Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2016
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 23.09.2016 – 11 Bauland U 1/15
Senat für Baulandsachen
Tenor§
Auf die Berufung des Beteiligten zu 1. wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 27.02.2015 - 8 O 10/13 - abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst.
Die dem Beteiligten zu 1. zu erstattenden notwendigen Aufwendungen der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung werden gegenüber dem Beteiligten zu 1. auf 2.946,86 € nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozent über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 1.176,56 € seit dem 28.12.2004, gegenüber der Erbengemeinschaft nach H... R..., gestorben am 25.03.2012 auf 442,14 € und gegenüber dem Beteiligten zu 1) und der Erbengemeinschaft nach H… R…, gestorben am 25.03.2012, als Gesamtgläubiger auf 154,14 € festgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Beteiligte zu 1. 81 % und die Beteiligte zu 3. 19 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beteiligte zu 1. 16 % und die Beteiligte zu 3. 84 %. Davon sind ausgenommen die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 4., die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beteiligten zu 1. und 3. wird jeweils nachgelassen, die Vollstreckung durch den Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn dieser nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.
Gründe§
I.
Gegenstand des Baulandverfahrens ist ein Anspruch des Beteiligten zu 1. und der Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Beteiligten zu 2. auf Erstattung der Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit einer Administrativenteignung auf Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses entstanden sind. Die Beteiligten streiten in dem Verfahren 11 Bauland U 2/15 (8 O 6/13) über die Rechtmäßigkeit des zugehörigen Enteignungs- und Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses, durch den das Eigentum an einer Teilfläche eines privaten, landwirtschaftlich genutzten Grundstücks zum Zweck des vierspurigen Ausbaus des Bundesstraße … entzogen werden soll.
Der Beteiligte zu 2. war Eigentümer des ehemaligen Flurstücks 171 der Flur 19 in der Gemarkung M…, eingetragen im Grundbuch von M…, Blatt 2835. Er ist am 25.02.2013 verstorben, Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft sind seine Ehefrau, Frau E… R…, …, sowie sein Sohn, der Beteiligte zu 1. Der Beteiligte zu 1. hatte das Flurstück mit Vertrag vom 01.10.2000 gepachtet
Die Beteiligte zu 3. ist die Bundesrepublik Deutschland, zu deren Gunsten die Enteignung erfolgen soll. Die Beteiligte zu 4. ist die Enteignungsbehörde.
Im Zusammenhang mit dem - zwischenzeitlich realisierten - vierspurigen Ausbau der Bundesstraße (B) … von der Anschlussstelle R… der A … bis zur Landesgrenze Berlin/Brandenburg, 2. Bauabschnitt, beanspruchte die Beteiligte zu 3. von dem Flurstück 171 eine Teilfläche von ca. 7.434 m² als Erwerbsfläche für den Straßenbau und eine weitere Teilfläche von etwa 1.219 m² zur vorübergehenden Inanspruchnahme im Zeitraum vom 06.12.2004 bis 31.12.2006. Nach Teilung und Fortführungsvermessung wurde das Flurstück 171 in die Flurstücke 585, 586 und 587 zerlegt. Das Flurstück 585 wurde für den Straßenbau in Anspruch genommen, bezüglich des Flurstücks 586 hat der Beteiligte zu 2. die Übernahme als unwirtschaftliche Restfläche beantragt.
Die Antragstellerin hatte sich seit 2002 um den Erwerb der Flächen im Wege des freihändigen Grunderwerbs bemüht und dem Beteiligten zu 2. unter dem 09.09.02 eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 8.757,93 € angeboten. Nach dem Scheitern der Verhandlungen beantragte die Beteiligte zu 3. mit Schreiben vom 20.09.2004 die vorzeitige Besitzeinweisung in die verfahrensgegenständlichen Teilflächen des Flurstücks 171. Noch vor der mündlichen Verhandlung über diesen Antrag nahm eine von der Beteiligten zu 3. beauftragte Baufirma am 22.10.2004 die verfahrensgegenständlichen Flächen in Besitz und trug den Mutterboden ab. Die landwirtschaftliche Fläche war zu diesem Zeitpunkt vom Beteiligten zu 1. neu bestellt worden.
