Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2017

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 27.03.2017 – 2 U 38/16

2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2017:0327.2U38.16.00

Tenor§

1.Der Antrag des Klägers, den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, die Richterin am Landgericht … und den Richter am Oberlandesgericht Dr. … wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird verworfen.

2.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 2.11.2016, Aktenzeichen 4 O 200/15, wird zurückgewiesen.

3.Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4.Das in Ziffer 2 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung der Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet

5.Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 2.120.031,70 €.

Gründe§

Der Kläger macht gegen die Beklagte Amtshaftungsansprüche im Zusammenhang mit der Abwehr eines Steuerbescheides des Hauptzollamtes … vom 9.5.2005 geltend. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen klageabweisenden Urteil des Landgerichts Potsdam vom 2.11.2016 Bezug genommen. Der Senat hat den Kläger mit Beschluss vom 28.2.2017 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung, mit der der Kläger sein erstinstanzliche Begehren in vollem Umfang aufrechterhält, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Hierauf hat der Kläger mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 6.3.2017 erwidert sowie beantragt, die beschlussfassenden Senatsmitglieder wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Das Ablehnungsgesuch des Klägers erweist sich bereits als wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weshalb der Senat darüber unter Mitwirkung seiner abgelehnten Mitglieder entscheiden kann. Das Ablehnungsgesuch erschöpft sich in unsachlichen, die beteiligten Senatsmitglieder grob beleidigenden sowie verunglimpfenden Darlegungen über ihre angeblich unzureichenden juristischen Fähigkeiten (Dummheit), ihre angenommene Herkunft (“neue Bundesländer“) und die Motive für die angekündigte Entscheidung (Ausländerhass), die derart fern liegen, dass sich jedes weitere Eingehen darauf verbietet. Der Kläger sieht sich als Opfer der deutschen Justiz, ohne sich selbst im Laufe der von ihm angestrengten Verfahren derjenigen verfahrensrechtlichen Mittel bedient zu haben, die seinen Rechtsschutzbegehren mutmaßlich frühzeitig den gewünschten Erfolg gegeben hätten; dieses eigene Fehlverhalten kann er jedoch nicht erfolgreich den Senatsmitgliedern entgegenhalten, die an diesen Vorgängen nicht beteiligt waren.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 02.11.2016, Aktenzeichen 4 O 200/15, unterliegt gemäß § 522 Abs. 2 ZPO der Zurückzuweisung, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats Bezug genommen. Das die bereits früher skizzierten Sach- und Rechtsstandpunkte lediglich wiederholende Gegenvorbringen des Klägers gemäß Schriftsatz vom 6.3.2017 rechtfertigt keine anderweitige Entscheidung. Der Senat ist auf das Berufungsvorbringen bereits umfassend in seinem Beschluss vom 28.2.2017 eingegangen, so dass sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit dessen Inhalt erübrigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Berufungsstreitwert entspricht demjenigen der Vorinstanz.