Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2017
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 16.02.2017 – 9 UF 113/16
1. Senat für Familiensachen
Tenor§
I. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 4. Mai 2016 – Az. 35 F 88/15 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss aus Klarstellungsgründen insgesamt wie folgt neu gefasst wird:
1.
Sorgerechtliche Maßnahmen gegen den Vater sind nicht veranlasst.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 17. Dezember 2014 – Az. 35 F 189/14 – in der Fassung des Beschlusses des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Mai 2015 – Az. 9 UF 48/15, mit dem dem Vater vorläufig das Sorgerecht für F… N…, geboren am …. Januar 2012, vorläufig entzogen worden war, keine Wirkung mehr entfaltet.
2.
Der Antrag der Kindsmutter, ihr das elterliche Sorgerecht für F… N…, geboren am …. Januar 2012, allein zu übertragen, wird zurückgewiesen.
Es wird festgestellt, dass die Eltern somit weiterhin gemäß dem Beschluss des Amtsgerichts Pankow-Weißensee vom 20. Dezember 2012 – Az. 19 F 1743/12 – gemeinsam das Sorgerecht für F… N…, geboren am …. Januar 2012 ausüben mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts, das nach wie vor die Mutter allein ausübt.
II. Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kindesmutter zu tragen.
III. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe§
I.
Die Beteiligten streiten aus Anlass des Verdachts des sexuellen Missbrauchs durch den Vater an den beiden älteren Schwestern um die Ausübung des Sorgerechts für die jüngste Tochter. Parallel streiten die Eltern im Verfahren 9 UF 110/16 um die Regelung des Umgangs zwischen dem Vater und der jüngsten Tochter.
Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern der (nichtehelich) geborenen Töchter A… N…, geboren am …. April 2009, Am… N…, geboren am …. Januar 2011, und der hier allein betroffenen F… N…, geboren am …. Januar 2012 (im Folgenden nur mit ihren Rufnahmen bezeichnet). Die Eltern trennten sich bereits vor der Geburt F…s. Mit Beschluss des Amtsgerichts Pankow-Weißensee vom 20. Dezember 2012 – Az. 19 F 1743/12 – wurde die elterliche Sorge für F… mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts, das der Mutter allein verblieb, auf die Eltern gemeinsam übertragen.
F… lebte mit Einverständnis der Eltern seit 19. September 2012 in staatlicher Obhut, seit dem 16. Oktober 2012 in der Pflegefamilie L…; sie hatte regelmäßige Kontakte zur Mutter und zum Vater.
Am 3. September 2014 kam es aufgrund von Auffälligkeiten im Gangbild und Äußerungen der damals gut 3 ½-jährigen Am… in der Kindertagesstätte zu dem Verdacht sexuell übergriffigen Verhaltens durch den – dies bestreitenden - Vater, die zur Inobhutnahme beider Schwestern F…s sowie zu sorgerechtlichen und einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Vater führten. Später trat der Verdacht sexuellen Missbrauchs auch an M… hinzu. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Vater – Az. 284 Js 2199/14 der Staatsanwaltschaft Berlin – wurde zwischenzeitlich eingestellt.
Vor dem Hintergrund dieser Vorwürfe wurde dem Vater mit Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 17. Dezember 2014 – Az. 35 F 189/14 – in der Fassung des Beschlusses des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Mai 2015 – Az. 9 UF 48/15 – im Wege einstweiliger Anordnung die gesamte Personensorge für F… vorläufig entzogen.
In dem auf Antrag des Vaters vom 23. April 2015 eingeleiteten Hauptsacheverfahren hat der Kindesvater die Wiederherstellung seines Mitsorgerechts erstrebt. Er hat die gegen ihn gerichteten Vorwürfe übergriffigen Verhaltens gegen die Schwestern F…s zurückgewiesen und sieht sich durch die Ergebnisse der aussagepsychologischen Gutachten vom 7. November 2014 (Am…) und vom 9. März 2015 (M…), des familienpsychologischen Gutachtens vom 24. April 2015 sowie des sexualmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 30. November 2015 bestätigt. Er meint, es gebe keine Gründe für sorgerechtliche Maßnahmen gegen ihn; Gefahren für das Wohl F…s seien durch ihn nicht zu besorgen.
