Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2016
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 10.11.2016 – 2 Ws (Reha) 13/11
2. Strafsenat
Tenor§
Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. Februar 2011 im Umfang der nachfolgenden Aussprüche aufgehoben.
Die Betroffene hat vom 1. Juni 1980 bis zum 1. Dezember 1980 zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten.
Die durch vorläufige Verfügung vom 10. September 1980 (Verfügung – Reg-Nr. 131/1980) von den staatlichen Behörden der ehemaligen DDR getroffene Anordnung der Heimerziehung der Betroffenen wird für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben.
Die notwendigen Auslagen der Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe§
I.
Die am …. Februar 1964 geborene Betroffene beantragte die Rehabilitierung wegen ihrer Unterbringung im Durchgangsheim F… im Zeitraum von Juni 1980 bis 1. Dezember 1980 sowie im Jugendwerkhof B… vom 2. Dezember 1980 bis 19. Februar 1982. Sie machte geltend, ihr sei Anfang des Jahres 1980 wegen nicht linientreuen Verhaltens ihrer Mutter die angestrebte Berufsausbildung versagt worden. Aufgrund der Enttäuschung hierüber und der fehlenden Unterstützung im Elternhaus sei sie dem Elternhaus häufiger ferngeblieben. In der Hoffnung die Berufsausbildung doch noch antreten zu können, sei sie zu ihrem Onkel gezogen, der in einem Ministerium beschäftigt gewesen sei. Da sich der Onkel ihr sexuell genährt habe, habe sie zeitweise bei Bekannten gelebt. Die Schule habe sie nach wie vor besucht und auch Prüfungen abgelegt. Mitte Mai 1980 sei sie von zwei Mitarbeitern des Ministeriums für Staatssicherheit in ein Durchgangsheim in … verbracht worden. Nachdem dort festgestellt worden sei, dass sie eine Tätowierung aufgewiesen habe, sei ihr diese in der Gefangenenabteilung des Krankenhauses … gegen ihren Willen entfernt worden. Sodann habe sie sich von Anfang Juni 1980 bis zum 1. Dezember 1980 im Durchgangsheim F… befunden. Während ihres sechsmonatigen Aufenthalts im Durchgangsheim F… hätten ihre Eltern trotz mehrfacher Nachfragen bei der Polizei keine Informationen darüber erhalten, wo sie sich aufhalte. Am 2. Dezember 1980 sei sie in den Jugendwerkhof B… verbracht worden. Aus welchen Gründen die Einweisung erfolgt sei, sei ihr nicht bekannt.
Mit Beschluss vom 2. Februar 2011 hat das Landgericht Frankfurt (Oder) den Rehabilitierungsantrag der Betroffenen zurückgewiesen. Zur Begründung führt das Landgericht aus, es seien weder politische Gründe, die zur Anordnung einer Unterbringung der Betroffenen in dem Jugendwerkhof geführt haben, ersichtlich, noch sei zu erkennen, dass sachfremde Gründe zur Unterbringung der Betroffenen geführt hätten. Vielmehr habe die Maßnahme der Einweisung der Entwicklung und Erziehung der Antragstellerin gedient, was als Ausdruck der Personenfürsorge deren eigenen Interessen gedient habe.
Gegen diesen Beschluss hat die Betroffene Beschwerde eingelegt. In dem Beschwerdeverfahren wurde ein Beschluss des Jugendhilfeausschusses über die Anordnung der Heimerziehung vom 29. September 1980 aufgefunden. In diesem Bescheid heißt es unter anderem wie folgt:
„N… hat als Kind zunächst eine normale Entwicklung genommen. Sie wurde altersgerecht eingeschult und sie hat die Schule bis zur 10. Klasse besucht. Sie war immer eine gute Schülerin. Erste und sehr große Probleme gab es mit dem Beginn des zweiten Schulhalbjahres in der 10. Klasse. N… entfernte sich mehrmals unerlaubt vom Elternhaus, blieb nachts weg, wurde aufgegriffen und verschwand wieder. Die Jugendliche vagabundierte wochenlang herum und hielt sich in Wohnheimen der Ausländer auf. Sie besuchte nicht die Schule und hat dadurch auch nicht an der mündlichen und schriftlichen Prüfung der 10. Klasse teilnehmen können. Als N… dann aufgegriffen wurde, erhielt sie die Möglichkeit, die schriftliche und mündliche sowie die Sportprüfung nachzuholen. Die Termine der schriftlichen Prüfung nahm sie wahr, die Termine der Sportprüfung und der mündlichen Prüfung wurden von ihr nicht genutzt. Die Jugendliche war von zuhause wieder entwichen und trieb sich herum.