In der mündlichen Verhandlung vor der Enteignungsbehörde am 09.11.2004 schlossen die Beteiligten zu 2. und 3. eine Vereinbarung folgenden Inhalts:
„1. Der Antragsgegner [Beteiligter zu 2.] schlägt der Antragstellerin [Beteiligte zu 3.] bis zum 12.11.2004 einen von ihm mit der Wertermittlung zu beauftragenden öffentlich bestellten Sachverständigen für Grundstücksermittlung vor.
2. Sobald die Antragstellerin der Beauftragung dieses Sachverständigen zugestimmt hat, erteilt der Antragsgegner die Bauerlaubnis und gibt das Gutachten in Auftrag.
3. Die Kosten für dieses Gutachten soll die Antragstellerin tragen….“
Die Parteien einigten sich in der Folge auf die Beauftragung des Ingenieur Dr. W. M…, der unter dem 29.11.2004 einen Verkehrswert der als Bauerwartungsland bewerteten verfahrensgegenständlichen Flächen Grundstücks von 165.000 € ermittelte.
Der Beteiligte zu 2. erteilte die Bauerlaubnis nicht. Daraufhin wies die Beteiligte zu 6. die Beteiligte zu 3. mit Beschluss vom 30.11.2004 gegenüber dem Beteiligten zu 2. zum 06.12.2004 in den Besitz der verfahrensgegenständlichen Flächen und mit Beschluss vom 08.07.2005 gegenüber dem Beteiligten zu 1. zum 20.07.2005 in den Besitz einer Teilfläche von etwa 2.434 m² ein. Die Anträge der Beteiligten zu 1. und 2. auf gerichtliche Entscheidung wie auch die in der Folge eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos.
Mit Antrag vom 06.07.2005 beantragte die Beteiligte zu 3. die Enteignung und Entschädigungsfestsetzung für die verfahrensgegenständlichen Flurstücksteilflächen. Die Beteiligte zu 6. ließ durch den Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Landkreis T… ein Wertermittlungsgutachten erstellen, das unter dem 06.03.2008 eine Gesamtentschädigung von insgesamt 27.130 € ermittelte. Ein in der Folge bei dem Oberen Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Land Brandenburg eingeholtes weiteres Gutachten bewertete am 17.04.2012 den Verkehrswert der zu enteignenden Fläche mit insgesamt 5.625,84 € und bezifferte die Entschädigung für die vorübergehende Inanspruchnahme auf 410 € sowie den von dem Beteiligten zu 2. als Pächter erlittenen Verlust mit 390 €.
Unter dem 15.08.2013 erließ die Beteiligte zu 6. einen Enteignungs- und Entschädigungsfestsetzungsbeschluss (Az.: II/6-722-50/383/I3), in dessen Ziffer 1. zugunsten der Beteiligten zu 3. von einem noch in einer Ausführungsanordnung zu dem Beschluss zu bestimmenden Zeitpunkt an das Eigentum an den in der Gemarkung M…, Flur 19, gelegenen Flächen der Flurstücke 585 und 586, ehemals Teilflächen des Flurstücks 171, eingetragen im Grundbuch von M…, Blatt 2835 unter der lfd. Nr. 1, zum Zweck des vierspurigen Ausbaus der B … von der Anschlussstelle R… der A … bis zur Landesgrenze Berlin/Brandenburg, 2. Bauabschnitt, entzogen wurde. In Ziffer 3. wurde die Beteiligte zu 3. verpflichtet, den Beteiligten zu 2. für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust einmalig in Geld zu entschädigen und die Höhe der Entschädigung auf insgesamt 5.700 € (in Worten: fünftausendsiebenhundert Euro) festgesetzt. Weiterhin wurde die Beteiligte zu 3. verpflichtet, dem Beteiligten zu 1. für andere Vermögensnachteile eine Entschädigung in Höhe von 900 € zu zahlen. Nach Ziffer 4. hatte die Beteiligte zu 3. die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und -verteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten zu 1.und 2. zu tragen. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts wurde für notwendig erklärt.