Die Mutter hat betont, dass der Verdacht sexuellen Kindesmissbrauchs durch den Vater nicht habe ausgeräumt werden können. Ferner traten neben dem Streit um die Gestaltung des Umgangs zwischen F… und dem Vater erhebliche Meinungsverschiedenheiten zum künftigen Lebensmittelpunkt der jüngsten Tochter zutage. Zwar bestand Einigkeit, dass F… vorläufig in der Erziehungsstelle gut aufgehoben sei; beide Eltern aber streben letztendlich die alleinige hauptverantwortliche Betreuung F…s im eigenen Haushalt an, der Vater bereits innerhalb eines überschaubaren Zeitraums, die Mutter möchte F… eher langfristig bei sich aufnehmen.
Der Verfahrensbeistand hat gemeint, dass eine Übertragung des Mitsorgerechts auf den Vater wegen der Unvereinbarkeit der Vorstellungen zum Lebensmittelpunkt F…s, des sehr begrenzten Kontakts zwischen Vater und Tochter sowie des vollständigen Kontaktabbruchs zwischen den Eltern nicht angebracht sei.
Nach Anhörung des Kindes am 2. März 2016 und der übrigen Beteiligten am 4. Mai 2016 hat das Amtsgericht mit Beschluss von diesem Tage die einstweilig erfolgte Sorgerechtsentziehung aufgehoben und damit das gemeinsame elterliche Sorgerecht für F… wiederhergestellt. Der Verdacht eines Kindesmissbrauchs habe sich im Ergebnis des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens und der weitergehenden Aufklärungsmaßnahmen in dem Parallelverfahren des Amtsgerichts Pankow/Weißensee betreffend das Mitsorgerecht des Vaters für die älteren Schwestern nicht bestätigen lassen; weitere Erkenntnisquellen insoweit seien nicht vorhanden. Aus dem familienpsychologischen Gutachten ergäben sich zwar Erziehungsdefizite beider Eltern, aber keine derart gravierenden Versäumnisse, dass die Ausübung des Sorgerechts in Frage zu stellen sei. Die Ergebnisse des sexualmedizinischen Gutachtens veranlassten auch keine Einschränkungen des Sorgerechts des Vaters, weil dort konkrete sexuell motivierte Gefährdungsmomente nicht festgestellt worden seien. Der dort diagnostizierten Persönlichkeitsstörung des Vaters fehle es an einer Ausprägung, die die Annahme rechtfertigte, dass daraus konkret Gefährdungspotenzial für die Entwicklung der Kinder erwachsen würde, was allein einen Sorgerechtsentzug rechtfertigen würde. Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil der Vater die empfohlene therapeutische Behandlung aufgenommen hat. Im Übrigen seien beide Elternteile in der Lage, die Bedenken des Jugendamtes anzunehmen. Mit Blick auf die vom Sachverständigen Prof. Dr. Dr. B… angesprochene „familiensystematische Gesamtproblematik“ sei allerdings eine weitere Beratung der Eltern durch die Familienberatungsstelle empfehlenswert. Zwar gebe es auf Elternebene offensichtlich erhebliche Kommunikationsprobleme. Allerdings sei nicht erkennbar, dass die Ausübung der elterlichen Sorge davon berührt werde. Ein akuter Entscheidungsbedarf bestehe im Übrigen schon deshalb nicht, weil Einigkeit bestehe, dass F… weiterhin in der Pflegefamilie leben werde und nach der Mutter auch der Vater bereit sei, diese in gesundheitlicher Hinsicht mit Handlungsvollmachten auszustatten, so dass auch dort Divergenzen nicht zu erwarten seien. Die absehbar nächste wichtige Entscheidung für F… stehe mit der Einschulung in zwei Jahren an.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Kindesmutter mit ihrer Beschwerde. Sie sieht weiterhin ein erhebliches Gefahrenpotenzial durch den Vater für F…, weil der Verdacht des sexuellen Missbrauchs letztlich nicht habe entkräftet werden können. Außerdem sei der Vater aufgrund der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung zu einer verantwortlichen Ausübung des elterlichen Sorgerechts nicht in der Lage. Deshalb sei ihm auch im Hauptsacheverfahren das (Mit-)Sorgerecht für F… insgesamt zu entziehen. Jedenfalls fehle es zwischen den Kindeseltern an einer tragfähigen sozialen Basis für die gemeinsame Ausübung. Ihr selbst fehle inzwischen jedes Vertrauen in die Person des Vaters; sie sehe sich deshalb außer Stande, „gemeinsam mit dem Kindesvater Abstimmungen betreffend der Kinder vorzunehmen und gemeinsame Entscheidungen zu treffen.“ Vor diesem Hintergrund stelle sich die Wiederherstellung gemeinsamen elterlichen Sorgerechts als Kindeswohlgefährdung dar. Die Mutter erstrebt (hilfsweise) jedenfalls die vollständige Auflösung des gemeinsamen Sorgerechts und die Übertragung des Sorgerechts für F… auf sich allein.
