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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 29.03.2017 – 7 U 57/14

7. Zivilsenat

Tenor§

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.02.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin wird zurückgewiesen und das erstinstanzliche Urteil mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 48.161,07 € zuzüglich jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.05.2012, beschränkt auf Leistung aus der Entschädigungsforderung der Beklagten gegen die H… Versicherung AG, …, Versicherungsscheinnummer 70-003637075, zu zahlen.

Die Beklagte wird außerdem verurteilt,

an den Kläger 1.419,19 € zuzüglich jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.05.2012, beschränkt auf Leistung aus der Entschädigungsforderung der Beklagten gegen die H… Versicherung AG, …, Versicherungsscheinnummer 70-003637075, zu zahlen.

Die Widerklage wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger wegen des zu vollstreckenden Betrages in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 48.161,07 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Der Kläger ist zusammen mit Herrn F… (nachfolgend Miteigentümer) seit 1996 Eigentümer des an der …straße 14 in P… gelegenen Mietshauses. In diesem befinden sich vier Wohnungen und eine gewerblich genutzte Räumlichkeit.

Die Immobilie wurde von der Sparkasse P… finanziert, die Kredite grundpfandrechtlich auf dem Grundstück des Mietshauses besichert.

Aufgrund von Unstimmigkeiten zwischen dem Kläger und dem Miteigentümer vereinbarten die beiden, dass der Kläger die Verwaltung des Objekts übernimmt, die Mietverträge im eigenen Namen abschließt und die Mieten auf ein auf den Namen des Klägers eingerichtetes Konto zahlen lässt. Zwischen dem Kläger und dem Miteigentümer war abgesprochen, dass die Mieten nicht dem Kläger allein zustehen sollten, sondern dem Miteigentümer und dem Kläger zu jeweils 50 Prozent.

Am 21.07.2005 wurde über das Vermögen des Miteigentümers das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt … (nachfolgend Insolvenzverwalter) bestellt.

Der Insolvenzverwalter machte ab Anfang 2006, zunächst gegenüber den Mietern der Immobilie, die Zahlung des hälftigen Nettomietzinses an sich geltend. Die Zahlungen der Mieter erfolgten jedoch bis zum Beginn der Zwangsverwaltung auf Veranlassung der Sparkasse ab Juni 2010 weiter auf das vom Kläger geführte Mietkonto.

Der Kläger, vertreten durch den Schuldner, und der Insolvenzverwalter verhandelten bis 2009 über den Erwerb des hälftigen Eigentums des Schuldners durch den Kläger. Eine Einigung kam nicht zustande.

Der Insolvenzverwalter erhob mit Schriftsatz vom 22.12.2009 Klage bei dem Landgericht Neuruppin, Geschäftsnummer 1 O 101/10, mit der er den Kläger auf Auskunft bezüglich in der Zeit vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2009 vereinnahmter Mieten für die streitbefangene Immobilie und nachfolgend auf Zahlung von 34.960,75 € in Anspruch nahm. Der Kläger beauftragte den Schuldner mit seiner Vertretung in diesem Rechtsstreit.

Das Landgericht Neuruppin verurteilte den Kläger am 21.10.2010, an den Insolvenzverwalter 34.960,75 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2009 zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Kläger legte nach einer im Einzelnen streitigen Erörterung einer Berufung mit dem Schuldner kein Rechtsmittel ein. Die Kosten für das Verfahren wurden auf 5.727,73 € festgesetzt.

In der Folge schloss der Kläger mit dem Insolvenzverwalter einen Vergleich, wonach er an letzteren zur Abgeltung der Hauptforderung nebst Zinsen und Kosten sowie weiter erzielter Mieteinnahmen in der Zeit von Januar bis Mai 2010 39.000 € zu zahlen hatte.

Der weitergehende Betrag der hiesigen Klageforderung von insgesamt 48.161,07 € wird mit Anwalts- und Gerichtskosten begründet, die dem Kläger im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit dem Insolvenzverwalter entstanden waren (im Einzelnen Blatt 18 der Akten).

