Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2017

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 16.02.2017 – 9 UF 110/16

1. Senat für Familiensachen

Tenor§

I. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 20. Mai 2016 – Az. 35 F 6/15 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss wie folgt aktualisiert und neu gefasst wird:

1.

Unter Abänderung der vom Amtsgericht Oranienburg mit Beschluss vom 4. Juli 2014 familiengerichtlich genehmigten Umgangsvereinbarung vom 2. Juli 2014 – Az. 35 F 76/14 - ist der Kindesvater berechtigt und verpflichtet, mit dem Kind F… N…, geboren am …. Januar 2012, beginnend ab dem 25. März 2017 an jedem Sonnabend einer geraden Kalenderwoche von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr und beginnend ab dem 20. Mai 2017 an jedem Sonnabend einer geraden Kalenderwoche von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr Umgang zu haben.

2.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Gericht bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen gegen den Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen kann. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.

II. Die Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Kindeseltern jeweils hälftig; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kindesmutter zu tragen.

III. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

Die Beteiligten streiten aus Anlass des aufgetretenen Verdachts des sexuellen Missbrauchs durch den Vater an den beiden älteren Schwestern um die Ausgestaltung des Umgangs zwischen dem Vater und der jüngsten Tochter. Die Mutter erstrebt einen lediglich begleiteten Umgang zwischen dem Vater und F…; der Vater sieht keinen Grund für eine solche Einschränkung seines Umgangsrechts. Parallel streiten die Eltern im Verfahren 9 UF 113/16 um das Sorgerecht für F….

Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern der (nichtehelich) geborenen Töchter Ay… N…, geboren am …. April 2009, A… N…, geboren am …. Januar 2011, und der hier allein betroffenen F… N…, geboren am …. Januar 2012 (im Folgenden nur mit ihren Rufnahmen bezeichnet). Die Eltern trennten sich bereits vor der Geburt F…s. Mit Beschluss des Amtsgerichts Pankow-Weißensee vom 20. Dezember 2012 – Az. 19 F 1743/12 – wurde die elterliche Sorge für F… mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts, das der Mutter allein verblieb, auf die Eltern gemeinsam übertragen.

Das Jugendamt ist wegen zutage getretener Erziehungsschwierigkeiten in der Familie P…/N… langjährig involviert; es gab wiederholt und gibt aktuell sorge- und umgangsrechtliche Verfahren, vor allem in Berlin. Die Schwestern M… und A… wurden – einer Vereinbarung der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern folgend - zuletzt im Haushalt des Vaters betreut, dem über lange Zeit sozialpädagogische Familienhilfe gewährt wurde, die Ende Juli 2014 mangels fortbestehenden Bedarfs beendet werden konnte.

F.. lebte mit Einverständnis der Eltern seit 19. September 2012 in staatlicher Obhut, seit dem 16. Oktober 2012 in der Pflegefamilie L…; sie hatte regelmäßige Kontakte zur Mutter und zum Vater, zu diesem zuletzt im Wege von 14-tägigen Tagesbeurlaubungen. Im Anhörungstermin am 2. Juli 2014 – Az. 35 F 76/14 des Amtsgerichts Oranienburg – war sodann vereinbart und familiengerichtlich genehmigt worden, dass F… jeweils 14-tägig am Sonnabend beim Vater übernachtet und anschließend von der Mutter dort zum Zwecke deren Umgangsausübung abgeholt und von dieser am Sonntagabend zur Pflegefamilie zurückgebracht werden solle; diese Umgangsgestaltung ist zu keiner Zeit umgesetzt worden.

Am 3. September 2014 kam es aufgrund von Auffälligkeiten im Gangbild und Äußerungen der damals gut 3 ½-jährigen A… in der Kindertagesstätte zu dem Verdacht sexuell übergriffigen Verhaltens durch den – dies bestreitenden - Vater, die zur Inobhutnahme beider Schwestern F…s sowie zu sorgerechtlichen und einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Vater führten. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Vater – Az. 284 Js 2199/14 der Staatsanwaltschaft Berlin – wurde im Ergebnis von klinischen Untersuchungen der Schwestern und der aussagespychologischen Begutachtung A… am 1. Dezember 2014 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Gelegentlich einer familienpsychologischen Begutachtung wurden am 5. Dezember 2014 auch von M… Äußerungen erhoben, die den Verdacht sexuellen Kindesmissbrauchs durch den Vater begründeten und zu einer aussagepsychologischen Begutachtung auch M…s führten. In deren Ergebnis hat die Staatsanwaltschaft Berlin am 8. Mai 2015 die Wiederaufnahme strafrechtlicher Ermittlungen gegen den Vater abgelehnt.

