Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2017
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 30.08.2017 – 11 VA 2/17
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2017:0830.11VA2.17.00
Tenor§
1. Der Antrag des Antragstellers aus dem Schriftsatz vom 29.6.2017 wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
3. Der Geschäftswert beträgt 5.000,00 €.
Gründe§
I.
Der Antragsteller betreibt ein Schiedsverfahren gegen seinen Nachbarn Sc... und will erreichen, dass das Verfahren nicht von der gemäß § 15 Abs. 1 SchGBbg zuständigen Schiedsstelle geführt wird, sondern von der benachbarten Schiedsstelle.
Der Antragsteller hat geltend gemacht, im März 2016 habe der heutige Schiedsmann J... W... in seiner damaligen Funktion als stellvertretender Schiedsmann die Bearbeitung des damaligen Antrages vom 10.3.2016 innerhalb weniger Stunden wegen vermeintlicher sachlicher Unzuständigkeit abgelehnt. Der damalige Schiedsmann in B... B... H... habe sich der - fehlerhaften - Auffassung nach seiner Rückkehr angeschlossen. Wegen der ablehnenden Vorbefassung der örtlich zuständigen Schiedsleute in B... befürchte er deren Befangenheit. Er habe daher kein Vertrauen mehr in eine ordnungsgemäße Amtsführung durch die Schiedsstelle B.... Der Antragsteller hat bei der Schiedsstelle Z..., dem Schiedsmann K... K..., mit Schriftsatz vom 1.3.2017 eine Schiedsverhandlung beantragt.
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 14.3.2017 an den Antragsgegner beantragt, im Schiedsverfahren S... ./. Sc... die ersatzweise Zuständigkeit des örtlich benachbarten Schiedsmannes K... K..., dienstansässig ..., festzustellen. Diesen Antrag hält der Antragsteller auch im Verfahren vor dem Senat aufrecht.
Der Direktor des Amtsgerichts Königs Wusterhausen hat durch Bescheid vom 26.5.2017 den Antrag des Antragstellers auf Bestimmung einer Ersatzschiedsstelle für das Verfahren S... gegen Sc... zurückgewiesen.
Zur Begründung hat er ausgeführt, eine Übertragung des Schiedsverfahrens von der örtlich zuständigen Schiedsstelle B... auf eine benachbarte Schiedsstelle auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 S. 3 SchGBbg sei nicht erforderlich, da ein für diese Schiedsstelle ordnungsgemäß bestellter Schiedsmann das Verfahren führen könne. Die Besorgnis der Befangenheit gegen den Schiedsmann J... W... begründe keine Verhinderung beider in die Schiedsstelle B... berufenen Schiedspersonen. Sollte der Befangenheitsantrag des Antragstellers als begründet erachtet werden, könnte die örtlich zuständige Schiedsstelle durch den stellvertretenden Schiedsmann P... weitergeführt werden.
Gegen diesen ihm am 31.5.2017 zugestellten Bescheid wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
Der Antragsteller macht geltend, der Sachverhalt im angefochtenen Bescheid sei in entscheidungserheblicher Weise verkürzt worden. Er trägt ergänzend zu den Umständen des auf seinen Antrag vom 10.3.2016 durchgeführten Schiedsverfahrens - in das der Antragsgegner eingegriffen habe – vor, aus denen er die Befangenheit ableitet. Der Schiedsmann habe vorurteilsbehaftet nach fehlerhafter Verfahrensführung 2016 eine falsche Entscheidung getroffen. Die erneute weitere Verzögerung und erneute Kosten seien nicht hinnehmbar. Die begonnene Schiedsverhandlung des benachbarten Schiedsmannes in Z... sei zur Vermeidung weiterer Verzögerungen fortzusetzen. Ein formaler Gesichtspunkt, das Festhalten an der örtlichen Zuständigkeit, werde trotz gravierender Verfahrensfehler der Schiedsstelle und des Antragsgegners höher bewertet als sein, des Antragstellers, Recht auf ein faires und zügiges Verfahren. In der Schiedsstelle B... bestünden Vorbehalte gegen seine Person, die eine unbefangene Bearbeitung nicht erwarten ließen, auch nicht von einem zwischenzeitlichen Stellvertreter.
Der Antragsteller beantragt,
im Schiedsverfahren S... ./. Sc... wg. nachbarrechtlicher Schiedssache die ersatzweise Zuständigkeit des örtlich benachbarten Schiedsmannes Herrn K... K..., dienstansässig ... festzustellen.
II.