Bereits mit Kostenfestsetzungsantrag vom 26.04.2010 hatten die Beteiligten zu 1. und 2. die Erstattung ihnen entstandener Aufwendungen beantragt, von denen noch die Folgenden Gegenstand des Berufungsverfahrens sind:
1. Honorarrechnung 042/04 des Gutachters Dr. W… M… für das Wertgutachten 1405/1104 vom 28.11.2004 in Höhe von 1.176,56 €,
2. Honorarrechnung 025/04 des Gutachters Dr. W… M… für eine zusätzliche Ausfertigung des Wertgutachtens 1405/1104 in Höhe von 45,82 €,
3. Honorarrechnung 0331005 des Gutachters K… M… für eine Stellungnahme zum Wertgutachten Dr. W. M… in Höhe von 180,96 €,
…
6. Kostenrechnung RAe … im Verfahren R… ./. Brandenburgisches Autobahnamt (Leistungszeit 08.04.2005 bis 14.09.2005) vom in Höhe von 400,78 €,
…
15. Kostenrechnung RA G… (Leistungszeit 21.07.2005 bis 07.03.2006) vom 25.04.2006 in Höhe von 186,84 €,
…
24. Kostenrechnung RAe … vom 12.03.2008 in Höhe von 49,48 €,
...
30. Kostenrechnung RA G… vom 07.03.2006 in Höhe von 600,59 €,
31. Kostenrechnung RA G… vom 26.04.2004 in Höhe von 756,09 €,
32. Kostenrechnung RA G… vom 06.07.2006 in Höhe von 392,66 €,
33. Kopierkosten in Höhe von 40,39 €.
Mit Schreiben vom 11.07.2013 beantragten die Beteiligten zu 1. und 2. zudem die Erstattung von Aufwendungen in Höhe von insgesamt 71 € für die Ausleihe von Fachliteratur aus der Universitätsbibliothek … vom 06.06.2012, 06.08.2012 und 07.05.2013 sowie Erstattung von Fahrtkosten für drei Fahrten von M… nach … und zurück mit dem Pkw.
Mit Teilkostenfestsetzungsbeschluss vom 05.11.2013 setzte die Beteiligte zu 4. die den Beteiligten zu 1. und 2. von der Beteiligten zu 3. zu erstattenden notwendigen Aufwendungen der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung vorbehaltlich gegebenenfalls noch festzusetzender weiterer Aufwendungen für Rechtsanwaltskosten auf insgesamt 1.376,52 € fest. Dieser Betrag beinhaltet die unter Ziffer 1. und 2. geltend gemachten Kosten für Tätigkeiten des Sachverständigen Dr. W. M…, sowie Kosten für die Ausleihe juristischer Fachbücher (71 €), Fahrtkostenerstattung (42,75 €) und Kopierkosten (40,39 €, Nr. 32).
Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 1. und 2. unter dem 06.12.2013 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und die Festsetzung der zu erstattenden Kosten auf 12.518,57 € beantragt.
Das Landgericht Neuruppin hat mit dem angefochtenen Urteil den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag des Beteiligten zu 2 sei mangels Beteiligungsfähigkeit bereits unzulässig. Nachdem der Beteiligte zu 2. verstorben sei, könne er nicht mehr Partei eines gerichtlichen Verfahrens sein. Eine Anwendung der §§ 239, 246 ZPO komme nicht in Betracht, weil der Beteiligte zu 2. bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung verstorben gewesen sei.
Der Antrag des Beteiligten zu 1. sei zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Teilkostenfestsetzungsbeschluss sei rechtmäßig und verletze den Beteiligten zu 1. nicht in seinen Rechten, denn er habe keinen Anspruch auf weitere Kostenerstattung. Die in anderen behördlichen und gerichtlichen Verfahren entstandenen Kosten seien im Rahmen des vorliegenden Enteignungsverfahrens nicht erstattungsfähig. Die Antragsbegründung zeige für den Zinsanspruch keine denkbare Anspruchsgrundlage auf. Die Stellungnahme des Gutachters K… M… zum Gutachten Dr. W. M… vom 27.10.2005 sei zur Rechtsverteidigung von vornherein unbrauchbar.
