Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2016
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 14.12.2016 – 11 U 13/15
11. Zivilsenat
Tenor§
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 16.12.2014, Az. 11 O 129/13, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Cottbus ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe§
I.
Die Klägerin macht Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend. Sie stützt ihre Forderung auf einen Factoring-Vertrag mit der M… GmbH vom 17./20.04.2012. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil vom 16.12.2014, Bl. 264 ff. d.A., Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie macht geltend:
Die streitgegenständliche Forderung sei schon nicht Gegenstand des Rahmenvertrages, denn die Beklagte sei keine Debitorin im Sinne der Vereinbarung. Die Abtretungsvereinbarung erstrecke sich nicht auf zukünftige Debitoren. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei sie noch nicht Debitorin gewesen.
Die Forderung unterfalle auch deshalb nicht dem Vertrag, weil diese nicht auf einer Dienstleistung im Sinne des Vertrages beruhe; bei der Arbeitnehmerüberlassung handele es sich nicht um eine Dienstleistung.
Der Gegenstand der Abtretungsvereinbarung mit der M… GmbH beinhalte eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung gemäß § 2 Abs. 2 RDG. Da die Klägerin nicht über eine Erlaubnis gemäß § 3 RDG verfüge, sei diese gemäß § 134 BGB nichtig. Die Auslegung der Abtretungsvereinbarung ergebe, dass die M… GmbH allein das Risiko des Forderungsausfalls tragen solle. Die Forderung sei nicht an die Klägerin verkauft, sondern ihr nur abgetreten worden. Es fehle an der nach dem Rahmenvertrag erforderlichen Willenserklärung der Klägerin, die Forderung anzukaufen. Aber auch soweit die Klägerin die Forderungen ankaufe, trage die M… GmbH weiterhin das wirtschaftliche Risiko. Diese trage das Delkredererisiko ganz oder teilweise. Wirtschaftlich stehe nicht das Interesse des Kunden an der Übertragung des Ausfallrisikos auf die Klägerin im Vordergrund, sondern die Klägerin übernehme lediglich die für die Beitreibung erforderlichen Dienstleistungen. Die Einziehung werde als eigenständiges Geschäft gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 RDG betrieben, es handele sich auch nicht um eine bloße Nebenleistung nach § 5 RDG.
Die Abtretungsanzeige auf der Rechnung vom 11.06.2013 genüge nicht, da sie unverständlich, unleserlich und missverständlich sei.
Die Beklagte habe auch keinen wirksamen Verzicht auf den Schutz des § 354a Abs. 1 S. 2 HGB erklärt. Der Prokurist der Beklagten habe keinen entsprechenden Erklärungswillen gehabt. Bei der Schlussformel im Schreiben vom 02.05.2013 handele es sich um eine überraschende Klausel, die gemäß § 305c BGB oder nach § 309 Nr. 12 b BGB unwirksam sei. Der Prokurist der Beklagten habe im Übrigen auch kein Erklärungsbewusstsein dahingehend besessen, einen Verzicht auf den Schutz des § 354a Abs. 1 S. 2 HGB zu erklären.
Die Klägerin habe die Beklagte arglistig getäuscht, indem sie dieser mitgeteilt habe, sie könne schuldbefreiend nur an die Klägerin leisten. Sie habe deshalb die Erklärung wirksam angefochten.
Die M… GmbH habe die Zahlung als Treuhänderin für die Klägerin entgegengenommen, wodurch eine schuldbefreiende Wirkung eingetreten sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts vom 16.12.2014, Az. 11 O 129/13, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der bisherigen Prozessgeschichte wird ergänzend auf die anwaltlichen Schriftsätze der beiden Parteien nebst Anlagen, auf die Terminsprotokolle und auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Die Klage ist begründet.