Infolge des im September 2014 aufgekommenen Verdachts sexuell übergriffigen Verhaltens des Vaters zum Nachteil der älteren Töchter wurde dessen persönlicher Kontakt zu F… zunächst abgebrochen und sodann in einen lediglich begleiteten Umgang überführt.

Zunächst mit dem Ziel der Intensivierung des nur in großen Intervallen durchgeführten begleiteten Umgangs und zuletzt mit dem Ziel unbegleiteten Umgangs in Form einer Tagesbeurlaubung aller zwei Wochen hat der Vater im Januar 2015 auf gerichtliche Regelung des Umgangs mit F… angetragen.

Die Mutter, der Verfahrensbeistand und das Jugendamt haben sich für eine Ausweitung des allerdings aus ihrer Sicht weiterhin nur in begleiteter Form durchzuführenden Umgangs ausgesprochen. Der gegen den Vater bestehende Verdacht des sexuellen Kindesmissbrauchs habe nicht sicher ausgeräumt werden können. Im Ergebnis der – in dem sorgerechtlichen Parallelverfahren in Berlin betreffend die beiden Schwestern beauftragten – gutachterlichen Feststellungen des sexualmedizinischen Sachverständigen vom 18. November 2015 ergäben sich zudem Risikofaktoren aus der (krankhaften) Persönlichkeit des Vaters.

In der richterlichen Kindesanhörung F…s am 2. März 2016 wurde deutlich, dass das Kind die Umgänge mit dem Vater genießt und F… den Vater gern öfter sehen möchte als bisher.

Im Anhörungstermin am 4. Mai 2016 haben sich die Beteiligten im Wege einer Zwischenvereinbarung dahin verständigt, dass für die Zeit bis zum 30. Juni 2016 ein begleiteter Umgang zwischen Vater und F… über 3-4 Stunden aller 14 Tage stattfinden solle.

Mit Beschluss vom 20. Mai 2016 hat das Amtsgericht sodann für die Zeit ab Juli 2016 einen 14-tägigen samstäglichen Umgang von 9. – 13.00 Uhr, der ab 1. September 2016 auf die Zeit von 9. - 18.00 Uhr auszudehnen sei, angeordnet. Eine Umgangsbegleitung zum Schutz F…s sei nicht erforderlich, weil eine konkrete Gefährdung des Kindes durch den Vater nicht zu besorgen sei. Sexuelle Übergriffe auf ein Geschwisterkind hätten sich nicht bestätigen lassen. F… freue sich auf die Begegnung mit dem Vater; einer längeren Anbahnungsphase für den unbegleiteten Umgang bedürfe es angesichts des praktizierten begleiteten Umgangs bis Ende Juni 2016 nicht.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Mutter mit ihrer Beschwerde, mit der sie auch zukünftig einen lediglich begleiteten Umgang zwischen Vater und F… zu erreichen sucht. Sie betont, dass der Verdacht des sexuellen Missbrauchs der älteren Töchter nicht habe ausgeräumt werden können und sieht deshalb weiterhin ein Gefährdungspotenzial. Weitere (untragbare) Risikofaktoren schon für einen unbegleiteten Umgang ergäben sich aus der festgestellten Persönlichkeitsstörung des Vaters. Sie hat ferner auf vorläufige Aussetzung des Umgangsbeschlusses angetragen.

Der Vater verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung. Er kritisiert die vom gerichtlichen Auftrag nicht gedeckten Feststellungen des auf eine sexualmedizinische Begutachtung beschränkten Sachverständigen und verweist insoweit auf die Empfehlung der in dem Berliner Parallelverfahren tätig gewordenen familienpsychologischen Sachverständigen S… in deren schriftlichen Gutachten vom 24. April 2015, die eine Rückführung der älteren Schwestern in den väterlichen Haushalt favorisiert, weil sich „valide Hinweise auf sexuell motivierte Verhaltensweisen des Vaters mit den Kindern in den Untersuchungen (letztlich) nicht“ ergeben hätten und deshalb „auch keine Risiken oder Gefahren zu bestimmen (seien), die aus einer möglicherweise zu geringen Kontrolle des väterlichen Verhaltens mit den Kindern zu erwarten wären.“ Ferner macht er eine massive Beeinflussung der Schwestern durch die Mutter geltend, die die inkriminierten Äußerungen der Schwestern zwanglos erklärten.

Das Jugendamt hielt wegen der ungeklärten Missbrauchsvorwürfe an einem lediglich begleiteten Umgang mindestens für die Dauer des Beschwerdeverfahrens fest, zumal sich aus der Persönlichkeit des Vaters weiteres Gefährdungspotenzial ergebe. Außerdem wurde – gründend auf Beobachtungen der Pflegeeltern - eine drohende Überforderung F…s durch die vielen in Anwesenheit verschiedenster Erwachsener stattfindender Umgänge mit Vater, Mutter und den Schwestern angezeigt.