Seit dem 10.09.1980 ist N… aufgrund einer vorläufigen Verfügung im Durchgangsheim F… untergebracht.
Aus dieser Sachlage ergibt sich folgende pädagogische Zielstellung:
-Für die Jugendliche N… K… sind konsequente Erziehungsverhältnisse zu schaffen, die garantieren, dass die bereits eingetretene Fehlentwicklung überwunden wird und die Voraussetzungen für eine geeignete berufliche Entwicklung geschaffen werden.
Zur Verwirklichung dieser Zielstellung wurden gemäß § 50 FGB i.V.m. § 23 der Jugendhilfeverordnung folgende Maßnahmen und Festlegungen beschlossen:
1. Für die Jugendliche N… K… wird die
Heimerziehung
angeordnet. N… ist in einen Jugendwerkhof einzuweisen. …
5. Bis zur Realisierung der Heimerziehung ist die Mutter verpflichtet, mit Unterstützung ihr verwandter Personen N…s berufliche Eingliederung vorzunehmen. N… ist aus dem Durchgangsheim F… zu entlassen.
6. Die Jugendliche hat bis zur Realisierung dieses Antrags Anstrengungen zu unternehmen, um die ihr gebotene Chance zu nutzen.
Sie wird verpflichtet, ihrer Arbeit regelmäßig und pünktlich nachzugehen, den Forderungen ihrer Mutter bzw., denen mit der Erziehung beauftragten Personen nachzukommen und sich entsprechend den Normen des gesellschaftlichen Zusammenlebens zu verhalten.“
Mit Beschluss vom 18. August 2011 hat der Senat die Beschwerde der Betroffenen als unbegründet verworfen. Aus dem Beschluss über die Anordnung der Heimerziehung durch den Rat des Kreises Fü… vom 29. September 1980 habe sich die bereits durch die Betroffene beschriebene familiäre Situation, aufgrund derer ihre Einweisung in das Durchgangsheim F… und in den Jugendwerkhof B… erforderlich wurde, bestätigt. Auch insoweit ergäben sich daher keine Anhaltspunkte für eine abweichende Einschätzung der Sach- und Rechtslage.
Auf die daraufhin von der Betroffenen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht am 18. Dezember 2014 (Az.: BvR 2063/11) den Beschluss des Senats vom 18. August 2011 aufgehoben, soweit das Oberlandesgericht die Beschwerde gegen die Ablehnung der Rehabilitierung wegen der Unterbringung der Beschwerdeführerin in dem Durchgangsheim F… im Zeitraum vom 1. Juni 1980 bis 1. Dezember 1980 als unbegründet verworfen hat und im Umfang der Aufhebung die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen und darin ausgeführt :
„Soweit das Oberlandesgericht meint, es könne nicht festgestellt werden, dass die Unterbringung der Beschwerdeführerin in dem Durchgangsheim F… in den Zeiträumen vom 1. Juni 1980 bis 9. September 1980 und vom 30. September 1980 bis 1. Dezember 1980 mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung im Sinne von § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl.1 S. 2264; Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz – StrRehaG, geändert durch das Gesetz zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes vom 2. Dezember 2010 BGBl. 1, S. 1744, gültig ab dem 9. Dezember 2010) unvereinbar gewesen sei, verstößt der Beschluss gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz.“ § 10 Abs. 1 Satz 1 StRRehaG verpflichte die Gerichte zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen. Dieser ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht sei das Oberlandesgericht nicht hinreichend nachgekommen. Erheblich für die Rehabilitierungsentscheidung sei hier die Frage, in welchen Zeiträumen, aus welchen Gründen und auf welcher Grundlage es zu der Unterbringung der Beschwerdeführerin in dem Durchgangsheim F… gekommen ist (§ 2 Abs. 1 StrRehaG i.V.m. § 1 Abs. 1 StrRehaG).
Im weiteren Verfahren konnte eine vorläufige Verfügung des Rates des Kreises Fü… vom 10. September 1980 ermittelt werden, die wie folgt lautet:
Vorläufige Verfügung
Zur Sicherung der weiteren Erziehung und Entwicklung der Jugendlichen N… K… … wird gemäß § 50 Familiengesetzbuch i.V.m. § 22 der Jugendhilfeverordnung die
Heimerziehung
angeordnet.