Der Vater verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung.
Der Verfahrensbeistand hält den vom Vater eher kurzfristig beabsichtigten Aufenthaltswechsel F…s für kindeswohlschädlich, weshalb er für ein weiterhin alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter plädiert. Der Verfahrensbeistand konzediert anhaltendes Misstrauen und Streitereien auf der Elternebene, die allerdings der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht entgegenstünden, weil aktuell ein konkreter Klärungsbedarf nicht absehbar sei; das Misstrauen der Mutter sei kein ausreichender Grund für die Auflösung des gemeinsamen Sorgerechts insgesamt.
Das Jugendamt hat zuletzt (im Termin vor dem Senat) darauf verwiesen, dass die Elterngespräche sich als außerordentlich langwierig und wegen der wechselseitigen Vorwurfshaltung durchaus als äußerst schwierig gestalteten, schlussendlich aber eigentlich in aller Regel eine Lösung habe gefunden werden können. Eine Verschärfung sei allerdings zuletzt im Januar 2017 aufgetreten, nachdem der – auf ein sehr auffälliges sexualisiertes Verhalten der Kinder gründende, zunächst jedoch nicht näher fundierte – Verdacht sexuell übergriffigen Verhaltens gegen eine oder mehrere Töchter gelegentlich von Umgängen im mütterlichen Haushalt (durch deren Lebenspartner) im Raum steht und der Vater deshalb einen (unbegleiteten) Umgang mit der Mutter untersagt hat. In Bezug auf F… bestehe allerdings ein Vertrauensverhältnis beider Eltern zur Pflegefamilie, die für die Alltagsbetreuung umfassend mit Vollmachten ausgestattet und handlungsfähig sei. Hier sei auch in Zukunft zu erwarten, dass über wichtige Angelegenheiten F…s Einvernehmen erzielt werden könne.
Am 16. Februar 2016 hat der Senat die Beteiligten persönlich angehört; auf eine neuerliche richterliche Anhörung F…s hat der Senat – im ausdrücklichen Einverständnis aller übrigen Beteiligten - verzichtet.
II.
1.
Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass sorgerechtliche Maßnahmen nach § 1666 BGB gegen den Vater nicht veranlasst sind, insbesondere die Voraussetzungen für einen Entzug seines elterlichen (Mit-)Sorgerechts nicht vorliegen.
1.1
Gemäß § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts ist Voraussetzung einer (teilweisen) Entziehung der elterlichen Sorge eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. statt aller BVerfG FamRZ 2015, 112; BGH FamRZ 2017, 212 – jeweils zitiert nach juris und mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Dabei kann das erforderliche Maß der Gefahr nicht abstrakt generell festgelegt werden. Denn der Begriff der Kindeswohlgefährdung erfasst eine Vielzahl von möglichen, sehr unterschiedlichen Fallkonstellationen. Erforderlich ist daher seine Konkretisierung mittels Abwägung der Umstände des Einzelfalls durch den mit dem Fall befassten Tatrichter. Unzureichend ist es insbesondere, allein oder entscheidend den Blick auf (Fehl-)Ver-haltensweisen der Eltern zu lenken, ohne daraus konkrete schwerwiegende Konsequenzen für das betroffene Kind abzuleiten und darzulegen, von welcher Art, Schwere und Wahrscheinlichkeit die befürchteten Beeinträchtigungen des Kindes sind und weshalb diese Gefahren so gravierend sind, dass sie einen (teilweisen) Sorgerechtsentzug rechtfertigen. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt. Umgekehrt sind selbst bei hoher Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines allerdings nicht erheblichen Schadens Maßnahmen nach § 1666 BGB nicht gerechtfertigt (vgl. BGH a.a.O.).
1.2.1
Gemessen an diesen Grundsätzen rechtfertigt der Verdacht sexuellen Kindesmissbrauchs zum Nachteil der Schwestern F…s durch den Vater einen selbst teilweisen Entzug dessen (Mit-)Sorgerechts für F… nicht.
Der Senat hat in dem parallel geführten Umgangsverfahren zum Az. 9 UF 110/16 mit Beschluss vom heutigen Tage eingehend ausgeführt, dass nach Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Ermittlungsansätze davon auszugehen ist, dass der Verdacht sexuell übergriffigen Verhaltens des Vaters zwar nicht völlig ausgeschlossen werden kann, ein tatsächliches Missbrauchsgeschehen durch den Vater indes nicht wahrscheinlich ist. Das (Rest-)Risiko pädosexueller Handlungen des Vaters an F… ist danach als äußerst gering einzuschätzen; eine konkrete Gefährdung, die es erforderlich oder nur gerechtfertigt erscheinen ließe, Schutzmaßnahmen durch eine (dauerhafte) Umgangsbegleitung zu ergreifen, lässt sich nicht feststellen. Auf die dortigen Ausführungen (unter Ziffer II.2) wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen.
