Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2016

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 08.12.2016 – 12 U 192/15

12. Zivilsenat

Tenor§

1.1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30. September 2015 verkündete Teilversäumnis- und Schlussurteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam, Az.: 52 O 61/15, teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über die bereits ausgeurteilte Sicherheit hinaus weitere Sicherheit gemäß § 648 a BGB in Höhe von 23.372,60 € zur Sicherung der Vergütungsansprüche der Klägerin aus dem Bauvorhaben A… zu leisten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben bei einem Gegenstandswert von 80.877,94 € die Klägerin zu 9 % und die Beklagte zu 91 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Stellung einer Bauhandwerkersicherheit gem. § 648 a BGB im Zusammenhang mit Bauleistungen der Klägerin für das Bauvorhaben A… . Das von der Klägerin ursprünglich mit der Klage darüber hinaus geltend gemachte Verlangen nach Stellung einer Sicherheit für Ansprüche im Zusammenhang mit einem weiteren Bauvorhaben der Beklagten in der M… Straße in P… ist nicht mehr Gegenstand dieses Berufungsverfahrens.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Im vorliegenden Berufungsverfahren streiten die Parteien nur noch über die Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung einzelner Nachtragspositionen.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Beklagte verurteilt, der Klägerin Sicherheit gem. § 648 a BGB in Höhe von 50.508,27 € zur Sicherung ihrer Vergütungsansprüche aus dem Bauvorhaben A… zu leisten. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klägerin habe einen Vergütungsanspruch für dieses Bauvorhaben in Höhe von 50.508,27 € schlüssig dargelegt. In dieser Höhe könne die Klägerin auch nach Abschluss der Bauarbeiten eine Sicherheitsleistung verlangen. Ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.262,10 € für die Wartezeit eines Subunternehmers könne hingegen nicht durch eine Sicherheitsleistung gem. § 648 a BGB gesichert werden. Die geltend gemachten Ansprüche auf Vergütung für das Einbetonieren von Abläufen und Notabläufen in die Betonplatten der Balkone, für Iso-Kimmsteine, für die Verbreiterung der Treppen und für den Einbau von Bewehrungsstahl in Höhe von 39.854,62 € habe die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Von der von der Klägerin beanspruchten Sicherheitsleistung in Höhe von 80.877,94 € seien 3.849,75 € für die Balkonbetonplatten, 5.734,97 € für die Iso-Kimmsteine, 644,16 € für die Treppenverbreiterung, 18.878,69 € für den Bewehrungsstahl und 1.262,10 € als Stundensatz für die Wartezeit abzuziehen, so dass ein Betrag von 50.508,27 € verbleibe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen das ihr am 06.10.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 06.11.2015 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel mit einem am Montag, dem 07.12.2015, eingegangenen Schriftsatz begründet.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren geltend gemachten Anspruch auf Stellung einer Sicherheit für die Vergütungsansprüche betreffend das Bauvorhaben A… mit Ausnahme des Betrages von 1.262,10 € für die Wartezeit des Subunternehmers weiter. Sie ist der Auffassung, sie sei in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt, da das Landgericht angesichts des umfangreichen Vortrags beider Parteien ihnen hätte Gelegenheit geben müssen, zu seiner Auffassung schriftsätzlich Stellung zu nehmen. Im Übrigen wendet sich die Klägerin gegen die rechtliche Bewertung des Landgerichts. Hierzu trägt sie vor:

Bezüglich der Direkt- und Notüberläufe der Balkone wiederholt und vertieft die Klägerin ihre Auffassung, der Architekt B… habe über eine uneingeschränkte Vollmacht zur Erteilung von Nachträgen verfügt. Bei der Regelung in § 4 des Bauvertrages handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Aus der Sicht eines objektiven Vertragspartners habe die Beklagte in Nr. 4.2. des Bauvertrages den Architekten B… ohne Einschränkung für das streitgegenständliche Bauvorhaben bevollmächtigt. Zu dieser Bevollmächtigung stehe Nr. 4.4. des Bauvertrages in Widerspruch, da ein Vertreter in allen Angelegenheiten berechtigt sei, Stundenlohnarbeiten und Nachträge zu beauftragen. Dieser Widerspruch gehe zulasten der Beklagten als Verwender. Jedenfalls seien die Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht erfüllt, da die Beklagte einer E-Mail des Architekten vom 09.12.2013 nicht widersprochen habe. Hilfsweise werde der Anspruch auf § 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 2 VOB/B gestützt. Die Abläufe seien nach der Ausführungsplanung vorgesehen gewesen. Die Ausführung sei auch im Interesse der Beklagten gewesen, da sie die Abläufe ohnehin hätte einbauen müssen. Höchst hilfsweise werde ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend gemacht.

Bezüglich der Iso-Kimmsteine gehe sie weiterhin davon aus, dass der Architekt B… berechtigt gewesen sei, die Ausführung von Iso-Kimmsteinen anzuordnen. Die E-Mail vom 11.12.2013, mit der der Architekt die erbetenen Details betreffend den Einbau der Iso-Kimmsteine mitgeteilt habe, habe er direkt an die Beklagte gesandt. Die Beklagte habe sich hierzu nicht geäußert, insbesondere nicht erklärt, dass der Architekt zu derartigen Erklärungen nicht berechtigt sei. Es liege daher jedenfalls ein Fall der Duldungsvollmacht vor. Im Übrigen sei die in Rede stehende Leistung ohnehin geschuldet gewesen, deren Ausführung im Interesse und in dem ausdrücklichen Willen der Beklagten erfolgt.

Hinsichtlich der Veränderung der Treppenlaufbreite habe sie vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass nach den beim Vertragsabschluss vorliegenden Plänen eine Treppenlaufbreite von 1 m geplant gewesen sei. Aus der E-Mail des Architekten vom 28.11.2013 ergebe sich, dass es eine Planungsänderung gegeben habe, so dass das Bestreiten der Beklagten widerlegt sei. In der E-Mail vom 28.11.2013 sei die Laufbreite zunächst mit 1,05 m angegeben worden. In einer weiternen E-Mail habe der Architekt die Treppenlaufbreite zunächst mit 1,09 m angegeben und mit E-Mail vom 29.11.2013 mitgeteilt, dass die Treppenläufe mit einer Breite von 1,08 m ausgeführt werden sollten, und eine von ihm geänderte Ausführungsplanung übersandt. Diese Treppenlaufbreite von 1,08 m sei letztlich auch ausgeführt worden. Die dadurch entstehenden Mehrkosten könne sie - die Klägerin - nach § 2 Abs. 7 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 5 VOB/B geltend machen. Hilfsweise werde der Anspruch auf § 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 2 VOB/B gestützt.

Hinsichtlich des Bewehrungsstahls sei die Auffassung des Landgerichts unverständlich. Für die Schlüssigkeit des Werklohnanspruchs bedürfe es nicht der Vorlage eines Aufmaßes. Die Beklagte habe zu dem von ihr in der Messurkunde 23003 als Anlage 2 zur Schlussrechnung vorgelegten Aufmaß inhaltlich keine Stellung genommen. Eine Einlassung sei ihr - der Klägerin - dazu nicht möglich. Aus diesem Grunde fehle es an einem substanziierten Bestreiten des Aufmaßes durch die Beklagte, so dass die von ihr, der Klägerin, ermittelten Massen der Berechnung der berechtigten Werklohnforderung zugrunde zu legen seien.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Teilversäumnis- und Schlussurteils des Landgerichts Potsdam vom 30.09.2015 zum Az.: 52 O 61/15 zu verurteilen, ihr - über die bereits ausgeurteilte Sicherheit in Höhe von 50.508,27 € hinaus - weitere Sicherheit gem. § 648 a BGB i.V.m. § 232 ff BGB in Höhe von 29.107,57 € zur Sicherung ihrer Vergütungsansprüche aus dem Bauvorhaben A… zu leisten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie ist der Auffassung, ein Sicherungsanspruch bestehe bereits dem Grunde nach nicht, da die Klägerin ihr Sicherungsverlangen im Vorfeld nicht angekündigt habe. Nach Treu und Glauben könne sich die Klägerin wegen unzulässiger Rechtsausübung nicht auf ihr Sicherungsverlangen berufen, weil dieses unter Verstoß gegen das bauvertragliche Kooperationsgebot erklärt worden sei. Im Übrigen wendet sich die Beklagte mit näheren Ausführungen gegen die von der Klägerin geltend gemachten einzelnen Positionen. Hinsichtlich des Bewehrungsstahls wiederholt und vertieft die Beklagte ihre Auffassung, dass der vereinbarte Pauschalpreis lediglich Stabstahl und Mattenstahl betreffe, die Klägerin in ihren Stahllisten jedoch auch Gitterstahl einbezogen habe, für den im Vertrag keine Ausnahmeregelung getroffen worden sei.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517 ff ZPO eingelegte Berufung der Klägerin hat zum überwiegenden Teil Erfolg.

Die Klägerin kann mit Erfolg gem. § 648 a Abs. 1 Satz 1 BGB über den vom Landgericht zuerkannten Betrag von 50.508,27 € hinaus weitere Sicherheit in Höhe von 23.372,60 € zur Sicherung ihrer Vergütungsansprüche aus dem Bauvorhaben A… verlangen. Im darüber hinausgehenden Umfang ist die Berufung unbegründet.

§ 648 a Abs. 1 Satz 1 BGB gewährt dem Unternehmer eines Bauwerkes einen Anspruch auf Sicherheitsleistung, der auch im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Der Anspruch wird dem Unternehmer auch für den Fall eingeräumt, dass - wie im Streitfall - die Abnahme bereits erklärt worden ist. Für einen solchen Anspruch reicht es aus, dass dem Unternehmer noch ein Vergütungsanspruch zusteht, den er schlüssig darlegen muss (vgl. BGH NJW 2014, 2186 m.w.N.). Die Klägerin hat einen weiteren Vergütungsanspruch in Höhe von 23.372,60 € schlüssig dargelegt.

Der Klägerin ist im Streitfall nicht nach § 242 BGB verwehrt, eine Sicherheit zu verlangen. Anhaltspunkte dafür, dass das Verlangen der Klägerin rechtsmissbräuchlich ist, liegen nicht vor. Dies wird von der Beklagten letztlich selbst nicht geltend gemacht, da sie in der Berufungserwiderung ausdrücklich klargestellt hat, dass sie der Klägerin eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Sicherheitsverlangens vor dem Hintergrund, dass sie nicht in der Lage sei, die ausgeschriebenen Leistungen zu erbringen, nicht unterstellt. Es kann daher daherstehen, ob der Auffassung des OLG Frankfurt in der nicht rechtskräftigen Entscheidung vom 17.02.2015 (5 U 211/13, zitiert nach Juris), auf die sich die Beklagte beruft, in dieser Allgemeinheit gefolgt werden kann.

Hinsichtlich der in der Berufung noch streitgegenständlichen Positionen gilt im Einzelnen Folgendes:

a)

Die Klägerin hat einen zusätzlichen Vergütungsanspruch für die Direkt- und Notüberläufe der Balkone in Höhe von 3.829,75 € aus § 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 1 VOB/B schlüssig dargelegt.

