antragstellerin vom 12.6.2015 war daher bei der Entscheidung noch zu berücksichtigen. Wenn sich vor diesem Hintergrund, nachdem der vormalige Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners bereits mit Schriftsatz vom 9.6.2015 angezeigt hatte, diesen nicht mehr zu vertreten, einen Tag vor dem anberaumten Verkündungstermin, unter dem 18.6.2015, für den Antragsgegner ein neuer Verfahrensbevollmächtigter bestellt und beantragt hat, ihm im Hinblick auf den Schriftsatz der Gegenseite vom 12.6.2015 rechtliches Gehör von mindestens zwei Wochen zu gewähren, verbunden mit dem Antrag, den Verkündungstermin aufzuheben, ferner mit dem Antrag, Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen und mit weiterem Sachvortrag, handelt es sich nicht um Kosten, die nicht mehr erforderlich gewesen wären. Vor diesem Hintergrund war die Beantragung der Verfahrenskostenhilfe auch unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze nicht verspätet.
Da nach alledem die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe hier auch nach Abschluss der Instanz in Betracht kommt und unter Berücksichtigung des Sachvortrags des Antragsgegners hinreichende Erfolgsaussicht bestand, § 114 ZPO, ist die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen, § 572 Abs. 3 ZPO. Denn das Amtsgericht hat noch keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Antragsgegner nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Verfahrensführung aufzubringen. Einer solchen Prüfung bedarf es ungeachtet des Umstandes, dass dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren betreffend die Hauptsache 10 UF 85/15 bereits durch Senatsbeschluss vom 3.9.2015 (Bl. 221) ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist. Denn angesichts der seither vergangenen Zeit ist es nicht ausgeschlossen, dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners verbessert haben, so dass er möglicherweise in der Lage ist, die Kosten der Verfahrensführung ganz oder teilweise allein aufzubringen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.