Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2017
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 17.03.2017 – 13 UF 181/14
4. Senat für Familiensachen
Tenor§
I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 04.07.2014 – 3 F 513/13 – wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 2.000 €
II. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe§
I.
Die beschwerdeführende Antragsgegnerin wendet sich gegen ihre Verpflichtung, dem Antragsteller nach dessen Auszug aus einer bis dahin als Familienheim genutzten Immobilie Nutzungsentschädigung zu zahlen.
Die Beteiligten sind Eheleute, Eltern zweier gemeinsamer Kinder und je hälftige Miteigentümer eines mit einem Haus bebauten Grundstücks, das der Antragsteller nach Trennung im Januar 2013 am 05.03.2013 zu seinen Eltern verlassen hat. Er erzielte aus einer Vollzeittätigkeit monatlich netto ca. 1.250 €, die Antragsgegnerin aus einer Teilzeittätigkeit bei 30 Wochenstunden ca. 1.074 €.
Der Antragsteller hat von der Antragsgegnerin eine Nutzungsvergütung in Höhe der hälftigen objektiven Markmiete bei einer anzusetzenden Wohnfläche von 164,5 qm beansprucht, zunächst unter Anrechnung von Zahlungen der Antragsgegnerin auf Hauslasten und - nachdem diese diesbezügliche Ansprüche anders und in einem abgetrennten Verfahren verwenden wollte – ohne eine solche Verrechnung.
Die Antragsgegnerin hat im wesentlichen Leistungsunfähigkeit eingewandt und darüber hinaus geltend gemacht, ihr sei während der Trennung bis zur Zustellung des Scheidungsantrages nur eine angemessene Wohnfläche von 50 qm mit einem Mietpreis von 4 €/qm zuzurechnen.
Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Amtsgericht dem Antragsteller, unter Abweisung seines Antrages im Übrigen, für die Zeit von Mai 2013 bis Januar 2014 monatliche Nutzungsvergütungsansprüche von 175 € zugesprochen und laufend ab Februar 2014 über 411,25 €. Das Amtsgericht hat eine Leistungsunfähigkeit verneint, für das erste Trennungsjahr eine angemessene Miete auf der Grundlage einer Wohnungsgröße von 70 qm und einer qm-Miete von 5 €/qm angesetzt, und für die Folgezeit die Hälfte der objektiven Marktmiete für die Ehewohnung.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr Abweisungsbegehren in eingeschränktem Umfang, für die Zeit vom 01.05.2013 bis zum 22.03.2014, weiter. Das Amtsgericht habe ihr zu Unrecht eine Erwerbsobliegenheit zur Aufstockung ihrer Arbeitszeit entgegen gehalten und die Umstände ihrer Kinderbetreuung falsch gewichtet. Ferner sei das Amtsgericht bei der Beurteilung einer angemessenen Nutzungsentschädigung von einer zu großen Wohnung ausgegangen und habe den Anspruch für eine vollen Nutzungsentschädigung in Höhe der halben objektiven Marktmiete zu früh beginnen lassen, nämlich vor Zustellung des Scheidungsantrages am 22.03.2014. Ihre Verpflichtung zur Zahlung der halben objektiven Marktmiete ab 23.03.2014 nimmt die Beschwerdeführerin hin.
Der Antragsteller hält die Beschwerde für unzulässig und verteidigt im Übrigen den angefochtenen Beschluss.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf den Schriftsatzwechsel im Beschwerderechtszug. Er entscheidet, wie angekündigt (217), ohne mündliche Verhandlung (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG), von der ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten war.
II.
1. Die nach §§ 58 ff FamFG statthafte Beschwerde ist entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners zulässig.
Sie richtet sich gegen den Beschluss des Amtsgericht vom 04.07.2014 im Ehewohnungsverfahren 3 F 513/13 und enthält die nach § 64 Abs. 2 S 3 FamFG erforderliche Beschwerdeerklärung.
Die Falschbezeichnungen des Beschlussdatums in der mit ihrer Einlegung zugleich begründeten Beschwerde und im Beschwerdeantrag (206) sind hier unschädlich. Prozesserklärungen – das Gleiche gilt für Anträge in Antragsverfahren nach dem FamFG - eines Beteiligten sind auslegungsfähig und zielen im Zweifel auf das, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. Musielak/Foerste, ZPO, 11. Aufl., § 253, Rn. 29 m.w.N.). Die Antragsgegnerin wendet sich, wie das danach heranzuziehende übrige Beschwerdevorbringen hinreichend klar erkennen lässt, gegen die Verpflichtung zur Zahlung einer laufenden Nutzungsvergütung von 411,25 € monatlich ab 01.02.2014 bis zum 22. 03.2014, und zur Zahlung von Nutzungsvergütungsrückständen, hergeleitet aus Verpflichtungen über 175 € monatlich ab Mai 2013 bis Januar 2014 (207). Diese Verpflichtungen hat das Amtsgericht in dem zur Überprüfung gestellten Verfahren 3 F 513/13 (205) mit Beschluss vom 04.07.2014 ausgesprochen (169, 171, 177).
2. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Der Beschluss des Amtsgerichts erweist sich im Ergebnis nach eigener Billigkeitsentscheidung des Senats als zutreffend.
Die dem Antragsteller zuerkannten Ansprüche entsprechen dem Billigkeitskriterium des § 1361b Abs. 3 S 2 BGB, an das der Vergütungsanspruch nach dieser Bestimmung nach Grund und Höhe anknüpft (vgl. MüKoBGB/Weber-Monecke BGB, 7. Aufl., § 1361b Rn. 21 m.w.N.).
