Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2017
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 28.07.2017 – 11 VA 2/16
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2017:0728.11VA2.16.00
Tenor§
1. Die Anträge der Antragstellerin aus dem Schriftsatz vom 31.3.2016 - Haupt- und Hilfsantrag (Bl. 95 d.A.) und aus dem Schriftsatz vom 6.5.2016 - ergänzender Hilfsantrag- (Bl. 157 d.A.) werden zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
3. Der Geschäftswert beträgt 5.000,00 €.
Gründe§
I.
Die Antragstellerin arbeitete bis zum 30.10.2013 als angestellte Rechtsanwältin für die weiteren Beteiligten. Unter anderem bearbeitete sie Insolvenzverfahren und ließ sich als Insolvenzverwalterin bestellen. Die von der Antragstellerin und den weiteren Beteiligten am 10.11.2010 unterzeichnete Änderung zum Arbeitsvertrag enthielt eine Abtretungserklärung der Antragstellerin, nach der sie „beantragte Vergütungen“ als Gutachterin, vorläufige Insolvenzverwalterin, Insolvenzverwalterin etc. sowie Zwangsverwalterin an die weiteren Beteiligten abtrat.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung und, welche Vergütungsansprüche in welchem Umfang von der Abtretung erfasst sind.
Die weiteren Beteiligten kündigten das Arbeitsverhältnis zur Antragstellerin mit Wirkung zum 31.10.2012. Die Antragstellerin bearbeitete die bisher von ihr bearbeiteten Insolvenzverfahren weiter.
Die weiteren Beteiligten verlangen von der Antragstellerin die Zahlung / Erstattung / Zustimmung zur Auszahlung von nach Darstellung der weiteren Beteiligten ihnen zustehenden und von der Antragstellerin an sie abgetretenen Vergütungsansprüchen aus Insolvenzverfahren, in denen die Antragstellerin als Insolvenzverwalterin und „dergleichen“ bestellt worden ist. Die Antragstellerin und die weiteren Beteiligten führen dazu einen Rechtsstreit, derzeit in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zum Aktenzeichen 18 Sa 25/15.
Die weiteren Beteiligten haben die Abtretung gegenüber dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) mit Schreiben vom 10.4.2013 offen gelegt und Akteneinsicht beantragt, darunter in die Akten des verfahrensgegenständlichen Insolvenzverfahrens W... zum Aktenzeichen 3 IN 582/11 AG Frankfurt (Oder).
Die weiteren Beteiligten begehrten gestützt auf die Abtretungserklärung, aus der sich ihr rechtliches Interesse ergäbe, Akteneinsicht in sämtliche Insolvenzverfahren entsprechend einer vorgelegten Liste, die von der Antragstellerin bearbeitet wurden, als diese noch Angestellte der weiteren Beteiligten war.
Der damalige Direktor des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) hat durch Entscheidung vom 23.9.2013 den weiteren Beteiligten Akteneinsicht in Akten von Insolvenzverfahren entsprechend einer Liste gewährt. Das wurde den weiteren Beteiligten durch Schreiben vom 30.9.2013 mitgeteilt.
Die Antragstellerin meint, den weiteren Beteiligten stehe ein Akteneinsichtsrecht in von der Antragstellerin als Insolvenzverwalterin / Treuhänderin bearbeitete Akten nicht zu, weil weder die Kanzlei, noch deren Inhaber Verfahrensbeteiligte des Insolvenzverfahrens seien noch diese ein anerkennenswertes rechtliches Interesse an der Akteneinsicht gemäß § 4 InsO i.V.m. § 299 Abs. 2 ZPO hätten.
Selbst bei Bejahung eines rechtlichen Interesses der Beteiligten seien im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen, was unter Berücksichtigung der von ihr angeführten Aspekte wie ihres Geheimhaltungsinteresses, des Wettbewerbsverhältnisses und weiterer zu schützender Rechte sowie ihrer besonderen unabhängigen Stellung als Insolvenzverwalterin und damit in Zusammenhang stehenden Rechte zu einer Versagung der Akteneinsicht fuhren müsse.
