Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2016

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 31.08.2016 – 4 U 195/11

4. Zivilsenat

Tenor§

Das Versäumnisurteil des 4. Zivilsenats der Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. Juni 2016 wird aufrechterhalten, soweit die Berufung der Beklagten gegen das am 30. November 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam, Az. 1 O 104/11, zurückgewiesen, die Drittwiderklage abgewiesen und auf die Anschlussberufung der Kläger die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils abgeändert wird und die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen einschließlich der Kosten der Anschlussberufung den Beklagten auferlegt werden. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Anschlussberufung der Kläger zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe§

I.

Die Kläger haben die Beklagten auf Unterlassen der Entfernung eines Badesteges sowie Unterlassen des Betretens ihres Grundstücks (Gemarkung L…, Flur 1,Flurstück Nr. 105) in Anspruch genommen. Die Beklagten haben Widerklage mit den Anträgen erhoben, die Kläger zur Entfernung des Steges und zur Wiederherstellung zweier nach ihrer Behauptung abgegrabener Uferstellen zu verurteilen. Zwischen den Parteien ist insbesondere streitig, ob der Steg, der gemäß einem Kaufvertrag zwischen den Klägern und dem Domstift B… mitverkauft und Teil der zugunsten der Kläger herauszumessenden Teilfläche sein sollte, sich im Ergebnis der Vermessung allein auf dem im Eigentum der Beklagten stehenden angrenzenden Flurstück Nr. 106 befand. Wegen des Parteivorbringens erster Instanz im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Absatz 1 ZPO). Das Landgericht hat die Beklagten zur Unterlassung der Entfernung des Badesteges verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen; die Widerklage hat es ebenfalls abgewiesen.

In seiner Begründung hat das Landgericht dahinstehen lassen, ob die Kläger Eigentümer des Badesteges geworden sind, denn jedenfalls stehe ihnen ein Unterlassungsanspruch aus §§ 862 Absatz 1 Satz 2, 858 Absatz 1 BGB wegen einer Besitzstörung in Gestalt verbotener Eigenmacht durch die Beklagten zu. Nach dem Willen der Parteien des Kaufvertrages vom 13. Dezember 2001 hätte auch der Besitz an dem Steg auf die Kläger übergehen sollen. Einer Besitzeinweisung habe es gemäß § 854 Absatz 2 BGB nicht bedurft, weil die Kläger bereits die tatsächliche Gewalt über den Kaufgegenstand ausgeübt hätten. Dies sei weder davon abhängig gewesen, auf welchem Grundstück sich der Steg nach dem Ergebnis der Vermessung befunden habe, noch davon, ob eine behördliche Genehmigung für ihn vorgelegen habe. Den ihnen übertragenen Besitz hätten die Kläger nicht wieder verloren, § 856 Absatz 1 BGB. Durch die Abrissarbeiten der Beklagten sei der Steg zwar schwer beschädigt, aber nicht beseitigt worden.

In den Abrissarbeiten liege eine verbotene Eigenmacht der Beklagten im Sinne von § 858 BGB. Eine die Widerrechtlichkeit ausschließende Erlaubnis liege nicht vor, insbesondere beinhalte der Bescheid des Landkreises … vom 11. August 2010 keine an die Kläger gerichtete Abrissverfügung, sondern eine landschaftsschutzrechtliche Genehmigung zugunsten der Beklagten zur Errichtung einer anderen Steganlage unter der Auflage, die umstrittene Steganlage abzureißen. Ein eigenmächtiges Vorgehen der Beklagten habe die Behörde nicht gestatten können und dies auch nicht gewollt. Die Wiederholungsgefahr ergebe sich aus dem von den Beklagten sogar mit Schreiben vom 23. August 2010 angekündigten Verstoß; zudem hätten sich die Beklagten in einem bei dem Amtsgericht B… eingereichten Schriftsatz in dem einstweiligen Verfügungsverfahren, Az 34 C 105/10 ein erneutes eigenmächtiges Vorgehen ausdrücklich vorbehalten.

Hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs betreffend das Betreten ihres Grundstücks sei die Klage demgegenüber unbegründet. Die Beklagten hätten, von den Klägern unbestritten, vorgetragen, dass sie selbst deren Flurstück nicht betreten hätten. Die mit nachgereichtem Schriftsatz vom 9. November 2011 zur Akte gereichten Fotos sagten nichts zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme aus.

Den Beklagten stehe der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch auf Entfernung des Steges und Wiederauffüllen von Erdreich am Uferstreifen aus § 1004 Absatz 1 BGB nicht zu. Ob die Beklagten Eigentümer des Steges geworden seien, könne wiederum offen bleiben, denn jedenfalls sei der Anspruch verjährt; er unterliege der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, die mit Beginn der Beeinträchtigung zu laufen begonnen habe und mit Eigentumswechsel an dem gestörten Grundstück nicht neu beginne. Der Anspruch auf Beseitigung des Steges sei erstmals entstanden, als das Eigentum an dem Grundstück und der Besitz an dem Steg auseinander gefallen seien, das sei aufgrund des Kaufvertrages vom 13. Dezember 2001 am auf die Kaufpreiszahlung folgenden Monatsersten erfolgt. Am 23. Januar 2004 seien die Kläger als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden. Im Hinblick auf die üblichen Bearbeitungszeiten beim Grundbuchamt sei davon auszugehen, dass jedenfalls gegen Ende des Jahres 2003 die Kaufpreiszahlung und der damit verbundene Besitzübergang eingetreten seien. Damit sei zum 31. Dezember 2006 Verjährung eingetreten. Die am 3. Juni 2011 eingereichte Widerklage habe eine Hemmung des Fristlaufs nicht bewirkt. Verhandlungen seien zwischen den Parteien des Rechtsstreits erst ab dem 12. Juni 2007 geführt worden, hierdurch habe die bereits abgelaufene Verjährungsfrist nicht wieder aufleben können. Abgesehen davon hätten die Parteien nur über eine gemeinsame Nutzung des Steges verhandelt, nicht über dessen Abriss, der erstmals im Jahr 2010 thematisiert worden sei, nachdem die Genehmigung eines neuen Steges nur unter der Auflage der Beseitigung des vorhandenen erteilt worden sei.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, mit der sie ihre Ziele einer Klageabweisung sowie der Stattgabe ihrer Widerklage in vollem Umfang weiterverfolgen und die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen. Sie machen geltend, die Klage sei unzulässig, weil sie nicht den Streitgegenstand des Verfahrens betreffend den Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Amtsgericht …. aufgreife. Dort sei es um den Erhalt des früheren Bootssteges gegangen, den sie zwischenzeitlich vollständig abgerissen hätten. Stattdessen gehe es den Klägern vorliegend um den Erhalt des von ihnen hiernach widerrechtlich neu errichteten Steges. Der veränderte Streitgegenstand erlange auch deswegen Bedeutung, weil das Amtsgericht das dortige Verfahren wegen der noch offenen Kostenentscheidung im Hinblick auf den vorliegenden Rechtstreit ausgesetzt hat.

Dem Kläger zu 2. fehle die Aktivlegitimation, da er – dies ist zwischen den Parteien unstreitig – bereits vor Klageerhebung, nämlich mit Kaufvertrag vom 1. Oktober 2008, seinen 1/2-Miteigentumsanteil u.a. an dem Flurstück Nr. 105 an Frau H… H… übertragen habe. Der Kläger handele nicht in wirksamer Prozessstandschaft für diese, weil die Voraussetzungen einer Prozessstandschaft nicht wie erforderlich in einer Tatsacheninstanz vorgelegen hätten – insoweit komme allein der erstinstanzliche Rechtszug in Betracht.