Der Senat hat mit Beschluss vom 25. Juli 2016 die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses vorläufig ausgesetzt und die Fortsetzung des begleiteten Umgangs in Form der Vereinbarung vor dem Amtsgericht am 4. Mai 2016 angeordnet. Seit September 2016 gibt es – im Detail zwischenzeitlich einvernehmlich modifiziert – regelmäßige begleitete Umgänge zwischen F… und dem Vater, die unproblematisch verlaufen sind.

Am 16. Februar 2017 hat der Senat die Beteiligten persönlich angehört. Das Jugendamt hat anknüpfend an ein zu beobachtendes auffälliges sexualisiertes Verhalten der Kinder in der jüngeren Vergangenheit und einen aufkeimenden Verdacht (sexuell) übergriffigen Verhaltens im mütterlichen Haushalt und daraus erwachsenem Elternstreit vorgeschlagen, den derzeit auf drei Stunden angelegten Umgang des Vaters mit F… noch für eine Übergangszeit von etwa drei Monaten fortzusetzen. In diesem Zeitraum solle die Kontaktpflege zwischen Vater und F… sogleich in einen unbegleiteten Umgang überführt werden, der allerdings im Rahmen einer Elternmediation vor- und nachbereitet werden solle mit dem Ziel, wechselseitiges Misstrauen abzubauen, damit letztlich die Umgänge beider Elternteile mit allen Töchtern unbelasteter gestaltet werden können. Der Vater hat grundsätzliche und jederzeitige Gesprächsbereitschaft bekundet, die Mutter war mit diesem Vorschlag ausdrücklich nicht einverstanden.

II.

Die gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2, 65 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde der Kindesmutter bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Neufassung des Tenors hat ihren Grund allein in dem Umstand, dass für den schon vom Familiengericht abgestuft angeordneten unbegleiteten Umgang bis hin zu einer Tagesbeurlaubung mit Blick auf die zwischenzeitliche fortgesetzte Umgangsbegleitung neue Einsatzzeitpunkte festgelegt werden mussten.

Das Amtsgericht hat – zwar sehr knapp begründet, aber – im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass Umstände, die eine Einschränkung des Umgangsrechts des Vaters dahin, dass dieser zur Abwendung von Gefahren für das Wohl F…s auf eine Kontaktpflege in Form eines lediglich begleiteten Umgangs zu verweisen sei, nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten nicht festgestellt werden können.

1.

Das – im Grundsatz unbestrittene – Recht des Kindesvaters, regelmäßigen persönlichen Umgang mit F… zu haben, ergibt sich dem Grunde nach aus § 1684 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift haben Kinder das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit den Kindern verpflichtet und berechtigt. Das Umgangsrecht des nicht betreuenden Elternteils steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Gerade für den – im Streitfall ebenso wie die Mutter selbst auch - nicht in die alltägliche Betreuung und Versorgung der heute fünf Jahre alten Tochter F… eingebundenen Vater ist das Umgangsrecht die wesentliche Grundlage dafür, sein Elternrecht überhaupt wahrnehmen zu können. Das Umgangsrecht soll dem Berechtigten die Möglichkeit geben, sich laufend von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen und die zwischen ihnen bestehenden natürlichen Bande zu pflegen, d.h. einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen. Dem Kind soll das Umgangsrecht ermöglichen, die Beziehung zu dem nicht mit ihm zusammen lebenden Elternteil aufrechtzuerhalten und sie durch Begegnungen und gegenseitige Ansprache zu pflegen. Denn es ist für eine gedeihliche seelische Entwicklung des Kindes bedeutsam, nicht nur einen Elternteil bzw. hier Pflegeeltern als ständige Bindungspartner zu haben, sondern auch die leiblichen Eltern nicht faktisch zu verlieren. In der Kommunikation mit beiden Elternteilen (neben den Pflegeeltern) kann das Kind Zuneigung erfahren, von diesen lernen und Impulse wie Ratschläge erhalten, was ihm Orientierung gibt, zu seiner Meinungsbildung beiträgt und ihm dazu verhilft, sich zu einer selbständigen und eigenverantwortlichen Persönlichkeit zu entwickeln. Dabei soll der Umgangsberechtigte dem Kind unbefangen und natürlich entgegentreten können, weshalb der Umgang grundsätzlich nicht in Gegenwart des anderen Elternteils oder dritter Personen oder an so genannten neutralen Orten stattzufinden hat.