Fehlt es danach also bereits an der Notwendigkeit für besondere Schutzmaßnahmen in der direkten Kontaktpflege zwischen dem Vater und F…, so fehlt es anknüpfend an diesen Verdacht umso mehr an einem hinreichenden Gefährdungspotenzial für die Entwicklung F…s für den Fall fortgesetzter Ausübung des (Mit-)Sorgerechts des Vaters.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht steht ohnehin allein der Mutter zu, die es dahin ausübt, dass F… mittelfristig in der gewohnten Pflegefamilie bleiben kann. Der Vater ist und bleibt absehbar von einer hauptverantwortlichen alltäglichen Betreuung, Versorgung und Erziehung F…s in eigener Person faktisch ausgeschlossen; in der persönlichen Beziehungsgestaltung ist er bis auf Weiteres auf Umgangsbegegnungen in Form von zunächst stundenweisen Begegnungen und ab Ende Mai 2017 von Tagesbeurlaubungen F…s in seinen Haushalt ohne Übernachtung beschränkt. Die Ausübung des Mitsorgerechts konzentriert sich unter den gegebenen Umständen also ohnehin auf die erfahrungsgemäß sehr selten anfallenden Entscheidungen in wichtigen Belangen des Kindes, wie etwa der Besuch eines Kindergartens, der Schulbesuch, besondere medizinische oder ein sonst wie gearteter therapeutischer Behandlungsbedarf des Kindes o.ä. Tatsächlich ist schon weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, inwieweit der Vater in einer verantwortungsvollen – also auf die wohl verstandenen Interessen F…s ausgerichteten - Ausübung seines so gestalteten Mitsorgerechts überhaupt auch nur teilweise eingeschränkt sein soll, nur weil der Verdacht sexuell übergriffigen Verhaltens auf die Schwestern F…s nicht mit letzter Sicherheit ausgeräumt werden konnte. Es ist überhaupt nicht erkennbar, dass und vor allem welche konkreten Gefahren gerade daraus überhaupt für die weitere Entwicklung F…s drohen sollen.
1.2.2
Die im Zuge der (wiederholten) familienpsychologischen und zuletzt der sexualmedizinischen Begutachtung des Vaters in den Jahren 2011/12 und 2014/15 zutage getretenen besonderen Dispositionen der Persönlichkeit des Vaters bieten aus denselben Gründen – ganz offensichtlich - keinen hinreichend tragfähigen Ansatzpunkt für sorgerechtliche Maßnahmen.
Der Senat verweist auch hierzu auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom heutigen Tage in dem Umgangsverfahren (dort zu Ziffer II.3). In keinem der Sachverständigengutachten werden konkret drohende Gefahrenmomente für das Wohl F…s aufgrund der selbstunsicheren und paranoiden Persönlichkeit(s-akzentuierung bzw. -störung) des Vaters aufgezeigt. Die Behauptung der Mutter in der Beschwerdeschrift, der Vater sei persönlichkeitsbedingt überhaupt nicht in der Lage, wichtige Entscheidungen für die Kinder in deren Interesse zu treffen, wird gerade nicht von dem hierfür in Bezug genommenen (sexualmedizinischen) Gutachten des Prof. Dr. Dr. B… vom 30. November 2015 gestützt und auch anderweitig nicht ansatzweise argumentativ untermauert oder zumindest durch geeignete Beispiele aus der Vergangenheit belegt.
Tatsächlich gibt es keinerlei hinreichend belastbare Anknüpfungstatsachen für die These, der Vater könne die mit der Ausübung des Mitsorgerechts in dem Umfang, in dem es besteht, einhergehende Mitentscheidungsbefugnis nicht verantwortungsvoll, sachlich-inhaltlich abgewogen und reflektiert im Interesse F…s ausüben. Der Umstand, dass der Vater weiterhin anstrebt, alle Töchter, insbesondere auch F… in seinem Haushalt schnellst möglich hauptverantwortlich zu betreuen, ist allzu verständlich und nicht einmal ein schwaches Indiz für eine nach § 1666 BGB zu sanktionierende Verantwortungslosigkeit. Abgesehen davon, dass die Mutter im Kern, wenn auch mit einer anderen zeitlichen Perspektive ebenso nachvollziehbar eigene entsprechende Ziele verfolgt, findet der Vater insoweit jedenfalls ausdrücklich die Unterstützung der familienpsychologischen Sachverständigen S…, die in dem Berliner Parallelverfahren zum Sorgerecht für die Schwestern Am… und M… sogar die Rückführung in den väterlichen Haushalt empfohlen hat, also sogar die mit sehr viel mehr praktischer Verantwortung beladene Alltagsbetreuung der Schwestern – wieder – in die Hände des Vaters zu legen anrät.
