Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2017
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 22.05.2017 – 10 WF 71/17
2. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2017:0522.10WF071.17.00
Tenor§
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe§
Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Den Antragstellern kann Verfahrenskostenhilfe nicht aus den vom Amtsgericht angeführten Gründen versagt werden. Die von den Antragstellern beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet entgegen der Auffassung des Amtsgerichts hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist auch nicht mutwillig, §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO.
1.
Bei der im Verfahren der Verfahrenskostenhilfe gebotenen summarischen Prüfung (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 114 Rn. 19; Verfahrenshandbuch Familiensachen/Gutjahr, 2. Aufl., § 1 Rn. 167) kann angenommen werden, dass die Antragstellerin zu 1. als Großmutter ein Recht auf Umgang mit ihren Enkelkindern hat.
Gemäß § 1685 Abs. 1 BGB haben Großeltern ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Bei der somit notwendigen Kindeswohlprüfung ist § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB eine wichtige Auslegungsregel. Danach gehört zum Kindeswohl in der Regel der Umgang mit solchen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt (Senat, Beschluss vom 31.2.2014 – 10 UF 159/13, FamRZ 2014, 1716). Das Amtsgericht ist zwar im Grundsatz zu Recht davon ausgegangen, dass bei unüberbrückbaren Zerwürfnis oder empfindlichen Störungen der Beziehung zwischen Eltern und Großeltern der Umgang des Kindes mit den Großeltern in der Regel nicht dem Kindeswohl dient (vgl. hierzu auch Senat, Beschluss vom 17.5.2010 - 10 UF 10/10, FamRZ 2010, 1991). Denn in solchen Fällen ist regelmäßig ein starker Loyalitätskonflikt des Kindes zu befürchten (Hennemann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 1685 Rn. 14). Dies bedarf jedoch der konkreten Prüfung in jedem Einzelfall. Dabei hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen, § 26 FamFG. Davon ist das Amtsgericht im Grundsatz auch ausgegangen, indem es schon vor Erlass der angefochtenen Entscheidung einen Anhörungstermin anberaumt hat. Das Begehren der Großmutter schon vor Durchführung dieses Termins als nicht hinreichend erfolgversprechend anzusehen, ist nicht gerechtfertigt. Dies gilt umso mehr, als das Ausmaß der Spannungen zwischen der sorgeberechtigten Mutter und der Großmutter näherer Feststellungen bedarf, bevor eine Aussage darüber möglich ist, inwieweit diese Spannungen einem Umgang der Großmutter mit den Enkelkindern entgegenstehen.
Allerdings hat sich die Mutter schriftsätzlich gegen Umgangskontakte der Großmutter mit den Enkelkindern gewandt. Andererseits ergibt sich aus dem Bericht des Jugendamtes vom 15.2.2017 (Bl. 19), dass die Mutter in einem Gespräch am 13.10.2016 einem begleiteten Umgang der Großmutter mit K… in der Einrichtung, in der sich das Kind befindet, zugestimmt und einen Umgang mit den beiden anderen Kindern aufgrund der Schulaktivitäten frühestens ab 16:00 Uhr für möglich gehalten hat. Daraus lässt sich eine absolute Ablehnungshaltung der Mutter nicht ersehen.
Der Umstand, dass eines der drei Kinder, K…, nicht bei der Mutter lebt, sondern fremduntergebracht ist, muss bei der Entscheidung ebenfalls Berücksichtigung finden. Denn selbst wenn erhebliche Spannungen zwischen Großmutter und Mutter bestehen sollten, kann das Ausmaß des für das Kind damit einhergehenden Loyalitätskonflikts auch davon abhängen, ob das Kind ständig bei der Mutter lebt oder ob es - wie hier K… - fremduntergebracht ist.
Im weiteren Verfahren werden auch die Bindungen der Kinder zur Großmutter festzustellen sein, ebenso wie etwaige Wünsche der Kinder in Bezug auf Kontakte zur Großmutter. Auch wird der zwischen den Beteiligten streitigen Frage nachzugehen sein, inwieweit die Väter der Kinder einen Umgang mit der Großmutter befürworten. Denn eine etwaige Zustimmung der Väter zum Umgang der Kinder mit der Großmutter könnte ein Indiz dafür darstellen, dass der Umgang dem Wohl der Kinder dient.
2.
Auch dem Umgangsbegehren des Antragstellers zu 2., des Lebensgefährten der Großmutter, kann die hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden.
Gemäß § 1685 Abs. 2 Satz 1 BGB haben auch enge Bezugspersonen des Kindes ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient, sofern diese Bezugspersonen für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Entgegen der Auffassung der Mutter kommt der Lebensgefährte der Großmutter ungeachtet des Umstands, dass er wohl unstreitig zuletzt um die Jahreswende 2015/2016 Umgang mit den Kindern hatte, als eine solche Bezugsperson in Betracht. Eine Unterbrechung des Kontakts steht einer Umgangsberechtigung nämlich nicht zwingend entgegen. Die Frage, ob die sozial-familiäre Beziehung noch fortbesteht, ist für die Einräumung des Umgangsrechts für sich genommen – also vorbehaltlich der Frage, ob der begehrte Umgang dem Kindeswohl dient – ohne Belang. Denn nach dem Gesetzeswortlaut ist eine sozial-familiäre Beziehung nicht nur dann gegeben, wenn die Bezugsperson für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt, sondern auch dann, wenn sie eine solche Verantwortung getragen hat (Senat, Beschluss vom 5.6.2014 – 10 UF 47/14, FamRZ 2014, 1717 unter Bezugnahme auf BGH, NJW-RR 2005, 729, 730).