In der Sache stehe den Klägern entgegen der Auffassung des Landgerichts kein Besitzrecht an dem Ersatzsteg zu. Zu keinem Zeitpunkt hätten die Kläger einen Eigentums- und Besitzübergang in Vollziehung des Kaufvertrages vom 13. Dezember 2001 schlüssig dargetan. Zur Kaufpreiszahlung als Voraussetzung des Besitzübergangs hätten die Kläger erst verspätet hinreichend vortragen, und zwar derart, dass Besitzübergang erst zum 1. September 2003 erfolgt sei. Zu diesem Zeitpunkt sei das Flurstück 105 als Kaufgegenstand bereits vermessen gewesen, wobei der Badesteg nicht dazu gehört habe, sondern als wesentlicher Bestandteil des Flurstücks 106 im Eigentum des Domstifts geblieben sei. Dieses Vermessungsergebnis habe im amtlichen Liegenschaftskataster seinen Niederschlag gefunden. Die von ihnen – den Beklagten – vorgelegte „Mitteilung über die Fortführung des Liegenschaftskatasters“ des Landkreises … vom 31. August 2009 weise den jüngsten Stand der allgemein verbindlichen Grundstücksgrenzen aus; die darin dokumentierten Festlegungen seien unanfechtbar geworden. Dies habe das Landgericht verkannt und rechtsfehlerhaft auf die Bestimmung des § 854 Absatz 2 BGB abgestellt, dessen Voraussetzungen, namentlich eine wirksame Einigung zwischen dem bisherigen Besitzer und dem Erwerber, nicht erfüllt seien. Der tatsächliche Gehalt der im Vertrag vom 13. Dezember 2001 enthaltenen Einigung habe erst nach Vermessung festgestanden, die Kläger seien erst dann in der Lage gewesen, tatsächliche Sachherrschaft auszuüben. Bei einem Ortstermin etwa zwei Wochen vor der Vermessung im Januar 2002 habe Herr G… vom Domstift entschieden, dass aus der Gewässerfläche nichts herausgemessen werden solle und die neue Grenze auf der Böschungsoberkante oberhalb der vorhandenen Uferlinie zu verlaufen habe. Damit stehe fest, dass das Domstift …als Verkäuferin von seiner ursprünglichen Absicht abgerückt sei, in die nach diesem Kaufvertrag vorgesehene Vermessung einer ca. 190 qm großen Teilfläche den alten Badesteg einzubeziehen.

Vor ihrem Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung vom 16. Juli 2007 hätten die Kläger sich auch überhaupt nicht um den ordnungswidrigen Zustand des alten Steges gekümmert und damit konkludent zum Ausdruck gebracht, von einem etwaigen Besitzrecht keinen Gebrauch zu machen. Da ihnen spätestens mit dem Schreiben des Notars vom 22. Juli 2003, in dem dieser sie über die katasteramtlichen Fortführungsmitteilungen informiert habe, klar geworden sei, dass das Vermessungsergebnis zu einem anderen als dem ursprünglichen Kaufgegenstand geführt habe, und sie im Folgenden untätig geblieben seien, sei ihr Besitzschutzanspruch verjährt. Diesem stehe auch der Einwand der Verwirkung entgegen, zumindest sei den Klägern ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen. Auch nachdem die Untere Wasserbehörde auf den Antrag der Klägerin zu 1. vom 16. Juli 2007 mitgeteilt habe, der Steg befinde sich auf dem Grundstück der Beklagten, so dass deren schriftliche Zustimmung erforderlich sei, hätten die Kläger nichts unternommen. Deswegen sei in dem klägerischen Gesamtverhalten nichts anderes zu erblicken als die konkludente Billigung der von dem Domstift Mitte Januar 2002 getroffenen vom Kaufvertrag abweichenden Entscheidung. Dieser Sichtweise widerspreche nicht das Schreiben des Domstifts vom 4. Dezember 2007, das durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerseite initiiert worden sei; der Unterzeichner des Schreibens habe in Unkenntnis der Vorgeschichte und in dem Bemühen, eine gütliche Einigung herbeizuführen, gehandelt.

Jedenfalls sei ein etwaiges Besitzrecht der Kläger entgegen der Auffassung des Landgerichts mit der von ihnen, den Beklagten, weitgehend vollzogenen Demontage des Steges gemäß § 856 BGB untergegangen. Indem das Landgericht ohne Beweiserhebung von einer weitgehend bestehen gebliebenen Steganlage ausgegangen sei, habe es rechtsfehlerhaft ihren Vortrag missachtet. Letztlich übten die Kläger allenfalls einen Mitbesitz aus, der ihnen gemäß § 866 BGB gegen die Beklagten keine Besitzschutzansprüche vermittele.

Die im Genehmigungsbescheid vom 11. August 2010 enthaltene Auflage beinhalte eine öffentlich-rechtliche Beseitigungsverfügung und damit – in privatrechtsgestaltender Wirkung – eine gesetzliche Gestattung im Sinne des § 858 Absatz 1 BGB. Indem das Landgericht sowohl hinsichtlich der Klage einen Beseitigungsanspruch der Kläger als auch betreffend die Widerklage einen – verjährten – Anspruch der Voreigentümerin auf Beseitigung des Steges bejahe, argumentiere es widersprüchlich. Verjährung sei nicht eingetreten, weil die Steganlage erst im Oktober/November 2010 neu errichtet worden sei. Überdies habe das Landgericht die seit 2006 währenden Verhandlungen der Parteien außer Betracht gelassen. Schließlich fehle auch dem neuen Steg die verwaltungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit, sodass sein Abriss nicht zu vermeiden sei. Verfahrensfehlerhaft habe das Landgericht ferner faktisch über ihre – der Beklagten – Widerklageerweiterung auf Wiederherstellung des Uferstreifens nicht entschieden.

Im Berufungsverfahren haben die Beklagten die Widerklage auf die Drittwiderbeklagte erweitert, der die Widerklage am 1. März 2013 zugestellt worden ist und die Widerklage gegenüber dem – zustimmenden – Kläger zu 2. zurückgenommen.

Sie haben angekündigt, zu beantragen, die Klage in vollem Umfang abzuweisen, sowie auf die Widerklage die Klägerin und die Drittwiderbeklagte gesamtschuldnerisch zu verurteilen, den im Wasser auf dem Flurstück 106 der Gemarkung L… vor dem Flurstück 105 neu errichtet stehenden Steg, bestehend aus drei verleimten Platten aus groben Holzspänen und die daran anschließende Plattform aus Kiefernholzbrettern, die auf einer Unterkonstruktion aus zwei Vierkanthölzern mit Aussteifung ruht und auf zwei im Wasser stehende Stahlrohre mit Hilfe von kleinen Stahlprofilen aufgeschraubt wurden, zu entfernen, und die Uferlinie gemäß dem als Anlage B5 zur Klageerwiderung vom 31. Mai 2011 vorgelegten Liegenschaftskatasterauszug Nutzungsänderung Gemarkung L… Flur: 1 in den Zustand zurückzuversetzen, in dem sie sich im Zeitpunkt des Stegabbruchs vom 3. September 2010 befunden hat, indem nach Entfernung des ungenehmigt neu errichteten Stegs das Erdreich in dem Bereich ca. 50 cm neben dem rechts oberhalb des Stegs befindlichen Grenzstein und zwei Meter links vom Grenzstein zwischen der Grundstücksgrenze des Flurstücks 105 und der Uferlinie auf dem Flurstück 106 so aufgefüllt wird, dass der ca. 40 cm breite Zwischenraum zwischen Grundstücksgrenze und Uferlinie wieder trockenen Fußes begehbar ist.