Der Beteiligte zu 1. hat gegen das ihm zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 16.03.2015 zugestellte Urteil mit am 02.04.2015 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist mit am 12.06.2015 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Mit der Berufung hat der Beteiligte zu 1. den Kostenerstattungsanspruch zunächst noch in Höhe von insgesamt 3.943,92 € weiterverfolgt. Er ist der Auffassung, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei zulässig, auch soweit er für den Beteiligten zu 2. gestellt worden sei. Die Prozessvollmacht des Beteiligten zu 2. zugunsten seiner Prozessbevollmächtigten gehe über den Tod hinaus und beziehe sich auch auf die gerichtliche Geltendmachung der Kostenerstattungsansprüche. Materiell sei er selbst zur Geltendmachung auch der Ansprüche des Beteiligten zu 2. berechtigt, weil er diesen zusammen mit seiner Mutter in Erbengemeinschaft beerbt habe.
Ihm stehe auch ein Anspruch auf Kostenerstattung jedenfalls in dem noch im Berufungsverfahren geltend gemachten Umfang zu. Die Kosten für die Stellungnahme des Gutachters K… M… sei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen, weil im Hinblick auf die Einwände der Beteiligten zu 3. gegen das Gutachten des Dr. W. M… eine Plausibilitätsprüfung erforderlich gewesen sei, die er nicht ohne fachliche Hilfe habe unternehmen können. Im Übrigen hätten die Beteiligten zu 3. und 4. die für die außergerichtliche Vertretung der Beteiligten zu 1. und 2. entstandenen Kosten zu zahlen, weil die Beteiligte zu 3. offensichtlich rechtswidrig agiert habe. Die Entschädigungsverpflichtung beginne nicht erst mit einem Besitzeinweisungs- oder Enteignungsverfahren, sondern bereits mit dem Ansinnen, Flächen in Anspruch zu nehmen oder zu erwerben.
Nachdem der Beteiligte zu 1. in der mündlichen Verhandlung die Klage in Höhe eines Teilbetrages von 400,78 € zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Neuruppin vom 27.02.2015 wird auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Antragsteller der Teilkostenfestsetzungsbeschluss der Beteiligten zu 4. vom 05.11.2013 wie folgt abgeändert:
Die dem Beteiligten zu 1. von der Beteiligten zu 3. zu erstattenden notwendigen Aufwendungen der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung werden auf 2.946,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.176,56 € seit dem 28.12.2004, die der Erbengemeinschaft nach H… R…, gestorben am 25.03.2012 auf 442,14 € und die dem Beteiligten zu 1) und der Erbengemeinschaft nach H… R…, gestorben am 25.03.2012 als Gesamtgläubiger zu erstattenden Kosten werden auf 154,14 € festgesetzt.
Die Beteiligte zu 3. beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie führt aus, die Berufung sei unzulässig, weil der Beteiligte zu 1. die weiter verfolgten Erstattungsansprüche nicht hinreichend bezeichne. Für die Erfolgsaussicht der nur von dem Beteiligten zu 1. eingelegten Berufung komme es nicht auf die Zulässigkeit des im Namen des Beteiligten zu 2. gestellten Antrags auf gerichtliche Entscheidung an. Im Übrigen sei die Berufung unbegründet, insbesondere seien diese Kosten für das Gutachten des Sachverständigen K… M… zur Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen.
Die Beteiligte zu 4. stellt keinen Antrag. Sie vertritt die Ansicht, der Enteignungs- und Entschädigungsfestsetzungsbeschluss sei rechtswirksam in den Zustellungsbereich des Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. und 2. gelangt und entfalte damit auch gegen die Erben nach dem Beteiligten zu 2. Wirksamkeit. Die Kosten für die Einholung des Gutachtens des Sachverständigen K… M… seien nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen, weil den Beteiligten zu 1. und 2. vor Erteilung des Auftrags bereits angekündigt worden sei, dass der Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Landkreis … den Grundstückswert ermitteln solle. Für eine Verzinsung der für das Gutachten des Sachverständigen Dr. W. M… aufgewendeten Kosten fehle es an einer Rechtsgrundlage. Zinsen könnten allenfalls ab dem 26.04.2010 beansprucht werden, weil die Erstattung der Sachverständigenkosten vorher nicht geltend gemacht worden seien.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Verwaltungsvorgänge der Behörde Bezug genommen.
II.