Dem Grunde nach entspricht es der Billigkeit, wenn die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Vergütung für dessen Verlust seiner Nutzungsmöglichkeit an dem Grundstück leistet, das er bislang im Rahmen der Ehe nutzte und dessen hälftiger Eigentümer er ist.
Eine Leistungsunfähigkeit der Antragsgegnerin, dergestalt, dass sie die Wohnung wegen der zu leistenden Nutzungsentschädigung hätte aufgeben müssen und die Kinder damit ihr bisheriges Wohnumfeld verlören hätten, lässt sich nicht feststellen. Die Billigkeit gebietet, zunächst die faktische wirtschaftliche Lastentragung vor der formalen Rechtslage zu berücksichtigen (vgl. MüKoBGB/Weber-Monecke BGB, 7. Aufl., § 1361b Rn. 23). Faktisch war die Antragsgegnerin in der Lage, die zugesprochene Nutzungsentschädigung von 175 € in Ansehung ihres Nettoeinkommens von 1074 € aus Teilzeittätigkeit, des ihr zufließenden Kindergeldes von 368 € für beide Kinder und der ihr zufließenden Mieterträge von monatlich 280 € (vgl. A2, 10, 11) zu tragen, auch bei Berücksichtigung anerkennungsfähiger Fahrtkosten und ihrer Zahlungen auf die Hauslasten. Hierbei kommt es nicht einmal entscheidend darauf an, dass die Notwendigkeit von Autofahrten, die die Antragsgegnerin aus ihrer Kinderbetreuung abgeleitet hat, nur in den Zeiten der Kinderbetreuung bestand, die die Beteiligten allerdings im Wechselmodel vorgenommen haben.
Auf die faktische Tragung der Hauslasten kann sich die Antragsgegnerin hier ausnahmsweise nach der von ihr geschaffenen formalen Rechtslage nicht mehr berufen. Auf eine Verrechnungsabrede – der Antragsteller hatte vorprozessual (A2, 10, 11) und im Verfahren seine Forderungen (3) zunächst unter Anrechnung von Leistungen der Antragsgegnerin auf gemeinsam zu tragende Hauslasten geltend gemacht – hat sich die Antragsgegnerin nicht eingelassen. Vielmehr hat sie die zur Verrechnung vorgeschlagenen Leistungen in andere Verrechnungszusammenhänge gebracht und deren Behandlung in einem nach Abtrennung gesondert zu führenden Verfahren ausdrücklich gebilligt (154). Dann ist es nicht unbillig, sie insoweit auf die Ergebnisse der anderweitig geltend gemachten Verrechnungen zu verweisen. Die Beschwerde führt insoweit auch keine Angriffe gegen den angefochtenen Beschluss, der die Leistungen auf Hauslasten unberücksichtigt lässt.
Der Nutzungsvergütungsanspruch erweist sich damit insoweit als eine von mehreren Abrechnungspositionen der Beteiligten in deren vermögensrechtlichen Entflechtung, wie die Beschwerdeführerin zuletzt selbst hervorgehoben hat (261).
Der Höhe nach ist der Ansatz einer 70 qm großen Wohnung für die Bemessung einer angemessenen Miete für das erste Trennungsjahr unter Berücksichtigung der bisherigen Lebensgestaltung auch nicht unbillig. Die bisherige Wohnfläche betrug 164,5 qm und die neu zugrunde zu legende Wohnfläche entspricht mit 70 qm nur 43% der bisherigen Größe, also weit weniger als der Hälfte. Demgegenüber hatte sich die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder um nur eine Person von vier auf drei verringert. Der qm-Preis von 5 € liegt noch unter der von der Antragsgegnerin erhobenen und vereinnahmten Miete für die Einliegerwohnung in dem Haus auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück (vgl. 6).
Bei seiner Billigkeitswertung bleibt der Senat auch bei einer nochmaligen Gesamtabwägung der vorgenannten Umstände und unter Einbeziehung insbesondere der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten einschließlich ihrer jeweiligen Wohnsituation.
Dem Senat erscheint es ebenfalls billig, die angemessene Miete nur bis zum Januar 2014 anzusetzen. Der uneingeschränkte Schutz der ehelichen Lebensverhältnisse, aus dem sich dieser Ansatz rechtfertigt, kann mit Ablauf des Trennungsjahres entfallen, wenn sich die Trennung bis dahin verfestigt hat und die Scheidung nur noch eine Frage der Zeit ist (vgl. BGH NJW 2008, 1946 für den Fall der Erwerbsobliegenheit bei Trennung). So liegt es hier bei endgültiger Trennung im Januar 2013 nach einer aus Sicht der Antragsgegnerin vorangegangenen mehrjährigen Krise (44) und in Ansehung der bereits wechselseitig eingegangenen neuen Partnerschaften (86). Dass die Antragsgegnerin dessen ungeachtet an der Ehe hätte festhalten wollen, ist nicht ersichtlich oder geltend gemacht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Wertfestsetzung auf den §§ 55 Abs. 2, 48 Abs. 1, Abs. 3 FamGKG. Da nur noch ein wirtschaftlich weniger gewichtiger Teil des erstinstanzlichen Verfahrensgegenstandes beschwerdegegenständlich ist, hält der Senat eine Herabsetzung des Regelwertes von 3.000 € aus § 48 Abs. 1 FamFG in der Beschwerde für angemessen (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Keske, FamFG Kommentar, 5. Aufl., § 48 FamGKG Rn. 6).
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.
III.
Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren konnte der Beschwerdeführerin mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht gewährt werden (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1, 119 Abs. 1 S 1 ZPO).
Zur Begründung verweist der Senat auf die vorstehenden Ausführungen.
Auch insoweit besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO).