Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2017
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 02.08.2017 – 12 W 15/16
12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2017:0802.12W15.16.00
Tenor§
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. Dezember 2015, Az.: 12 O 145/15, wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe§
I.
Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Antragsgegnerin auf Zahlung von materiellen Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich sämtlicher weiterer Ansprüche, die der Antragstellerin aufgrund des Unfalles vom 01.10.2011 gegen 20:10 Uhr auf der L … zwischen N… und A… noch zustehen werden, sofern diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Bei dem Unfall kam es zur Kollision des von der Antragstellerin gefahrenen Pkw … mit der auf der Fahrbahn in einer Entfernung von ca. 1 Meter vom rechten Fahrbahnrand stehenden Frau T…, die bei dem Unfall getötet wurde. Frau T… lebte zum Unfallzeitpunkt in einem von der Antragsgegnerin betriebenen Altenpflegeheim in N… . Frau T… war schwer an Demenz erkrankt. Sie war motorisch sehr unruhig, zeigte teilweise aggressives Verhalten und stand unter Betreuung. Am Unfalltage hatte sie sich - wie auch bereits zuvor schon mehrfach – selbstständig und ohne Wissen der Mitarbeiter der Antragsgegnerin aus dem Pflegeheim entfernt. Die Parteien streiten in erster Linie über die Verletzung ihrer Aufsichtspflicht durch die Antragsgegnerin. Daneben besteht Streit über die von der Antragstellerin geltend gemachten Schadensfolgen und die Höhe eines angemessenen Schmerzensgeldes. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die Ausführungen zum Sachverhalt im angefochtenen Beschluss verwiesen.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 28.12.2015 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die beabsichtigte Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin aus §§ 832, 823 Abs. 1, 253 BGB. Schutzpflichten zu Gunsten Dritter vor den Bewohnern des von ihr betriebenen Altenpflegeheimes habe die Antragsgegnerin nur dann, wenn von den Bewohnern eine Gefahr für Leib und Güter Dritter ausgehe. Vorliegend fehle es an der Darlegung konkreter Tatsachen für eine Aufsichtsbedürftigkeit von Frau T…, aus der sich für die Mitarbeiter der Antragsgegnerin die Notwendigkeit der Übernahme einer entsprechenden Aufsicht und die Veranlassung geeigneter und umsetzbarer Maßnahmen ergeben hätte. Allein die Demenz der Bewohnerin genüge hierzu nicht, denn es könne nicht unterstellt werden, dass jede an Demenz erkrankte Person nicht in der Lage sei, sich gemäß den verkehrsrechtlichen Bestimmungen im Straßenverkehr zu bewegen. Es sei auch nicht bekannt, ob die Bewohnerin während ihrer vorangegangenen Abgänge Schäden angerichtet habe. Zudem fehle es an hinreichenden Darlegungen zu den unfallbedingten psychischen Beeinträchtigungen der Antragstellerin. Die derzeit vorgetragenen Tatsachen seien allenfalls zur Rechtfertigung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 3.000,00 € geeignet, bei dem die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes nicht gegeben wäre. Hinsichtlich der weitergehenden Begründung wird auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen.
Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 25.01.2016 zugestellten Beschluss mit am 25.02.2016 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.
Die Antragstellerin vertieft ihren bisherigen Vortrag. Bereits aus den mehrmaligen Abgängen einer stark dementen Person sei eine Gefährdung für Rechtsgüter Dritter abzuleiten, ohne dass es darauf ankomme, dass der Bewohner in erheblichen Maße verwirrt oder orientierungslos gewesen sei oder schon bei den vorangegangenen Abgängen Schaden angerichtet habe. Auch das Amtsgericht Strausberg habe in dem Parallelprozesses des Ehemannes der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin wegen der materiellen Schäden an dem PKW eine Aufsichtspflichtverletzung angenommen. Den Ausführungen des Amtsgerichts im Grundurteil vom 18.02.2016 sei zu folgen. Zu Unrecht habe das Landgerichte sich ferner darauf gestützt, dass der Vortrag zu den Beeinträchtigungen lediglich ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 € rechtfertigen würde. In Folge des Unfalls habe sie - die Antragstellerin - sehr schlecht geschlafen, sei immer wieder schweißgebadet aufgewacht und habe sich eindringlich an das Gesicht der Frau T… erinnert. Sie sei lustlos gewesen, habe sich gehen lassen und war sich selbst und ihrer Familie eine große Belastung. Sie habe zunächst nicht verarbeiten können, dass sie einen Menschen totgefahren habe. Sie habe an Gewicht verloren und in den schlimmsten Zeiten unter 50 kg bei einer Körpergröße von ca. 1,65 m gewogen. Sie sei seit dem Unfall arbeitsunfähig. Sie habe auch ihre Kinder vernachlässigt und sich in ihr eigenes Seelenleben zurückgezogen. Zwischenzeitlich habe sie die Beeinträchtigungen besser im Griff und die Nachhallerinnerungen ließen nach. Dies alles rechtfertige ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 €, wobei auch die beharrlichen Weigerung der Beklagten, einen entsprechenden Ausgleich zu leisten, schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen sei.