Die Antragstellerin beantragt,
die von der Rechtsanwältin A... L... bzw. der Kanzlei N... & L... Rechtsanwälte begehrte Gewährung von Akteneinsicht in die gerichtlichen Insolvenzakten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Herrn … W..., gerichtliches Geschäftszeichen 3 IN 582/11 AG Frankfurt (Oder), in der konkreten Gestalt der Übersendung / Zuverfügungstellung einer Ablichtung des von der Insolvenzverwalterin erstellten und beim Insolvenzgericht eingereichten verfahrensbezogenen Schlussberichtes mangels tragfähiger Rechtsgrundlage abzulehnen,
hilfsweise, festzustellen, dass eine zugunsten der Rechtsanwältin A... L... bzw. der Kanzlei N... & L... Rechtsanwälte zwischenzeitlich erfolgte Gewährung von Akteneinsicht in die gerichtlichen Insolvenzakten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Hern J… W..., gerichtliches Geschäftszeichen 3 IN 582/11 AG Frankfurt (Oder), in der Form der Übersendung / Zurverfügungstellung einer Ablichtung des von der Insolvenzverwalterin erstellten und beim Insolvenzgericht eingereichten verfahrensbezogenen Schlussberichtes rechtswidrig war und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt.
Die weiteren Beteiligten beantragen,
den Antrag nach § 23 EGGVG auf gerichtliche Entscheidung der Rechtsanwältin G... „als gerichtlich bestellte Verwalterin“ zum Insolvenzverfahren J... W... vom 27.1.2016 kostenpflichtig zurückzuweisen.
Hilfsweise, für den Fall, dass der Senat die gewährte Akteneinsicht als zu weitgehend ansieht, beantragen sie,
die gewährte Akteneinsicht zumindest mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass der Kanzlei N... & L... durch das Amtsgericht Frankfurt (Oder) zu den betroffenen Insolvenzverfahren die jeweiligen Vergütungsanträge der Rechtsanwältin G..., die gerichtlichen Vergütungsbeschlüsse des Insolvenzgerichts und die Entnahmenachweise/Schlussrechnungen der Insolvenzverwalterin unaufgefordert nach Erlass der Vergütungsbeschlüsse in Kopie zur Verfügung gestellt werden (Bl. 34).
Sie halten den Antrag mangels Betroffenheit der Antragstellerin sowie mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits für unzulässig und zudem für unbegründet.
Der Antrag sei unzulässig, weil die Antragstellerin nicht in ihren eigenen Rechten verletzt sein könne. Ihre ohnehin nur eingeschränkt schutzwürdigen Rechte als von Amts wegen eingesetzte Insolvenzverwalterin und damit Inhaberin eines privaten Amtes und als Rechtspflegeorgan (etwa auf informationelle Selbstbestimmung) könnten ersichtlich nicht tangiert sein, zumal dieses Beschränkungen unterliege. Die Antragstellerin lege solches auch nicht dar. Ohnehin nicht dargelegte Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin stünden dem nicht entgegen.
Soweit sich die Antragstellerin gegen die Übersendung einer Ablichtung des Schlussberichts im Insolvenzverfahren W... im Wege sog. Akteneinsicht wende, existiere bereits ein solcher Justizverwaltungsakt „Übersendung einer Ablichtung des Schlussberichts“ nicht.
Sie hätten auch als Dritte einen Anspruch auf Akteneinsicht aus § 64 Abs. 2 S. 2 2. HS InsO sowie § 4 InsO i.V.m. § 299 ZPO und ein entsprechendes rechtliches Interesse, wegen ihrer Ansprüche auf einen Teil der in den Insolvenzverfahren zwischen den Parteien streitigen festgesetzten Vergütungen der Antragstellerin. Darauf, dass sie nicht am Insolvenzverfahren beteiligt seien, käme es deshalb nicht an. Die Auskunft auf diesem Wege sei das mildeste Mittel; eine Auskunftsklage sei teurer und langwieriger und belaste die Zivilgerichte unnötig.
Der Antragsgegner hält die Zulässigkeit des Hauptantrages für fraglich, weil er nicht auf die Aufhebung einer Maßnahme gerichtet sei, sondern auf Ablehnung der Gewährung von Akteneinsicht in die Insolvenzakte 3 IN 582/11 in der konkreten Gestalt der Übersendung / Zurverfügungstellung einer Ablichtung des Schlussberichtes, mithin auf eine von § 28 Abs. 1 S. 2 EGGVG nicht vorgesehene Entscheidung.
Ein Justizverwaltungsakt zur Übersendung einer Ablichtung ihres Schlussberichtes an die weiteren Beteiligten sei nicht erlassen worden.
