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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 26.10.2017 – 2 Ws (Reha) 10/16

2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2017:1026.2WS.REHA10.16.00

Tenor§

Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 18. Juli 2016 aufgehoben.

Das Verfahren des Landgerichts Cottbus 36 BRH 16/99 wird wieder aufgenommen und mit diesem zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die in den Jahren 1967 bis 1972 verfügten Einweisungen durch Beschlüsse der Jugendhilfe H… und C… in die Einrichtungen

1. … für Psychodiagnostik und pädagogisch-psychologische Therapie und

2. den Jugendwerkhof Hu…

werden für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben.

Der Betroffene hat in der Zeit von November 1967 bis zum 16. September 1971 sowie vom 5. Februar 1972 bis zum 21. April 1972 zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten.

Die notwendigen Auslagen, auch des Wiederaufnahmeverfahrens, des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe§

I.

Der Betroffene hat mit Schreiben vom 6. Dezember 2006 seine strafrechtliche Rehabilitierung hinsichtlich seiner Aufenthalte in Heimen der ehemaligen DDR beantragt. Hinsichtlich derjenigen in den Jahren 1961 bis 1966 ist er mit Beschluss des Oberlandesgerichts … vom 9. Dezember 2014 rehabilitiert worden. Für die Zeit nach 1966 hat das Oberlandesgericht das Verfahren an das Landgericht Cottbus abgegeben.

Mit Beschluss vom 18. Juli 2016 hat das Landgericht Cottbus den Rehabilitierungsantrag des Betroffenen als unzulässig, soweit er sich auf den Aufenthalt in dem Jugendwerkhof Hu… bezog. und ihn im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Betroffenen.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

II.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Verfahrensganges, der aus den Akten sich ergebenden Tatsachen und des Vorbringens des Betroffenen nimmt der Senat auf die ausführlichen und insoweit zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug.

1.

Die Beschwerde des Betroffenen ist zulässig und begründet. Die getroffenen Anordnungen der Unterbringung des Betroffenen in den Spezialheimen … für Psychodiagnostik und pädagogisch-psychologische Therapie sowie Jugendwerkhof Hu… sind mit wesentlichen Grund-sätzen einer freiheitlich-rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar, weil die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Missverhältnis zu dem den Heimeinweisungen zu Grunde liegenden Sachverhalt stehen (§ 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG).

Der Senat hat in seinem Beschluss vom 27. März 2012 (Az.: 2 Ws (Reha) 28/11) zu der Frage der Unterbringung in einem Spezialkinderheim das Folgende ausgeführt:

„II.

...

a) Behördliche Entscheidungen der ehemaligen DDR über eine Heimunterbringung unterliegen der strafrechtlichen Rehabilitierung, wenn sie der politischen Verfolgung bzw. sonst sachfremden Zwecken gedient haben oder die angeordneten Rechtsfolgen in einem groben Missverhältnis zu dem zu Grunde liegenden Anlass stehen (§ 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 StrRehaG). Dabei bedarf der Gesichtspunkt des freiheitsentziehenden Charakters einer solchen Maßnahme nach der obergerichtlichen Rechtsprechung keiner gesonderten Überprüfung, denn hierfür streitet gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG eine gesetzliche Vermutung (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschl. v. 17. Januar 2012 – 1 Ws Reha 50/11, zit. nach Juris).

aa) Nach dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes unterliegen allein die jeweiligen behördlichen Entscheidungen einer Überprüfung im Rehabilitierungsverfahren. Lediglich auf ihre Rechtsstaatswidrigkeit kommt es an, so dass grundsätzlich nur die Gründe für die Anordnung der Heimerziehung ausschlaggebend für die Rehabilitierungsentscheidung sein können, nicht aber die jeweiligen Bedingungen der Unterbringung im Heim (vgl. Wapler, Rechtsfragen der Heimerziehung in der DDR in: Expertisen zur Aufarbeitung der Heimerziehung in der DDR, S. 99). Dies entspricht gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung (KG, Beschl. v. 30. September 2011 – 2 Ws 641/10 REHA,; OLG Naumburg, Beschl. v. 2. November 2011 - 2 Ws Reh 276/11, jeweils zit. nach Juris; OLG Rostock, Beschl. v. 27. Oktober 2010 – WsRH 33/10, BeckRS 2010, 28836; Thüringer Oberlandesgericht, Beschl. v. 17. September 2010 – 1 Ws Reha 50/10, BeckRS 2010, 25902).

