Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2017
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 31.01.2017 – 2 Ws (Vollz) 39/16
2. Strafsenat
Tenor§
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Cottbus vom 14. Januar 2016 aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.
Der Gegenstandswert wird für beide Instanzen auf bis zu 500,00 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Der Antragsteller hat sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Berechnung seines Arbeitsentgeltes für von ihm in Anspruch genommene Freistellungen am 8. und 15. Mai 2016 und vom 9. bis zum 17. Juli 2016 gewendet. Nach seiner Auffassung habe die Verdiensterhöhung für den Monat Mai in die Berechnungen entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 2 BUrlG einfließen müssen.
Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss die Berechnung des Arbeitsentgeltes durch die Antragsgegnerin aufgehoben und ihr aufgegeben, die Berechnung neu zu erstellen. Wegen des vom Antragsteller geltend gemachten Zinsanspruchs hat es den Antrag zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Gesetzgeber in § 32 Abs. 3 BbJVollzG zum Ausdruck gebracht habe, dass vom Grundsatz der Entgeltfortzahlung auszugehen sei. Aus der Regelung ergebe sich jedoch nicht, auf welche Weise der Verdienst zu berechnen sei. Die Wortwahl der abgerechneten Monate in der maßgeblichen Verwaltungsvorschrift könne darauf hindeuten, dass bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes die drei kalendarischen Monate vor Inanspruchnahme der Freistellung maßgeblich seien, für die eine Abrechnung schon erfolgt sei. Es sei aber auch denkbar, dass es sich um eine unbeabsichtigte Formulierung handele und die Monate zeitlich auf den Beginn der Freistellung zu beziehen seien. Es läge somit nahe, die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 2 BUrlG heranzuziehen. Dieser Regelung werde die Berechnung der Antragsgegnerin nicht gerecht.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Gericht habe in Anwendung des § 11 BUrlG statt der VV Nr. 6 zu 32 BbgJVollzG seiner Entscheidung eine nicht zutreffende Bestimmung zu Grunde gelegt.
II.
Die form- und fristgerecht erhobene Rechtsbeschwerde ist zulässig. Es ist geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen, § 116 Abs. 1 StVollzG.
Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
§ 32 Abs. 3 BbgJVollzG (entsprechend § 42 StVollzG) sieht die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes des Gefangenen während der Zeit der Freistellung in Höhe der ihm zuletzt gezahlten Bezüge vor. Der Abrechnungszeitraum ist in der gesetzlichen Regelung offengelassen. Nummer 6 der VV zu 32 Abs. 3 BbgJVollzG - gleichlautend Nr. 7 der VV zu § 42 StVollzG - machen den Durchschnitt der letzten drei abgerechneten Monate vor der Freistellung zur Grundlage der Berechnung, wodurch die Ermittlung der Arbeitsvergütung auf eine sachgerecht weite und ausreichende Basis gestellt werden soll. Der Wortlaut dieser Vorschriften spricht somit eindeutig dafür, dass zu Beginn des Freistellungszeitraums noch nicht abgerechnete Arbeitsvergütungen nicht in die Ermittlung einzubeziehen sind (vgl. OLG Hamm, NStZ 1995, 56; OLG Celle, Rpfleger 2016, 674 - 676). Eine § 11 Abs. 1 Satz 2 BUrlG entsprechende Regelung, wonach bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintretenden erhöhten Verdienste maßgebend sind, enthalten sie gerade nicht. Es besteht auch keine durch eine Analogie zu füllende Regelungslücke. Im Gesetzgebungsverfahren zu § 42 Abs. 3 StVollzG, dem § 32 Abs. 3 BbgJVollzG entspricht, ist zwar ausgeführt, dass der Gefangene einen dem BUrlG weitgehend angeglichenen Anspruch auf Freistellung haben soll (BT-Drucks. 7/918, S. 63). Aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass dies allein eine Erläuterung der beabsichtigten Regelung ist und ihr nicht entnommen werden kann, dass auch ohne ausdrückliche Regelung eine Übernahme weiterer Vorschriften des BUrlG erfolgen sollte, wofür augenfällig spricht, dass durchaus differenziert auch weitere Regelungen im StVollzG teils dem BUrlG entsprechen und teils von ihm abweichen (vgl. im Einzelnen: BGH, NStZ 1998, 149 bis 150; OLG Hamm, NStZ 1986, 527; AK-Gallis, S. 238, Rdnr. 4 m. w. N.; Arloth, StVollzG, § 42 Rdnr. 3; Pfister, NStZ 1988, 117). Gerade in Anbetracht der Anlehnung der Regelung in § 42 StVollzG an § 11 Abs. 1 S. 1 BUrlG lag letztere Vorschrift erkennbar im Blickfeld des Gesetzgebers, so dass er, wenn er gewollt hätte, eine dem § 11 Abs. 1 S. 2 BurlG gleichlautende Regelung im Strafvollzug hätte treffen können (vgl. OLG Hamm, NStZ 1986, 527). Somit liegt keine planwidrige Nichterfassung durch den Gesetzgeber vor, die es gebietet § 11 Abs. 1 Satz 2 BUrlG entsprechend anzuwenden. Nichts Anderes als für § 42 StVollzG gilt auch für § 32 Abs. 3 BbgJVollzG. Die Regelungen des StvollzG zur Freistellung sind ohne sachliche Veränderung in das brandenburgische Landesrecht überführt worden (vgl. LT-Drucks. 5/6437, S. 1), wie auch die VV Nr. 7 zu § 42 StVollzG inhaltsgleich in der VV 6 zu § 32 Abs. 3 BbgJVollzG übernommen worden ist. Dass der Landesgesetzgeber ihnen einen anderen Regelungshalt beimessen wollte, schließt der Senat aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 StVollzG. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 65 GKG.