Eine Einschränkung (oder gar der Ausschluss) des Umgangsrechts ist nur veranlasst, um eine Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Kindes abzuwehren (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. nur FamRZ 1995, 86; 2007, 105; 2008, 494 und 845; BGH FamRZ 1984, 778). Wird die Einschränkung des Umgangsrechts auf den Verdacht sexuellen Missbrauchs des Kindes durch den Vater oder anknüpfend an eine Persönlichkeitsstörung des Vaters gestützt, so setzt dies hinreichend tragfähige Feststellungen zu einer daraus resultierenden konkreten Gefährdung für das Kind voraus.

Anordnungen nach § 1684 Abs. 4 BGB sind nicht bereits veranlasst bzw. gerechtfertigt, um jede denkbare Gefährdung des Kindes nach menschlichem Ermessen auszuschließen. Die Anknüpfung das Umgangsrecht einschränkender Maßnahmen wie eine Umgangsbegleitung an ein nicht auszuschließendes „Restrisiko“ stellt das Umgangsrecht des Elternteils unverhältnismäßig hintan und greift im Übrigen auch (zu) intensiv in das Recht des Kindes ein, mit seinem umgangsberechtigten Elternteil grundsätzlich ohne Beobachtung durch Dritte Umgang zu pflegen. Bezogen auf den Verdacht sexuell übergriffigen Verhaltens würde andernfalls dem Vater der Negativbeweis aufgebürdet, der praktisch nicht geführt werden kann (vgl. dazu BVerfG FamRZ 2008, 494 – Rdnr. 21 bei juris für den Verdacht pädophiler Neigung des umgangsberechtigten Vaters). Im hier vorliegenden Falle nicht nachgewiesenen sexuellen Kindesmissbrauchs haben die Familiengerichte deshalb eine Risikoabwägung vorzunehmen. Steht der nicht sicher ausgeräumte Vorwurf sexuell übergriffigen Verhaltens auf ein Kind im Raum, entscheidet sich die Frage, ob und ggf. mit welchen Maßnahmen in Bezug auf den Umgang des Kindes mit dem verdächtigen Elternteil zu treffen sind, nach dem Grad der Gewissheit, mit dem die Frage, ob ein sexueller Missbrauch tatsächlich stattgefunden hat, beantwortet werden kann (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2013, 1237 – Rdnr. 21, 23 bei juris).

2.

Im Streitfall ist nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten einer Sachverhaltsaufklärung zwar nicht mit absoluter Sicherheit auszuschließen, dass der Vater gegen eine oder beide älteren Schwestern F…s sexuell übergriffig geworden ist; ein tatsächlicher Missbrauch A…s und M…s ist jedoch eher unwahrscheinlich, so dass dieses bloße „Restrisiko“ Einschränkungen des Umgangsrechts F…s und des Vaters nicht rechtfertigt.

Die unmittelbar nach Erhebung der Äußerung A…s in der Kindertagesstätte am 3. September 2014 dahin, dass sie Schmerzen in der Scheide habe und dies der (große) Penis vom Papa gewesen sei, vorgenommenen klinischen Untersuchungen von A… und M… im H…-Klinikum ergaben keine (groben oder sonst verdächtigen) Verletzungen am äußeren und inneren Genital; sozial- und psychotherapeutisch waren während des stationären Aufenthalts bis zum 2. Oktober 2014 keine sicheren Hinweise auf Missbrauchserfahrungen zu erheben. Es heißt dort, dass die psychologische Exploration „die Verdachtshypothese nicht bestätigen, aber auch nicht völlig verwerfen (konnte)“. Die Interaktionsbeobachtungen mit dem Vater verliefen positiv(er als bei der eher distanzierteren Mutter) und ließen auf eine sichere Bindung zum Vater schließen. Im Zuge der kriminaltechnischen Untersuchung (des Slips und von Watteträgern mit Abstrichen der Tochter) fanden sich keine Hinweise auf männliche DNA.

Die aussagepsychologische Begutachtung von A… durch die Dipl.-Psych. B… führt nach deren überzeugendem schriftlichem Gutachten vom 7. November 2014 zu der Feststellung, dass entwicklungs-(insbes. alters-)bedingt gravierende Einschränkungen der Aussagetüchtigkeit des damals gut 3 ½-jährigen Kindes vorliegen. Es konnte überhaupt keine Ereignisschilderung erhoben werden; A… benannte vielmehr nur eine Handlung. Zwar konnte die Sachverständige eine bewusste und gezielte Falschaussage ausschließen; ferner konnte die Möglichkeit des Wirksamwerdens suggestiver Prozesse schon im Zuge der Erstbefragung in der Kita, insbes. aber im Zuge der daraufhin eingeleiteten Untersuchungen, die das Thema präsent hielten, für sich betrachtet auch keine überzeugende Erklärung für einen sonstigen Ursprung der Äußerungen jenseits eines irgendwie gearteten Erlebens bieten. Eine eindeutige Schlussfolgerung, dass und ggf. was für ein sexueller Übergriff erfolgt ist, ließ sich mittels aussagepsychologischer Methodik nicht treffen. Andere Quellen entsprechenden Wissens konnten ebenso wenig ganz ausgeschlossen werden wie Missverständnisse und (Fehl-)Interpretationen auf Seiten der Informationsempfänger.