1.1) Der Senat für Baulandsachen ist für die Berufung sachlich zuständig. Verwaltungsakte nach dem fünften Teil des ersten Kapitels des Baugesetzbuches, wozu auch solche zur Enteignung (vgl. §§ 85 bis 122 BauGB) gehören, können nach § 217 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Über die Berufungen entscheidet das Oberlandesgericht, Senat für Baulandsachen (§ 229 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
1.3) Eine ausreichende Berufungsbegründung liegt vor. Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 3. bezeichnet die Berufungsbegründung den gegenüber dem Ausgangsverfahren geringeren Streitgegenstand des Berufungsverfahrens hinreichend. Der von dem Beteiligten zu 1. in der Berufungsinstanz noch geltend gemachte Anspruch wird dadurch hinreichend individualisiert, dass der Beteiligte zu 1. ausführen lässt, er beziehe in der Berufungsinstanz seinen Erstattungsanspruch nur noch auf die außergerichtlich entstandenen Kosten. Dies erlaubt den Schluss, dass er von den zur Kostenerstattung angemeldeten Positionen in der Berufung noch die Festsetzung der unter Position 1, 2, 3, 6, 15, 24, 30, 31, 32, 33 sowie die zusätzlich geltend gemachten Ausleih- und Fahrtkosten in Höhe von 71 € und 42,75 € verlangt.
1.4) Der Beteiligte zu 1. als alleiniger Berufungsführer ist durch die angefochtene Entscheidung auch beschwert. Soweit er Erstattungsansprüche im eigenen Namen bzw. gemeinsam mit der Erbengemeinschaft geltend macht, ist er durch das erstinstanzliche Urteil ohne weiteres in eigenen Rechten betroffen. Soweit er mit der Berufung noch Positionen geltend macht, die ursprünglich durch den Beteiligten zu 2. zur Kostenfestsetzung angemeldet worden sind, ist er als Mitglied der ungeteilten Erbengemeinschaft, der Rechtsnachfolgerin des Beteiligten zu 2., ebenfalls beschwert.
1.5) Der Beteiligte zu 1. ist auch berechtigt, diese Ansprüche im Prozess geltend zu machen. Insbesondere kommt ihm für die Ansprüche der Erbengemeinschaft die erforderliche Prozessführungsbefugnis zu. Nach § 2039 BGB ist, solange die Erbengemeinschaft - wie vorliegend - ungeteilt fortbesteht, jeder Erbe in gesetzlicher Prozessstandschaft für die Erbengemeinschaft berechtigt, zum Nachlass gehörende Ansprüche auch ohne Mitwirkung der übrigen Miterben klageweise geltend zu machen (BGH, Urt. v. 05.04.2006 - IV ZR 139/05, NJW 2006, 1969f).
2) Die Berufung ist auch begründet. Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht den namens des Beteiligten zu 2. gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen und einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch des Beteiligten zu 1. verneint.
2.1) Der namens des Beteiligten zu 2. gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung war zulässig, insbesondere fehlte es nicht an der erforderlichen Beteiligungs-(Partei-)fähigkeit. Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht insoweit auf die Person des (verstorbenen) Beteiligten zu 2. abgestellt. Richtigerweise war hier allerdings die Beteiligungs-(Partei-)fähigkeit der Erben nach dem Beteiligten zu 2. maßgeblich. Deren Beteiligungs-(Partei-)fähigkeit begegnet keinen Zweifeln.
Maßstab für die Beurteilung der Beteiligtenfähigkeit im Prozess ist § 50 Abs. 1 ZPO, der im Baulandverfahren zur Anwendung kommt, nachdem § 222 Abs. 3 BauGB die für Parteien in der ZPO geltenden Vorschriften auf die in einem Baulandverfahren Beteiligten für anwendbar erklärt (Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 222 Rn. 3). Entgegen der Auffassung des Landgerichts beurteilt sich die Zulässigkeit der Klage deshalb nicht nach der für die Beteiligtenfähigkeit im Verwaltungsverfahren einschlägigen Vorschrift des § 11 VwVfG.