Auch der nach § 28 Abs. 1 S. 4 EGGVG grundsätzlich statthafte Hilfsantrag könne keinen Erfolg haben, weil den weiteren Beteiligten noch keine Akteneinsicht in die Insolvenzakten 3 IN 582/11 durch die Übersendung einer Ablichtung des Schlussberichtes gewährt worden sei.
Nach dieser Mitteilung des Antragsgegners hat die Antragstellerin den Hilfsantrag dahin ergänzt, dass beantragt werde,
festzustellen, dass die zugunsten der Rechtsanwältin A... L... bzw. der Kanzlei N... & L... Rechtsanwälte am 24.11.2015 auf der Geschäftsstelle der
Insolvenzabteilung des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) erfolgte Gewährung von Akteneinsicht in die gerichtlichen Insolvenzakten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Herrn J... W..., gerichtliches Geschäftszeichen 3 IN 582/11 AG Frankfurt (Oder), rechtswidrig war und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt hat.
Die Direktorin des Antragsgegners hat mitgeteilt, im Januar 2016 die Anweisung erteilt zu haben, dass auf die Bewilligung vom 24.9.2013 gestützte Akteneinsichtsgesuche ihr vorzulegen seien. Über etwaige Anträge der weiteren Beteiligten auf Gewährung von Akteneinsicht werde sie künftig nach Prüfung des Einzelfalles entscheiden. Mithin sei die Entscheidung vom 23.9.2013 faktisch gegenstandslos.
Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, gleichwohl ein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Feststellung der Rechts Widrigkeit im Hinblick auf das arbeitsrechtliche Verfahren und im Hinblick auf ein Rehabilitierungsinteresse zu haben. Außerdem habe sie ein berechtigtes Interesse an einer verbindlichen Klärung der Rechtslage.
Die weiteren Beteiligten bestreiten, dass im streitgegenständlichen Insolvenzverfahren bereits eine Akteneinsicht stattgefunden habe oder faktisch vollzogen worden sei; die Akteneinsicht sei noch nicht abgeschlossen. Demgegenüber hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass ausweislich des Akteninhaltes Rechtsanwältin L... am 24.11.2015 Einsicht in die Akten des streitgegenständlichen Verfahrens genommen habe. Davon geht auch die Antragstellerin aus.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
A Hauptantrag
Der Antrag ist unzulässig.
a) Der Antrag ist allerdings nicht schon deshalb unzulässig, weil die Antragstellerin diesen gegen den falschen Antragsgegner gerichtet hätte.
Richtiger Antragsgegner nach § 23 EGGVG i.V.m. § 8 Nr. 3 FamFG i.V.m. Nr. A II. der Anordnung über die Vertretung des Landes Brandenburg im Geschäftsbereich des Ministers der Justiz (Vertretungsordnung JM Brdbg) ist nicht die Direktorin des Amtsgerichts Frankfurt (Oder), sondern das Amtsgericht Frankfurt (Oder) als Behörde, das nach § 9 Abs. 3 FamFG und Nr. A II. der Vertretungsordnung JM Brdbg durch die Direktorin des Amtsgerichts vertreten wird. Denn seit dem 1.9.2009 gilt für das Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG vor dem Zivilsenat des Oberlandesgerichts die Vorschrift des § 8 Nr. 3 FamFG. Nach dieser Regelung sind Behörden allgemein beteiligtenfähig (BGH, Beschluss vom 17.3.2016, IX AR (VZ) 6/15, Rn. 14 ff.).
Dadurch, dass die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 31.3.2016 als Antragsgegner nicht das Amtsgericht Frankfurt (Oder), sondern die Direktorin des Amtsgerichts benannt hat, ist ihr Antrag nicht gemäß § 26 Abs. 1 EGGVG verfristet. Allerdings muss nach dieser Regelung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids gestellt werden. In dem Antrag muss der Antragsgegner bezeichnet werden, um dem Oberlandesgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob eine Rechtsverletzung durch die Maßnahme einer Justiz- oder Vollzugsbehörde geltend gemacht wird. Richtet sich ein zulässiger Antrag gegen den materiell-rechtlich unrichtigen Antragsgegner, ist er unbegründet. Ein solcher Antrag wahrt gegenüber dem richtigen Antragsgegner die Frist nicht.