Zu einem vergleichbaren Ergebnis führte die im Dezember 2015 veranlasste aussagepsychologische Begutachtung M…s, die Oralverkehr beim Vater angegeben hat. Die erneut beauftragte Dipl.-Psych. B… hat – aufgrund im Einzelnen dargestellter nachvollziehbarer Erwägungen – ausgeführt, dass zwar bemerkenswerte Aussageinhalte vorlägen, diese aber mit Blick auf die Entstehungsbedingungen und unter Berücksichtigung der gesamten Fallkonstellation dennoch keine eindeutige aussagepsychologische Schlussfolgerung dahin zuließen, dass die vorliegenden Äußerungen sich nur auf einen eigenen Erlebnishintergrund von M… zurückführen lassen könnten.

Sind die Ergebnisse aus der aussagepsychologischen Begutachtung der Schwestern F…s und die Befunde aus der körperlichen und der Kriminaltechnischen Untersuchung hinsichtlich eines tatsächlichen Missbrauchsgeschehens noch als eher offen einzustufen, ergeben sich demgegenüber gravierende Zweifel an einem Erlebnisbezug der Äußerungen der Schwestern F…s aus den Untersuchungsergebnissen im Rahmen der sexualmedizinischen Begutachtung, die der Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Prof. Dr. Dr. Ba… in seinem schriftlichen Gutachten vom 30. November 2015 niedergelegt hat.

Dieser Sachverständige hat auf der Grundlage aller vorzitierten Untersuchungsergebnisse in dieser Angelegenheit, dem zwischenzeitlich in dem Berliner Sorgerechtsverfahren betreffend die Schwestern vorgelegten familienpsychologischen Gutachten der Sachverständigen S… vom 24. April 2015 sowie des Akteninhalts in diesem Verfahren 19 F 6376/14 des Amtsgerichts Pankow/Weißensee, nach Einsichtnahme in die den Kindesvater selbst betreffende Jugendamtsakte aus der Zeit von 1985 – 1999 und schließlich im Ergebnis von Gesprächen mit beiden Kindeseltern und eingehenden eigenen testpsychologischen Untersuchungen des Kindesvaters Stellung genommen zu der Frage, ob aufgrund einer etwaigen Neigung des Kindesvaters zu pädophilen Handlungsweisen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Wohl der Kinder gefährdet wäre.

Der Sachverständige hat – fußend wesentlich auch auf der fremdanamnestischen Auskunft der Kindesmutter – „kein(en) Zweifel an einer sexuellen Orientierung (des Vaters) auf das erwachsene Körperschema von Frauen, mit denen er vaginal-penetrative Praktiken anstrebt und funktionsungestört umsetzen kann“. Der Sachverständige hat darüber hinaus die Möglichkeit des Vorliegens eines nicht-ausschließlichen Typus der Pädophilie, also eine Ansprechbarkeit auf das kindliche Körperschema als Nebenströmung als „sehr unwahrscheinlich“ eingeordnet. Zwar hat der Vater den hierfür maßgeblichen Test (Viewing-Time Paradigma) nur wenige Sekunden nach Beginn desselben abgebrochen und eine Fortsetzung strikt abgelehnt. Der Vater war völlig aufgelöst und benötigte geraume Zeit, um sich zu beruhigen. Dies knüpft allerdings an dessen – sehr glaubhaft vermittelte – innere Überzeugung, dass Sexualität von Erwachsenen aus dem Ereignishorizont von Kindern unbedingt fernzuhalten ist. Schon die Vorstellung von Kindern im Kontext sexuellen Erlebens oder von Nudität Erwachsener ist für den Vater, der im Übrigen jede pädophile (Neben-)Neigung mit sexuellem Kindesmissbrauch gleichsetzt, schlechthin unerträglich und überhaupt nicht auszuhalten. Anknüpfend daran hätte der Vater – so der Sachverständige weiter – eine etwa gleichwohl vorhandene pädophile Nebenströmung als gänzlich ich-fremd maximal abgespalten mit der Folge, dass diese ihm bewusst nicht zugänglich wäre. Im Erleben des Vaters ist die Konfrontation von Kindern mit der Sexualität Erwachsener der größte Feind in der Entwicklung von Kindern. Die Untersuchung und insbesondere der Abbruch des Testverfahrens, bei dem kindliche Körperschema gezeigt werden, belegt eindrucksvoll eine große Befangenheit des Vaters im Umgang mit der sexuellen Entwicklung von Kindern, die sich allerdings im Zusammenhang mit der gesondert diagnostizierten selbstunsicheren und paranoiden Persönlichkeitsstörung hinreichend belastbar erklären und das Vorliegen einer nicht-ausschließlichen Pädophilie als sehr unwahrscheinlich erscheinen lässt.