Nach § 50 Abs. 1 ZPO ist parteifähig, wer rechtsfähig ist, also nach § 1 BGB alle natürlichen Personen ab Vollendung der Geburt. Nach Eintritt des Todes besteht damit keine Rechts- (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, § 1 Rn. 3) und keine Parteifähigkeit mehr, so dass die Klage eines Verstorbenen - wie die einer nichtexistenten Partei - grundsätzlich unzulässig ist (Zöller-Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, Rn. 11f. vor § 50). Anders ist es allerdings, sofern die Partei, wie hier der Beteiligte zu 2., vor seinem Tod einen Prozessbevollmächtigten bestellt und diesem Klagevollmacht erteilt hat. In diesem Fall ist der Verlust der Prozessfähigkeit unbeachtlich, auch wenn er vor Klageerhebung erfolgt ist. Denn nach § 86 ZPO wird die Prozessvollmacht durch den Tod des Vollmachtgebers nicht berührt, unabhängig davon, ob dieser vor oder nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit eingetreten ist. Ist eine wirksame Prozessvollmacht erteilt, steht der Tod der Partei der ordnungsgemäßen Erhebung der Klage nicht entgegen. Die Prozesshandlungen gelten dann als für oder gegen die partei- und prozessfähigen Erben erfolgt (BGHZ 121, 265).
Ausweislich des zu den Akten gereichten Erbscheins des Amtsgerichts Zossen vom 22.1.2014 - 60 VI 308/13 - sind die Erben des Beteiligten zu 2. der Beteiligte zu 1. und die Ehefrau des Beteiligten zu 2. E… R…. Das Rubrum war entsprechend zu berichtigen (Lindacher, in: Münchener Kommentar, ZPO, 4. Aufl. 2013 Rn. 27 vor §§ 50ff.).
2.2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war auch begründet. Der Beteiligte zu 1. kann nach § 44 Abs. 1 S. 2 EntGBbG in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erstattung von Kosten der Rechtverfolgung an sich bzw. die Erbengemeinschaft nach dem Beteiligten zu 2) verlangen.
a) Gemäß § 44 Abs. 1 S. 2 EntGBbg hat die Beteiligte zu 3. als Entschädigungsverpflichtete den Beteiligten zu 1. und 2. die Kosten des Verfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dazu gehören persönliche Auslagen, sofern sie zweckentsprechend, d.h. zur Wahrung der Beteiligungsrechte objektiv geeignet und erforderlich erscheinen, wobei auf den Standpunkt eines vernünftigen Beteiligten abzustellen ist. Die Beteiligten sind gehalten, ihre Aufwendungen im Rahmen des Zumutbaren so niedrig wie möglich zu halten (Dyong, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, 83. Lfg. 2007 § 121 Rn. 11).
b) Nach diesen Grundsätzen sind zugunsten des Beteiligte zu 1. über die mit dem Teilkostenfestsetzungsbeschluss vom 05.11.2013 festgesetzten Auslagen für die Tätigkeit des Sachverständigen Dr. W. M… (Rechnung 042/04 vom 28.11.2004 über 1.176,56 € und Rechnung 025/04 über 45,82 € ) hinaus auch noch die Kosten der Stellungnahme des Gutachters K… M… in Höhe von 180,96 € (Rechnung 0331005) sowie Kosten für die Tätigkeit des Rechtsanwalts G… in Höhe von 186,84 € (Rechnung vom 25.04.2006), 600, 59 € (Rechnung vom 07.03.2006) und 756,09 € (Rechnung vom 26.04.2004) zur Erstattung festzusetzen. Darüber hinaus sind zugunsten des Beteiligten zu 1) Zinsen auf die Auslagen in Zusammenhang mit der Rechnung des Sachverständigen Dr. W. M… (Rechnung 042/04 vom 28.11.2004) festzusetzen, allerdings lediglich in Höhe von 2 Prozent über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB.
aa) Die aufgrund der Honorarrechnung 0331005 des Gutachters K… M… für eine Stellungnahme zum Wertgutachten Dr. W. M… in Höhe von 180,96 € geltend gemachten Auslagen stellen erstattungsfähige Kosten der Rechtsverfolgung i.S.d. § 44 EntGBbg dar. Kosten eines privaten Sachverständigengutachtens sind erstattungsfähig, wenn der betreffende Beteiligte für die Beurteilung der anstehenden Sachverhalts- und Bewertungsfragen selbst nicht hinreichend sachkundig, weil schwierige Fragen zu beantworten sind, die Spezialkenntnisse erfordern. Maßgebend ist, ob erst die Hinzuziehung des Sachverständigen die gebotene „Waffengleichheit“ im Enteignungsverfahren herstellt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das private Sachverständigengutachten die Entscheidung der Enteignungsbehörde beeinflusst oder das Verfahren gefördert hat (Breuer, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 121 Rn. 27).