1.2.3
Der von der Kindesmutter weiter vorgebrachte Umstand, dass zwischen den Eltern keinerlei Kommunikationsbasis mehr bestehe, nachdem sie mit Blick auf den Verdacht, der Vater habe sich sexuell an seinen Töchtern vergangen, jegliches Vertrauen in die Person des Vaters verloren habe, trägt die damit erstrebte Entziehung des Mitsorgerechts des Vaters nicht. Auch insoweit bleibt die Mutter die Herstellung eines Kausalzusammenhangs zu der daraus ihrer Ansicht nach erwachsenden Kindeswohlgefährdung, der zudem allein mit sorgerechtlichen Maßnahmen gerade gegen den Vater begegnet werden müsste, schuldig.
Richtig ist allein, dass die Mutter ersichtlich nicht in der Lage war, die bei ihr selbst verfestigte Vorwurfshaltung gegen den Vater im Zusammenhang mit dem Verdacht übergriffigen Verhaltens von den Töchtern fernzuhalten. In den bereits zitierten Gutachten und aus einer Vielzahl von Beobachtungen von Verhaltensweisen bzw. Äußerungen aller Töchter in der Einrichtung bzw. gelegentlich von Umgangskontakten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass durch die Mutter der (letztlich unbestätigte) Vorwurf bei den Kindern – auch der zuvor völlig unbelasteten F… – präsent gehalten und dadurch eine negative Haltung der Töchter gegen den Vater erzeugt werden soll.
Festzustellen ist auch, dass es auf Seiten des Vaters bis zuletzt und noch ausdrücklich im Anhörungstermin vor dem Senat am 16. Februar 2017 die Bereitschaft zur Fortsetzung von (gemeinsamen) Elterngesprächen auch im Rahmen einer vom Jugendamt an diesem Tage (im Zusammenhang mit dem Übergang zu unbegleiteten Umgangskontakte zwischen F… und dem Vater) angeregten Elternmediation gegeben hat. Die Mutter hingegen – die jedenfalls in der Anhörung durch den Senat eine weit weniger ausgeprägte Impulskontrolle als der Vater und eine deutlich egoistischere, weit weniger am Interesse der gemeinsamen Töchter ausgerichtete Haltung unter Beweis gestellt hat – hat dieses Ansinnen nicht nur strikt abgelehnt, sondern diese Ablehnung in einer verbal aggressiven und sachgrundlos vorwurfsvollen Art und Weise an das Jugendamt adressiert, so dass jede weitere sachlich-inhaltliche Erörterung hierzu im Keim erstickt war. Bei allem Verständnis dafür, dass ein unbelasteter Umgang mit dem Vater mit Blick auf das (allerdings objektiv zu vernachlässigende Rest-)Risiko eines Missbrauchsgeschehens nicht einfach ist, bleibt die Mutter im Interesse ihrer Kinder aber gleichwohl verpflichtet, diesen Konflikt von den Kindern fernzuhalten, jeden eigenen Beitrag zu Verschärfung eines Loyalitätskonflikts der Töchter zu verhindern und an der Wiederherstellung einer ausreichenden sozialen Basis zum Vater (die schon mit Blick auf das nach derzeitiger Beschlusslage fortbestehende gemeinsame Sorgerecht für Am… und M… notwendig ist) mitzuwirken.
Tragfähige Anknüpfungstatsachen, die wegen einer drohenden Kindeswohlgefährdung aus dem aktuell tatsächlich wieder eskalierten Elternstreit (dazu sogleich gesondert) sorgerechtliche Maßnahmen nach § 1666 BGB gerade gegen den Vater angezeigt erschienen ließen, liegen nach alledem nicht vor.
1.2.4
Schließlich besteht auch kein Grund, dem Vater zumindest das Umgangsbestimmungsrecht zu entziehen, nachdem der Vater einem fortgesetzten unbegleiteten Umgang zwischen der Mutter und den Töchtern seine Zustimmung versagt hat, weil jüngst aufgrund auffällig sexualisierter Verhaltensweisen der Kinder Verdacht sexuell übergriffigen Verhaltens gegen eine der oder die Töchter im Haushalt der Mutter aufgekommen ist.