Die Antragstellerin hat ihren Antrag jedoch nicht gegen den unrichtigen Antragsgegner gerichtet, indem sie die Direktorin des Amtsgerichts als Gegner bezeichnet hat. Insoweit handelt es sich um eine bloße Falschbezeichnung. Dem Antrag ist deutlich zu entnehmen, dass die Antragstellerin eine Rechtsverletzung durch die Maßnahme einer Justizbehörde geltend macht und wer die Verletzungshandlung vorgenommen haben soll (vgl. in einem vergleichbaren Fall BGH, Beschluss vom 17.3.2016, IX AR (VZ) 6/15, Rn. 22 f.).
b) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist mit dem Hauptantrag jedoch schon unstatthaft und damit unzulässig, weil er sich nicht gegen einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 GVG richtet.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG nur zulässig gegen Justizverwaltungsakte in Form von Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den in dieser Bestimmung bezeichneten Gebieten getroffen werden. Er muss sich also - grundsätzlich - gegen einen bereits ergangenen Justizverwaltungsakt richten; anderenfalls könnte die Antragstellerin auch nicht geltend machen, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in ihren Rechten verletzt zu sein, was eine Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist (§ 24 Abs. 1 EGGVG).
Die Antragstellerin will mit dem Hauptantrag die Gewährung von Akteneinsicht in Gestalt der Übersendung / Zurverfügungstellung einer Ablichtung ihres Schlussberichtes aus der Insolvenzakte untersagen lassen, sieht also die - noch nicht erfolgte - Gewährung von Akteneinsicht als Justizverwaltungsakt an. Das ist nach Vorstehendem jedoch nicht zulässig.
Zwar kann ausnahmsweise ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch gestellt werden, wenn ein Justizverwaltungsakt noch nicht ergangen ist, weil über einen Antrag, eine Maßnahme zu treffen, oder über eine Beschwerde oder einen anderen förmlichen Rechtsbehelf ohne zureichenden Grund nicht innerhalb von drei Monaten entschieden worden ist (§ 27 Abs. 1 EGGVG). Die Voraussetzungen hierfür liegen jedoch nicht vor, weil die Antragstellerin nicht die Untätigkeit einer Behörde geltend macht.
B Hilfsantrag
Der ursprünglich formulierte Hilfsantrag der Antragstellerin, festzustellen, dass die bereits erfolgte Gewährung von Akteneinsicht zugunsten der Beteiligten in der Form der Übersendung / Zurverfügungstellung einer Ablichtung ihres Schlussberichtes aus der Insolvenzakte rechtswidrig war und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt hat, ist ebenfalls unzulässig, weil er sich nicht gegen einen bereits erlassenen Justizverwaltungsakt richtet.
Die begehrte Feststellung kann der Senat schon deshalb nicht treffen, weil den weiteren Beteiligten die Akteneinsicht in der bezeichneten Form nicht gewährt worden ist. Weder Rechtsanwältin A... L... noch den weiteren Beteiligten, der Kanzlei N... & L... Rechtsanwälte ist eine Ablichtung des von der Antragstellerin erstellten und beim Insolvenzgericht eingereichten verfahrensbezogenen Schlussberichtes aus der gerichtlichen Akte des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Herrn J... W..., Aktenzeichen 3 IN 582/11 AG Frankfurt (Oder) übersandt und dadurch Akteneinsicht gewährt worden.
C Ergänzter Hilfsantrag
Der Hilfsantrag in seiner Ergänzung gerichtet auf die Feststellung, dass die der Rechtsanwältin L... aus der Kanzlei der Beteiligten gewährte Akteneinsicht in die gerichtlichen Insolvenzakten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des J... W... zum Aktenzeichen 3 IN 582/11 AG Frankfurt (Oder) rechtswidrig war und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt hat, ist zwar statthaft, jedoch im Übrigen nicht zulässig.
Die Antragstellerin richtet sich mit diesem Feststellungsantrag gegen die erfolgte Gewährung von Akteneinsicht.
1. Der Statthaftigkeit und sonstigen Zulässigkeit des Hilfsantrages steht nicht entgegen, dass - wie die Beteiligten meinen - noch keine Akteneinsicht gewährt worden wäre. Rechtsanwältin L... hat für die Beteiligten in die genannten Insolvenzakten Einsicht genommen und diese daraufhin gesichtet, welche Aktenbestandteile für sie interessant sind. Rechtsanwältin L... hat entsprechende Aktenbestandteile markiert, die von Bediensteten des Antragsgegners kopiert werden sollten. Auch wenn die Beteiligten die sie interessierenden Aktenbestandteile dann nicht in Kopie erhalten haben und deshalb nach ihrer Auffassung die „Akteneinsicht noch nicht beendet“ ist, ändert dies nichts daran, dass ihnen Akteneinsicht jedenfalls in diesem Umfang bereits gewährt wurde.
2. Diese Maßnahme stellt auch einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG dar. Denn Justizverwaltungsakt ist jedes hoheitliche Handeln einer Justizbehörde in einer einzelnen Angelegenheit auf einem in § 23 Abs. 1 EGGVG genannten Gebiet, das geeignet ist, den Betroffenen in seinen Rechten zu verletzen, also auch schlicht hoheitliches Handeln bis hin zum Realakt (Kissel/Mayer, GVG, 8. A., Rn. 24 zu § 23 EGGVG). Die tatsächliche Gewährung von Akteneinsicht ist hoheitliches Handeln des Antragsgegners als Justizbehörde in einer einzelnen Angelegenheit, dem Insolvenzverfahren W..., auf dem Gebiet des Insolvenzrechts, das zu den in § 23 Abs. 1 EGGVG genannten Gebieten gehört. Die Gewährung von Akteneinsicht ist auch geeignet, die Antragstellerin als Betroffene in ihren Rechten zu verletzen, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.
3. Der Antrag ist fristgemäß. Gegen die ihr durch Schreiben der Direktorin des Antragsgegners vom 25.4.2016 erst am 2.5.2016 bekannt gewordene Akteneinsicht der Rechtsanwältin L... am 24.11.2015 hat die Antragstellerin mit am 11.5.2016 eingegangenen Schriftsatz vom 6.5.2016 den dagegen gerichteten ergänzenden Hilfsantrag gestellt, mithin innerhalb der Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG.
4. Der Antrag ist aber unzulässig, weil die Antragstellerin nicht das nach § 28 Abs. 1 S. 4 EGGVG erforderliche Interesse an dieser Feststellung hat.
a) Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Feststellungsantrag ist ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin an der begehrten Feststellung, Im Gegensatz zum „rechtlichen Interesse“ der Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO ist der Begriff des berechtigten Interesses hier weiter gefasst. Er umfasst auch ein wirtschaftliches oder ideelles Interesse (vgl. Zöller, ZPO, 31. A., Rn. 8 zu § 28 EGGVG m.w.N.).
b) Dieses Feststellungsinteresse lässt sich nicht auf eine drohende Wiederholungsgefahr stützen. Voraussetzung für eine Wiederholungsgefahr ist die hinreichend bestimmte Gefahr, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (BVerwG, Beschluss vom 16.10.1989, 7 B 108/89, LS 1 und Rn. 5; Beschluss vom 26.4.1993, 4 B 31/93, LS 1 und Rn. 26). Es muss eine konkrete Gefahr bestehen, dass die (Verwaltungs)Behörde in naher Zukunft auf einen gleichartigen Antrag hin eine auf gleichartigen Erwägungen beruhende negative Entscheidung treffen könnte (BVerwG, Urteil vom 25.8.1993, 6 C 7/93; LS 1 und Rn. 17). Ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 28 Abs. 1 S. 4 EGGVG besteht jedenfalls dann, wenn der Antragsteller ernsthaft damit rechnen muss, dass einem Akteneinsichtsgesuch ebenfalls entsprochen wird (OLG Köln, Beschluss vom 3.1.1994, 7 VA 6/93, LS 1). Daran fehlt es bei nur vager Möglichkeit einer Wiederholung; der Wunsch nach Klärung abstrakter Rechtsfragen genügt nicht, erforderlich ist eine „wohlfundierte Besorgnis“ (Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 32. EL zu § 113; BVerwG, Urteil vom 4.7.1973, VI C 23.73, Rn. 9). Eine solche Wiederholungsgefahr lässt sich nicht feststellen, nachdem die Direktorin des Antragsgegners mit Schreiben vom 25.4.2016 erklärt hat, künftig Akteneinsicht nur nach Prüfung im Einzelfall zu gewähren und damit nicht auf der Grundlage der Entscheidung des Direktors des Amtsgerichts vom 23.9.2013. Mehr als eine Prüfung von Akteneinsichtsanträgen im Einzelfall kann die Antragstellerin nicht begründet verlangen. Jedenfalls fehlt es an einer Wiederholungsgefahr, weil nicht hinreichend sicher festgesteht, dass künftig rechtswidrige Akteneinsichtsentscheidungen getroffen werden, nachdem die Direktorin des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) Akteneinsichtsentscheidungen nur nach Prüfung im Einzelfall ohne Bindung an die Entscheidung des Direktors des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 23.9.2013 entscheiden wird. Damit stellt sich die Direktorin des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) nicht auf den Boden der Entscheidung des Direktors des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 23.9.2013, sondern gibt zu erkennen, über eventuelle künftige Anträge auf Akteneinsicht vollständig neu nach Prüfung in jedem Einzelfall zu entscheiden. Das Ergebnis der Prüfungen in jedem Einzelfall und damit die eventuellen künftigen Entscheidungen sind jedoch völlig offen. Eine hinreichend bestimmte Gefahr, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird, d.h. hier Akteneinsicht gewährt werden wird, kann danach nicht angenommen werden.
c) „Das notwendige rechtliche Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit folgt auch nicht aus einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Zwar ist anerkannt, dass im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG ein Feststellungsinteresse i.S.d § 28 Abs. 1 S. 4 EGGVG besteht, wenn in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann (BVerfG, Beschluss vom 30.4.1997, 2 BvR 817/90, NJW 1997, 2163, 2164; OLG Koblenz, Beschluss vom 8.9.1998, 2 VAs (8/98, NStZ-RR 1999, 80 f.). Im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin Gelegenheit hatte, ihre Rechtsauffassung vor der generellen Entscheidung des Direktors des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 24.9.2013 über die Akteneinsicht vollumfänglich darzulegen, auch wenn sie ausweislich der Akte nicht die Schriftsätze der weiteren Beteiligten vom 18.3.2013 und vom 28.8.2013 erhalten hat, sieht der Senat in der Nichtanhörung des Antragstellers im weiteren Verfahren jedenfalls keinen tiefgreifenden Grundrechtseingriff, dessen Berechtigung im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 23 ff. EGGVG aus Gründen des effektiven Grundrechtsschutzes geprüft werden müsste. Im Übrigen geht es bei diesem Hilfsantrag nur um die Rechtsanwältin L... am 24.11.2015 tatsächlich gewährte Akteneinsicht, nicht um die von der Antragstellerin nicht angegriffene Akteneinsichtsentscheidung des Direktors des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 23.9.2013.
d) Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf eine Verletzung ihres Rechts auf Rechtsschutz gegen den Justizverwaltungsakt berufen. Gesonderter Feststellung bedarf nämlich das Rechtsschutzbedürfnis dort, wo Gerichtsschutz gegen erledigtes Staatshandeln in Anspruch genommen werden soll. Als Mindestgarantie verlangt Art. 19 Abs. 4 GG die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses in solchen Fällen nur, wenn der (förmlich) erledigte Rechtsakt als Diskriminierung nachwirkt oder sich in einer Wiederholung erneut einzustellen droht.“ (OLG vgl. OLG Dresden, NJW-RR 2002, 718). Beides ist nicht der Fall
e) Die Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses - worauf sich die Antragstellerin auch nicht beruft - würde im Übrigen für die Bejahung eines Feststellungsinteresses nicht genügen, da für diesen der sofortige Zugang zum selben Rechtsweg offensteht (vgl. OLG Dresden, NJW-RR 2002, 718; KG, NStZ 1997, 563; OLG Hamm, MDR 1987, 519).
f) Soweit zwischen der Antragstellerin und den weiteren Beteiligten Streit darüber besteht, inwieweit Letzteren Ansprüche aufgrund einer behaupteten Abtretung im Hinblick auf Insolvenzverwaltervergütungen zustehen, ist diese Frage nicht im Rahmen eines Akteneinsichtsverfahrens zu entscheiden, sondern von dem insoweit zuständigen Arbeitsgericht, das bereits angerufen wurde.
III.
Ein Ausspruch über die Verfahrenskosten ist nicht veranlasst. Die Pflicht zur Tragung der Gerichtsgebühren folgt unmittelbar aus § 22 Abs. 1 und § 34 GNotKG i.V.m. Nr. 15301 KV- GNotKG. Für die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 30 S. 1 EGGVG bleibt im Streitfall bereits deshalb kein Raum, weil der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kein Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung war. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 36 Abs. 3 i.V.m. § 79 Abs. 1 GNotKG.
IV.
Die Rechtsbeschwerde wird vom Senat nicht zugelassen, weil es an den Zulassungsvoraussetzungen gemäß§ 29 Abs. 2 S. 1 EGGVG i.V.m. § 133 GVG fehlt. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche - über den Streitfall hinausgehende - Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Rechtsbeschwerdegericht.