Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2017
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 03.05.2017 – 7 W 62/16
7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2017:0503.7W62.16.00
Tenor§
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. Mai 2016 teilweise abgeändert:
Der Antrag der Antragstellerin, den Beteiligten zu 2. anzuweisen, den Vermerk im Geburtsregister Nr. … vom 12. Dezember 2007, wonach die ausländische Staatsangehörigkeit der Mutter sowie die Vor- und Familiennamen der Mutter und des Kindes nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnten, zu berichtigen, wird zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe§
1.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. hat Erfolg, soweit er sich gegen die Anweisung einer Streichung seines Vermerks vom 12. Dezember 2007 wendet. Der Vermerk ist auf der Grundlage eines rechtskräftigen Beschlusses des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) - 7 III 44/04 (Bl. 52 ff. d. Beiakte), auf dessen Gründe verwiesen wird - im Geburtsregister eingetragen worden, nachdem das Landgericht Frankfurt (Oder) mit Beschluss vom 22. Oktober 2007 - 19 T 698/05 (Bl. 303 ff. d. Beiakte) - auf dessen Gründe ebenfalls Bezug genommen wird - der sofortigen Beschwerde des dortigen Beteiligten zu 4. zurückgewiesen hat. Die Beischreibung ist demnach rechtmäßig erfolgt.
Gemäß § 48 Abs. 1 PStG darf ein derart abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden, wobei diese Anordnung auch Fälle des § 47 PStG umfassen kann. Die Voraussetzungen hierfür sind jedoch vorliegend nicht erfüllt. Um einen offenkundigen Schreibfehler im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 handelt es sich nicht. Zwar hat das Amtsgericht anhand des von ihm beigezogenen Einbürgerungsverfahrens der Kindesmutter - Bezirksamt Spandau von Berlin - Einbürgerung 1-Sch-…. festgestellt, dass die dort eingereichten Urkunden beanstandungsfrei entgegengenommen und zur Grundlage für deren Einbürgerung gemacht worden sind und die Kindesmutter und hiesige Antragstellerin eine beglaubigte Kopie ihres Personalausweises der Bundesrepublik Deutschland eingereicht hat. Damit ist jedoch nicht nachgewiesen, dass es sich bei dem Vermerk um eine unrichtige Eintragung gehandelt hat, die berichtigt werden könnte, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt durch Personenstandsurkunden nunmehr festgestellt worden wäre (§ 47 Abs. 1 Satz 3 PStG). Auch das Amtsgericht hat in diesem Zusammenhang zunächst zutreffend festgestellt, dass damit keine wirksame bestätigende Überprüfung der kamerunischen Unterlagen der Kindesmutter vorliegt. Allein die vom Amtsgericht für ausreichend erachteten Gründe einer Rechtssicherheit des Kindes, weil sich der Status der Kindesmutter und damit auch der des Kindes seit der Einbürgerung verfestigt habe, rechtfertigen die begehrte Berichtigung indes nicht. Der auf der Grundlage einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung erfolgte Eintrag ist hierdurch nicht unrichtig und der richtige oder vollständige Sachverhalt ist nicht durch Personenstandsurkunden festgestellt worden. Im Übrigen erfolgte der Vermerk ausdrücklich auf eigenen Antrag der Kindesmutter im vorangegangenen Verfahren, und den berechtigten Interessen des betroffenen Kindes wird für die Zukunft in hinreichender Weise durch die weiteren vom Amtsgericht angeordneten Berichtigungen Rechnung getragen.
2.
Denn im Übrigen hat das Amtsgericht zu Recht den Anträgen der Antragstellerin mit dem angefochtenen Beschluss entsprochen und der hiergegen gerichteten Beschwerde des Beteiligten zu 2. mit Beschluss vom 9. Juni 2016 nicht abgeholfen. Der Senat folgt den insoweit zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die auch durch das weitere Vorbringen des Beteiligten zu 2. nicht erschüttert worden sind. Vielmehr hat das Amtsgericht hierbei den Sachverhalt sowohl in tatsächlicher Hinsicht zutreffend festgestellt als auch in rechtlicher Hinsicht fehlerfrei gewürdigt. Die Voraussetzungen für eine Berichtigungsanordnung gemäß § 48 Abs. 1 PStG liegen in diesem Umfange vor.
2.1.
Gemäß § 1355 Abs. 1 BGB sollen die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Namenseinheit der Familie ist als rechtspolitisches Ziel vorgesehen. Die Wahl erfolgt zwar durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten, gleichwohl handelt es sich bei der Namensbestimmung aber um ein Rechtsgeschäft. Die Erklärung zum Ehenamen soll zur Vermeidung unnötigen administrativen Aufwandes grundsätzlich bei der Eheschließung erfolgen, kann aber in öffentlich beglaubigter Form nachgeholt werden. Damit soll den Ehegatten im Sinne der rechtspolitischen Zielstellung die Möglichkeit gegeben werden, unter Berücksichtigung der evtl. veränderten Lebensumstände sich auch noch nachträglich für einen gemeinsamen Namen zu entscheiden (vgl. Palandt-Brudermüller, BGB, 76. Aufl. § 1355 Rn. 5 f. m.w.N.). Vorliegend haben die Antragstellerin und der Beteiligte zu 5. den gemeinsamen Ehenamen A… - dessen Geburtsnamen - gewählt (vgl. Bescheinigung über Namensänderung des Standesamtes Spandau von Berlin vom 18.08.2014, Bl. 6 d.A.).
2.2.
Gemäß § 1618 Satz 1 BGB können der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, dem Kind, das sie in ihrem gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Eben dies haben die Antragstellerin als sorgeberechtigte Kindesmutter und der Beteiligte zu 5. als deren Ehegatte hinsichtlich des betroffenen minderjährigen Kindes, das sich in ihrem gemeinsamen Haushalt befindet, mit der Einbenennungserklärung vom 25. September 2014 - Vorgang Nr. … BT Standesamt Spandau von Berlin (Bl. 5 d.A.) - getan, wobei die Beteiligte zu 1. zugleich als gesetzliche Vertreterin des Kindes in die Einbenennung einwilligte. Unerheblich ist hierbei, welchen Namen das einzubenennende Kind trägt, d. h. aufgrund welcher Vorschrift der §§ 1616 ff. BGB es den Geburtsnamen erlangt oder danach gegebenenfalls geändert hat. Der praktisch wichtigste Fall der Einbenennung betrifft das Kind einer unverheirateten Frau, das den Namen seiner Mutter führt und den Namen seines Stiefvaters, der zum Ehenamen geworden ist, erhalten soll. Die Einbenennungserklärungen vom sorgeberechtigten Elternteil und Stiefelternteil sind einseitige Rechtsgeschäfte. Sie sind ebenso wie zusätzlich erforderliche Zustimmungen bedingungsfeindlich. Ihr Adressat ist das Standesamt. In der Wahl des Einbenennungsmodells sind die Ehegatten frei. Die Erklärungen des sorgeberechtigten Elternteils und des Stiefelternteils müssen öffentlich beglaubigt werden. Mit dem Vorliegen sämtlicher materiell rechtlicher Voraussetzungen führen die Einbenennungserklärungen die Namensänderung beim Kind unmittelbar herbei. Die spätere Eintragung als Randvermerk im Geburtenregister hat nur deklaratorische Bedeutung. Die beiden Formen der Einbenennung haben unterschiedliche Rechtsfolgen; bei der hier vorliegenden Namensersetzung verliert das Kind seinen bisherigen Geburtsnamen und erhält den Ehenamen des sorgeberechtigten Elternteils und des Stiefelternteils als neuen Geburtsnamen (vgl. Palandt-Götz a.a.O., § 1618 Rn. 6 ff. m.w.N.).
3.
Von einer Kostenentscheidung wird abgesehen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.