Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2016

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 05.12.2016 – 13 UF 151/16

4. Senat für Familiensachen

Tenor§

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 03.08.2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

Gründe§

I.

Der Antragsteller erstrebt das Aufenthaltsbestimmungsrecht für seinen Sohn, der derzeit bei einer Pflegefamilie in einer Wohngruppe untergebracht ist.

N… wurde am 11.11.2012 geboren und hat zwei am 25.08.2010 und am 25.09.2011 geborene Habschwestern mit derselben Mutter. Dieser, die bis dahin für ihn alleinsorgeberechtigt war, hat das Amtsgericht Zossen mit Beschluss vom 19.03.2014 - 6 F 218/13 - das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Antragsrecht zur Hilfe und Erziehung, das Recht zur Vertretung vor Ämtern und Behörden sowie das Recht der Gesundheitsfürsorge für alle drei Kinder entzogen und dem Jugendamt als Ergänzungspfleger übertragen. Die Voraussetzungen einer Übertragung des Sorgerechts für N… auf den Antragsteller als leiblichen Vater hat es verneint, da dieser wegen einer am 04.03.2013 angetretenen Haft tatsächlich nicht zur Verfügung stand.

Am 26.05.2014 unterzeichnete die Kindesmutter, am 30.06.2016 der Kindesvater eine Erklärung zur gemeinsamen Sorge.

Der Vater hat zur erstrebten Sorgerechtsübertragung seine Haftentlassung am 22.12.2014, regelmäßige Umgänge und seine nunmehr geordneten Verhältnisse angeführt.

Jugendamt und Ergänzungspfleger sind dem Antrag entgegengetreten und haben auf zahlreiche von N… zu verarbeitende Beziehungsabbrüche und eine noch unzureichende Bindung zum Vater verwiesen.

Der Verfahrensbeistand hat von Erkenntnissen über eine Begutachtung der Mutter aus 2013 berichtet, wonach die Kinder von ihr geschlagen und psychisch misshandelt bzw. vernachlässigt worden seien, und sich für eine in den Einzelheiten noch zu klärende stufenweise Rückführungsplanung ausgesprochen.

Kindesmutter und Jugendamt haben auf die Erkenntnisse aus einem Umgangsverfahren zwischen denselben Beteiligten vor dem Senat (13 UF 176/15) verwiesen.

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Amtsgericht den Antrag abgewiesen. Unter anderem führt es aus, die Bindungsgegebenheiten bei N… und zwischen ihm und dem Antragsteller ließen eine Aufhebung der Fremdunterbringung noch nicht zu, auch nicht in Ansehung der im Umgangsverfahren im Raum stehenden Umgangsausweitungen.

Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde erstrebt der Antragsteller weiterhin die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich. Das Amtsgericht verkenne sein Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG und die strengen Anforderungen an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Familientrennung, zumal die Fremdunterbringung auf kein ihm anzulastendes Erziehungsversagen zurückzuführen sei und der Vergleich aus dem Umgangsverfahren zu einer Verbesserung der Beziehungen zwischen ihm und N… beitragen werde.

Jugendamt und Verfahrensbeistand verteidigen den angefochtenen Beschluss, der Verfahrensbeistand zuletzt, unter Hinweis auf ihm vom Antragsteller berichtete Widersprüchlichkeiten der beteiligten Stellen, mit der in den Raum gestellten Alternative einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Antragsteller unter gleichzeitigem Ausspruch einer Verbleibensanordnung bis zur näheren Klärung der Rückführungsmodalitäten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat, dem die Akten des zwischen denselben Beteiligten vor ihm geführten Umgangsverfahrens vorlagen, auf die Korrespondenz im Beschwerderechtszug. Er entscheidet ohne mündliche Verhandlung, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG. Das Amtsgericht hat die Beteiligten persönlich angehört und die Berichte und Schreiben des Jugendamtes, des Ergänzungspflegers und des Verfahrensbeistands vom 11.02.2016 (17), 06.05.2016 (68), 14.05.2016 (84), 13.05.2016 (103), 20.06.2016 (130), 20.10.2016 (216), 31.10.2016 (219) und 31.10.2016 (223) vermitteln mit dem familienpsychologischen Gutachten des Diplompsychologen Dr. W… vom 24.07.2016 (216 BA) und dem Terminsprotokoll des Amtsgerichts vom 29.06.2016 (143) ein ausreichend verlässliches und vollständiges Bild der Beteiligten; es ist nicht ersichtlich, welche weiteren und besseren Erkenntnisse der Senat durch eine eigene Anhörung gewinnen könnte (vgl. BVerfG FamRZ 2016, 1917, 1921).

II.

Die nach § 58 ff FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Ob die nach der Haftentlassung des Antragstellers erstmals inhaltlich eröffnete Prüfung einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an ihn am Maßstab des § 1680 Abs. 2, Abs. 3 BGB oder des § 1696 Abs. 2 BGB zu erfolgen hat, kann dahinstehen. Eine (erstmalige) Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Antragsteller würde dem Kindeswohl widersprechen, denn die mit der bisherigen Sorgerechtsentziehung einhergehende Fremdunterbringung ist als Maßnahme zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung weiterhin geboten.

Hier führte das Fehlen einer verlässlich und sicher verfügbaren zentralen Bindungsfigur in der ersten Phase des Bindungsaufbaus zu einer Kindeswohlgefährdung.