bb) Daraus folgt allerdings nicht, dass das Ausmaß des mit der Anordnung der Heimunterbringung verbundenen Eingriffs bei der Beurteilung der Frage der Rechtsstaatswidrigkeit bedeutungslos bleibt. Ob ein grobes Missverhältnis zwischen dem Anlass für die Heimerziehung und den angeordneten Konsequenzen vorliegt, kann sachgerecht nur unter Berücksichtigung der Art und Weise der festgelegten Rechtsfolgen beurteilt werden. Daraus ergibt sich, dass auch der Charakter der konkret angeordneten Heimunterbringung und die aufgrund der allgemein vorherrschenden Lebensbedingungen in den Heimen für den Betroffenen entstehenden Konsequenzen nicht ohne Relevanz sind (vgl. Wapler, aaO. S. 99). Demgemäß ist bei Einweisungen in Spezialheime der DDR, auch wenn diese nicht generell als rechtsstaatswidrig zu werten sind (vgl. hierzu KG – Beschl. v. 28. Oktober 2011, 2 Ws 177/11 Reha, zit. nach Juris; Wapler, aaO. S. 101), zu beachten, dass sich eine solche Maßnahme gegenüber der Anordnung von Unterbringungen in Normalheimen als für den Betroffenen deutlich belastender darstellt. Gemäß § 1 Abs. 2 und 3 der Anordnung über die Spezialheime der Jugendhilfe vom 20. April 1965 (Gesetzblatt der DDR Teil II Nr. 53, Seite 368) sollte in den Spezialkinderheimen für schwer erziehbare Kinder ein Prozess der "Umerziehung" im Rahmen einer "straffen Ordnung und Disziplin" vollzogen werden. Ein Fall der "Schwererziehbarkeit" stand nach der Rechtspraxis der ehemaligen DDR bereits dann im Raum, wenn aufgrund von Konflikten zwischen dem Individuum und dem Kollektiv individuelle Defizite des Kindes beobachtet wurden und Anlass für die Herbeiführung eines Wandels der Persönlichkeitsstruktur gesehen wurde. Es war Teil der Erziehungsideologie, zur Erzwingung der gesellschaftlichen Anpassung – notfalls mit Gewalt und psychischem Zwang – den Willen des Betroffenen zu brechen, um ihn dazu zu bringen, "die Überordnung von kollektiven und gesellschaftlichen Interessen anzuerkennen und als sinnvoll zu akzeptieren" (Sachse, Der letzte Schliff, Jugendhilfe der DDR im Dienst der Disziplinierung von Kindern und Jugendlichen, S. 88f.; Wapler, aaO. S. 73f.). Dazu dienten neben straff organisierten Tagesabläufen im Heimalltag, in dem wenig Raum für eigenständige Initiativen und Freizeitbeschäftigungen gegeben wurde, auch Bestrafungen bei Verstößen gegen Regelungen und Heimordnungen. Ferner wurden Kinder und Jugendliche in Spezialheimen aus Gründen der Disziplinierung und Beschäftigungstherapie zu - zum Teil auch unproduktiven und überflüssigen, mitunter sehr schweren - Arbeiten herangezogen, mussten beispielsweise nach der Schule bei der Ernte helfen und Kabelgräben schaufeln (Sachse, aaO., S. 102 ff.). Unabhängig von darüber hinaus bestehenden Besonderheiten – wie unzureichender materieller und personeller Ausstattung der Heime und in vielen Fällen auch besonders unwürdiger Unterbringungsbedingungen (vgl. Sachse, aaO., S. 114 ff.) – war die Einweisung in ein Spezialheim für den Betroffenen typischerweise mit besonderen Belastungen verbunden, die im Rehabilitierungsverfahren bei der Prüfung eines Verstoßes gegen das Übermaßverbot zu berücksichtigen sind.“

Das Oberlandesgericht … vertritt weitergehend, insbesondere unter Hinweis auf die Regelung des § 1 Abs. 2 der Anordnung über die Spezialheime der Jugendhilfe vom 20. April 1965, in nunmehr ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass eine Einweisung in ein Spezialheim nur dann zu rechtfertigen sei, wenn die eingewiesene Person zuvor erhebliche Straftaten begangen oder sich gemeingefährlich verhalten hat. Anderenfalls sei eine solche Einweisung in der Regel unverhältnismäßig (OLG Naumburg, Beschluss vom 3. Dezember 2015, Az.: 2 Ws (Reh) 45/15; Beschluss vom 21. März 2016, Az.: 2 Ws (Reh) 8/16; Beschluss vom 19. Januar 2017, Az. 2 Ws (Reh) 15/16, alle zitiert nach juris).