Die Drittwiderbeklagte und die Kläger haben angekündigt, zu beantragen, die Widerklage und Drittwiderklage abzuweisen.

Die Kläger haben darüber hinaus im Wege der Anschlussberufung angekündigt, zu beantragen, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 30.11.2011 - 10 104/11 - die Beklagten zu verurteilen, bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,- € für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, es zu unterlassen, das Flurstück 105 der Flur 1 der Gemarkung L… zu betreten.

Da die Beklagten im Termin vom 22.6.2016 säumig waren, hat der Senat ihre Berufung mit Versäumnisurteil vom selben Tage zurückgewiesen, die Drittwiderklage abgewiesen und der Anschlussberufung stattgegeben.

Nachdem die Beklagten Einspruch eingelegt haben, beantragen sie nunmehr,

das Versäumnisurteil vom 22.6.2016 aufzuheben und

die Klage in vollem Umfang abzuweisen

sowie der Widerklage stattzugeben.

Die Kläger beantragen,

das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.

Der Kläger zu 2. behauptet unter Vorlage einer Erklärung von Frau H… H…, von dieser ermächtigt worden zu sein, im eigenen Namen zusammen mit Frau H… S… gegen die Beklagten eine Klage mit dem Ziel der Verurteilung zur Unterlassung des Beseitigung des Steges zu betreiben.

Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil, soweit die Beklagten darin verurteilt worden sind. Entgegen deren Darstellung hätten sie seit dem 1. September 2003 das Flurstück 105 tatsächlich genutzt. Durch die Identitätserklärung des Notars sei zwischen den Parteien festgestellt worden, dass das verkaufte und das vermessene Grundstück identisch seien. Entsprechend hätten sie auch Besitz von dem Bootssteg ergriffen. Keinesfalls hätten sie ihren Besitz an der Steganlage aufgegeben. Eine Abrissverfügung sei den Beklagten nicht erteilt worden, vielmehr habe die Naturschutzbehörde den Abriss auf Wunsch der Beklagten als Auflage zur Genehmigung gefasst. Entsprechend seien die von der Behörde seinerzeit allein adressierten und als Eigentümer des Stegs „auf dem Flurstück 106“ angesehenen Beklagten nur dann zum Abriss verpflichtet, wenn sie von der erteilten Genehmigung Gebrauch machen wollten. Der Gefahr behördlichen Einschreitens bei Nichterfüllung dieser Auflage seien die Beklagten nicht ausgesetzt. Soweit unstreitig am 7. Juni 2012 sowie am 11. Dezember 2013 gegen die Klägerin jeweils eine Beseitigungsverfügung hinsichtlich der Steganlage und zudem am 11. Dezember 2013 eine entsprechende Duldungsverfügung gegen die Drittwiderbeklagte ergangen sind, verweisen die Kläger darauf, dass diese Verwaltungsakte unstreitig nicht bestandkräftig wurden, sondern im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Juli 2014 letztlich abgeändert worden sind; die Behörde gestattete dort mit Zustimmung der Beklagten den weiteren Bestand des Stegs noch bis zum 10. Juli 2019.

Die Kläger meinen, das Landgericht habe entgegen der Auffassung der Beklagten vollständig über die Widerklage befunden, indem es diese insgesamt abgewiesen habe. Verjährung sei eingetreten. Die Lagerpunkte des an identischer Stelle wiederhergestellten Steges entsprächen den bisherigen, sodass es sich um denselben Steg handele. Soweit die Beklagten nunmehr einwendeten, das Schreiben vom 18. Juni 2006 zeige auf, dass bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist Verhandlungen zwischen den Parteien stattgefunden hätten, sei dieser in zweiter Instanz neue Vortrag nicht berücksichtigungsfähig. Außerdem sei ausschließlich darüber verhandelt worden, dass die Beklagten den Steg unter Begehung des Flurstücks 105, nutzen wollten. Da die Verhandlungen erst im Juni 2007 fortgesetzt worden seien, sei durch das genannte Schreiben im Übrigen allenfalls eine Hemmung über einen Zeitraum von drei Monaten eingetreten. Soweit die Beklagten sich auf den Abriss des Steges und einen auf der Rekonstruktion beruhenden neuen Beseitigungsanspruch beriefen, sei ihnen der dolo-petit-Einwand entgegenzuhalten, weil sie aufgrund der von ihr verübten verbotenen Eigenmacht zur Wiederherstellung des Steges verpflichtet seien. Letztlich sei die Kostenentscheidung des Landgerichts fehlerhaft, weil sich ein Unterliegen für sie nur in Höhe von 1/20 ergebe.

Zur Begründung der Anschlussberufung machen sie geltend, die Abweisung ihrer Klage hinsichtlich des beantragten Betretungsverbots beruhe auf einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Beklagten hätten selbst mit Schriftsatz vom 31. Mai 2011 vorgetragen, zum Abriss des Steges die Uferkante betreten zu haben. Soweit sie dabei angenommen hätten, die Uferkante zähle zum Flurstück 106, handele es sich um eine – unzutreffende – Rechtsansicht. Des Weiteren hätten sie in ihrem Schriftsatz vom 9. November 2011 unter Beweis gestellt, dass die Beklagten ihr Grundstück sowohl zum Zeitpunkt des Abrisses, vor Erscheinen der Polizei, als auch später zum Zwecke der Anfertigung von Fotografien betreten hätten. Der Bereich des Landes vor dem Grenzstein gehöre zu ihrem Flurstück 105. Später habe der Vermessungsingenieur K… im Auftrag der Beklagten das Flurstück 105 ohne Genehmigung betreten.

Die Drittwiderbeklagte beantragt,

das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.

Sie stimmt der Erhebung der Drittwiderklage nicht zu und hält die Drittwiderklage „schon mangels Vortrages eines Sachverhalts“ für unzulässig. Jedenfalls sei die Drittwiderklage aber unbegründet. Die Beklagten würden selbst vortragen, die durch sie behaupteten Abgrabungen im Uferbereich seien durch diejenigen geschehen, die gegen die Beklagten Strafanzeige und Strafantrag gestellt hätten – dies sei nicht die Drittwiderbeklagte.

Die Beklagten treten dem Vortrag der Kläger zur Anschlussberufung entgegen und verweisen erneut darauf, dass der frühere Steg sich ausschließlich auf dem Flurstück 106 befunden habe. Eine Wiederholungsgefahr dahin, dass sie das Flurstück 105 betreten würden, bestehe nicht. Der Vermessungsingenieur habe das Grundstück in Ausübung seiner aus § 18 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg folgenden Berechtigung betreten. Ein Betretungsrecht hätte sich für ihn auch aus § 68 Absatz 3 des BbgNatSchG ergeben. Überdies verstoße das von den Klägern begehrte Verbot gegen das in § 44 BbgNatSchG normierte Allgemeinnutzungsrecht.

Der Senat hat die Akten des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Amtsgericht Brandenburg a.d.H. zum Az 34 C 105/10 beigezogen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

II.