Die Antragstellerin beantragt,
1. unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Frankfurt Oder vom 28.12.2015 ihr Prozesskostenhilfe für die erste Instanz zu gewähren,
2. ihr zur vorläufigen unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte die Anwaltskanzlei B & M beizuordnen.
Das Landgericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 11.03.2016 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellerin ist nach §§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Monatsfrist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingelegt worden.
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Zutreffend hat das Landgericht die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage der Antragstellerin verneint und deshalb Prozesskostenhilfe nicht bewilligt, § 114 ZPO.
Ein Anspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin aus §§ 832, 823 Abs. 1, 253 BGB besteht nicht. Dabei kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang die Antragsgegnerin die Führung der Aufsicht über Frau T… übernommen hat. Der zwischen der Antragsgegnerin und der Patientin bzw. dem Betreuer geschlossene Pflege- oder Heimvertrag ist nicht vorgelegt. Allerdings neigt auch der Senat der Auffassung des Landgerichts zu, dass die Antragsgegnerin jedenfalls als Nebenpflicht die Aufsicht nach § 832 Abs. 1 BGB über die Bewohnerin übernommen hat, da diese an einer schweren Demenz litt und – ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Pflegedokumentation - der Hilfe bei der alltäglichen Lebensführung bedurfte.
Eine Aufsichtspflichtverletzung der Antragsgegnerin ist indessen nicht gegeben. Der konkrete Inhalt der Aufsichtspflicht und die daraus resultierenden Anforderungen an die vom Aufsichtspflichtigen zu treffenden Maßnahmen bestimmen sich nach der konkreten Vorhersehbarkeit von Schäden, wobei sowohl die Fähigkeiten des Aufsichtsbedürftigen als auch die Schadensneigung des Umfeldes bzw. der Situation zu berücksichtigen sind (BGH RuS 1992, S. 233; VersR 1988, S. 83; OLG Stuttgart NZV 2009, Seite 191; Belling in Staudinger, BGB, Kommentar, Neubearbeitung 2012, § 832, Rn. 69). Es ist insoweit eine wertende Betrachtung vorzunehmen, welche Maßnahmen der Aufsicht erforderlich und verhältnismäßig gewesen sind, um der Pflicht zur Schadensverhinderung zu genügen; im Rahmen dieser Wertung sind auch die Zumutbarkeit der Maßnahme für den Aufsichtspflichtigen zu berücksichtigen sowie die Würde, die Interessen und die Bedürfnisse der Aufsichtsbedürftigen, wobei zugleich die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Aufsichtsbedürftigen zu wahren und zu fördern sind (BGH VersR 2005, S. 984, zur vertraglichen Aufsichtspflicht aufgrund des Heimvertrages; Belling, a. a. O., Rn. 70). Vorliegend beschränkte sich die Aufsichtspflicht der Antragsgegnerin gegenüber Frau T… darauf, deren Anwesenheit auf dem Gelände des Altenpflegeheims in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und im Falle des Verschwindens der Bewohnerin diese zu suchen, um sie zur Rückkehr ins Altenpflegeheim zu bewegen. Die Antragsgegnerin war schon nicht berechtigt, die Bewohnerin in einer Weise unterzubringen, die dieser ein Verlassen der Einrichtung unmöglich gemacht hätte, oder den Aufenthaltsort der Bewohnerin ständig zu überwachen. Ein erwachsener Mensch unterliegt grundsätzlich keiner gesetzlichen Aufsicht durch andere Personen, auch nicht durch seinen Betreuer. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Betreuer entweder die gesamte Personensorge oder speziell die Aufenthaltsbestimmung oder die Beaufsichtigung des Betreuten durch Gerichtsbeschluss übertragen worden ist (Wagner in Münchner Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 832, Rn. 5; Belling, a. a. O., Rn. 28). Eine solche Situation sowie die Übertragung entsprechender Befugnisse seitens des Betreuers auf die Antragsgegnerin ist hier nicht vorgetragen. Aus den vorgenannten Gründen vermag der Senat auch nicht der Entscheidung des Amtsgerichts Strausberg im Grundurteil vom 18.02.2016 im Parallelverfahren zu folgen. Die im dortigen Urteil angedachten Maßnahmen einer Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Bewohnerin sind bereits nicht zulässig. Zweifelhaft erscheint vor diesem Hintergrund auch die Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts vom 23.03.2011 (Aktenzeichen 2 U 567/10, veröffentlicht in GesR 2011, S. 508). Einer weitergehenden Auseinandersetzung mit diesem Urteil bedarf es indes nicht, da der dort entschiedene Fall nicht eine Haftung nach § 832 BGB, sondern die Bestimmung der aus dem dort abgeschlossenen Heimvertrag folgenden Pflichten zum Gegenstand hatte. Die Antragsgegnerin musste sich nach allem darauf beschränken, die Anwesenheit der Bewohnerin lediglich zu kontrollieren. Sie hat dann nach Feststellen des Fehlens der Bewohnerin die Suche nach dieser eingeleitet und - nachdem die Suche erfolglos geblieben war – die Polizei und die Angehörigen der Bewohnerin informiert.