N… hat eine Vielzahl von Beziehungsabbrüchen schon in der ersten Phase des Bindungsaufbaus (zwischen dem Dritten und dem zwölften Lebensmonat) und auch danach erlebt. Darüber hinaus war der erste Bindungsaufbau auch durch gesundheitliche Beeinträchtigungen und Überforderungen der Kindesmutter als zentraler Bindungsfigur beeinträchtigt. Daraus resultierten mit hoher Wahrscheinlichkeit Unsicherheiten des Kindes und Verzögerungen beim Bindungsaufbau, wenngleich keine akute oder reaktive Bindungsstörung, wie der Sachverständige Diplompsychologe Dr. W… in seinem Gutachten vom 24.07.2016 aufgrund sorgfältig erhobener Befunde widerspruchsfrei und unmittelbar einleuchtend ausgeführt hat (241 BA = 26 SV).

Die Fremdunterbringung war geeignet, die Folgen des Fehlens einer zentralen Bindungsfigur zu mildern, insbesondere den Unsicherheiten des Kindes und weiteren Verzögerungen beim Bindungsaufbau entgegenzuwirken. Das für N… größtmögliche Maß an Beziehungskontinuität konnte durch das Zusammenleben mit seinen beiden Schwestern gewahrt (vgl. 30, 31 SV) und als erwachsene Bezugspersonen konnte ihm seine direkte Bezugserzieherin zur Seite gestellt werden, zu der er in der Folgezeit ein verlässliches Bindungs- und Zugehörigkeitsempfinden entwickeln konnte (vgl. 32 SV).

Die Beibehaltung dieser Fremdunterbringung ist erforderlich, um das Bindungsgefüge vorerst aufrecht zu erhalten. Zur Zeit kann es nicht durch einen Wechsel N…s in den Haushalt des Antragstellers ersetzt werden, da in der Vater-Kind-Beziehung von keiner gewachsenen Bindung des Kindes an seinen Vater, von dem es im vierten Lebensmonat, also zu Beginn der ersten Phase des Bindungsaufbaus getrennt wurde, ausgegangen werden kann (vgl. 31 SV).

Dem Vater ist es auch zuzumuten, seinem Sohn Zeit und Gelegenheit zu lassen, die jetzt schon vorhandene positive Beziehung zu ihm langsam zu vertiefen und eine emotionale Bindung an ihn aufzubauen (vgl. 39 SV). Hierfür bietet der Vergleich, den die Beteiligten dem Vorschlag des Sachverständigen Dr. W… folgend gemäß Beschluss des Senats vom 06.10.2016 geschlossen haben (292 BA), hinreichende zeitliche und modale Vorgaben und Abstufungen. Die Prüfung und Berücksichtigung einer Rückkehroption ist ausdrücklich vereinbart und damit Vergleichsgegenstand.

2. Soweit der Antragsteller erstinstanzlich erklärt hat, im Falle einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts dieses dahin auszuüben, N… vorerst fremduntergebracht zu lassen, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Davon abgesehen, dass der Antragsteller im Beschwerdeverfahren hierauf nicht mehr zurückgekommen ist, erachtet es der Senat im Ergebnis auch nicht als sachdienlich, den Fortbestand des oben geschilderten Bindungsgefüges zu labilisieren und abhängig zu machen vom Fortbestand der Zustimmung des Vaters, der seinerseits erst seinen Platz hierin zu finden hat, ehe er es grundlegend verändern kann.

Allerdings weist der Senat darauf hin, dass - anders als sich die Korrespondenz des Jugendamtes mitunter lesen lässt – nicht die Überführung des Jungen in den Haushalt seines Vaters zu legitimieren ist, sondern die Aufrechterhaltung der Fremdunterbringung, wie sich materiellrechtlich aus § 1696 Abs. 2 BGB und verfahrensrechtlich aus § 166 Abs. 2 FamFG unmittelbar ergibt.

Soweit der Verfahrensbeistand zuletzt mögliche Misshelligkeiten zwischen dem Antragsteller und dem Jugendamt oder dem Ergänzungspfleger berichtet, gibt dies keine Veranlassung, die Sorgerechtsverhältnisse deshalb neu zu ordnen. Selbst etwaigen Fehlleistungen der beteiligten Stellen wäre nicht durch eine daraufhin zu ändernde Zuordnung der elterlichen Sorge zu begegnen, sondern, je nach Funktion der Beteiligten, etwa bei unzureichenden Leistungen der Jugendhilfe (§§ 11 ff SGB VIII) durch das Jugendamt, dem gegenüber das Familiengericht im Übrigen fachlich nicht weisungsbefugt ist (vgl. Schruth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 50 SGB VIII, Rn. 29 m.w.N.), verwaltungsgerichtlich, beim Ergänzungspfleger, den das Amtsgericht auszuwählen (§§ 1909, 1916, 1779 Abs. 2 BGB) und zu überwachen (§§ 1915, 1837 BGB) hat, mit Mitteln des Vormundschaftsrechts oder bei einem Verstoß eines Beteiligten gegen seine Pflichten aus dem beschlossenen Vergleich vom 06.10.2016 erforderlichenfalls vollstreckungsrechtlich.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Wertfestsetzung auf den §§ 55 Abs. 2, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.