Auf der Grundlage der durchgeführten Ermittlungen schließt sich der Senat der Einschätzung des Sachverständigen Ba… an und geht davon aus, dass der Verdacht sexuell übergriffigen Verhaltens des Vaters zwar nicht völlig ausgeschlossen werden kann, ein tatsächlicher Missbrauch indes nicht wahrscheinlich ist. Das (Rest-)Risiko pädosexueller Handlungen des Vaters an F… ist danach als äußerst gering einzuschätzen; eine konkrete Gefährdung, die es erforderlich oder nur gerechtfertigt erscheinen ließe, Schutzmaßnahmen in der auf Umgangskontakte beschränkten Beziehungsgestaltung zwischen Vater und Tochter durch (dauerhafte) Umgangsbegleitung zu ergreifen, lässt sich nicht feststellen.

3.

Auch aus der von dem Sachverständigen Ba… diagnostizierten selbstunsicheren und paranoiden Persönlichkeitsstörung des Vaters ergibt sich entgegen der Auffassung der Mutter keine konkrete Gefahr für F…, die die Anordnung eines lediglich begleiteten Umgangs rechtfertigen könnte.

Der Erkenntnisgewinn des Gutachtens beschränkt sich insoweit nämlich auf die Diagnose als solche; das Verhalten und die Persönlichkeit des Vaters, die diese Diagnosen im Einzelnen tragen, haben in der jüngeren Vergangenheit keine (wesentliche) Änderung erfahren und waren bereits Gegenstand gesonderter (familien-)psychologischer Begutachtungen durch die Sachverständige S… (schon im Jahre 2011/12 und erneut 2014/15). In all diesen Gutachten finden sich greifbare Hinweise auf Selbstwertkonflikte des Vaters, eine Selbstunsicherheit, die in leichter Kränkbarkeit mündet, umgekehrt aber auch ein überaus starkes Misstrauen gegen Mitmenschen hervorruft, das in Feindseligkeit umschlagen kann (vgl. S. 81 ff. des Gutachtens vom 6. Juni 2012). Der Unterschied liegt einzig darin, dass die Sachverständige S… (Diplompsychologin) insoweit vorsichtiger von „Persönlichkeitsakzentuierung“ spricht, während der Sachverständige Ba… (Facharzt für Psychotherapie) ausdrücklich eine entsprechende Persönlichkeitsstörung nach dem ICD-10 diagnostiziert und dies im Einzelnen wissenschaftlich fundiert untermauert hat (S. 64 ff. seines Gutachtens vom 30. November 2015).

An diese selbstunsichere und paranoide Persönlichkeit(sstörung) des Vaters knüpfen sich allerdings auch im Kontext seiner problembehafteten sexuellen (Selbst-)Ver-wirklichung keine spezifisch gefährlichen Verhaltensweisen im persönlichen Kontakt mit seinen Töchtern, die Anlass geben, schon Umgangsbegegnungen in irgendeiner Weise besonders geschützt zu gestalten, also mindestens durch einen Dritten begleiten zu lassen. Der Sachverständige Ba… beschreibt zwar nachvollziehbar einen „ständigen inneren Kampf (des Vaters) mit aufkommender sexueller Erregung (…), weil diese aus biologischen Gründen in regelmäßigen Abständen aufkommt und bei ihm zu der Angst führt, er könnte von anderen verdächtigt werden, seine Kinder sexuell (zu) missbrauchen bzw. pädophil zu sein. Gleichzeitig ist er dann damit befasst, dafür Sorge zu tragen, dass seine Kinder ihn als ausgeglichenen und unbelasteten Vater wahrnehmen“. Es finden sich indes keine belastbaren Anknüpfungstatsachen für daraus zu erwartende konkrete Verhaltensweisen des Vaters im persönlichen Kontakt mit den Töchtern, die die Besorgnis begründen würden, diesen drohe in irgendeiner Weise Gefahr für ihre körperliche oder seelisch-emotionale Entwicklung.