Der Kläger behauptet, der Schuldner habe es versäumt, ihn darüber aufzuklären, dass der Insolvenzverwalter von ihm die Auskehrung von fünfzig Prozent der Nettomieteinnahmen verlangen und er dem Anspruch nicht die aus den Einnahmen getätigten Zins- und Tilgungsleistungen für die gemeinsam mit dem Miteigentümer aufgenommenen Kredite entgegenhalten könne. Hätte er dies frühzeitig gewusst, hätte er die Zahlungen auf die gemeinsam mit dem Miteigentümer aufgenommenen Darlehen eingestellt und die Sparkasse so veranlasst, die Zwangsverwaltung des Mietshauses zu beantragen.

Der Schuldner hat mit der Klageerwiderung und seinem weiteren Vortrag behauptet, er habe den Kläger davon unterrichtet, dass dem Insolvenzverwalter ein Anspruch gegen den Kläger auf Abführung der vereinnahmten Kaltmieten zustand (Klageschrift, Blatt 5, 12). In seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht am 04.06.2013 bestätigte der Beklagte, dass er dem Kläger mitgeteilt habe, dass dem Insolvenzverwalter die hälftigen Mieteinnahmen zustünden (Blatt 197 der Akten) und dass der Kläger dem Insolvenzverwalter nicht im gleichen Maße wie seinem früheren Mitschuldner F… - dem Miteigentümer - die Zahlungen auf den Kapitaldienst entgegenhalten könne (Blatt 198 der Akten). Der Beklagte hat die Kausalität der ihm vorgehaltenen Unterlassung für den vorgetragenen Schaden bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme zur hypothetischen Schadensentwicklung im Falle einer frühzeitigen Einstellung der Zahlungen auf die von der Sparkasse P… ausgereichten Darlehen des Klägers und des Miteigentümers stattgegeben.

Dem Kläger stehe ein Anspruch aus Schadensersatz nach §§ 611, 280 Abs. 1 BGB zu. Der Schuldner habe seine anwaltliche Aufklärungspflicht verletzt. Der Schuldner habe den Kläger unabhängig von dem genauen Gegenstand seiner Mandatierung darüber zu belehren gehabt, dass dem Insolvenzverwalter ein Anspruch auf Zahlung des hälftigen Mietzinses zustehe und dass der Kläger diesem Zahlungsanspruch des Insolvenzverwalters nicht in derselben Weise wie dem Zahlungsanspruch des Miteigentümers zuvor die geleisteten Zahlungen auf den Kapitaldienst entgegenhalten könne.

Ergänzend wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das am 25.02.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin ist dem Schuldner am 28.02.2014 zugestellt worden.

Der Schuldner hat gegen das Urteil am 27.03.2014 Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 28.05.2014 am 28.05.2014 begründet hat.

Mit der Berufung will die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen.

Sie rügt das Verständnis des Sachvortrages der Parteien sowie dessen rechtliche Würdigung durch das Landgericht.

Das Landgericht habe rechtsirrig angenommen, dem Insolvenzverwalter habe ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Anspruch auf Auskehrung des vom Kläger vereinnahmten hälftigen Nettomietzinses zugestanden. Es habe unberücksichtigt gelassen, dass sich der Anspruch des Teilhabers gegen den anderen Teilhaber nach §§ 741, 743 BGB richte und sich auf den Reingewinn beschränke. Sie hält allerdings daran fest, dass der Schuldner den Kläger über den Anspruch des Insolvenzverwalters über das Vermögen des Miteigentümers in Höhe von 50 Prozent der Nettomieteinnahmen und die fehlende Aufrechnungsberechtigung wegen § 96 Abs. 1 InsO unterrichtet habe.

Der Schuldner hat beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

und das angefochtene Urteil verteidigt.

Über das Vermögen des Schuldners wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 20.04.2015 das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwältin … zur Insolvenzverwalterin bestellt.

Die Insolvenzverwalterin hat den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 22.12.2015 aufgenommen.

Sie beantragt nunmehr,

1. das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen,

2. und im Wege der Widerklage

den Widerspruch der Berufungswiderklägerin (Insolvenzverwalterin …) gegen die angemeldete Forderung aus dem Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 25.02.2014 zum Gz. 3 O 379/12 für begründet zu erklären.

Der Kläger beantragt,

1. die Berufung zurückzuweisen und das erstinstanzliche Urteil mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 48.161,07 € zuzüglich jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.05.2012, beschränkt auf Leistung aus der Entschädigungsforderung der Beklagten gegen die H… Versicherung AG, …, Versicherungsscheinnummer 70-003637075, zu zahlen, und

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.419,19 € zuzüglich jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.05.2012, beschränkt auf Leistung aus der Entschädigungsforderung der Beklagten gegen die H… Versicherung AG, …, Versicherungsscheinnummer 70-003637075, zu zahlen.

2. hilfsweise, für den Fall, dass dem Antrag zu 1. nicht stattgegeben werden sollte, wird beantragt, festzustellen, dass dem Kläger in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn K… M… eine Insolvenzforderung in Höhe von 48.161,07 € zuzüglich jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.05.2012 für den Ausfall zur Insolvenztabelle

und

eine Insolvenzforderung in Höhe von 1.419,19 € zuzüglich jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.05.2012 für den Ausfall zur Insolvenztabelle zusteht.

3. hilfs-hilfsweise, für den Fall, dass den Anträgen zu 1. und 2. nicht stattgegeben werden sollte, wird beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

4. die Widerklage zurückzuweisen.

Der Kläger tritt den Einwendungen der Beklagten gegen den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz weiterhin entgegen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg, soweit sie die Begründetheit der Klageforderung in Frage stellt. Der Tenor des angefochtenen Urteils ist jedoch der durch das Insolvenzverfahren über das Vermögen des zunächst verklagten Schuldners gegebenen Rechtslage anzupassen.

Die Widerklage ist unzulässig.

1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Schadensersatz in der eingeklagten Höhe wegen der Schlechterfüllung eines anwaltlichen Mandates durch den Schuldner anlässlich der gerichtlichen Auseinandersetzung des Klägers mit dem Insolvenzverwalter wegen dessen Anspruch auf Auskehrung von fünfzig Prozent der im Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2009 vom Kläger vereinnahmten Miete für die streitbefangene Immobilie …straße 14 in P…. Anspruchsgrundlage sind die §§ 280 Abs. 1, 611 Abs. 1 BGB.

Der Insolvenzverwalter hatte den Kläger auf Auskehrung von fünfzig Prozent der vom Kläger vereinnahmten Miete für die vorgenannte Immobilie für die Zeit vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2009 in Anspruch genommen. Ein Anspruch auf die hälftigen Mieteinnahmen ohne Berücksichtigung der ihrer Erzielung dienenden Aufwendungen der Gemeinschaft des Klägers und des Miteigentümers stand dem Insolvenzverwalter jedoch nicht zu. Er hatte vielmehr lediglich Anspruch auf Teilung eines etwaigen Reingewinns, der sich aus der Differenz zwischen Mieteinnahmen und Aufwendungen des Klägers für die Finanzierung und dem Erhalt der Immobilie ergab. Tatsächlich war ein Reingewinn nicht entstanden, weil die Aufwendungen des Klägers die an diesen gezahlten Mieteinnahmen übertrafen. Hierüber war der Kläger bei Übernahme der Vertretung des Klägers in dem Rechtsstreit mit dem Insolvenzverwalter aufzuklären.

Die Kostenlast der streitbefangenen Immobilie traf sowohl den Kläger als auch den Miteigentümer zu gleichen Teilen, wobei davon auszugehen ist, dass das Verhältnis des Klägers zum Miteigentümer das einer Gemeinschaft nach Bruchteilen gemäß §§ 741 f. BGB und nicht das einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach §§ 705 f. BGB ist.

Voraussetzung für die Annahme einer GbR ist die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks durch den Kläger und den insolventen Miteigentümer. Ein solcher ist nicht gegeben. Das erkennbare Ziel der beiden Miteigentümer war seit dem Erwerb der Immobilie auf die gemeinsame Innehabung des Eigentums und die gemeinsame „Fruchtziehung“ durch Vermietung beschränkt. Es lag und liegt daher lediglich eine Interessengemeinschaft vor, da die Interessen der beiden Miteigentümer nur insofern gleich liegen, als beide Eigentümer des Mietshauses sind. Dies reicht für die Annahme einer GbR nicht aus, da ansonsten jegliches Bruchteileigentum an einem Gegenstand, aus dem Fruchtziehung erfolgt oder auch nur möglich ist, zur Errichtung einer GbR führen würde.