Der Einspruch ist form- und fristgerecht i. S.v. §§ 539Abs. 3, 339, 340 ZPO eingelegt worden und führt zur Zurückversetzung des Prozesses in die Lage vor Eintritt der Versäumnis, § 342 ZPO.

Die Berufung sowie die Anschließung sind zulässig, insbesondere jeweils statthaft eingelegt und begründet worden. In der Sache bleiben beide jedoch erfolglos; auch die Drittwiderklage ist zulässig, jedoch unbegründet.

A.

I.

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Die Klage ist zulässig.

Es kann offen bleiben, ob die Kläger mit der Ansicht der Beklagten im vorliegenden Klageverfahren einen anderen Streitgegenstand rechtshängig gemacht haben, als sie in dem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Amtsgericht …, Az. 34 C 105/10, und der darin ergangenen Aufforderung zur Klageerhebung verfolgten. Selbst wenn dies der Fall wäre, stünde dieser Umstand der Zulässigkeit der vorliegenden Klage nicht entgegen; er könnte lediglich Auswirkungen auf den Bestand der einstweiligen Verfügung haben (§ 926 Absatz 2 i.V.m. § 936 ZPO). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Amtsgericht das Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes im Hinblick auf die dort ausstehende Kostenentscheidung ausgesetzt hat, weil es inhaltlich von einer Vorgreiflichkeit des hier zu entscheidenden Rechtsstreits ausging.

Der Kläger ist auch jedenfalls für den von dem Landgericht sowie von dem Senat nachfolgend bejahten Besitzschutzanspruch ohne weiteres aktiv legitimiert. Dessen Geltendmachung setzt ein Bestehen des Eigentums des Klägers an dem gegenständlichen Flurstück 105 nicht voraus, welches dieser unstreitig im Jahr 2008 auf die Drittwiderbeklagte übertragen hat.

Im Übrigen ginge der Kläger gegen die Beklagten selbst dann in einer wirksamen gewillkürten Prozessstandschaft vor, wenn es vorliegend auf dieses Eigentum ankäme. Die in diesem Fall durch den Senat von Amts wegen zu prüfenden Voraussetzungen einer zulässigen gewillkürten Prozessstandschaft wären gegeben. Eine gewillkürte Prozessstandschaft setzt neben einer Ermächtigung durch den Rechtsinhaber ein schutzwürdiges Interesse sowohl auf dessen Seite als auch auf derjenigen des Prozessstandschafters voraus; ferner dürfen keine schutzwürdigen Interessen des Prozessgegners betroffen sein (vgl. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, Vorbemerkungen zu §§ 50–58, Rdnr. 43).

Eine Ermächtigung seitens der Rechtsinhaberin ist hier gegeben. Die Beklagten haben ihr im Termin vom 6. Februar 2013 erfolgtes Bestreiten der Ermächtigung des Kläger nicht aufrechterhalten, nachdem die Klägerseite mit Schriftsatz vom 4. März 2013 eine entsprechende Erklärung der Drittwiderbeklagten vom 12. Februar 2013 (Bl. 678) vorgelegt hatte, die eine Ermächtigung des Klägers für die Vergangenheit ausdrücklich beinhaltet.

Ein schutzwürdiges Interesse auf Seiten von Prozessstandschafter und Rechtsinhaberin ist in Ansehung der in deren Kaufvertrag (§ 7 Nr. 3 und 5, vgl. Bl. 635, 636 d.A.) getroffenen Regelungen betreffend ein Vorkaufsrecht des Verkäufers bzw. eine Rückauflassungsvormer-kung (s. hierzu auch Bl. 646) gegeben, denn sie ergeben ein Interesse des Klägers an einer Klärung der Frage, ob die Beklagten den Steg abreißen dürfen oder nicht.

Eigene schutzwürdige Belange der Beklagten stehen der Geltendmachung des fremden Rechts im eigenen Namen durch den Kläger ebenfalls nicht entgegen. Die von den Beklagten letztlich verlangte Offenlegung ist erfolgt und diejenigen Tatsachen, aus denen sich die gewillkürte Prozessstandschaft im Übrigen ergibt, haben auch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegen (vgl. dazu m.w.N. BGH, Urteil vom 10. November 1999 – VIII ZR 78/98 –, juris). Denn der zivilprozessuale Berufungsrechtszug ist, unabhängig von der näheren Ausgestaltung des Berufungsverfahrens durch die seit 1. Januar 2002 geltende Fassung der Zivilprozessordnung, nach wie vor in diesem Sinne – in Abgrenzung zum Revisionsverfahren – eine Tatsacheninstanz.

Die Klage ist auch begründet. Zu Recht hat das Landgericht den Klägern einen Anspruch auf Unterlassung einer Beseitigung des Stegs aus der possessorischen Besitzschutznorm des § 862 Absatz 1 Satz 2 BGB zuerkannt. Die Beklagten haben am 3. September 2010 eine Störung des Besitzes der Kläger begangen und es besteht auch eine Wiederholungsgefahr. Es kann daher dahin stehen, ob den Klägern auch ein Unterlassungsanspruch aus einer Eigentumsbeeinträchtigung zusteht und wie sich die Eigentumsverhältnisse an der Steganlage konkret darstellen.

Die Beklagten haben die Kläger durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, indem sie den vorhandenen Steg abgebaut haben. Die Kläger waren zu diesem Zeitpunkt zumindest Mitbe-sitzer der Steganlage. Die Kläger haben Besitz an der Steganlage erworben und später nicht – jedenfalls nicht vollständig – wieder verloren.

Für den entsprechenden Besitzerwerb der Kläger kommt es nicht auf die Einzelheiten des Vollzugs des zwischen den Klägern und dem Domstift geschlossenen notariellen Kaufvertrags an, soweit aus der Sicht der Beklagten ein Hindernis des Besitzerwerbs durch die Kläger darin liegen soll, dass eine von der Anlage zum notariellen Kaufvertrag – die unstreitig die Grundfläche enthielt, auf der der Steg insgesamt aufsteht – abweichende Grundstücksteilfläche vermessen worden ist. Den unmittelbaren Besitz an dem Steg und der ihm zugrunde liegenden Grundsfläche haben die Kläger bereits vor einer Besitzübergabe infolge der Vermessung und der Kaufpreiszahlung erworben. Denn das Domstift hatte den Klägern die faktische Sachherrschaft über den Steg und den Grund bereits willentlich zur Nutzung überlassen, nachdem die vorangehende Pacht und der mit dieser verbundene Besitz der Pächter geendet hatte. Die Kläger nutzten seither Steg und Grund und haben z.B. – schon nach dem erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten bereits im Jahre 2001 – die Beplankung des Stegs erneuert. Insgesamt haben die Kläger nach außen erkennbar eine durchgehende, willensgetragene, nicht nur ganz flüchtige Sachherrschaft an Steg und Grundtsück begründet, die jeweils insbesondere nicht erkennbar zugleich einem Zugriff Dritter ausgesetzt waren (wie z.B. nicht-umzäunte Grundstücke und darauf befindliche Sachen, vgl. dazu BeckOK BGB/Fritzsche BGB § 854 Rn. 29-31, beck-online). Der Senat hat aufgrund der ergänzenden Anhörung der Kläger im Termin vom 6. Februar 2013 (S. 2 des Sitzungsprotokolls, Bl. 608 d.A.) die Überzeugung gewonnen, dass diese bis zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Eingriffs der Beklagten nach wie vor Besitzer der Steganlage waren. Denn sie nutzten den Steg insoweit zum Badebetrieb, indem sie sich von ihm aus zum Schwimmen in den See begaben und das Gewässer nach dem Schwimmen wiederum über den Steg verließen.