1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung des mit der Rechnung der M… GmbH vom 11.06.2013 geltend gemachten Betrages in Höhe von 12.078,50 € aus dem Rahmenvertrag vom 07./22.05.2013 i.V.m. § 398 BGB.
a) Die Klägerin ist gemäß 4.7 der Vertragsbedingungen der B…, Stand 01.07.2011 (im Folgenden: AGB) Inhaberin der Forderung geworden. Die Klägerin hat die streitgegenständliche Forderung angekauft. Nach Ziff. 4 der AGB bietet die M… GmbH als Factoringkundin alle ihre Forderungen in Höhe des Bruttorechnungsbetrages der Klägerin zum Kauf an. Für die Annahme des Angebotes ist gemäß Ziff. 4.5 der AGB keine ausdrückliche Erklärung der Klägerin erforderlich, sondern es genügt für die Annahme des Kaufangebotes, dass sie den Bevorschussungsbetrag an die M… GmbH auszahlt. Dies ist hinsichtlich der streitgegenständlichen Forderung so geschehen. Unstreitig hat die Klägerin diesen Bevorschussungsbetrag an die M… GmbH gezahlt.
b) Die Forderung der M… GmbH ist von dem Factoringvertrag umfasst. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass diese nach Satz 1 des Factoringvertrages „alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen alle ihre Debitoren“ an die Klägerin abtrat und die Beklagte unstreitig im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch keine Debitorin der M… GmbH war. Der als Dauerschuldverhältnis ausgestaltete Factoringvertrag ist darauf angelegt, dass nicht nur Forderungen gegen bekannte Debitoren, sondern auch zukünftige Forderungen gegen zukünftige Debitoren umfasst sind. Insbesondere folgt aus 4.3 der AGB, dass auch Forderungen, die nach Vertragsbeginn entstehen, umfasst sein sollen. Dass es sich dabei nur um Forderungen handeln soll, die gegen bereits bekannte Debitoren neu entstehen, ist nicht ersichtlich. Ein Grund für eine solche Regelung ist nicht vorgetragen. Sie würde auch dem erkennbaren Zweck des Vertrages zuwiderlaufen. Soweit die Beklagte behauptet, die Abtretung von Forderungen künftiger Debitoren sei auch seitens der M… GmbH nicht beabsichtigt gewesen und sie sich zum Beweis hierfür auf das Zeugnis deren Geschäftsführers M… beruft, war dem Beweisantritt nicht nachzugehen, denn es ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass dieser Zeuge an den Vertragsverhandlungen für die M… GmbH beteiligt war. Insbesondere war er im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht deren Geschäftsführer. Unabhängig davon werden keine Tatsachen dargetan, aus denen sich ergibt, dass die für die Klägerin und die M… GmbH Handelnden die Klausel - übereinstimmend - so verstanden haben, wie sie die Beklagte interpretiert.
c) Auch handelt es sich bei der Beklagten um eine Debitorin im Sinne von Ziff. 26 der AGB. Danach muss es sich um Forderungen handeln, denen die Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen zugrunde liegt. Unstreitig liegt der Rechnung vom 11.06.2013 der Vertrag vom 07./22.05.2013 zugrunde. Dieser beinhaltet nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien die Überlassung von Arbeitnehmern. Diese hatten nach dem Inhalt des als Anlage zum Schriftsatz vom 20.02.2014 vorgelegten Vertrages (Bl. 144-151 d.A.) nach der technischen Spezifikation des Endkunden V… zu erfolgen. Abgerechnet werden sollte nach Schweißerstunden. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten erschöpfte sich die Leistung im bloßen Zurverfügungstellen geeigneter Arbeitskräfte, die der Dritte nach eigenen betrieblichen Erfordernisses in seinem Betrieb einsetzte. Damit handelt es sich um einen Dienstverschaffungsvertrag (vgl. Jauernig, BGB, § 611, Rn. 3; BGH NJW 1975, 1695; MüKoBGB/Müller-Glöge, BGB, § 611, Rn. 35-42, beck-online) des Inhalts, dass die eine Partei sich verpflichtet, der anderen Partei die Dienste eines oder mehrerer Dritter zu verschaffen, und damit um eine Dienstleistung. Nicht erforderlich ist nach dem Factoringvertrag, dass es sich um eine Forderung aus einem Dienstvertrag im engeren Sinne handelt.
d) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Verfügungsgeschäft der Abtretung auch nicht gemäß § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen § 3 RDG nichtig. Danach ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Eine Erlaubnis zur Erbringung von selbstständigen Rechtsdienstleistungen ist der Klägerin nicht erteilt worden.
aa) Die Erlaubnispflicht nach § 3 RDG entfällt allerdings nicht schon deswegen, weil die Klägerin über eine Erlaubnis nach § 32 KWG verfügt. Die Bankerlaubnis ersetzt nicht die nach anderen Gesetzen erforderlichen Genehmigungen (Fischer in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 4. Aufl., § 32, Rn. 25).
bb) Die Abtretung der hier streitgegenständlichen Forderungen im Wege des Forderungskaufs, zum Teil durch echtes Factoring, zum Teil durch unechtes Factoring, unterfällt aber nicht der Erlaubnispflicht gemäß §§ 2, 3 RDG. Eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung ist gemäß § 2 Abs. 2 RDG die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird. Ein derartiges Geschäft liegt hier nicht vor.