Der Erfolgsaussicht des Begehrens des Antragstellers zu 2. steht bei summarischer Betrachtung auch nicht entgegen, dass in Bezug auf ihn die Vermutung des § 1685 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht gilt. Danach ist eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. Die Frage, ob für eine sozial-familiäre Beziehung im Sinne von § 1685 Abs. 2 Satz 2 BGB Wochenendkontakte ausreichen können, ist nicht abschließend geklärt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 5.6.2014, a.a.O., unter Bezugnahme auf OLG Hamm, Beschluss vom 9.11.2010 - 2 WF 201/10, BeckRS 2011, 00015 einerseits sowie OLG Koblenz, Beschluss vom 17.9.2008 – 7 UF 287/08, BeckRS 2009, 21103 andererseits). Diese Rechtsfrage darf daher im Verfahren der Verfahrenskostenhilfe nicht zulasten des Antragstellers beantwortet werden (vgl. BVerfG, FamRZ 2002, 665; BGH, FamRZ 2003, 671; Zöller/Geimer, a.a.O., § 114 Rn. 21).
Geht man im Übrigen zu Gunsten des Antragstellers zu 2. davon aus, dass die Kinder zu ihm aufgrund regelmäßiger Kontakte in der Vergangenheit eben solche Bindungen wie zur Großmutter entwickelt haben, kommt ein Umgangsrecht auch für ihn, in diesem Fall nach § 1685 Abs. 2 BGB, in Betracht.
3.
Für die Beurteilung der Erfolgsaussicht kommt es auf die Frage, welchen konkreten Antrag die Antragsteller gestellt haben, nicht an. Denn beim Umgangsverfahren handelt es sich um ein Amtsverfahren (vgl. BGH, NJW-RR 1991, 1346; Senat, Beschluss vom 3.7.2015-10 UF 173/14, BeckRS 2015, 12386), sodass eine Bindung an Anträge nicht besteht. Der Umstand, dass ein gedanklich wie auch immer geartetes Umgangsrecht der Antragsteller mit den Kindern - wie bereits ausgeführt - grundsätzlich in Betracht kommt, reicht aus, um die Erfolgsaussicht ihres Begehrens zu bejahen. Darauf, dass sie in der Antragsschrift zunächst regelmäßige telefonische Kontakte und darüber hinaus Ferienumgänge begehrt haben, während sie sich später schriftsätzlich mit einem zunächst begleiteten Umgang einverstanden haben, kommt es nicht an.
Soweit die Mutter mit Schriftsatz vom 12.4.2017 die Auffassung vertreten hat, ein Antrag auf Anordnung eines begleiteten Umgangs sei bereits unzulässig, ist ihr nicht zu folgen. Da gemäß § 16 85 Abs. 3 Satz 1 BGB die Vorschriften des §§ 1684 Abs. 2 - 4 BGB entsprechend gelten, kann das Familiengericht gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein, § 1684 Abs. 4 Satz 4 HS 1 BGB. Mithin hat das Familiengericht die Befugnis, einen begleiteten Umgang anzuordnen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Dritte, der den Umgang begleitet, zur Mitwirkung bereit ist. Dies hat das Familiengericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht ebenfalls festzustellen. Nach der Erfahrung des Senats findet sich, sofern die Notwendigkeit eines begleiteten Umgangs grundsätzlich zu bejahen ist, regelmäßig auch ein freier Träger, der zur Mitwirkung bereit ist. Auch das Jugendamt selbst kommt als mitwirkungsbereiter Dritter in Betracht.
4.
Die Ausführungen des Amtsgerichts, wonach eine nicht bedürftige Partei das Verfahren in Kenntnis der erheblichen Kosten, bei Einholung eines Sachverständigengutachtens zwischen 4.000 € und 8.000 €, nicht führen würde, rechtfertigen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe ebenfalls nicht. Das Amtsgericht geht wohl davon aus, dass das Begehren der Antragsteller mutwillig ist. Das kann hier aber nicht angenommen werden.
Gemäß § 114 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsverfolgung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Diese Legaldefinition des Mutwillens macht deutlich, dass diese Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe deutlich von dem Erfordernis einer hinreichenden Erfolgsaussicht zu unterscheiden ist. Allein der Hinweis auf mutmaßlich entstehende Verfahrenskosten rechtfertigt die Annahme von Mutwillen nicht. Die Antragsteller haben auf ihre Versuche, eine außergerichtliche Lösung zu finden, hingewiesen und, da diese Versuche nicht zu einem Ergebnis geführt haben, keine andere Möglichkeit gesehen, ihr Begehren, das nach den vorstehenden Ausführungen hinreichende Erfolgsaussicht bietet, auf gerichtlichem Wege durchzusetzen. Mutwillen kann ihnen daher nicht vorgeworfen werden.
Nur vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass es im pflichtgemäßen Ermessen des Amtsgerichts liegt, welche Ermittlungen es im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 26 FamFG anstellt. Dazu gehört auch die Frage, ob den Kindern etwa gemäß § 158 FamFG ein Verfahrensbeistand zu bestellen ist oder ob ein Sachverständigengutachten einzuholen ist, vgl. § 163 FamFG.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.