Die Befugnis zur Umgangsbestimmung kann als Teil der Personensorge nach §§ 1666, 1666 a BGB den Eltern oder einem Elternteil entzogen werden. Ob eine solche Maßnahme angezeigt ist, ist anhand der strengen Eingriffsvoraussetzungen der Sorgerechtsentziehung zu beurteilen. Dabei sind insbesondere die Geeignetheit und die Erforderlichkeit der Maßnahme zu beachten. So wird als milderes Mittel je nach den Umständen des Falles eine gerichtliche Umgangsregelung nach § 1684 BGB (oder ein zu befristender Umgangsausschluss nach § 1684 Abs. 4 BGB oder die Einrichtung einer Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 BGB) zu erwägen sein, die gegenüber der Entziehung des Umgangsbestimmungsrechts als speziellere und zugleich weniger einschneidende Maßnahmen in jedem Falle vorrangig ist (vgl. dazu BGH FamRZ 2016, 1146 – Rdnr. 44 ff. bei juris).
Gemessen daran verbietet sich vorliegend tatsächlich die Entziehung des Umgangsbestimmungsrechts des Vaters. Der Widerstand gegen fortgesetzte unbegleitete persönliche Kontakte zwischen Mutter und Töchtern in Ansehung der neu aufgetretenen und noch gänzlich unaufgeklärten Vorwürfe, denen mit derselben Sorgfalt nachzugehen sein wird, wie dies umgekehrt nach dem 3. September 2014 auf Seiten des Vaters erfolgt ist, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Die Mutter muss sich insoweit daran erinnern lassen, dass sie ihrerseits noch im Anhörungstermin vor dem Senat jeden unbegleiteten Umgang zwischen dem Vater und F… abgelehnt hat, obwohl im Ergebnis umfangreicher Ermittlungen ein tatsächliches Missbrauchsgeschehen unwahrscheinlich ist. Die Mutter wird ihren eigenen nachhaltigen Widerstand gegen – vom Jugendamt bisher mit großem Aufwand und durchaus erfolgreich unterstützten - Elterngespräche aufgeben müssen, um zu einer einvernehmlichen Umgangsregelung zu gelangen. Notfalls muss – um tatsächlich einen Kontaktabbruch zu verhindern, der ganz sicher nicht im Interesse der Töchter ist – eine gerichtliche Umgangsregelung erwirkt werden, die zügig erreicht werden kann. Darüber hinaus aber besteht derzeit keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass der Vater einer solchen notfalls vorläufigen gerichtlichen Umgangsregelung im Verhältnis zwischen der Mutter und F… nicht Folge leisten bzw. eine solche in irgendeiner Weise „torpedieren“ würde. Dem Vater fehlen hierzu grundsätzlich die Möglichkeiten, weil er F… gar nicht betreut, sondern selbst auf zeitlich stark limitierte Umgangskontakte beschränkt ist. Auch die Dipl.-Psych. S… hat in dem jüngsten familienpsychologischen Gutachten aus April 2015 beiden Eltern eine grundsätzlich ausreichend vorhandene Bindungstoleranz bescheinigt, die allerdings durch die aktuellen Vorwürfe und Vorgehensweisen im Sorgerechtsverfahren beidseits negativ berührt wurde. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es sogar während der laufenden Gerichtsverfahren in Berlin und Brandenburg jedenfalls noch im November 2016 unter Mithilfe des Jugendamtes zu einer einvernehmlichen grundlegende Neugestaltung der Umgänge der Töchter mit den beiden Elternteilen und der Geschwisterumgänge gekommen ist. Bei dieser Sachlage erscheint es nicht fernliegend, dass die momentane krisenhafte Zuspitzung in der Umgangsproblematik mit der jedenfalls bis auf Weiteres endgültigen Klärung der den erkennenden Senat und parallel dazu das Kammergericht (wohl am 17. März 2017) befassenden sorge- bzw. umgangsrechtlichen Fragen eine spürbare Entschärfung erfahren wird und wieder mehr Raum für Beratungsgespräche und einvernehmliche Regelungen besteht.
Festzustellen bleibt, dass auch die Entziehung des Umgangsbestimmungsrechts des Vaters bei der gegebenen Sachlage nicht veranlasst ist.