Zwar kann nicht festgestellt werden, dass der Architekt B…, mit dem die Klägerin die Vereinbarung getroffen haben will, die Abläufe und Notüberläufe bereits im Fertigteilwerk herstellen zu lassen, zur Vergabe eines entsprechenden Nachtrages bevollmächtigt war. Insoweit enthält Ziffer 4.4. des Bauvertrages der Parteien die für sich allein genommen eindeutige Bestimmung, dass der Architekt nicht berechtigt sei, Stundenlohnarbeiten oder Nachträge zu beauftragen. Ein Widerspruch zu der vorstehenden Regelung in Ziffer 4.2. des Bauvertrages, wonach der Architekt als Vertreter des Auftraggebers „in allen Angelegenheiten“ benannt wird, liegt nicht vor. Die Vertretungsregelungen können nicht isoliert, sondern nur im Kontext und im Gesamtzusammenhang gesehen werden. Die Formulierung „in allen Angelegenheiten“ bezieht sich ersichtlich auf die vorangegangene Regelung über die Benennung des verantwortlichen Bauleiters und Ansprechpartners auf Auftragnehmerseite. Dementsprechend sollte auf Auftraggeberseite als verantwortlicher Bauleiter und Ansprechpartner der Architekt B.. fungieren, wobei ausdrücklich in Ziffer 4.4. eine Vollmacht zur Vergabe von Nachtragsaufträgen ausgeschlossen war. Insoweit ist Ziffer 4.4. als Ergänzung bzw. Einschränkung der allgemeinen Regelung in Ziffer 4.2. des Bauvertrages zu verstehen. Diese Regelung entspricht der allgemeinen Handhabung, dass der Architekt nicht bereits kraft seiner Bestellung uneingeschränkt bevollmächtigt ist, den Auftraggeber beim Abschluss von Verträgen zu vertreten oder rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, die dem Bauherrn erhebliche Verpflichtungen auferlegen (vgl. OLG Stuttgart BauR 1994, 789; OLG Düsseldorf BauR 2000, 891, 892; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl., Rn. 1343 m.w.N.; Keldungs in Ingenstau/Korbion, VOB/B, 19. Aufl., § 2 Abs. 6 VOB/B, Rn. 10). Die Problematik, inwieweit der Architekt möglicherweise bevollmächtigt ist, geringfügige Zusatzaufträge zu erteilen (vgl. BGH BauR 1978, 314, 316), stellt sich im Streitfall nicht, da die Vollmacht des Architekten für jedwede Erteilung von Zusatzaufträgen im Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Aus diesem Grunde kommt auch die Annahme einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht des Architekten nicht in Betracht, da der Klägerin aufgrund des Bauvertrages positiv bekannt war, dass der Architekt keine Vollmacht zur Vergabe von Nachtragsaufträgen hatte, so dass sie insoweit auch nicht gesondert schutzwürdig war.

Im Streitfall ist jedoch von einer konkludenten Genehmigung eines durch den vollmachtlosen Architekten erteilten Zusatzauftrages bzw. einem nachträglichen Anerkenntnis einer ohne Auftrag ausgeführten Leistung durch die Beklagte gem. § 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 1 VOB/B auszugehen. Die Klägerin hat mit der Berufungsbegründung unwidersprochen vorgetragen, dass der entsprechende E-Mailverkehr auch an die Beklagte in Person ihres Geschäftsführers übermittelt worden ist und dieser den Anweisungen des Architekten nicht widersprochen hat. Auch hat die Beklagte die geänderte Leistung abgenommen. Zwar haben die Parteien eine Abnahme des Bauvorhabens ausdrücklich nicht vorgetragen. Durch den Einbau der mit den Abläufen und Notüberläufen versehenen Balkonteile und die weitergehenden Arbeiten ist jedoch jedenfalls von einer konkludenten Abnahme der Bauleistungen der Klägerin durch die Beklagte auszugehen. Mängel werden durch die Beklagte nicht geltend gemacht. Sie hat auch nicht darauf bestanden, die Abläufe und Notüberläufe wieder zu entfernen. Im Hinblick darauf ist eine entsprechende Forderung der Klägerin noch schlüssig vorgetragen. Der Höhe der geltend gemachten zusätzlichen Vergütung ist die Beklagte nicht konkret entgegengetreten.

b)

Die Klägerin hat auch einen Mehrvergütungsanspruch betreffend die Veränderung der Treppenlaufbreite in Höhe von 644,16 € aus § 2 Abs. 7 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 5 VOB/B schlüssig vorgetragen.

Bereits mit Schriftsatz vom 04.06.2015 hat die Klägerin vorgetragen, dass nach der ursprünglichen Planung eine Treppenlaufbreite von 1 m vorgesehen war. Diesen bereits in erster Instanz schlüssigen Vortrag hat sie in zweiter Instanz durch Vorlage der entsprechenden Positionen 4.32. bis 4.36. des Leistungsverzeichnisses dahingehend konkretisiert, dass im Leistungsverzeichnis ursprünglich die Treppenlaufbreite mit 1 m angegeben war. Aus der E-Mail des Architekten B… vom 28.11.2013 (Anlage K26, Bl. 185 f GA) ergibt sich, dass im weiteren Verlauf zunächst eine Laufbreite von 1,05 m und sodann von 1,09 m vorgesehen war und der Architekt die geänderten Pläne mit dieser E-Mail übersandt hat. Aus der mit der Berufungsbegründung vorgelegten E-Mail vom 29.11.2013 (Anlage K61) ergibt sich ferner schließlich die geänderte und letztlich durchgeführte Ausführungsplanung von einer Breite von 1,08 m. Dem ist die Beklagte nicht mehr substanziiert entgegengetreten. Sie wendet sich lediglich dagegen, dass die geltend gemachten Mehrkosten nach ihrer Ansicht nicht nachvollziehbar berechnet seien. Eine schlüssige Berechnung der Mehrkosten hat die Klägerin jedenfalls mit der Berufungsbegründung vorgelegt, die von der Beklagten auch nicht substanziiert bestritten worden ist.

c)

Auch hinsichtlich des Bewehrungsstahls hat die Klägerin einen zu sichernden Mehrvergütungsanspruch aus § 2 Abs. 5 VOB/B in Höhe von weiteren 18.878,09 € schlüssig dargelegt.

Nach dem ergänzenden Angebot der Klägerin vom 11.10.2013 waren in der Pos. 4.27. und 4.28. des Leistungsverzeichnisses eine Menge von jeweils 40 t Stabstahl und Mattenstahl im ursprünglichen Pauschalpreis enthalten. Mehrmengen sollten anhand von Stahllisten mit einem Einheitspreis von 1.168,50 €/t Stabstahl bzw. 1.198,55 €/t Mattenstahl abgerechnet werden. Die entsprechenden Mehrmengen hat die Klägerin mit ihrer als Anlage 2 zur Schlussrechnung eingereichten „Messurkunde 23003“ (Bl. 143 ff GA) im Einzelnen aufgelistet. Daraus ergibt sich eine Mehrmenge von 16,418 t Stabstahl und von 17,246 t Mattenstahl. Diese Mengen hat die Klägerin in der Anlage 2 zur Schlussrechung mit dem vereinbarten Einheitspreis von 1.168,50 €/t für Stabstahl und 1.198,55 €/t für Mattenstahl multipliziert und ist so auf den geltend gemachten Betrag von insgesamt 39.854,62 € gekommen. Dies reicht für eine schlüssige Darlegung des Vergütungsanspruches aus.