Unbestritten und anerkannt ist, dass echtes Factoring, d.h. der Ankauf fremder Forderungen, bei denen ein endgültiger Forderungserwerb stattfindet und das Risiko des Forderungsausfalls auf den Erwerber übergeht, aus dem Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes nach dem Willen des Gesetzgebers von vornherein ausgenommen ist (BT-Drs. 16/3655, S. 48). Im Falle des unechten Factorings ist hingegen zu differenzieren: Als maßgebliches Kriterium dafür, ob die Einziehung der abgetretenen Forderung auf fremde Rechnung erfolgt, die Forderung also formal fremd bleibt, stellt die Rechtsprechung darauf ab, ob das wirtschaftliche Ergebnis dem Abtretenden zugute kommen soll. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Abgrenzung von Inkassozession und dem endgültigen Forderungskauf darauf an, ob das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung dem Abtretenden zukommen soll, wobei eine wirtschaftliche Betrachtung anzustellen ist. Entscheidend ist, ob die Forderung einerseits endgültig auf den Erwerber übertragen wird und dieser andererseits das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernimmt (BGH, Urt. v. 21.10.2014, VI ZR 507/13, juris, Rn. 7; BGH, Urt. v. 30.10.2012, XI ZR 324/11, NJW 2013, 59, 60, beck-online, Rn. 13f.; Urt. v. 11.12.2013, IV ZR 46/13, NJW 2014, 847, 848, beck-online, Rn. 18). Gemessen daran übernimmt die Klägerin nicht das volle wirtschaftliche Risiko, weil sie hinsichtlich des Forderungsteils, der im Wege des unechten Factorings angekauft wird, d.h. hinsichtlich des Betrages, der 90 % des Nettobetrages der Rechnung abzgl. 1.000,00 € übersteigt, gemäß Ziff. 4.7 der AGB das Delkredererisiko nicht übernimmt.
Ein erlaubnispflichtiges Inkasso liegt hier gleichwohl nicht vor, denn die Klägerin betreibt die Forderungseinziehung jedenfalls nicht als ein eigenständiges Geschäft im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 1 RDG. Ein eigenständiges Geschäft im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Forderungseinziehung innerhalb einer ständigen haupt- oder nebenberuflichen Inkassotätigkeit oder außerhalb einer solchen nicht lediglich als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit erfolgt (BT-Drucks. 16/3655, S. 49; BGH, Urt. v. 30.10.2012, XI ZR 324/11, juris, Rn. 21). Ob dies der Fall ist, ist im Lichte des Gesetzeszwecks des Rechtsdienstleistungsgesetzes zu beurteilen. Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht das Geschäftsmodell des Factoring abschaffen oder beschränken. Ziel des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist es, für den Forderungskauf durch eine eindeutige Regelung Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu schaffen. Der Forderungskauf sollte nicht reguliert werden, denn Forderungen müssen im Wirtschaftsleben schnell und leicht übertragbar sein. Mit einer Pflicht zur Registrierung nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG würde zugleich eine Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 RDG einhergehen. Hierdurch würden die Unternehmen mit Bürokratie und mit Kosten für eine Versicherung belastet, deren Abschluss für den Ankauf von Forderungen keinen Sinn ergibt. Die Einbeziehung dieser Wirtschaftsgeschäfte in den Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes war deshalb ausdrücklich nicht gewollt (BT-Drs. 16/3655, S. 36 f.). Auch beim unechten Factoring sollte der Forderungserwerb nach dem Willen des Gesetzgebers von vornherein nicht dem Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2 RDG fallen, weil die Abtretung in diesen Fällen erfüllungshalber