Der Beteiligte zu 1. hat die Stellungnahme des Sachverständigen K… M… unter dem 27.10.2005 eingeholt, also nachdem die Beteiligte zu 6. die Enteignungs- und Entschädigungsfestsetzung beantragt hatte. Dieser Antrag erfolgte, nachdem sich die Parteien nicht auf einen freihändigen Grundstückserwerb verständigen konnten, der nach der Vereinbarung vom 09.11.2004 auf Grundlage der Wertermittlung durch den Sachverständigen Dr. W. M… erfolgen sollte. Mit Kenntnis von dem Antrag auf Enteignung und Entschädigungsfestsetzung musste der Beteiligte zu 1. damit rechnen, dass die Ergebnisses des Gutachtens des Sachverständigen Dr. W. M… von der Beteiligten zu 3. endgültig nicht anerkannt würden. Eine Überprüfung dieses Gutachtens zum Zwecke der Absicherung der eigenen Rechtspositionen in dem eingeleiteten förmlichen Verfahren lag deshalb nahe. Von dem in Fragen der Grundstücksbewertung nicht fachkundigen Beteiligten zu 1. kann nicht erwartet werden, das Gutachten des Sachverständigen Dr. W. M… und die dagegen erhobenen Einwände der Beteiligten zu 3. ohne sachverständige Hilfe auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 4. war der Beteiligte zu 1. auch nicht gehalten, das von der Beteiligten zu 4. angekündigte Gutachten des obersten Gutachterausschusses abzuwarten, vielmehr durfte er die Plausibilität des aufgrund der ursprünglichen Parteivereinbarung eingeholten Gutachtens zur Vorbereitung seiner Rechtsverteidigung prüfen lassen. Dass der Sachverständige K. M… kein Vollgutachten vorgelegt, sondern sich auf die Mittelung des Prüfungsergebnisses beschränkt hat, wird nicht zu beanstanden sein, dient dies sogar der Kostenreduktion.
bb) Die Kosten anwaltlicher Tätigkeit, die Rechtsanwalt G… mit Kostenrechnungen vom 25.04.2006 (186,84 €), 07.03.2006 (600,59 €) und 26.04.2004 (756,09 €) abgerechnet hat, sind dem Beteiligten zu 1. ebenfalls zu erstatten. Sie stellen notwendige Kosten im Sinne des § 44 Abs. 2 S. 1 EntGBbg dar.
§ 44 Abs. 2 S. 2 EntGBbg bestimmt, dass die Gebühren eines Rechtsanwalts erstattungsfähig sind, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Bei der Beurteilung, ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts notwendig war, ist zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller und dem Enteignungsbegünstigten in der Regel rechtskundige Berater zur Verfügung stehen. Schon aus diesem Grund liegt es für den betroffenen Eigentümer nahe, sich zur Herstellung der juristischen Waffengleichheit ebenfalls rechtskundigen Beistands zu bedienen (Aust/Jacobs/Pasternak, Enteignungsentschädigung, 7. Aufl. 2014, Rn. 847). Die Schwierigkeit und Besonderheiten des Enteignungsrechts lassen zudem die Zuziehung eines Rechtsanwalt in der Regel als notwendig erscheinen (Breuer, a.a.O., Rn. 27, 29).
Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 4. ist auch nicht zu beanstanden, dass der Verfahrensbevollmächtigte seine Tätigkeit nicht in einer Rechnung zusammengefasst und insgesamt abgerechnet hat. Denn die Tätigkeiten, die Gegenstand der verschiedenen Rechnungen sind, stellen verschiedene Angelegenheiten im Sinne des RVG dar. Dies gilt zunächst für das Enteignungs- und Entschädigungsfestsetzungsverfahren im Verhältnis zur vorläufigen Besitzeinweisung. Für die anwaltliche Beratung und Vertretung in einem Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung fallen gegenüber dem Enteignungs- und Entschädigungsfestsetzungsverfahren gesonderte Gebühren an, weil dieses Verfahren mit dem Enteignungsverfahren keine Einheit bildet, sondern partiell selbständig ausgestaltet ist. Diese Gebühren sind demgemäß gesondert zu erstatten (Breuer, a.a.O. Rn. 34). Dies gilt ebenso für die mit dem Enteignungsverfahren nicht in einem rechtlichen Zusammenhang stehende vorzeitige Inanspruchnahme der Flächen noch vor der vorläufigen Besitzeinweisung.
cc) Zugunsten des Beteiligten zu 1. waren darüber hinaus Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den durch den Sachverständigen Dr. W. M… in Rechnung gestellten Betrag von 1.176,56 € ab dem 28.12.2004 festzusetzen.
Dem Entschädigungsberechtigten steht eine Verzinsung seiner Kosten zu (Aust/Jacobs/Pasternak, a.a.O., Rn. 874; Gelzer/Busse/Fischer, Entschädigungsanspruch aus Enteignung und enteignungsgleichem Eingriff, 3. Aufl. 2010, Rn. 234). Ein entsprechender Anspruch lässt sich dem Wortlaut des § 44 EntGBbg zwar nicht entnehmen, er ergibt sich aber unmittelbar aus der Entschädigungspflicht nach Art. 14 Abs. 3 GG, der in verfassungskonforme Auslegung der Enteignungsgesetze eine Ergänzung um die Verzinsungspflicht gebietet (Gelzer/Busse/Fischer, a.a.O, Rn. 238; für eine Ergänzung um eine Verzinsungspflicht auch BayObLG, Urt. v. 30.11.72 - 1732/72, BayObLGZ 1972, 368).
Die Höhe der Verzinsung ist dabei nach der im Verkehr üblichen Zinshöhe zu bemessen, für die § 99 Abs. 3 BauGB einen Anhaltspunkt geben kann (BGH, Urt. v. 06.12.1973 - III ZR 143/71, WM 1974, 136). Da der Beteiligte zu 1. nicht dargelegt hat, die Beteiligte zu 3. in Verzug gesetzt zu haben, kann die Höhe des Verzugszinses nach § 288 BGB nicht maßgeblich sein. Der Anspruch auf Auslagenerstattung ist deshalb in der aus § 99 Abs. 3 BauGB ersichtlichen Höhe zu verzinsen. Die Verzinsungspflicht beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die entsprechenden Kosten aus dem Vermögen des Entschädigungsberechtigten gezahlt worden sind, weil die Enteignungsentschädigung als Gegenwert für das zu entschädigende Vermögensobjekt an dessen Stelle tritt. Nach den Angaben des Beteiligten zu 1. ist davon auszugehen, dass diese Voraussetzung einen Monat nach Rechnungsstellung erfüllt war. Auf die erstmalige Geltendmachung des Rechnungsbetrages gegenüber der Beteiligten zu 3. kommt es nicht an, weil die Verzinsung Teil der Entschädigung und kein Ersatz für eingetretenen Verzugsschaden darstellt.
c) Die zugunsten der Erbengemeinschaft geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 442,14 € (Kostenrechnung Rechtsanwalt G… vom 06.07.2006 in Höhe von 392,66 € und Kostenrechnung Rechtsanwälte … vom 12.03.2008 in Höhe von 49,48 €) sind ebenfalls antragsgemäß festzusetzen. Aus den genannten Gründen stellen auch diese Aufwendungen notwendige Kosten der Rechtsverfolgung dar, die sich auf verschiedene Angelegenheiten im Sinne des RVG beziehen.
d) Die weiteren Auslagen, die der Beteiligte zu 1. zugleich in eigenem Namen wie dem der Erbengemeinschaft geltend macht (Kopierkosten 40,39 €, Buchausleihe 71 € und Fahrkosten 42,73 €), waren bereits Gegenstand des angefochtenen Teilkostenfestsetzungsbeschlusses.
III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet sich auf § 221 Abs. 1 BauGB, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 221 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 543 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.567,40 € festgesetzt.