Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2017

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 19.01.2017 – 13 WF 17/17

4. Senat für Familiensachen

Tenor§

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 17.11.2016 wird zurückgewiesen.

Gründe§

1. Der Antragsteller wendet sich nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Kindschaftsverfahren gegen die Anordnung von Ratenzahlungen. Er stützt sich auf Positionen, die er in der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht angegeben hat.

Das Amtsgericht hat den Antragsteller fristgebunden aufgefordert, eine aktualisierte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben; die geltend gemachten Positionen habe er in seine Abschlussversicherung einzubeziehen und durch Belege und Nachweise glaubhaft zu machen. Der Beschwerde hat es nach fruchtlosem Fristablauf wegen fehlender Prüfbarkeit der Positionen nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.

2. Die nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Das Verfahren des Amtsgerichts entspricht in Ansehung der Einbeziehung von Positionen, die der um Verfahrenskostenhilfe Nachsuchende berücksichtigt wissen will, in die Abschlusserklärung des von ihm nach § 117 Abs. 4 ZPO zwingend zu verwendenden Formulars der Rechtslage nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31.08.2013 zum 01.01.2014 (vgl. Musielak ZPO/Fischer ZPO, 13. Aufl. § 117 Rn. 18) und im Übrigen § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO.

Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht zu entscheiden (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO) besteht nicht.