Dieser Besitz der Kläger war auch nicht fehlerhaft im Sinne der §§ 862 Absatz 2, 858 Absatz 2 BGB. Denn sie haben die tatsächliche Sachherrschaft unter keiner Betrachtung durch verbotene Eigenmacht von dem Domstift … erlangt. Auch hierfür kommt es nicht auf Einzelheiten des Vollzugs des notariellen Kaufvertrags der Kläger mit dem Domstift an; wesentlich ist vielmehr, dass das Domstift den Klägern willentlich die tatsächliche Sachherrschaft an der Steganlage eingeräumt hat, die auch zu dem in § 1 Absatz 2 des notariellen Kaufvertrages vom 13. Dezember 2001 definierten Kaufgegenstand gehörte. Unabhängig davon hat das Domstift weder in der Zeit zwischen dem Vertragsschluss mit den Klägern Ende 2001 und demjenigen mit den Beklagten – Ende 2005 – sich gegen die Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft durch die Kläger gewendet, noch hat es angesichts des späteren Streits der Parteien über die Eigentumsgrenzen etwa die Ansicht vertreten, den Klägern nicht die tatsächliche Sachherrschaft an der Steganlage eingeräumt zu haben. Wie in der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausgeführt wird, bedurfte es für den Besitzerwerb seitens der Kläger dann auch keiner förmlichen „Besitzeinweisung“. Auch die zwischen den Parteien streitig diskutierte Frage, auf welchem Grundstück sich der Steg nach dem Ergebnis der Vermessung bzw. Abmarkung befand, ist mithin für die Beurteilung eines etwaigen fehlerhaften Besitzes der Kläger ohne Belang. Eine Vernehmung der benannten Zeugen G… und K… war daher nicht erforderlich.

Das Fehlen einer behördlichen Genehmigung des bereits längere Zeit vorhandenen Badestegs stand der Besitzerlangung durch die Kläger weder entgegen, noch wirkt sich der Umstand auf die Beurteilung der Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft gemäß § 854 Absatz 1 BGB durch die Kläger aus, dass diese sich nach dem Vortrag der Beklagten um den ordnungswidrigen Zustand des – unstreitig ungenehmigten – Steges über Jahre hinweg nicht kümmerten. Solches ließe, selbst wenn es der Fall gewesen sein sollte, entgegen der Auffassung der Beklagten nicht den Willen erkennen, von der tatsächlichen Sachherrschaft keinen Gebrauch machen zu wollen. Letztere besteht unabhängig von einer möglicherweise fehlenden öffentlich-rechtlichen Genehmigung selbst im Falle fehlender Genehmigungs-fähigkeit.

Den demgemäß erworbenen Besitz haben die Kläger in der Folgezeit auch nicht im Sinne von § 856 Absatz 1 BGB wieder verloren. Durch die Bildung des Flurstücks 105 bzw. des Flurstücks 106 sowie den Eigentumserwerb der Beklagten an dem Flurstück 106 endete die zuvor begründete tatsächliche Sacherrschaft der Kläger nicht, jedenfalls aber nicht in Gänze. Soweit die Beklagten im Zusammenhang mit ihrem Eigentumserwerb an dem Flurstück 106 ihrerseits Besitz an dem Steg erlangt haben, haben sie jedenfalls keinen Alleinbesitz an der Steganlage begründet, weil selbst eine Übergabe des Flurstücks 106 an die Beklagten den bestehenden Besitz der Kläger an der Steganlage nicht beendete. Eine Erlangung tatsächlicher Sachherrschaft hieran auch durch die Beklagten begründete allenfalls einen schlichten Mitbesitz. Dass die Kläger auch nach dem Hinzutreten der Beklagten weiterhin eine Sachherrschaft an dem Steg inne hatten, wird dabei bereits durch die von den Beklagten vorgetragenen Verhandlungen über die Ausgestaltung der Nutzung deutlich.

Ein Mitbesitz berechtigte die Beklagten indes nicht, die Kläger als weitere Mitbesitzer auszuschließen. Anderes folgt insbesondere nicht aus dem von den Beklagten mit Schriftsatz vom 1. Juni 2015 angesprochenen § 866 BGB. Besitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so findet in ihrem Verhältnis zueinander ein Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des den einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt. Es entspricht insoweit ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass Besitzstörungsansprüche nach § 862 BGB dennoch in Betracht kommen, wenn der Mitbesitz insgesamt beeinträchtigt wird; denn dann geht es nicht mehr um (Detail-)Fragen des Besitzrechts, wie sie § 866 BGB meint. Der Mitbesitz wird in diesem Sinne insgesamt beeinträchtigt, wenn der Mitbesitz entweder dem Mitbesitzer entzogen, oder in gleichwertiger Weise gestört wird (vgl. statt vieler: BeckOK BGB/Fritzsche BGB § 866 Rdnr. 16f, beck-online m.w.N.).

Durch den Abbau der Steganlage durch die Beklagten am 3. September 2010 haben die Beklagten über eine Detailfrage der Ausgestaltung der Nutzung hinaus diesen Besitz der Kläger insgesamt beeinträchtigt. Denn mit dem Abbau der Anlage war eine Entziehung des Besitzes der Kläger und daher eine auch gemäß § 866 BGB relevante Besitzstörung verbunden. Die Beklagten haben damit in die tatsächliche Sachherrschaft der Kläger durch physische Einwirkung auf die Sache eingegriffen (vgl. dazu m.w.N.: aaO § 858 Rdnr. 6 und 7f).

Indem die Beklagten den Klägern ohne deren Willen den Besitz entzogen bzw. diese im Besitz gestört haben, handelten sie widerrechtlich, da diese Entziehung oder Störung nicht nicht gestattet war (verbotene Eigenmacht, vgl. § 858 Absatz 1 BGB). Der Senat tritt dem Landgericht auch darin bei, dass durch die Abrissmaßnahme der Beklagten kein Besitzverlust der Kläger im Sinne des § 856 Absatz l BGB eingetreten ist. Ein solcher hätte die nach außen erkennbare Beendigung der tatsächlichen Sachherrschaft der Kläger erfordert (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 72. Aufl., § 856, Rdnr. 1). Anders als die Beklagten meinen, kommt es nicht darauf an, wie viele Teile der bei Beginn der Abrissmaßnahmen der Beklagten vorhandenen Steganlage zum Zeitpunkt des erzwungenen Abbruches noch vorhanden waren, insbesondere ob über die beiden Stahlstützen im Wasser hinaus noch landseitige Bestandteile zu der Konstruktion „Steganlage“ zählten. Denn die Beklagten haben diese Abrissmaßnahme ohne einen entsprechenden Willen der Kläger durchgeführt und damit in verbotener Eigenmacht gehandelt, weil auch das Gesetz diese Handlung nicht gestattete, § 858 Absatz 1 a.E. BGB.

Dann wäre es treuwidrig, wenn die Beklagten sich nunmehr darauf berufen könnten, infolge ihrer Maßnahmen sei der Gegenstand des Besitzes weggefallen und deshalb könne eine Besitzschutzanspruch nicht (mehr) bestehen.

Nach § 863 BGB kann der Entzieher oder Störer gegenüber den in den §§ 861 und 862 BGB bestimmten Ansprüchen ein Recht zum Besitz oder zur Vornahme der störenden Handlung nur zur Begründung der Behauptung geltend machen, dass die Entziehung oder die Störung des Besitzes schon nicht verbotene Eigenmacht sei. Erfolglos führen die Beklagten insoweit eine gesetzliche oder behördliche Gestattung des Abbruchs der Steganlage an.

1.

Eine privatrechtliche Gestattung für den Eingriff der Beklagten war und ist nicht gegeben. Insbesondere besteht keine Duldungspflicht hinsichtlich einer Beseitigung der Steganlage aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis (§ 242 BGB). Die Widerrechtlichkeit der Besitzstörung wäre nämlich selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Störer sogar einen Anspruch auf Herausgabe des Gegenstandes oder auf Gestattung der beeinträchtigenden Handlung hätte. Sie entfiele nur dann, wenn ihm das Gesetz sogar die eigenmächtige Handlungsweise gestattete. Duldungsansprüche hingegen erlauben in der Regel keine Eigenmacht, sondern sie müssen im Klagewege, in Eilfällen im Wege einer einstweiligen Verfügung, verfolgt werden (MüKoBGB/Joost BGB § 858 Rn. 2-12, beck-online). Eine Berufung des Störers auf § 242 BGB ist angesichts dessen privatrechtsprägender Bedeutung zwar nicht ausgeschlossen, wegen § 863 BGB aber auf Extremfälle zu beschränken; der Einwendungsausschluss des § 863 BGB kann daher regelmäßig auch nicht durch den Einwand unzulässiger Rechtsausübung umgangen werden (vgl. BeckOK BGB/Fritzsche BGB § 863 Rn. 4, beck-online).

2.

Ohne Erfolg berufen die Beklagten sich auf verwaltungsrechtliche Gestattungen, die sich allgemein in den Gesetzen über polizeiliche Befugnisse und das Verwaltungszwangsverfahren finden können. Im August 2010 war nämlich eine Behörde nur den Beklagten gegenüber tätig geworden; diesen war auch lediglich eine Auflage gemacht worden, also eine Nebenbestimmung zu einem Verwaktungsakt. Diese Auflage richtete sich schon deshalb nicht an die Kläger, weil die Behörde gar nicht davon ausging, eine Regelung betreffend das Flurstück 105 bzw. die Kläger zu treffen. Ob die späteren Beseitigungsanordnungen vom 7. Juni 2012 und 11. Dezember 2013 bzw. die Duldungsverfügung 11. Dezember 2013 gegen die Drittwiderbeklagte eine vollziehbare Anordnung beinhalteten (Bestandskraft trat nicht ein, vielmehr hat die Behörde den Verwaltungsakt später abgeändert), kann letztlich offenbleiben. In keinem Fall konnte dies nämlich die Beklagten als „private Dritte“ berechtigen, in den Besitz der Kläger einzugreifen. Selbst wenn dahingehende Verwaltungsakte vorliegen, sind diese eben gerade keine „gesetzlichen Gestattungen für einen daraus Berechtigten“; dieser muss sich vielmehr gleichwohl der staatlichen Organe bedienen (vgl. MüKoBGB/Joost BGB § 858 Rdnr. 10, beck-online).

3.

Auch § 864 Absatz 2 BGB steht nicht entgegen. Nach der genannten Vorschift erlöschen Besitzschutzansprüche nach §§ 861, 862 BG auch dann, wenn nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass dem Täter ein Recht an der Sache zusteht, vermöge dessen er die Herstellung eines seiner Handlungsweise entsprechenden Besitzstands verlangen kann. Ein rechtskräftiges Urteil zugunsten der Beklagten liegt nicht vor. Da auch der von den Beklagten widerklagend geltend gemachte Beseitigungsanspruch im Ergebnis nicht durchsetzbar ist (dazu unten, II.1.), kann offen bleiben, ob § 864 Absatz 2 BGB schon dann heranzuziehen sein kann, wenn wenn eine petitorische Widerklage zugleich rechtskräftig Erfolg hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23. Februar 1979 – V ZR 133/76 –, juris).

Letztlich sind auch weitere Störungen zu besorgen. Schon die einmalige Besitzstörung begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sich die Beeinträchtigung wiederholt. Diese Wiederholungsgefahr ist hier auch nicht widerlegt, denn die Beklagten verteidigen ihr Verhalten bis in den Rechtstreit hinein und tragen nicht vor, es nicht wiederholen zu wollen. Unter diesen Voraussetzungen hätten die Beklagten die Wiederholungsgefahr nur durch die Abgabe einer (strafbewehrten) Unterlassungserklärung ausräumen können (vgl. für einen Fall der Besitzstörung m.w.N. BGH, Urteil vom 21. September 2012 – V ZR 230/11 –, Rn. 12, juris), die sie aber – obwohl im Zusammenhang mit dem einstweiligen Verfügungsverfahren von den Klägern verlangt – nicht abgegeben haben.

Der Besitzschutzanspruch der Kläger ist nicht verjährt, weil er erst mit der Einwirkung der Beklagten entstanden ist. Der Verwirkungseinwand der Beklagten greift ebenfalls nicht. Es fehlt wie dargelegt schon am Zeitmoment, im Übrigen aber auch am Umstandsmoment, weil allein die Nichteinholung einer behördlichen Genehmigung für den Steg seitens der Kläger für die Beklagten keinen Vertrauenstatbestand schaffen konnte.

II.

Die zuletzt gegen die Klägerin zu 1. sowie die Drittwiderbeklagte gerichtete Widerklage ist zulässig, aber in Gänze unbegründet.

Die Widerklage ist zulässig.

Mit dem ersten Teil des Widerklageantrags ist sie gegenüber der Besitzschutzklage der Kläger selbst dann zulässig, wenn sie auf eine nach § 863 BGB im possessorischen Verfahren ausgeschlossene Einwendung gestützt wird. Eine Widerklage ist keine Einwendung, sondern eine eigene Klage, über die eigens zu entscheiden ist (vgl. auch m.w.N. BeckOK BGB/Fritzsche BGB § 863 Rdnr. 6, beck-online).

Mit dem zweiten Teil ihres Antrags ist die Widerklage ebenfalls zulässig. Soweit die Beklagten zu Recht rügen, dass das Landgericht hinsichtlich der von ihnen angeführten Abgrabungen faktisch keine Begründung für die Abweisung der Widerklage angeführt hat – dass der Anspruch auf Rückgängigmachung von behauptet im Jahr 2010 begangenen Abgrabungen verjährt sein könnte, hat das Landgericht ersichtlich nicht gemeint – liegt zwar ein Verfahrensmangel vor, die Beklagten haben indes die Aufhebung und Zurückverweisung nach § 538 Absatz 2 Nr. 1 ZPO nicht beantragt und auf Grund dieses Mangels ist auch keine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig.

Auch die subjektive Klageänderung der Widerklage im Berufungsrechtszug ist statthaft gemäß § 533 ZPO. Zwar hat die Drittwiderbeklagte ihrer Einbeziehung nicht zugestimmt, jedoch ist die Klageerweiterung auf sie sachdienlich, weil ein weiterer Rechtstreit verhindert werden kann. Die Drittwiderklage kann auch auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat. Aufgrund der Bezugnahme der Drittwiderklage auf beigefügte Schriftsätze ist die Drittwiderklage zudem mit einem Antrag sowie einer bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs (§ 253 ZPO) wirksam erhoben worden.