Nach alledem ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für einen auch nur teilweisen Entzug des Mitsorgerechts des Vaters (soweit dieses besteht) nicht vorliegen und auch ansonsten sorgerechtliche Maßnahmen gegen den Vater nach § 1666 BGB in Bezug auf F… nicht veranlasst sind, weil eine Kindeswohlgefährdung durch die wieder auflebende Ausübung des Mitsorgerechts des Vaters nicht zu besorgen ist. Lediglich aus Klarstellungsgründen hat der Senat ausdrücklich festgestellt, dass die anders lautende einstweilige Anordnung keine Wirkung mehr entfaltet.
2.
Daneben muss auch der (Hilfs-)Antrag der Kindesmutter auf Auflösung des gemeinsamen elterlichen Sorgerechts und Übertragung desselben insgesamt auf sie allein ohne Erfolg bleiben.
Nach § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist die gemeinsame elterliche Sorge bei getrennt lebenden Eltern aufzuheben und auf den Antragsteller zu übertragen, wenn zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.
Die Mutter gründet ihren Antrag darauf, dass es im Verhältnis der Eltern zueinander an einer ausreichend tragfähigen Grundlage für ein Zusammenwirken im Sinne des Kindeswohls fehlt, weil sie selbst aufgrund mangelnden Vertrauens in die Person bzw. Persönlichkeit des Vaters nicht mehr in der Lage sei, gemeinsam mit diesem Abstimmungen betreffend die Kinder vorzunehmen und gemeinsame Entscheidungen zu treffen. Damit lässt sich im Streitfall die Auflösung des gemeinsamen elterlichen Sorgerechts aus Gründen F…s Kindeswohls nicht tragfähig begründen.
2.1
Richtig ist, dass die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraussetzt. Die gemeinsame elterliche Sorge ist daher aufzuheben, wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern vorliegt, die befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind folglich erheblich belastet würde, würde man die Eltern zwingen, die Sorge gemeinsam zu tragen. Maßgeblich ist, welche Auswirkungen die mangelnde Einigungsfähigkeit der Eltern bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes haben wird. Die Gefahr einer erheblichen Belastung des Kindes kann sich im Einzelfall auch aus der Nachhaltigkeit und der Schwere des Elternkonflikts ergeben. Das Vorliegen eines Elternkonflikts oder die Ablehnung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch die Mutter sprechen für sich genommen allerdings noch nicht gegen die gemeinsame elterliche Sorge (vgl. BT-Drucks. 17/11048, S. 17). Allein die Verweigerungshaltung eines Elternteils ist kein entscheidender Gesichtspunkt dafür, dass die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl widerspricht. Dass Eltern in Einzelfragen verschiedener Meinung sind und ihre Meinungsverschiedenheiten im Einzelfall streitig ausgetragen haben, genügt ebenfalls nicht, um die gemeinsame elterliche Sorge abzulehnen. Es gehört zur Normalität im Eltern-Kind-Verhältnis, dass sich in Einzelfragen die für das Kind beste Lösung erst aus Kontroversen herausbildet. Insbesondere sieht das Gesetz für einzelne kontrovers diskutierte und von den Eltern nicht lösbare Fragen mit § 1628 BGB ein geeignetes Instrumentarium vor. Für die Auflösung gemeinsamen Sorgerechts bedarf es der begründeten Besorgnis, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen. Denn ein fortgesetzter destruktiver Elternstreit führt für ein Kind zwangsläufig zu erheblichen Belastungen. Notwendig ist hierfür die Einschätzung im Einzelfall, ob der Elternkonflikt so nachhaltig und so tiefgreifend ist, dass gemeinsame, dem Kindeswohl dienliche Entscheidungen der Eltern in den wesentlichen Belangen der elterlichen Sorge auch für die Zukunft nicht gewährleistet sind (vgl. zum Ganzen BGH FamRZ 2016, 1439 – Rdnr. 21 ff. bei juris mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
2.2
Im Streitfall lässt sich ein derart nachhaltiges und tiefgreifendes Zerwürfnis auf Elternebene mit daraus zu erwartenden Belastungen für F… nicht feststellen.