Im Verhältnis des Klägers zum Miteigentümer ergibt sich der Anspruch des Klägers auf Verrechnung der erzielten Mieteinnahmen mit den davon getätigten Zahlungen auf die Darlehen - soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen worden war - mithin aus dem Recht der Gemeinschaft nach Bruchteilen. So sieht § 743 Abs. 1 BGB vor, dass jedem Teilhaber ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte gebührt, während § 748 BGB bestimmt, dass jeder Teilhaber verpflichtet ist, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstandes nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Aus beiden Bestimmungen folgt, dass jeder Teilhaber nicht Anspruch auf den seiner Quote entsprechenden Teilbetrag der Einnahmen hat, sondern nur auf seinen rechnerischen Anteil am wirtschaftlichen Ergebnis der Vermietung nach Abzug der ihn anteilmäßig treffenden Lasten, das heißt am Reinertrag (BGHZ 40, 326; BGH BB 1972, 1245).

Hier war eine entsprechende Verrechnung von Mieteinnahmen und Aufwendungen für die Bedienung der Kredite zur Finanzierung des Erwerbs der im gemeinsamen Eigentum stehenden Immobilie vorzunehmen.

Es ist unstreitig, dass der Kläger absprachegemäß mit der vereinnahmten Miete die Darlehen der beiden Eigentümer tilgte, die durch Grundpfandrechte an dem gemeinsamen Grundstück besichert waren. Zwischen den Parteien ist ferner unstreitig, dass die Mieten durch den Kreditdienst aufgebraucht wurden. Die Beklagte hat nur bestritten, dass der Kläger überschießende Beträge aus eigenen Mitteln auf die Darlehensverpflichtungen erbrachte.

Die gebotene Saldierung von Einnahmen und Aufwendungen verhinderte demnach die Entstehung eines Reingewinns in dem Zeitraum, für den der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Miteigentümers einen Anspruch auf hälftige Beteiligung der von ihm verwalteten Vermögensmasse geltend machte.

Der Abrechnung von Einnahmen und Aufwendungen des Klägers nach §§ 743 Abs. 1, 748 BGB stand auch nicht seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Miteigentümers die Regelung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO entgegen. Die Ermittlung des an den Schuldner auszukehrenden Reingewinns durch Abrechnung ist keine Aufrechnung, die nach § 96 InsO untersagt wäre. Sie bestimmt vielmehr erst die dem Insolvenzverwalter zustehende Forderung zugunsten der Insolvenzmasse.

Der Insolvenzverwalter hatte somit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf die hälftigen Nettomieteinnahmen.

Der Schuldner hat ausweislich des Tatbestandes des als Anlage K 21 zu den Akten gereichten Urteils des Landgerichts in dem Verfahren 1 O 101/10 vom 21.10.2010 zwar zugunsten des Klägers eingewandt, der hiesige Kläger habe keine Nutzungen aus der Vermietung der Immobilie gezogen, da er Aufwendungen getätigt habe, die die Mieteinnahmen übertroffen hätten.

Inwieweit er den Kläger für diesen nachvollziehbar über die Rechtslage unterrichtete, mag dahinstehen.

Nachdem der Kläger in jenem Rechtsstreit entgegen seiner Rechtsverteidigung mit der Entscheidung vom 21.10.2010 antragsgemäß verurteilt worden war, oblag es dem Schuldner, den Kläger auf die Unrichtigkeit des Urteils und die Möglichkeit einer Berufung hinzuweisen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger um eine einschlägige Beratung nachgesucht hatte. Der Schuldner hat seiner Pflicht zur Aufklärung des Klägers über die vorstehend ausgeführte Rechtslage und die Erfolgsaussicht einer Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 21.10.2010 zur Geschäftsnummer 1 O 101/10 verletzt, indem er den Kläger in der Wahrnehmung bestätigte, der Erfolg einer Berufung sei als ungünstig zu bewerten.

Der Schuldner, der den Kläger in dem vorgenannten Verfahren vertrat, hätte dem Kläger nach Prüfung des Urteils des Landgerichts eine Berufung empfehlen müssen. Dies ist nicht geschehen.

Der Schuldner hat dem Kläger lediglich geraten, die Chancen einer Berufung durch das in B ansässige Anwaltsbüro P… prüfen zu lassen. Dies hat er mit Zustimmung des Klägers auch veranlasst. Die B… Anwälte haben dem Kläger auch die Stellungnahme zu den Erfolgsaussichten einer Berufung vom 24.11.2010 übermittelt, in der sie zu dem Schluss kamen, die Erfolgsaussichten einer Berufung seien nicht eindeutig zu beurteilen (Blatt 538 der Akten). Die Mandatierung der B… Rechtsanwälte mit der Prüfung der Erfolgsaussichten entlastet den Schuldner indes nicht.