Die Widerklage ist indessen in Gänze unbegründet. Die Beklagten können von der Klägerin und der Drittwiderbeklagten weder eine Beseitigung des neuen Stegs, noch eine Wiederherstellung zweier näher genannter Stellen der Uferlinie verlangen.

1.

Ein etwaiger Beseitigungsanspruch der Beklagten hinsichtlich der Steganlage ist jedenfalls nicht durchsetzbar. Die Klägerin sowie die Drittwiderbeklagte sind berechtigt, die Beseitigung der Steganlage zu verweigern (§ 214 Absatz 1 BGB), weil ein Beseitigungsanspruch der Beklagten verjährt ist und die Widerbeklagten die Einrede der Verjährung erhoben haben. Der von den Beklagten verfolgte Beseitigungsanspruch kommt im vorliegenden Fall allein aus § 1004 BGB in Betracht; dieser Anspruch verjährt in drei Jahren (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28. Januar 2011 – V ZR 141/10 –, juris). Diese Verjährungsfrist ist vorliegend nach jeder Betrachtung bis zur Erhebung der Widerklage abgelaufen gewesen, selbst wenn der konkrete Anspruch erst im Jahr 2003 entstanden sein sollte, als das abgeteilte Grundstück 105 katastermäßig gebildet worden ist. Der Eigentümerwechsel auf die Kläger bewirkte ebenso keinen neuen Beginn des Laufs der Regelverjährungsfrist wie der Erwerb des anderen Flurstücks 106 durch die Beklagten. Diese beginnt vielmehr mit der Entstehung des Beseitigungsanspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 01. Februar 1994 – VI ZR 229/92 –, BGHZ 125, 56-68, Rdnr. 21). Die Verjährungsfrist begann mithin jedenfalls am 1. Januar 2004 und lief Ende 2006 ab. Die erst im Jahr 2011 erhobene Widerklage konnte die Verjährung nicht mehr gemäß § 204 Absatz 1 Nr. 1 ZPO hemmen, weil die Verjährungsfrist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war. Denn zuvor ist keine so weiträumige Hemmung eingetreten.

Selbst wenn man den Beklagten mit ihrer Annahme von Verhandlungen im Sinne von § 203 BGB weitgehend folgte, diese Verhandlungen der Parteien sich inhaltlich auch auf einen Abriss der Steganlage durch die Beklagten erstreckt hätten – woran indes erhebliche Zweifel bestehen – und sie sogar vor Juni 2006 begonnen und bis weit über den Juni 2007 oder in das Jahr 2008 hinein angedauert hätten, wäre die Verjährungsfrist spätestens dann weitergelaufen, als die Verhandlungen im Jahr 2008 offensichtlich eingeschlafen waren. Ob Mitte des Jahres 2010 (ggfs. wieder) ein Abriss des Stegs angesprochen wurde, kann ebenfalls dahin stehen, weil bis zu diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist nach jeder Betrachtung abgelaufen war.

Insbesondere begann im Streitfall auch nicht durch die Errichtung des Neustegs eine neue Verjährungsfrist. Die bis zur Demontage des Altstegs und infolge der Errichtung des Neustegs gegebene Beeinträchtigung der Beklagten im Sinne von § 1004 BGB durch eine behauptete dauerhafte Eigentumsstörung hat sich dadurch ihrem Wesen nach nicht verändert. Hier lag dem Beseitigungsbegehren der Beklagten die Behauptung einer dauernden Beeinträchtigung ihres Grundstücks zugrunde, für die der Anspruch auf Beseitigung bereits mit deren Entstehung entstanden war; eine wiederholte oder verstärkende Beeinträchtigung war hingegen nicht gegeben. Im Vordergrund der Störung der Beklagten stand die schiere Existenz der Steganlage, nicht die konkrete Bauart oder Form des Stegs oder dessen Benutzung durch die Kläger. Daher begann die Verjährung für den Anspruch nach § 1004 Absatz 1 Satz 1 BGB bereits mit dem Beginn des „schädigenden Ereignisses“ (vgl. dazu BeckOK BGB/Henrich/Spindler BGB § 199 Rdnr. 7, beck-online).

Insoweit können die Beklagten sich auch hier – wie bereits oben näher ausgeführt – gemäß § 242 BGB nicht darauf berufen, den Altsteg in verbotener Eigenmacht abgerissen zu haben. Es ist ebenfalls rechtsmissbräuchlich, wenn die Beklagten die auf diese rechtswidrige Besitzstörung hin erfolgten Maßnahmen der Kläger als – neue bzw. weitere – Eigentumsbeeinträchtigung qualifizieren, die eine neue Verjährungsfrist in Gang setzen soll. Ob die Beklagten bei dem Abriss an Reparaturarbeiten der Kläger und eine neue Verjährungsfrist dachten, sie sie evtl. sogar beabsichtigt haben, oder ob ihnen diese Folge nicht bewusst war, ist für die Anwendung des § 242 BGB nicht erheblich.

2.

Soweit die Beklagten mit ihrer Widerklage zudem von der Klägerin und der Drittwiderbeklagten eine Wiederherstellung der Uferlinie an zwei Stellen verlangen, steht ihnen der allein denkbare Schadensersatzanspruch nicht zu. Solche auf eine Folgenbeseitigung gerichteten Ansprüche stellen ihrem rechtlichen Gehalt nach Schadensersatzansprüche dar, die sich hier mangels anderer Anhaltspunkte nach §§ 249ff BGB i.V.m. 823 Absatz 1 BGB wegen einer behaupteten Eigentumsbeschädigung beurteilen. Die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage gegenüber der Widerbeklagten und der Drittwiderbeklagten haben die Beklagten indes in mehrerlei Hinsicht nicht hinreichend vorgetragen und unter Beweis gestellt, worauf der Senat bereits mit seinem Schreiben vom 19. April 2016 hingewiesen hat. Die von der Widerklage unter Verweis auf Bilder behaupteten Veränderungen der jeweiligen Uferlinie sind nicht nachvollziehbar. Soweit die Widerklage auf Katasterunterlagen Bezug nimmt, ist nicht erkennbar, dass diese den Zustand vor den behaupteten Abgrabungen wiedergeben. Einen Anspruch auf eine Herstellung einer bestimmten Uferlinie haben die Beklagten gegen die Kläger nicht; soweit sie allenfalls die Folgenbeseitigung von konkreten Störungen ihres Eigentums verlangen können, haben die Beklagten keine entsprechenden Handlungen seitens der in Anspruch genommenen Widerbeklagten im Sinne von § 823 Absatz 1 BGB vorgetragen, insbesondere nicht solche seitens der Drittwiderbeklagten. Solchen Vortrags hätte es hier aber bedurft, selbst wenn die Uferlinie des stehenden Gewässers zu einem späteren Zeitpunkt eine andere gewesen sein sollte, als zu einem früheren Zeitpunkt.

B.

Auch die Anschlussberufung der Kläger hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, aber unbegründet.