Dies gilt im Streitfall umso mehr, als es – anders als in dem diesen Gutachtenauftrag auslösenden Berliner Parallelverfahren die Schwestern betreffend, in dem die Frage einer Rückführung der Kinder in den väterlichen Haushalt im Raum stand – vorliegend nur um die Regelung des Umgangs zwischen dem Vater und F… geht, also ein per se zeitlich überschaubares Zusammensein. Im Vergleich zu einer ständigen bzw. hauptverantwortlichen Betreuung, Erziehung und Versorgung bergen solche zeitlich begrenzten Begegnungen grundsätzlich deutlich weniger Risiko- und Konfliktpotenzial. Es ist gerade nicht zu erwarten, dass die Sexualerziehung F…s in den Umgangsbegegnungen mit dem Vater eine tragende oder auch nur besondere Rolle spielen wird. Die aus der Persönlichkeitsstörung des Vaters erwachsenden Risiken für die Kinder gründen aber nach den Ausführungen des Sachverständigen Ba… im Besonderen auf der derzeit unzureichenden, wenig adulten sexuellen Selbstunsicherheit des Vaters. Hier besteht vor allem die Besorgnis, dass er seinen Töchtern in ihrer weiteren Entwicklung, in der sie zunehmend auch ihren eigenen Körper entdecken und als Jugendliche die eigene soziosexuelle Entfaltung anstreben, als Stabilität gebender Ansprechpartner nicht zur Verfügung stehen kann. Dieser Aspekt tritt jedoch in der Frage der Umgangsgestaltung mit der heute 5-jährigen F… in den Hintergrund.

4.

Einschränkungen des Umgangsrechts sind schließlich auch aus sonstigen das Wohl F…s berührenden, insbesondere familienpsychologischen Gesichtspunkten nicht geboten.

Der Senat verkennt nicht, dass die auch von dem Sachverständigen Ba… problematisierte familiensystematische Gesamtproblematik Gefahrenpotenzial für die Entwicklung aller drei gemeinsamen Töchter birgt. Die Kindesmutter ist in hohem Maße befangen in der eigenen Umgangsweise mit den Töchtern, weil sie davon ausgeht, dass es sexuell übergriffiges Verhalten des Vaters gegeben hat. Das Thema ist bei allen Töchtern, inzwischen auch bei F… präsent und deutet auf zunehmende Vorbehalte gegen den Vater hin, droht also den Aufbau und den Erhalt der Vater-Tochter-Beziehung nachhaltig zu belasten.

Wenn aber für eine Einschränkung des Umgangsrechts eines Elternteils bereits die konkrete Möglichkeit ausreichte, dass der andere Elternteil eigene Befürchtungen an das Kind weitervermittelt, so würde die (absolute) Ausnahme einer Umgangseinschränkung zur Regel (vgl. dazu BVerfG FamRZ 2008, 494 – Rdnr. 31 bei juris). Auch wenn die Ängste der Mutter nachvollziehbar sein mögen: Solange keine hinreichend belastbaren Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung F…s durch den Vater bestehen, hat die Mutter trotz ihrer Vorbehalte den unbegleiteten Umgang zwischen Vater und F… zumindest in neutraler Weise zu dulden. Dies sollte umso leichter sein, als die Mutter selbst angesichts der derzeit unbefristet anhaltenden Unterbringung F…s in einer Pflegefamilie in der Beziehungsgestaltung zur Tochter auf Umgangskontakte beschränkt ist und im Interesse F…s wie auch im eigenen Interesse diese Begegnungen unbelastet gestalten und auf einen angenehm-liebevollen Austausch mit ausschließlich positiver Grundstimmung konzentrieren sollte.

Tatsächlich bietet der jüngst aufgetretene, jetzt an dem - im Senatstermin allerdings noch kaum fundierten, mangels Möglichkeit jedenfalls nicht auf eine suggestive Einflussnahme seitens des Vaters zurückzuführenden - Verdacht sexuell übergriffigen Verhaltens im mütterlichen Haushalt (durch deren Lebenspartner) entzündete Elternstreit nicht nur Risiken für das Wohl der Kinder, sondern zumindest mittelfristig umgekehrt durchaus auch Chancen für eine Wiederannäherung auf der Elternebene. Vater und Mutter haben gleichermaßen erfahren, wie schwer es sein kann, sich gegen unbewiesene, sehr schwer wiegende Vorwürfen zu erwehren und mit darauf gründenden Vorbehalten des jeweils anderen konfrontiert zu werden. Beide Eltern haben die (leidvolle) Erfahrung machen müssen, dass dies die Erhaltung einer unbelasteten harmonischen eigenen Beziehung zu den Töchtern erheblich erschweren kann. Möglicherweise kann der damit einhergehende Perspektivwechsel auf beiden Seiten ein tragfähiger Anknüpfungspunkt für ein ausbaufähiges wechselseitiges Verständnis für die Sorgen des jeweils anderen Elternteils vor Übergriffen auf die Töchter einerseits und die Schwierigkeiten der Beibringung von „Entlastungsbeweisen“ anderseits sein, so dass schlussendlich eine tragfähige Basis für den Abbau von Vorbehalten und eine Entspannung auf der Elternebene begründet werden kann, die dann auch die Töchter wieder entlasten kann.

5.