Der Antragsgegnerin ist auch nicht die Verletzung einer für den Unfall kausalen Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen, weil sie keine Maßnahmen zur gerichtlichen Beschränkung der Bewegungsfreiheit der Frau T… eingeleitet hat. Der Senat ist allerdings durchaus der Ansicht, dass jedenfalls nach dem 19.09.2011 für die Antragsgegnerin Veranlassung bestand, Maßnahmen zur Beschränkung der Bewegungsfreiheit der Bewohnerin anzuregen. Ließ sich das Verschwinden der Bewohnerin am 06.08.2011 noch als Einzelfall verstehen, so zeigten die beiden Abgänge am 17. und 19.09.2011, dass die Bewohnerin nunmehr dazu neigte, sicher häufiger unkontrolliert aus dem Altenpflegeheim zu entfernen. Zutreffend hat das Landgericht zwar ausgeführt, dass allein der Umstand der Demenz nicht die Annahme rechtfertige, dass die Bewohnerin nicht in der Lage war, sich gemäß den verkehrsrechtlichen Bestimmungen im Straßenverkehr zu bewegen. Allerdings hat sich die Antragstellerin bereits in dem Entwurf der Klageschrift dahingehend positioniert, dass es vorgekommen sei, dass sich die Bewohnerin auf die Straße gestellt habe, um den Verkehr zu regeln. Jedenfalls vor dem Hintergrund eines solchen Vorfalls bestand durchaus eine für die Antragsgegnerin erkennbare Gefährdung für Dritte sowie insbesondere für die Bewohnerin selbst, gerade auch im Hinblick auf die Gefahren des Straßenverkehrs. Der Senat vermag indes nicht festzustellen, dass bei einem Vorgehen der Antragsgegnerin nach dem Vorfall vom 19.9.2011 Maßnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Bewohnerin bis zum 01.10.2011 ergangen wären. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin zunächst die Angehörigen der Bewohnerin, insbesondere ihren zum Betreuer bestellten Sohn über die Situation zu informieren hatte. Denn in erster Linie oblag es dem Betreuer, etwa eine Unterbringung der Bewohnerin einzuleiten, § 1906 Abs. 1 BGB. Diesem Erfordernis ist die Antragsgegnerin auch nachgekommen. Unstreitig ist der Betreuer der Bewohnerin über deren Verschwinden informiert worden. Es lässt sich hingegen nicht feststellen, dass und gegebenenfalls wann für die Antragsgegnerin erkennbar war, dass seitens des Betreuers Maßnahmen zur Beschränkung der Bewegungsfreiheit der Bewohnerin nicht eingeleitet wurden. Erst nach entsprechender Kenntnis der Antragsgegnerin bestand für diese jedoch Veranlassung, eine entsprechende eigene Anregung gegenüber dem Betreuungsgericht zu erwägen. Nicht ersichtlich ist weiter, dass es tatsächlich zur Anordnung und Umsetzung entsprechender einschränkender Maßnahmen bis zum Tag des Unfalls, dem 01.10.2011, gekommen wäre. Nach allem bleibt das Rechtsmittel der Antragstellerin ohne Erfolg.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Inanspruchnahme der Antragstellerin für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens bereits aus Nr. 1812 der Anlage 1 zum GKG ergibt, das erstinstanzliche Verfahren gerichtsgebührenfrei ist und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden, §§ 118 Abs. 1 S. 4, 127 Abs. 4 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Gründe gegeben ist. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.