Die Mutter beschreibt im Beschwerderechtszug lediglich völlig undifferenziert und unreflektiert ihre eigene – für die erstrebte Aufhebung des Mitsorgerechts des Vaters allein gerade unzureichende – Weigerungshaltung in Bezug auf eine Kommunikation und Kooperation mit dem Vater hinsichtlich wichtiger Belange der Töchter. Unzweifelhaft gibt es nachhaltige Differenzen der Eltern in Bezug auf den künftigen dauerhaften Lebensmittelpunkt aller Töchter und in Bezug auf die Ausgestaltung des Umgangs der seit September 2014 allesamt außerhalb der Herkunftsfamilie untergebrachten Töchter mit dem jeweils anderen Elternteil. Das allein rechtfertigt allerdings nicht die Besorgnis, die Eltern könnten – den zu erwartenden guten Willen für eine konstruktive, sachlich-inhaltlich konzentrierte Suche nach gemeinsamen Lösungen für F… vorausgesetzt - jenseits dessen nicht zu abgewogenen gemeinsamen Entscheidungen gelangen. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat die Mutter ohnehin allein inne, so dass einem Herausgabeverlangen des Vaters schon rechtlich der Boden entzogen war und bleibt, abgesehen davon, dass auch er bis auf weiteres einen Verbleib F…s in der Pflegefamilie ausdrücklich befürwortet hat. Der Umstand, dass bei anderer Sach- (nicht Rechts-)Lage in der Vergangenheit bereits offener Streit über den Lebensmittelpunkt F… ausgetragen worden ist, zeigt im Übrigen, dass das Nichtbestehen gemeinsamer elterlicher Sorge kein Allheilmittel ist, um Kindern Elternstreit und die daraus möglicherweise erwachsenden Belastungen zu ersparen. Der Streit über den Umgang des Vaters mit F… ist durch die abschließende gerichtliche Entscheidung des Senates vom heutigen Tage in dem Parallelverfahren 9 UF 110/16 bereits beigelegt. Der die jüngste Eskalation auf Elternebene hervorrufende Streit um den Umgang zwischen der Mutter und F… (und ggf. auch den beiden anderen Töchtern) muss notfalls durch gesonderte gerichtliche Regelung entschieden werden. Bei der gegebenen Sachlage (vgl. dazu oben 1.2.4) ist die Auflösung des gemeinsam bestehenden Umgangsbestimmungsrechts – und noch weniger die Übertragung desselben auf die Mutter allein - jedenfalls nicht das Mittel der Wahl, um die Kinder aus dem sich inzwischen in Ansätzen zeigenden Loyalitätskonflikt zu entlasten.
Es besteht ein – sich jüngst wieder zuspitzender – hochstrittiger Elternkonflikt vor allem in Umgangsangelegenheiten; ansonsten aber ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es den Eltern in der Vergangenheit nicht gelungen ist und auch zukünftig nicht gelingen könnte, in wichtigen Angelegenheiten F…s zu gemeinsam getragenen Lösungen im wohl verstandenen Interesse des Kindes zu kommen. Vater und Mutter haben eine tragfähige Basis der Zusammenarbeit mit den Pflegeeltern gefunden und konnten in allen wichtigen Angelegenheiten F…s über all die Jahre zu einvernehmlichen Lösungen kommen. Selbst in Bezug auf die Umgangsgestaltung konnte – obwohl seinerzeit die schwerwiegenden Vorwürfe gegen den Vater längst im Raum standen – unter tätiger Mithilfe des Jugendamtes noch im November 2016 (!) eine grundlegende Neuregelung erreicht werden, auch wenn diese Einigung nur mit Hilfe eines aufwändigen und schwierigen Beratungsprozesses gelingen konnte.
Unter den gegebenen Umständen ist deshalb in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Jugendamtes und des Verfahrensbeistands an der gemeinsamen elterlichen Sorge (jenseits des der Mutter allein zustehenden Aufenthaltsbestimmungsrechts) festzuhalten. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass dies auch der Empfehlung der familienpsychologischen Sachverständigen S… und der darauf gründenden Entscheidung des Amtsgerichts Pankow-Weißensee vom 30. Juni 2016 in dem die Schwestern F…s betreffenden Sorgerechtsverfahren entspricht, die nach hiesiger Kenntnis (wegen des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts) allein von dem Vater angefochtenen worden ist.
Zur Vermeidung künftiger Missverständnisse hat der Senat im Tenor ausdrücklich klargestellt, in welchem Umfang das Mitsorgerecht des Vaters demnach fortbesteht.
Der Senat hat – im ausdrücklichen Einverständnis aller übrigen Verfahrensbeteiligten - von einer persönlichen Anhörung des betroffenen Kindes abgesehen, weil in Bezug auf den Streitgegenstand wesentliche Erkenntnisse daraus nicht zu erwarten sind. Ob und in welchem Umfang das Mitsorgerecht des Vaters fortbesteht, hängt nicht entscheidend vom Willen des Kindes ab; die insoweit tragenden Aspekte entziehen sich ohnehin dem Einschätzungshorizont des erst 5-jährigen Kindes.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes ergibt sich aus § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.