Der Senat kann offenlassen, ob letzteres zutrifft. Denn die Unterbringung des Betroffenen in den Spezialheimen erweist sich angesichts des zu Grunde gelegten Sachverhaltes in jedem Fall als Verstoß gegen das Übermaßverbot und ist als rechtsstaatswidrig anzusehen.

Der Betroffene war im Juli 1966 aus der Heimerziehung in sein Elternhaus entlassen worden. Jene hat das Oberlandesgericht … mit Beschluss vom 9. Dezember 2014 für rechtsstaatswidrig erklärt, weil die Einweisung in grobem Missverhältnis zu dem zugrundeliegenden Anlass stand und sachfremde Zwecke verfolgte.

In dem Einweisungsbeschluss des Rates des Kreises H… vom 12. Januar 1968 heißt es, die Eltern des Betroffenen hätten jeden Einfluss auf ihn verloren. Er könne sich nicht in das Klassenkollektiv einordnen, störe den normalen Unterricht, verprügele Mitschüler und nehme Ermahnungen durch Erwachsene nicht an. Eine Heimerziehung mache sich deswegen unbedingt notwendig.

Der Jugendhilfeausschuss des Rates des Bezirkes C… führt in seinem, die Beschwerde der Mutter des Betroffenen gegen die Anordnung seiner Heimerziehung zurückweisenden Beschluss vom 19. November 1969 aus, die „massiven Verhaltensstörungen“ des Betroffenen beruhten „auf einem hirnorganischen Defekt“. Seine in der Schule „herabgesetzte Belastbarkeit und die Verlangsamung der Denkabläufe“ hätte sich als „Folge der latenten Epilepsie“ eingestellt. Dazu teilt der Jugendwerkhof Hu… dem Ministerium für V… unter dem 16. September 1971 mit, eine (nochmalige) Begutachtung im …krankenhaus für Psychiatrie und Neurologie im Juli 1965 habe die Diagnose „Milieuschädigung in früher Kindheit und latente Epilepsie unbekannter Genese“ erbracht.

Zu diesen, ganz überwiegend nur pauschal und oberflächlich beschriebenen, „Auffälligkeiten“ des Betroffenen steht seine Einweisung in ein Spezialheim in einem groben Missverhältnis. Soweit im Zusammenhang mit den Einweisungen des Betroffenen in den Jahren vor 1966 als Grund auch die Berufstätigkeit der Mutter im Raume steht, würde dies für sich genommen eine Einweisung in ein Spezialheim auch nicht rechtfertigen (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 12. Juni 2012, Az.: 1 Ws Reha 52/11, zitiert nach juris).

Zudem ergeben die vorliegen Unterlagen auch keinen Hinweis dafür, dass die Diagnose eines hirnorganischen Defekts oder einer epileptischen Erkrankung zutreffend gewesen sein könnten. Im Gegenteil teilt der Jugendwerkhof Hu… dem Ministerium für V… unter dem 16. September 1971 mit, Hinweise für das Vorliegen einer „latenten Epilepsie“ könnten nicht bestätigt werden. Man habe den Eindruck „eines gesunden Jungen“ gewonnen. Anzeichen, die die Einschätzung des …s bestätigen, habe man, außer einem übernormalen Bewegungsdrang, nicht feststellen können. Dies stützt die Vermutung des Betroffenen, dass es sich bei den in Rede stehenden Diagnosen um reine Erfindungen gehandelt hat. In der Literatur zur Aufarbeitung der Heimerziehung in der ehemaligen DDR finden sich zudem Hinweise, dass die unzutreffende Annahme einer hirnorganischen Schädigung nicht auf Einzelfälle beschränkt war (vgl. Methner, Diagnose: verhaltensgestört S. 45, 234). Unter Zugrundelegung dieser Unstimmigkeiten, erweist sich die dokumentierte und auch von dem Betroffenen geschilderte Zwangsmedikation in dem … für sich genommen als rechtsstaatswidrig.

2.