Gründe§
Die Jugendliche N… K… ist uns seit einigen Monaten bekannt. N… fiel durch Entweichungen aus dem Elternhaus und Herumtreiben auf.
Jegliche Unterstützung, eingeleitete Erziehungsmaßnahmen und jede Hilfe blieb bei N… erfolglos. Auch die Festlegungen zum Nachholen der Prüfungen der 10. Klasse wurden von N… nicht eingehalten. Sie entzieht sich jeglichem erzieherischen Einfluss durch Herumtreiberei.
Die sofortige Unterbringung der Jugendlichen ist erforderlich.“
Dem Aufnahmebuch des Durchgangsheims F… aus dem Jahr 1980 konnte lediglich ein gestrichener Eintrag über die Aufnahme der Betroffenen in das Durchgangsheim F… aufgefunden werden. Dieser Eintrag erfolgte ohne Ordnungsnummer und ohne Datum zwischen zwei Eintragungen vom 9. September 1980 und 11. September 1980. Eintragungen im Arrestbuch des Durchgangsheims F… hinsichtlich der Betroffenen konnten nicht aufgefunden werden.
Der von der Betroffenen benannte Zeuge R… H… teilte auf Nachfrage dem Senat mit, er selbst sei vom 13. November 1979 bis 22. Mai 1980 in dem Durchgangsheim F… untergebracht gewesen. Er könne sich an die Betroffene aus der Zeit seiner Heimunterbringung noch erinnern, denn er habe mit ihr zweimal in der Woche vormittags gemeinsam Schulunterricht gehabt, in dieser Zeit neben ihr gesessen und sich mit ihr anfreunden können. Seiner Meinung nach müsste die Betroffene bereits Mitte bis Ende April 1980 dort gewesen sein, denn am 8. Mai 1980 sei es ihm gelungen, von der Schüleretage unentdeckt auf die Mädchenetage zu kommen. Dort habe er durch Türschlossknacken die Mädchengruppe, der auch die Betroffene angehörte, aus dem Tagungsraum befreit und sei sofort zur Schüleretage hochgerannt, aus Angst entdeckt zu werden. Durch Zufall seien zwei Flurgitter (anderes Schlosssystem) auf gewesen. Diese Aktion habe ihm zwei Tage Einzelarrest eingebracht, was durch einen Auszug des Arrestbuchs F… belegt sei. Durch Zufall habe er die Betroffene mit einem drei- bis vierjährigen Jungen auf dem Arm auf der Mädchenstation gesehen. Er erinnere sich noch ganz genau, dass sie eine blaue Schürze (Kittel) mit kleinen weißen Blümchen anhatte. Dieses Bild habe sich ihm bis heute eingebrannt, er wisse dazu aber kein genaues Datum mehr.
Im Einzelarrest habe er sich bis zum 22. Mai 1980 befunden. Auf der Jugendstation habe er dadurch keinen Kontakt mehr zu der Betroffenen gehabt, ein- oder zweimal habe er sie noch kurz nach seiner Arreststrafe gesehen.
Weitere Zeugen, die Angaben über den Aufenthalt der Betroffenen in F… machen konnten, konnten nicht ermittelt werden bzw. haben keine Angaben machen können. So hat die Betroffene zu der zunächst von ihr benannten Erzieherin B… auf Nachfrage mitgeteilt, dass keinerlei Kontakt bestehe. Zu der Zeugin K… L…, geborene T…, konnten im Aufnahmebuch des Durchgangsheims zwar Eintragungen über deren Aufenthalt vom 27. August 1980 bis zum 29. August 1980 und vom 15. Dezember 1980 bis zum 17.12.1980 gefunden werden. Allerdings hat die Zeugin auf Nachfrage des Senates keinerlei Angaben gemacht. Zu dem von der Betroffenen benannten Zeugin R… R… konnte lediglich ein Eintrag im Arrestbuch des Durchgangsheims gefunden werden. Die Ermittlung seiner Wohnanschrift ist fehlgeschlagen. Auf Befragung der Mutter der Betroffenen bekundete diese, sie wisse überhaupt nichts von einer Heimeinweisung ihrer Tochter. Diese habe die Schule geschmissen und monatelang im Männerwohnheim in … gelebt. Sie selbst habe am Jugendhilfeausschuss nicht teilgenommen.