Soweit die Beklagte demgegenüber andere Mengen angesetzt hat, nämlich Mehrmengen von 12,7 t Stabstahl bzw. 5,1 t Mattenstahl, handelt es sich um einen Streit über die inhaltliche Richtigkeit der von der Klägerin vorgelegten Stahllisten. Ein solcher Streit über die inhaltliche Richtigkeit ist jedoch nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des § 648 a BGB nicht in dem vorliegenden Verfahren auf Stellung einer Sicherheit, sondern in dem bereits anhängigen Rechtsstreit betreffend die Vergütungsansprüche der Klägerin zu führen (vgl. BGH a.a.O.). Entsprechendes gilt hinsichtlich des Einwandes der Beklagten, die Klägerin habe in ihren Stahllisten auch Gitterstahl abgerechnet. In diesem Zusammenhang räumt die Beklagte selbst ein, dass es eine entsprechende von ihr gebilligte Leistungsänderung betreffend die Anfertigung einer Filigrandecke gegeben hat, so dass die Klägerin demnach grundsätzlich berechtigt ist, dadurch angefallene Mehrmengen ebenfalls abzurechnen. Da das Landgericht von dem geltend gemachten Vergütungsanspruch für Bewehrungsstahl in Höhe von 39.854,62 € bereits eine Sicherheit in Höhe von 20.975,93 € zuerkannt hat, ist auf die Berufung der Klägerin auch in Höhe des weiteren Differenzbetrages von 18.878,09 € dem Sicherheitsverlangen zu entsprechen.

d)

Der geltend gemachte Vergütungsanspruch für die Verlegung von Iso-Kimmsteinen in Höhe von 5.8734,97 € ist hingegen von der Klägerin nicht schlüssig dargelegt worden.

Da die Klägerin hier einen zusätzlichen Vergütungsanspruch geltend macht, hätte sie, um diesen schlüssig zu begründen, zunächst substanziiert vortragen müssen, was im Leistungsverzeichnis enthalten war und weshalb die Anweisung des Architekten B… aus November/Dezember 2013, auf die sich die Klägerin zur Begründung ihres Mehrvergütungsanspruches beruft, darüber hinausgeht, es sich also um eine zusätzliche, nicht bereits ursprünglich im Vertrag vorgesehene Leistung handelt. Dies lässt sich jedoch nach dem Vorbringen der Klägerin nicht mit der hinreichenden Gewissheit feststellen. In Nr. 9.4. des Bauvertrages heißt es „Mauerstein 1. Reihe über Decke KG/EG vollständig als Kimmstein gemäß Vorgaben/Statik/Prüfstatik/Schal- planung“ (Bl. 131 GA). In der E-Mail des Architekten B… vom 11.12.2013 (Anlage K25, Bl. 184 GA) heißt es „Kimmsteine als erste Lage auf der Kellerdecke unter allen tragenden Wänden“. In dem Nachtragsangebot vom 14.01.2015 wird auf eine Pos. 04.21. des Leistungsverzeichnisses Bezug genommen (Bl. 139 GA). Was genau unter dieser Position im Leistungsverzeichnis vereinbart worden ist, hat die Klägerin jedoch nicht vorgetragen. In dem pauschalierten Angebot vom 11.10.2013 findet sich lediglich ein Hinweis auf KS (wohl Kimmsteine) IW (Innenwände) mit einer Dicke von 24 cm. Aufgrund dieser Unklarheiten lässt sich nicht feststellen, dass die Verlegung der Iso-Kimmsteine nicht bereits von dem ursprünglichen Pauschalpreis umfasst war.

Zusammenfassend errechnet sich ein zusätzlicher zu sichernder Vergütungsanspruch der Klägerin in Höhe von 23.372,60 € (3.829,75 € + 644,16 € + 18.878,09 €).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz ist zu berücksichtigen, dass faktisch eine Prozesstrennung gem. § 145 ZPO stattgefunden hat, so dass die Kosten der ersten Instanz nach dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen nach dem auf das Bauvorhaben … entfallenden Gegenstandswert von 80.877,94 € zu verteilen sind.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Im Hinblick darauf, dass die Entscheidung des Senats einen Einzelfall betrifft und der Senat dabei nicht von bestehender höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Der Gebührenstreitwert für die zweite Instanz wird gem. § 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1 Nr. 1 GKG auf 29.107,57 € festgesetzt.