zur Kreditsicherung und damit nicht im Rahmen eines eigenständigen Inkassobetriebes erfolgt, die Gewährung eines Kredites und dessen Sicherung im Vordergrund stehen und die Forderungseinziehung in ein umfassenderes Finanzierungsgeschäft eingebettet ist (BT-Drs. 16/3655, S. 49; Johnigk in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 2 RDG, Rn. 12 und Rn. 60; Staudinger/Mülbert, § 488 BGB, Rn. 716b; Staub, HGB, Bankvertragsrecht Teil 1, Factoring, Rn. 471; Henssler/Prütting/Weth, § 2 RDG, Rn. 59; Kleine-Cosack, Rechtsdienstleistungsgesetz, 3. Aufl., § 2, Rn. 125f.; Brink/Faber, FLF 2015, 201, 206). So liegt der Fall hier. Die Klägerin betreibt das Factoringgeschäft als Anbieter von Finanzierungslösungen für kleine und mittelständische Unternehmen. Die im Rahmen des unechten Factorings abgetretenen Forderungen dienen dabei der Sicherung der Ansprüche der Klägerin. Dies ist dadurch sichergestellt, dass eine laufende Verrechnung der seitens der Klägerin fälligen Leistungen mit den seitens des Kunden geschuldeten Forderungen wie Factoringgebühren und sonstige Gebühren sowie Erstattungsbeträge für sich realisierende Delkredererisiken über das Factoringkonto des Kunden erfolgt (Ziff. 5.1 und 13. 4 der AGB). Insoweit unterscheidet sich der hier vorliegende Fall von den oben genannten, vom Bundesgerichtshof am 30.10.2012, 11.12.2013 und 21.10.2014 entschiedenen Fällen. In allen drei Fällen ging es um Forderungen, die Privatpersonen abgetreten hatten. Es ging nicht um die Finanzierung eines Unternehmens durch Bereitstellung von Liquidität. Eine typische Factoring-Situation lag – anders als im hier zu entscheidenden Fall – nicht vor (Brink/Faber, FLF 2015, 201, 206).
Auch soweit die Klägerin einzelne Forderungen nicht ankauft und es deshalb insoweit bei der bloßen Abtretung aufgrund des Rahmenvertrages bleibt, handelt es sich nicht um ein eigenständiges Geschäft. Gemäß Ziff. 6.3 der AGB werden der Klägerin die Forderungen, die sie nicht ankauft, zum Zwecke des Forderungseinzuges, aber auch zur Sicherung aller Ansprüche der Klägerin gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung abgetreten.
e) Zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass die Zahlung an die M… GmbH keine Erfüllungswirkung hatte. Das zwischen der Klägerin und der M… GmbH vereinbarte Abtretungsverbot berührt die Wirksamkeit der Abtretung nicht. Gemäß § 354a Abs. 1 S. 1 HGB ist die Abtretung trotz eines Abtretungsverbotes wirksam, wenn das Rechtsgeschäft, das diese Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft ist. So liegt der Fall hier. Die Beklagte konnte allerdings nicht gemäß § 354a Abs. 1 S. 2 HGB mit befreiender Wirkung an die M… GmbH leisten, denn die Beklagte hat mit ihrer Erklärung im Schreiben vom 02.05.2013 (Anlage K6, Bl. 108 d.A.) aus objektivierter Sicht des Empfängers wirksam auf den Schutz des § 354a Abs. 1 S. 2 HGB verzichtet. Der Schuldner kann durch eine Vereinbarung mit dem Zessionar nach der Abtretung auf das Recht verzichten, auch an den Zedenten zu zahlen. Ein solcher nachträglicher Verzicht ist nicht durch die Regelung des § 354a Abs. 1 S. 3 HGB ausgeschlossen, weil nicht angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber dem Schuldner - insbesondere im vollkaufmännischen Geschäftsverkehr - die Möglichkeit nehmen wollte, nach einer ihm bekannt gewordenen Abtretung auf den eingeräumten Schutz zu verzichten. Schützenswerte Interessen des Zedenten stehen dem nicht entgegen (BGH, Urt. v. 13.11.2008, VII ZR 188/07, NJW 2009, 438, 440, Rn. 26; Baumbach/Hopt/Hopt, HGB, § 354a, Rn. 3).
Die Beklagte hat in dem Schreiben vom 02.05.2013 erklärt, sie werde alle zukünftigen Zahlungen an die Klägerin leisten, und damit darauf verzichtet, Zahlungen auch an die Zedentin, die M… GmbH, zu leisten. Diese Erklärung ist wirksam. Sie ist weder überraschend im Sinne des § 305c BGB, noch handelt es sich um eine unwirksame Klausel gemäß §§ 310 Abs. 1 S. 2, 307 i.V.m. §§ 308, 309 BGB:
Gemäß § 305c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Die vorformulierte Erklärung im Zusammenhang mit einer Abtretungsanzeige, zukünftig nur noch an den Zessionar zu leisten, ist nicht überraschend, sondern vielmehr eine Erweiterung und Fortschreibung der mit der Abtretungsanzeige ohnehin verbundenen Wirkungen; sie führt nämlich lediglich dazu, dass auch bei Handelsgeschäften die Wirkungen eintreten, die außerhalb von Handelsgeschäften wegen § 407 Abs. 1 BGB sogar für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ab der Kenntnis des Schuldners ohnehin gelten.
Auch liegt entgegen der Auffassung der Beklagten kein Fall des § 309 Nr. 12 BGB vor. Die Klägerin ließ sich in dem Schreiben vom 02.05.2013 – mit Ausnahme des Empfangsbekenntnisses – keine Tatsache bestätigen. Es handelt sich nicht um eine Beweislastregel, sondern vielmehr um die Abgabe einer Willenserklärung. Die Zulässigkeit derartiger Klauseln in AGB bestimmt sich nicht nach § 309 Nr. 12 BGB, sondern allenfalls gemäß § 308 Nr. 5 BGB. Auch diese Vorschrift findet aber keine Anwendung, denn danach sind lediglich Erklärungsfiktionen engen Voraussetzungen unterworfen, nicht jedoch die tatsächliche Abgabe von Willenserklärungen. Die Anwendbarkeit des § 308 Nr. 5 BGB setzt voraus, dass in der AGB-Klausel ein bestimmtes Verhalten des Vertragspartners beschrieben und dass ferner festgelegt wird, es solle eine bestimmte Erklärung eben jenes Vertragspartners als abgegeben oder nicht abgegeben gelten, sofern er sich so wie beschrieben verhält. Nicht unter Nr. 5 fallen dagegen Klauseln mit ausdrücklichen Willenserklärungen des Kunden (MüKoBGB/ Wurmnest, BGB, § 308 Nr. 5, Rn. 5, beck-online). Ein Fall der fiktiven Willenserklärung liegt hier nicht vor, denn die Beklagte hat die Willenserklärung durch Unterzeichnung und Rücksendung des Schreibens an die Klägerin und damit durch ausdrückliche Erklärung abgegeben.
Die Beklagte hat diese Erklärung auch nicht wirksam angefochten. Eine Anfechtung wegen Erklärungsirrtums gemäß § 119 BGB scheidet schon deshalb aus, weil sie die Erklärung nicht unverzüglich angefochten hat (§ 121 BGB). Auch die Voraussetzungen für eine Anfechtung gemäß § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung liegen nicht vor. Anhaltspunkte für arglistiges Verhalten der Klägerin bestehen nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass dieser bekannt war, dass ein Abtretungsverbot mit der M… GmbH vereinbart war.
Die Erfüllungswirkung der Zahlung folgt zuletzt nicht schon daraus, dass die M… GmbH Ziff. 15.1 der AGB die Zahlung als Treuhänderin für die Klägerin entgegengenommen hat. Es handelt sich um eine vertragliche Verpflichtung der M… GmbH allein im Innenverhältnis mit der Klägerin. Ein Recht der Beklagten zur Zahlung an die M… GmbH ergibt sich daraus nicht.
f) Die Auffassung der Beklagten, dass keine hinreichende Abtretungsanzeige erfolgt sei, teilt der Senat nicht.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
5. Die Revision wird zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hat. Die Frage der Abgrenzung, ob die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 1 RDG oder im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit als Nebentätigkeit betrieben wird, bedarf für Fälle der streitgegenständlichen Art weiterer höchstrichterlicher Klärung.
6. Der Gebührenstreit für das Berufungsverfahren beträgt 12.078,50 €.