Auch die Schwester der Betroffenen, Frau U… G…, hat in ihrer schriftlichen Zeugenaussage mitgeteilt, dass sie von einem Aufenthalt ihrer Schwester im Durchgangsheim F… nichts wisse. Sie habe die ganze Kindheit mit ihrer Schwester verbracht und wäre es an dem gewesen, hätte sie es auf jeden Fall mitbekommen. Ihre Schwester sei ein sehr schwieriges Kind gewesen, habe die Schule geschwänzt, sei von zuhause abgehauen und habe sich in Männerwohnheimen rumgetrieben.
Der Onkel der Betroffenen, bei dem diese zeitweilig gewohnt haben soll, der Zeuge W… N…, ist zwischenzeitlich verstorben. Der Stiefvater der Betroffenen, Herr A… K…, konnte keine Angaben über deren Heimaufenthalt machen. Er sei von seiner damaligen Ehefrau nie mit einbezogen worden, wenn es um grundlegende Dinge hinsichtlich ihrer Tochter ging. Ihm sei nur bekannt gewesen, dass die Betroffene wegen häufigen Fernbleibens des schulischen Unterrichts gesucht worden und in … aufgegriffen worden sei. Irgendwann habe er erfahren, dass sie in einem Heim sei.
Weitere Akten konnten nicht mehr aufgefunden werden. Auf Nachfrage bei dem Klinikum … zum Aufenthalt der Antragstellerin wurde mitgeteilt, dass zu diesem Vorgang keine Akten mehr vorhanden seien, da die gesetzliche Aufbewahrungsfrist von 30 Jahren abgelaufen sei und daher davon ausgegangen werden müsse, dass die Patientenakten vernichtet wurden. Weitere Akten aus dem Kreisarchiv M… bzw. aus dem Schulamt Fr… konnten ebenfalls nicht ermittelt werden.
II.
Die Beschwerde hat hinsichtlich des hier zu überprüfenden Zeitraums Erfolg. Die Betroffene ist wegen der Unterbringung in dem Durchgangsheim F… im Zeitraum vom 1. Juni 1980 bis 1. Dezember 1980 zu rehabilitieren, weil deren Unterbringung mit den wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlich rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist.
Mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist jedenfalls eine durch die Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder und Jugendliche bewirkte Freiheitsentziehung, die ohne Beachtung der nach dem Recht der ehemaligen DDR erforderlichen Voraussetzungen durch eine unzuständige Stelle und ohne Information der erziehungsberechtigten Eltern über den Verbleib des Kindes oder Jugendlichen erfolgt, § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 StrRehaG (Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 2 BVR 2063/11).
Aus den Umständen, den zur Verfügung stehenden Unterlagen und dem Vorbringen der Betroffenen hat sich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Sachverhalt ergeben, der eine derartige Bewertung zulässt. Danach wurde die Betroffene jedenfalls ab dem 1. Juni 1980 ohne die erforderliche vorläufige Verfügung in dem Durchgangsheim F… festgehalten. Dies ließe schon wegen der unrichtigen Feststellung in dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses und wegen der nach dem Recht der ehemaligen DDR fehlenden Voraussetzungen für eine Unterbringung auf sachfremde Gründe im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG schließen (BVerfG a.a.O.).
Die Betroffene befand sich spätestens seit dem 1. Juni 1980 in dem Durchgangsheim F…. Dies ergibt sich vor allem aus der Aussage des Zeugen R… H…, der sich noch deutlich an die Betroffene erinnern kann. Der von dem Zeugen geschilderte Vorgang der Befreiung der Mädchen ist durch einen Eintrag im Arrestbuch vom 5. Mai 1980 belegt, in dem für den Zeugen eine Strafe von zwei Tagen wegen unerlaubten Verlassens der Schüleretage und unerlaubten Öffnens (Schloss des Tagesraums der Mädchen) eingetragen war. Der Aufenthalt des Zeugen H… im Durchgangsheim F… ergibt sich aus der Kopie des Einlieferungsvermerks in die Untersuchungshaftanstalt Fr… am 22. Mai 1980. Auch die Erinnerung des Zeugen H… über die Anwesenheit eines ca. vierjährigen Jungen in Begleitung der Betroffenen deckt sich mit deren Vorbringen in der Antragsschrift.
