Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2017

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 23.05.2017 – 2 Ws (Vollz) 54/17

2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2017:0523.2WS.VOLLZ54.17.00

Tenor§

1. Der Antrag des Verurteilten auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird abgelehnt.

2. Auf die Rechtsbeschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Cottbus – Strafvollstreckungskammer – vom 23. März 2017 aufgehoben, soweit der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen worden ist (Tenor zu 2.).

3. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten darin entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird auf bis 500 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Der Verurteilte hat mit Schreiben vom 1. März 2017 beim Landgericht gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Februar 2017 über die Ablehnung seines Begehrens zur Mitarbeit in der Interessenvertretung der Gefangenen den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Cottbus hat durch Beschluss vom 23. März 2017 den Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung (1.) sowie seinen "zugleich" gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (2.) zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die zu Protokoll des Amtsgerichts Cottbus eingelegte Rechtsbeschwerde des Verurteilten, mit der er rügt, dass das Landgericht sein Begehren verfahrensfehlerhaft als Antrag nach § 109 StVollzG behandelt und darüber hinaus auch materiell-rechtlich fehlerhaft entschieden habe.

Das am Rechtsbeschwerdeverfahren als zuständige Aufsichtsbehörde beteiligte Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz (vgl. § 111 Abs. 2 StVollzG) hat mit Stellungnahme vom 3. Mai 2017 u.a. ausgeführt, dass der Rechtsbeschwerdeführer ausweislich seines ausdrücklichen Antrags, den Bescheid der JVA aufzuheben, gezielt eine Entscheidung im Sinne des § 109 StVollzG herbeigeführt habe.

II.

1. Die Beiordnung eines Verfahrensbeistandes analog § 140 Abs. 2 StPO kommt im Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz nicht in Betracht, weil § 120 Abs. 2 StVollzG eine insoweit abschließende Regelung enthält (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11.2.2013 – 1 Vollz Ws 38/13 [26/13], zit. nach Juris m.w.N.).

2. Das form- und fristgerecht (§§ 118, 120 StVollzG, § 299 StPO) angebrachte Rechtsmittel ist zulässig (§ 116 Abs. 1 StVollzG) und hat auch in der Sache Erfolg.

Das Landgericht hat unberücksichtigt gelassen, dass der Verurteilte lediglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 114 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 StVollzG) beantragt hat, und insofern verfahrensfehlerhaft mit dem angefochtenen Beschluss zugleich über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung befunden, der indes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war. Dem Schreiben des Verurteilten vom 1. März 2017 ist unmissverständlich zu entnehmen, dass er lediglich einen Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnung stellen wollte. Abweichendes ergibt sich auch nicht daraus, dass er die Aufhebung des Bescheids der Antragsgegnerin vom 24. Februar 2017 geltend gemacht hat. Die angefochtene Entscheidung unterliegt insoweit der Aufhebung.

3. Soweit die Strafvollstreckungskammer darüber hinaus den Antrag auf einstweilige Anordnung abgelehnt hat, unterliegt dies nicht der Überprüfung durch den Senat, weil Entscheidungen, die nach § 114 StVollzG ergehen, nicht anfechtbar sind (vgl. KG, Beschluss vom 10.03.2017 – 5 Ws 51/17 Vollz, zit. nach Juris, mwN.).

Da der der Entschließung der Antragsgegnerin über die Ablehnung der Teilnahme des Antragstellers an der Interessenvertretung der Gefangenen (§ 113 BbgStVollzG) zu Grunde liegende Sachverhalt für eine Überprüfung auf etwaige Ermessensfehler nicht ausreichend geklärt erscheint, wird das Landgericht insoweit jedoch eine Überprüfung der Entscheidung entsprechend § 33 a StPO,§ 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG zu erwägen haben, sofern der Verurteilte einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Hauptsacheverfahren bereits gestellt hat oder ein solcher Antrag noch zulässig gestellt werden könnte.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG, § 467 Abs. 1 StPO analog.