Hat der Umgang zwischen Vater und F… mangels einer konkreten Gefahrenlage für das Kind also unbegleitet stattzufinden, war der Umgang wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich festzulegen. Zwischen F… und dem Vater finden seit geraumer Zeit dreistündige begleitete Umgänge statt, die nach den übereinstimmenden Berichten des Vaters und des Jugendamtes nicht nur störungsfrei, sondern angenehm und an den besonderen Bedürfnissen F…s orientiert verlaufen. Zwischen Vater und Tochter besteht eine tragfähige soziale Beziehung, die einen unverzüglichen Übergang in einen vierstündigen unbegleiteten Umgang gestattet. Dies ziehen weder der Verfahrensbeistand noch das Jugendamt in Zweifel. Nach einer mit zwei Monaten ausreichend bemessenen Übergangsfrist kann sich daran eine 14-tägige Tagesbeurlaubung in den väterlichen Haushalt anschließen.

Die Besorgnis einer Überforderung F…s durch diese Umgangsgestaltung besteht nach Überzeugung des Senates nicht. Zum einen entfällt die Umgangsbegleitung durch Erwachsene und die damit einhergehenden Irritationen F…s. Soweit im laufenden Verfahren wachsende Unsicherheit des Kindes wegen der Präsentation von nunmehr drei Papas (neben dem Kindesvater und dem Pflegevater auch der Lebenspartner der Mutter) zu beobachten gewesen ist, kann dies nicht zu Lasten der Kontaktpflege zwischen F… und dem Vater gehen, sondern diese Problematik muss an die Mutter adressiert werden. Hier sollte in der – ohnehin aus aktuellem Anlass vor einer Neuregelung stehenden - Umgangsgestaltung zwischen der Mutter und F… nach geeigneten Lösungsmöglichkeiten gesucht werden.

Von einer Ersatzregelung für den Fall, dass ein Umgang aus nicht vom Vater zu vertretenden Umständen ausfallen muss, hat der Senat Abstand genommen. Die sozial-familiäre Kontaktpflege zu dem Vater einerseits und der Mutter andererseits sowie zu den Schwestern neben der Alltagsbeziehung zu den Pflegeeltern stellt die erst 5-jährige F… ohnehin vor große, wenn auch noch vertretbare Herausforderungen im Interesse einer kontinuierlichen zuverlässigen Beziehungsgestaltung zur Herkunftsfamilie. Mit Ersatzregelungen wäre dann allerdings tatsächlich eine Überforderung des Kindes zu besorgen, die es zu vermeiden gilt.

Soweit schließlich das Jugendamt im Anhörungstermin vor dem Senat dringend eine diesen Übergang in einem unbegleiteten (Tages-)Umgang begleitende Elternmediation angeregt hat, war diesem in der Sache zwar durchaus berechtigten Anliegen aus Rechtsgründen nicht zu entsprechenden. Anders als im Rahmen von Sorgerechtsverfahren nach § 1666 BGB können den Eltern im Verfahren der gerichtlichen Umgangsregelung nach § 1684 Abs. 1 BGB keine Auflagen erteilt werden. Dies gilt umso mehr für die hier im Raum stehende Elternmediation, die grundsätzlich nicht von Amts wegen angeordnet werden kann, sondern stets einer ausdrücklichen Bereitschaft beider Elternteile bedarf, um überhaupt Erfolgsaussicht zu haben. Vorliegend allerdings hat die Mutter ihre Mitarbeit an einer solchen vor- und nachbereitenden Mediation oder auch nur Beratung schlechthin abgelehnt.

Unabhängig von diesen rechtlichen Erwägungen will der Senat gleichwohl seiner Hoffnung dahin Ausdruck verleihen, dass die Eltern die bereits gelegentlich der Umgangsausübung zwischen dem Vater und A… und M… begonnene und bei allen Schwierigkeiten durchaus Erfolg versprechende Elternarbeit unter (familien-)therapeutischer Begleitung fortsetzen und die Bezugspersonenberatung zur Deeskalation nutzen können.

Der Senat hat – im ausdrücklichen Einverständnis aller übrigen Verfahrensbeteiligten - von einer persönlichen Anhörung des betroffenen Kindes Abstand genommen. Für die hier zu treffende Entscheidung können aus der Kindesanhörung keine wesentlichen Erkenntnisse gewonnen werden. Der Wille F…s geht unstreitig dahin, mit dem Vater regelmäßigen persönlichen Kontakt zu pflegen; die hier streitentscheidende Frage eines Gefahrenpotenzials aus dem Verhalten oder der Persönlichkeit des Vaters entzieht sich dem Einschätzungshorizont des erst 5-jährigen Kindes.

III.

Die Kostenentscheidung für die erste Instanz folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG; die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 84 FamFG.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes ergibt sich aus § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.