Dass es schließlich keinen Eintrag über die Aufnahme der Betroffenen in dem Durchgangsheim F… aus dieser Zeit gibt, steht dem nicht entgegen. Wie sich aus der Durchsicht der Kopien des Aufnahmebuches ergibt, bietet dieses keine Gewähr für Vollständigkeit. So ist beispielsweise der Name des Zeugen R… R… ebenfalls nicht im Aufnahmebuch zu finden, obwohl sein Aufenthalt durch einen Eintrag im Arrestbuch belegt ist. Der Annahme des tatsächlichen Aufenthaltes der Betroffenen in dem Durchgangsheim F… steht auch nicht entgegen, dass weder deren Mutter noch Schwester von einem solchen Aufenthalt gewusst haben wollen. Denn nach den Angaben der Betroffenen ist sie ja gerade eingeliefert worden, ohne dass ihre Familie darüber informiert wurde. Ihre Mutter habe die ganze Zeit trotz Nachfragen bei der Polizei nichts über ihren Aufenthaltsort erfahren. Ihr selbst sei mitgeteilt worden, dass niemand wisse, wo sie sei. Nach sechs Monaten sei sie, ohne zu erfahren, warum sie dort gewesen sei, in ein verschlossenes Auto gesetzt und zum geschlossenen Jugendwerkhof nach B… gefahren worden.
Alledem steht schließlich auch nicht entgegen, dass nach den Aussagen des Zeugen H… die Betroffene bereits seit April 1980 in dem Durchgangsheim F… untergebracht gewesen sei. So kann es sein, dass sich die Betroffene hier in ihrer Erinnerung an den Beginn ihrer Unterbringung um einen Monat geirrt hat, was hinsichtlich des langen Zeitablaufs und des damals jugendlichen Alters der Betroffenen durchaus denkbar ist. Auch gab es keinerlei Unterlagen, die der Betroffenen für den genauen Zeitraum hätten als Gedächtnisstütze dienen können. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge R… H… hier lediglich eine Gefälligkeitsaussage zugunsten der Betroffenen gemacht hat, sind demgegenüber nicht ersichtlich.
Die Betroffene ist ferner für die Zeit ab dem 29. September 1980 bis zum 2. Dezember 1980, dem Zeitpunkt ihrer Verlegung in den Jugendwerkhof, zu rehabilitieren. Da der zuständige Jugendhilfeausschuss am 29. September 1980 festgestellt hatte, dass sie nach Hause zu entlassen sei, lässt der Umstand, dass sie gleichwohl weiter in dem Heim festgehalten wurde, darauf schließen, dass dies nicht aus Gründen der Jugendfürsorge, sondern aus einem mithin sachfremden Grund im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG erfolgt ist und damit mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar war, § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG (vgl. Bundesverfassungsgericht a.a.O.).
Dass die Betroffene nach dem 29. September 1980 nicht aus dem Durchgangsheim nach Hause entlassen wurde, ergibt sich aus der aus den Beständen des Landesarchivs S… aufgefunden Karteikarte des Hauptbuches für die Registrierung der Jugendlichen. Dort ist unter laufender Nr. 27442 die Antragstellerin aufgeführt. Der Tag der Einweisung wird mit dem 2. Dezember 1980 angegeben und zwar aus dem Durchgangsheim F…. Daraus ergibt sich, dass die Betroffene jedenfalls nicht nach dem 29. September 1980 nach Hause entlassen wurde, so wie es der Beschluss vom 29. September 1980 vorgesehen hat, sondern dort bis zu ihrer Überstellung in den Jugendwerkhof am 2. Dezember 1980 verblieben ist.
Die vorläufige Verfügung des Rates des Kreises Fü… vom 10. September 1980 war aufzuheben, da diese rechtswidrig war. Gemäß § 22 Abs. 1 der Verordnung über die Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe der Jugendhilfe (Jugendhilfeverordnung) ist der Leiter des Referates Jugendhilfe in allen Angelegenheiten berechtigt, vorläufige Verfügungen zu treffen, wenn im Interesse eines Minderjährigen sofortiges Handeln erforderlich ist. Das war hier nicht der Fall, denn die Betroffene befand sich zum Zeitpunkt des Erlasses bereits seit Monaten in dem Durchgangsheim F…, so dass der Verfügung keinerlei Regelungsgehalt mehr zukam.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 14 StrRehaG.