Der Senat lässt offen, ob die Kläger die behaupteten Erstbegehungen hinreichend vorgetragen und unter Beweis gestellt haben. Denn selbst die in Rede stehenden Erstbegehungen könnten aufgrund der Besonderheiten des Streitfalls noch nicht die nach § 1004 Absatz 1 Satz 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr begründen. Für den Bereich des Wettbewerbsrechts hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass die Wiederholungsgefahr nach Erstbegehung des Verstoßes nur dann entfällt, wenn der Verletzer dem Verletzten oder einem zur Rechtsverfolgung Befugten gegenüber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt (vgl. oben); ohne eine solche Erklärung ist die Verneinung der Wiederholungsgefahr allenfalls in ganz ungewöhnlichen Ausnahmefällen denkbar. Dieser Grundsatz gilt zunächst auch für den deliktischen Unterlassungsanspruch, jedoch nicht mit gleicher Strenge. Im Wettbewerbsrechts verfolgt der Verletzer nämlich typischerweise starke wirtschaftliche Interessen. Im deliktischen Bereich sind vielfältige Motivationen möglich und – auch allgemein – Eingriffe von geringer Intensität denkbar. Dem ist bei der Bemessung der Anforderungen an die Entkräftung der Vermutung der Wiederholungsgefahr Rechnung zu tragen (vgl. m.w.N.: BGH, Urteil vom 08. Februar 1994 – VI ZR 286/93 –, Rdnr. 27, juris). Im Deliktsrecht kann der Schwere des Eingriffs, den Umständen der Verletzungshandlung, dem fallbezogenen Grad der Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung und vor allem der Motivation des Verletzers für die Entkräftung der Vermutung der Wiederholungsgefahr durchaus ein erhebliches Gewicht zukommen. Auch eine einfache Erklärung des Verletzers, die inkriminierte Handlung nicht zu wiederholen, kann hierbei zu berücksichtigen sein. Vorliegend streiten die vorgenannten Umstände sowie die innerprozessuale Erklärung der Beklagten gegen die von den Klägern angenommene Wiederholungsgefahr.

Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 18. Januar 2013 (Bl. 363ff, 375 d.A.) erklärt, das Grundstück der Kläger nicht zu betreten. Mag dies für sich genommen in der Regel nicht ausreichen, gibt es hier aber in Verbindung mit den übrigen Umständen der behaupteten Erstbegehungen im Ergebnis ausnahmsweise dazu Anlass, noch keine Widerholungsgefahr anzunehmen. Das mögliche Betreten des Grundstücks der Kläger durch die Beklagten hat im Streitfall als solches nämlich kein besonderes wirtschaftliches Gewicht. Es hat auch kein sonstiges besonderes Gewicht, denn es erfolgte – schon nach dem Vortrag der Kläger – angelegentlich der Stegbeseitigung durch die Beklagten. Diese Beseitigung des Stegs war den Beklagten als solche aber ohnehin bereits aus Gründen des Besitzschutzes auch für die Zukunft zu untersagen (s.o.). Dem mit dem Abriss ggfs. verbundenen Betreten des Grundstücks in der Erstbegehung als Eigentumsstörung kommt daher ein nur geringes Eigengewicht zu. Das vorgetragene spätere Betreten durch den Vermesser seinerseits erfolgte nicht durch die Beklagten selbst; ein Betretensverbot durch im Auftrag der Beklagten handelnde Dritte beantragen die Kläger nicht. Ohnehin erfolgte ein solches Betreten durch den Vermesser im Übrigen in einem bereits nachvollziehbaren Zusammenhang mit dem parallelen Verwaltungsverfahren bzw. – im Ergebnis – mit dem vorliegenden Rechtstreit; ihm lag die – allerdings umstrittene – Annahme zugrunde, dass der Vermesser zu diesem Zweck das Grundstück betreten dürfe und es beinhaltete als solches, insbesondere nach dem Abschluss der Vermessung, auch keine erkennbare Widerholungsgefahr.

C.

1.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

2.

Die Kostenentscheidung für den zweiten Rechtszug folgt aus §§ 97 Absatz 1, 269 Absatz 3 und 92 Absatz 2 Nr. 1 ZPO. Soweit die Beklagten die gegen den Kläger zu 2. gerichtete Widerklage zurückgenommen haben, sind diesem nicht die Kosten gemäß § 269 Absatz 3 Satz 2 Alt. 2 ZPO „aus einem anderen Grund aufzuerlegen“; die Beklagten haben mit der Widerklage die Eigentümer des Flurstücks 105 in Anspruch nehmen wollen, aber insoweit mit dem Kläger nicht den richtigen Beklagten in Anspruch genommen. Ein „anderer Grund“, dem Kläger diese Kosten aufzuerlegen, besteht nicht. Von Bedeutung sind hierbei nämlich nur prozessuale Erstattungsansprüche, die hier nicht erkennbar sind; auf eine etwaige materiell-rechtliche Pflicht zur Kostenerstattung kommt es schon im Ausgangspunkt nicht an (vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 – II ZB 15/09 –, Rdnr. 10, juris).

Die Kostenentscheidung für die erste Instanz hat der Senat abgeändert. Denn das Landgericht hätte schon auf der Grundlage seiner eigenen – und zutreffenden – Wertfestsetzung nur zu einer Kostenhaftung der Kläger in Höhe von 5% kommen können, was wiederum nach dem Rechtsgedanken des § 92 Absatz 2 Nr. 1 ZPO zu einer vollständigen Kostenhaftung der Beklagten in der ersten Instanz führte, weil die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und sie auch keine höhere Kosten veranlasst hat; es liegt kein sog. Gebührensprung vor, weil ein Unterliegen innerhalb derselben Wertstufe (Streitwert bis zu 10.000 €) gegeben ist.

2.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

3.

Den Streitwert für das Berufungsverfahren bemisst der Senat mit bis zu 10.000 €. Der Streitwert der Besitzstörungsklage ist insoweit mit den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts auf 4.500 € zu bemessen. Er richtet sich nach dem Interesse der Kläger an der Beseitigung/Unterlassung; eine wertmäßige Berücksichtigung der Folgen bei den Beklagten unterbleibt dabei (vgl. dazu Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 3 ZPO, Rdnr. 16, „Besitzstörungsklage“). Das von den Beklagten angeführte mögliche Interesse der Kläger, ihr Grundstück „zu einem Wassergrundstück zu machen“ erkennt der Senat schon als solches nicht; denn ein über einen Steg vermittelter Zugang zu einem stehenden Gewässer in einer alten Tongrube macht aus einem hinterliegenden Flurstück noch nicht ein wertvolleres „Wassergrundstück“. Das Betretensverbot hat das Landgericht ebenfalls zutreffend mit 500 € bewertet, nachdem diesem im Zusammenhang mit der Untersagung der Besitzstörung wie ausgeführt ohnehin nur noch eine geringe Bedeutung zukam und zukommt.

Der Streitwert der auf § 1004 BGB gestützten Widerklage ist gemäß § 3 ZPO nach dem Unterlassungsinteresse der Beklagten zu schätzen, die hiermit eine Eigentumsstörung geltend machen (vgl. dazu Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 3 ZPO, Rdnr. 16, „Eigentumsstörung“). Da die Abweisung der Widerklage keine Aussage über eine dauerhaft zu duldende Beeinträchtigung des Flurstücks 106 trifft, ist diese Eigentumsstörung unter Berücksichtigung sowohl des Fortbestandes des streitgegenständlichen Stegs aus possessorischen Erwägungen, als auch wegen der Beschränkung der Beklagten bei der Errichtung einer weiteren eigenen Steganlage mit 4.000 € angemessen bewertet. Den Wert der Wiederherstellungsansprüche im weiteren Widerklageantrag bemisst der Senat mit 500 € für eine jede angeblich abgegrabene Uferstelle, mithin mit insgesamt 1.000 €.