Soweit der Betroffene (erneut) seine Rehabilitierung hinsichtlich seiner Aufenthalte in dem Jugendwerkhof Hu… begehrt, ist dies als Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Rehabilitierungsverfahrens des Landgerichts Cottbus zu dem Aktenzeichen 36 BRH 16/99 zu werten. Ein früheres Wiederaufnahmeverfahren ist im Jahre 2009 ohne Erfolg geblieben. Die Anfechtung der Verwerfung dieses Antrages ist als Beschwerde des Betroffenen gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme des früheren Verfahrens zu werten. Diese Beschwerde ist zulässig. Dabei kann offen bleiben, ob sie innerhalb der Wochenfrist des § 372 StPO einzulegen ist (so OLG Jena, Beschluss vom 28. September 1999, Az.: 2 Ws-Reha 19/99, zitiert nach juris) oder ob die Monatsfrist des § 13 StrRehaG gilt (dazu neigend Senat, Beschluss vom 13. Januar 2004, Az.: 2 Ws (Reha) 14/03). Denn hier hätte der Betroffene, indem seine Beschwerde gegen den ihm am 24. August 2016 zugestellten Beschluss des Landgerichts am 31. August 2016 dort eingegangen ist, auch die Wochenfrist eingehalten.

Die Beschwerde ist auch begründet.

a)

Der Wiederaufnahmeantrag ist zulässig.

Nach § 15 StrRehaG gelten im Rehabilitierungsverfahren - soweit im strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz nichts anderes bestimmt ist - die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung entsprechend. Daraus folgt, dass im Rehabilitierungsverfahren grundsätzlich auch die strafprozessualen Vorschriften der §§ 359 ff StPO über die Wiederaufnahme „eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens“ entsprechende Anwendung finden können.

Die Überprüfung einer unanfechtbaren Rehabilitierungsentscheidung ist jedenfalls dann zuzulassen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von § 359 Nr. 5 StPO vorgebracht werden und wenn die Tatsachen glaubhaft sind (§ 10 Abs. 2 Satz 1 StrRehaG) oder doch eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass sie glaubhaft gemacht werden können (vgl. § 370 Abs. 1 StPO). Dabei entscheidet über einen entsprechenden Antrag das Rehabilitierungsgericht, das im ersten Rechtszug tätig geworden ist, und zwar auch dann, wenn das Verfahren durch eine Beschwerdeentscheidung abgeschlossen wurde. Dies entspricht der Struktur des Rehabilitierungsverfahrens, das für die Überprüfung tatsächlicher, für die Entscheidung erheblicher Behauptungen grundsätzlich zwei Rechtszüge zur Verfügung stellen will. § 140 a GVG, der für das strafprozessuale Wiederaufnahmeverfahren die Zuständigkeit eines anderen Landgerichts vorsieht, ist nicht entsprechend anwendbar, weil eine derart einschneidende Änderung des im Rehabilitierungsverfahren vorgesehenen Verfahrensablaufs durch den Gesetzgeber deutlicher als durch die in § 15 StrRehaG enthaltene allgemeine Bezugnahme geregelt worden wäre (Senat, a. a. O.).

Der Betroffene hat sich in seinen Schreiben vom 16. November 2015 und vom 30. August 2014 auf wissenschaftliche Erkenntnisse in den Expertisen von Dr. Wa…, Prof. Dr. L… und Dr. S… aus dem Jahr 2012 bezogen. Er beruft sich damit auf neue Tatsachen im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO (vgl. dazu auch OLG Naumburg, Beschluss vom 19. Januar 2017, Az.: 2 Ws (Reh) 15/16, zitiert nach juris). Diese konnten naturgemäß in den früheren Verfahren aus den Jahren 1999 und 2009 nicht berücksichtigt werden.

b)

Der Antrag ist auch begründet.

Das Verhalten des Betroffenen erfüllte die Voraussetzungen auch für seine Unterbringung in den Jugendwerkhof Hu… nicht. Auch hier werden die angeblichen Disziplinschwierigkeiten des Betroffenen nur pauschal benannt, insbesondere strafrechtlich relevantes Verhalten wird auch hier nicht beschrieben. Die Bundesbeauftragte des Landes Brandenburg zur Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur weist in ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2017 mit Recht darauf hin, dass der Betroffene zum Zeitpunkt seiner Einweisung bereits einen Arbeitsvertrag mit dem Gaswerk … geschlossen hatte und deshalb eine Gefahr für jüngere Heimkinder in Bezug auf eine Störung ihres Unterrichts nicht bestehen konnte. Nach den vorliegenden Unterlagen erscheint seine Einweisung eher überraschend.

Zudem spricht manches dafür, dass auch dieser Einweisung sachfremde Erwägungen zugrunde lagen. Denn nach wie vor stand die Diagnose einer „latenten Epilepsie“ im Raum. Dafür gibt es aber, wie bereits oben dargelegt, keine belastbare Tatsachengrundlage.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. § 14 Abs. 1 StrRehaG). Die Auslagenentscheidung beruht gemäß §§ 14 Abs. 4, 15 StrRehaG, 467 Abs. 1 StPO.