Der Kläger wandte sich in Ansehung der am 24.11.2010 ablaufenden Berufungsfrist und der von der anwaltlichen Stellungnahme der B… Rechtsanwälte nicht eindeutig beantworteten Frage nach den Erfolgsaussichten einer Berufung wiederum an den Schuldner, um eine Empfehlung zur Frage der Einlegung einer Berufung zu erhalten. Auf diese Weise ist zwischen dem Kläger und dem Schuldner erneut ein Mandatsverhältnis mit dem Gegenstand der Beratung über die Chancen einer Berufung zustande gekommen. Es kann dahinstehen, ob sich der Kläger telefonisch oder persönlich an den Schuldner wandte, wie er es bei seiner Anhörung durch den Senat für möglich hielt. Der Schuldner hat seinerseits ein Telefongespräch mit dem Kläger nach Erhalt des Schriftsatzes der Rechtsanwälte P… am 24.11.2010 auf Blatt 5 des Schriftsatzes vom 26.03.2015 eingeräumt. Er kann ein solches Gespräch somit nicht, wie in der mündlichen Verhandlung geschehen, schlicht bestreiten. Darauf, ob er von einer Berufung abgeraten hat, kommt es nicht an. Er hat dem Kläger jedenfalls eine Berufung nicht empfohlen. Dies wäre in Ansehung der Rechtslage indes seine anwaltliche Pflicht gewesen.

a) Das Versäumnis einer gebotenen zutreffenden Aufklärung des Klägers über den Umfang des Anspruchs des Insolvenzverwalters über das Vermögen des Miteigentümers auf Beteiligung der von ihm verwalteten Insolvenzmasse durch den Schuldner sind für die Unterlassung der schadensbegründenden Verurteilung des Klägers vom 21.10.2010 in dem vor dem Landgericht Neuruppin geführten Verfahren 1 O 101/10 ursächlich geworden. Insofern ist von der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens des Klägers auszugehen (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10 – Rn. 28, 33). Ebenso ist zu unterstellen, dass das Berufungsgericht die vorstehend aufgezeigte Rechtslage erkannt und der Klage unter Abänderung der Entscheidung des Landgerichts entsprochen hätte.

b) Hinsichtlich der Höhe des dem Kläger zustehenden Anspruchs auf Schadensersatz wird auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (Blatt 8 der Akten, letzter Absatz) Bezug genommen, die von der Berufung nicht beanstandet worden sind.

c) Die die Zurückweisung der Berufung ergänzende Maßgabe ergeht auf Antrag des Klägers. Sie ist in Ansehung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 28.01.2014 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners durch Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 20.04.2015 geboten. Sie trägt der Regelung des § 110 VVG Rechnung, wonach der Dritte wegen ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers verlangen kann, wenn über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Dieser Anspruch ist allerdings beschränkt auf Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer (Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 110 Rn. 6). Hier besteht eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Schuldners bei der H… Versicherungs AG, aus der der Kläger eine abgesonderte Befriedigung verlangen kann.

2. Die von der Beklagten in zweiter Instanz erhobene Widerklage auf Feststellung der Begründetheit ihres Widerspruchs gegen die vom Kläger angemeldete Forderung aus dem angefochtenen Urteil ist zulässig, da sich der Kläger rügelos auf sie eingelassen hat (Vollkommer in Zöllner, ZPO, 31. Aufl., § 33 Rn. 10).

Der Beklagten hat zudem ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung als nach § 256 Abs. 1 ZPO gegebene weitere Prozessvoraussetzung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zur Seite gestanden, nachdem der Kläger eine Forderung auf der Grundlage des erstinstanzlichen Urteils zur Insolvenztabelle angemeldet hat.

Die Klage ist indes nicht begründet, da dem Kläger die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung auf Schadensersatz zusteht und die Berufung gegen das entsprechend erkennende Urteil deshalb zurückgewiesen wird.

3. Anlass zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht.

4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

5. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren erfolgt nach §§ 45 Abs. 1

Satz 3, 47 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG.