Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2017
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 16.05.2017 – 13 WF 114/17
4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2017:0516.13WF114.17.00
Tenor§
Auf die Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 23. Februar 2017 abgeändert.
Der Vollstreckungsantrag der Gläubiger wird abgewiesen.
Die Gläubiger tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe§
Der Antragsgegner wendet sich gegen die Festsetzung von Zwangsmitteln, mit denen seine in dem Teilversäumnisbeschluss des Amtsgerichts Nauen vom 9. Juni 2016, Az. 24 F 86/16 (Bl. 22/24 ff.), titulierte Verpflichtung vollstreckt werden soll, den Gläubigern Auskunft über seine Einkünfte zu erteilen und diese Auskunft zu belegen.
Die gemäß §§ 113 I FamFG, 793 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§§ 569 ZPO) Beschwerde ist begründet, der Vollstreckungsantrag unzulässig.
Es fehlt eine allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung, nämlich die Erteilung der Vollstreckungsklausel (§§ 120 I FamFG, 750 I, 724 ZPO. Der Beginn der Vollstreckung ist davon abhängig, dass der Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung des zu vollstreckenden Beschlusses vorlegt. Von diesem Erfordernis stellen weder § 120 I FamFG noch § 888 I ZPO frei. § 86 III FamFG gilt gemäß § 113 I FamFG nicht.
Eine vollstreckbare Ausfertigung ist zwar beantragt (Bl. 30), aber nicht erteilt worden. Jedenfalls fehlt der nach den §§ 120 I FamFG, 734 S. 1 ZPO auf der Urschrift des Beschlusses (Bl. 22 ff.) anzubringende Vermerk. Eine vollstreckbare Ausfertigung ist auch weder bei den Akten zu finden, noch verweisen die Gläubiger mit ihrem Antrag (Bl. 38) auf eine etwa vorgelegte vollstreckbare Ausfertigung.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 120 I FamFG, 891 S. 3, 91 I 1 ZPO.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 120 I FamFG, 574 II, III ZPO), besteht nicht.