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt.
a) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist statthaft. Der Antragsteller wendet sich gegen den Bescheid des Direktors des Amtsgerichts Königs Wusterhausen, der ein Justizverwaltungsakt i.S.d. § 23 Abs. 1 EGGVG auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts ist. Der Antrag ist auch gegen den richtigen Antragsgegner gerichtet, das Amtsgericht Königs Wusterhausen, für das dessen Direktor bei Erlass des angefochtenen Bescheides gehandelt hat.
b) Die Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG wurde eingehalten, nachdem der angegriffene Bescheid dem Antragsteller am 31.5.2017 zugestellt wurde und sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung am 29.6.2017 beim Oberlandesgericht eingegangen ist.
c) Der Antragsteller macht auch geltend, unmittelbar durch den angegriffenen Bescheid in eigenen Rechten verletzt zu sein, nämlich in seinem Recht auf ein faires und zügiges Verfahren.
d) Ein Vorschaltverfahren im Sinne von § 24 Abs. 2 EGGVG ist nicht vorgesehen.
e) Das Brandenburgische Oberlandesgericht ist gemäß § 25 Abs. 1 EGGVG zur Entscheidung über den Antrag zuständig.
2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist aber unbegründet. Der Bescheid des Direktors des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 26.5.2017 ist rechtmäßig. Zu Recht hat der Direktor des Amtsgerichts Königs Wusterhausen den Antrag des Antragstellers auf Bestimmung einer Ersatzschiedsstelle für das Verfahren S... gegen Sc... zurückgewiesen.
In § 2 Abs. 2 S. 3 SchGBbg ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine - der an sich gemäß § 15 Abs. 1 SchGBbg örtlich zuständigen Schiedsstelle - benachbarte Schiedsperson oder stellvertretende Schiedsperson beauftragt werden kann, das Amt einstweilen wahrzunehmen. Zutreffend hat der Direktor des Amtsgerichts Königs Wusterhausen festgestellt, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen, so dass die vom Antragsteller begehrte Entscheidung nach dem Gesetz nicht getroffen werden kann. Denn weder die für das vom Antragsteller betriebene Verfahren zuständige Schiedsperson, noch deren Stellvertreter sind verhindert. Dem Antrag des Antragstellers verhilft auch nicht zum Erfolg, dass er den Schiedsmann W... wegen Befangenheit abgelehnt hat. Verhindert wäre der Schiedsmann W... erst dann, wenn seine Befangenheit festgestellt worden wäre. Das ist jedenfalls bisher nicht der Fall. Selbst wenn die Befangenheit des Schiedsmannes W... festgestellt werden sollte, stünde in diesem Fall der Ersatzschiedsmann P... zur Verfügung und könnte das Verfahren führen. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 2 Abs. 2 S. 3 SchGBbg lägen also auch dann nicht vor.
Hiergegen kann der Antragsteller nicht mit Erfolg einwenden, er sehe wegen der ablehnenden Vorbefassung und aus weiteren Gründen die abgelehnte Schiedsstelle als „parteilich befangen“ an. Die Befangenheit kann immer nur - und auch nach Brandenburgischen Schiedsstellengesetz bzw. den entsprechend anzuwendenden Verfahrensregelungen - gegenüber einzelnen Personen - hier den Schiedsleuten - geltend gemacht werden (vgl. § 17 SchGBbg; § 42 ZPO).
Auch eine eventuelle weitere Verzögerung sowie erneute Kosten rechtfertigen keine andere Entscheidung; außer im Fall des § 15 Abs. 2 SchGBbg, der eine Parteivereinbarung über eine vom Gesetz abweichende Zuständigkeit voraussetzt, ist eine Abweichung von der in § 14 Abs. 1 SchGBbg geregelten Zuständigkeit nur bei Vorliegen der in § 2 Abs. 2 S. 3 SchGBbg geregelten Voraussetzungen möglich, d.h. bei vorübergehender oder dauernder Verhinderung der zuständigen Schiedspersonen an der Amtsausübung, die auch festgestellt werden muss. Die Einhaltung von Zuständigkeitsregeln, von denen nicht beliebig abgewichen werden kann, ist ein Grundprinzip eines rechtsstaatlichen Verfahrens.
Das ergänzende Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom 3.7.2017 führt zu keinem anderen Ergebnis. Der darin enthaltene Vortrag zu Befangenheitsgründen gegenüber dem Schiedsmann W... kann allenfalls im Ablehnungsverfahren berücksichtigt werden.
III.
Ein Ausspruch über die Verfahrenskosten ist nicht veranlasst. Die Pflicht zur Tragung der Gerichtsgebühren folgt unmittelbar aus § 22 Abs. 1 und § 34 GNotKG i.V.m. Nr. 15301 KV-GNotKG. Für die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 30 S. 1 EGGVG bleibt im Streitfall bereits deshalb kein Raum, weil der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kein Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung war. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 36 Abs. 3 i.V.m. § 79 Abs. 1 GNotKG.
IV.
Die Rechtsbeschwerde wird vom Senat nicht zugelassen, weil es an den Zulassungsvoraussetzungen gemäß§ 29 Abs. 2 S. 1 EGGVG i.V.m. § 133 GVG fehlt. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche – über den Streitfall hinausgehende – Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Rechtsbeschwerdegericht.