Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2017

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 07.11.2017 – 2 Ws (Reha) 13/16

2. Strafsenat

Tenor§

Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der Kammer für Rehabilitierungsverfahren des Landgerichts Potsdam vom 7. Juli 2016 wie folgt abgeändert:

Die von den staatlichen Behörden der ehemaligen DDR getroffenen Anordnungen über die (Heim-) Unterbringung des Betroffenen werden für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben, soweit sie dessen Unterbringung in der Bezirksnervenklinik … im Zeitraum vom 3. März 1968 bis zum 23. Mai 1973 sowie im Ev. Diakonissenheim in … in der Zeit vom 24. Mai 1973 bis zum 15. November 1975 betreffen. Der Betroffene hat in diesen Zeiträumen zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten.

Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die notwendigen Auslagen des Betroffenen im Rehabilitierungsverfahren – einschließlich der im Verfahren der Beschwerde entstandenen – fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe§

I.

Der Betroffene begehrt Rehabilitierung wegen seiner Unterbringung in (Kinder-) Heimen und der Bezirksnervenklinik in der ehemaligen DDR im Zeitraum ab ca. 1960. Nach den aktenkundigen Unterlagen war er – nach vorheriger, zeitlich nicht genau einzuordnender Heimunterbringung – in der Zeit von Oktober 1961 bis zum 24. Januar 1968 im Kinderheim St. N… (…), im Anschluss daran zunächst in der Bezirksnervenklinik … sowie ab dem 24. Mai 1973 im Evangelischen Diakonissenheim in Teltow untergebracht.

Das Landgericht Potsdam hat seinen Rehabilitierungsantrag durch Beschluss vom 7. Juli 2016 zurückgewiesen, weil die Unterbringung aufgrund den Behörden der ehemaligen DDR unbekannten Aufenthalts seiner Mutter veranlasst wurde, insofern nicht sachfremden Zwecken gedient habe und auch ein grobes Missverhältnis zum zu Grunde liegenden Anlass nicht gegeben sei.

Hiergegen hat der Betroffene Beschwerde eingelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und hat teilweise Erfolg.

Nach dem Ergebnis der vom Senat eingeholten ergänzenden Auskunft des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR ist davon auszugehen, dass die (Fortdauer der) Unterbringung des Betroffenen ab dem 3. März 1968 auf politischer Verfolgung beruht. Für den Zeitraum davor hingegen ist dies nicht der Fall.

1. Das Landgericht hat im Ergebnis richtig entschieden, soweit es die Rehabilitierung des Betroffenen für dessen Unterbringung bis einschließlich 2. März 1968 abgelehnt hat.

Behördliche Entscheidungen der ehemaligen DDR über die Einweisung in Kinderheime und psychiatrische Anstalten unterliegen der strafrechtlichen Rehabilitierung, wenn sie der politischen Verfolgung bzw. sonst sachfremden Zwecken gedient haben oder die angeordneten Rechtsfolgen in einem groben Missverhältnis zu dem zu Grunde liegenden Anlass stehen (§ 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 StrRehaG). Dabei bedarf der Gesichtspunkt des freiheitsentziehenden Charakters solcher Maßnahmen nach der obergerichtlichen Rechtsprechung keiner gesonderten Überprüfung, denn hierfür streitet gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG eine gesetzliche Vermutung (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschl. vom 17. Januar 2012 – 1 Ws Reha 50/11, zit. nach Juris). Aus den Umständen, den zur Verfügung stehenden Unterlagen und dem Vorbringen des Betroffenen muss sich mindestens eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Sachverhalt ergeben, der eine derartige Bewertung zulässt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht VIZ 1995, 430).

Dass der Betroffene – bereits frühzeitig nach seiner Geburt – in Kinderheime kam und das zuständige Jugendamt 1962 die Amtsvormundschaft für ihn übernommen hat, beruhte zunächst darauf, dass seine Mutter nicht mehr in der DDR lebte, ihr Aufenthalt den Behörden nicht mehr bekannt war und es keine weiteren Angehörigen gab, die sich um ihn hätten kümmern können. Die Entscheidung über die Unterbringung diente insoweit zunächst nicht politischer Verfolgung und weist auch kein grobes Missverhältnis zu ihrem Anlass auf. Dass die Kindesmutter nach der Geburt des Betroffenen wegen gewerbsmäßiger Unzucht und Einfuhr von Zahlungsmitteln sowie "Landstreicherei" zu Haftstrafen verurteilt wurde und am 28. Dezember 1960 nach zwischenzeitlicher Flucht nach Berlin (West) aufgrund ihres als negativ beurteilten "Lebenswandels" aus der DDR ausgewiesen wurde, vermag im Hinblick auf die fortdauernde Unterbringung eine Rehabilitierung nicht zu rechtfertigen.

Die Anordnung der Heimunterbringung hat nicht allein deshalb der politischen Verfolgung gedient (§ 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG), weil sie aus Anlass des Umstandes erfolgte, dass die Eltern des Betroffenen infolge ihrer Inhaftierung als Opfer politischer Verfolgung an der Ausübung der elterlichen Sorge gehindert waren (BGH, Beschluss vom 25. März 2015 – 4 StR 525/13, zit. nach Juris). Dies gilt entsprechend, wenn nicht (allein) eine Inhaftierung, sondern eine Ausweisung aus der DDR Grund für die fehlende Möglichkeit der Ausübung der Personensorge ist, so dass offen bleiben kann, ob dieser hier eine politische Verfolgung der Kindesmutter zu Grunde liegt.

Dass die Heimeinweisung des Betroffenen bis zum 2. März 1968 auf eine politische Verfolgung zurückzuführen war und als "Druckmittel" diente, die Mutter zur Zusammenarbeit mit den Behörden des Ministeriums der Staatssicherheit zu bewegen, ist entgegen der vom Betroffenen vertretenen Auffassung bezogen auf diesen Zeitpunkt nicht anzunehmen. Aus den vorliegenden Unterlagen ist nichts Durchgreifendes ersichtlich, was dafür spräche. Aus der späteren Vernehmung der Mutter im Aufnahmeheim … vom 20. Mai 1968 geht zwar hervor, dass sie sich "Gedanken wegen ihres Kindes gemacht" habe und deshalb in die DDR zurückgekehrt sei (Bl. 73 d.A.). Entsprechend dem Bericht der Staatssicherheitsbehörden vom 27. März 1968 ist dann jedoch lediglich davon die Rede, dass sie "von Mitarbeitern des MfS angesprochen worden [sei], "ihre Vergangenheit durch eine angemessene Unterstützung auszulöschen", was sie letztlich abgelehnt habe (Bl. 190 d.A.). Die "Rückschleusung in den Westen wurde damit, begründet dass sie "willensschwach und arbeitsscheu" sei (Bl. 192). Der Leiter des Bundesnotaufnahmeverfahrens in … hat bei der Entscheidung über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vom 11. Januar 1961 aufgrund ihrer Angaben über "Gründe für das Verlassen der sowjetischen Besatzungszone" vom 3. Januar 1961, wonach sie sich zweimal zur Mitarbeit für den Staatssicherheitsdienst verpflichten musste und ausgewiesen worden sei, weil sie sich geweigert habe, "weiter für den Staatssicherheitsdienst zu arbeiten" (Bl. 125 d.A.), keine Anhaltspunkte für eine politisch bedingte Zwangslage gesehen, sondern die Erlaubnis "im Wege des Ermessens" erteilt, weil sie "noch jung" sei (Bl. 127 d.A.). Dass die Heimunterbringung des Betroffenen bereits damals von den DDR-Behörden gezielt als Druckmittel eingesetzt wurde, ist bei dieser Sachlage unwahrscheinlich und kann deshalb keine Grundlage für eine Rehabilitierung sein.

2. Anders zu beurteilen ist jedoch die stillschweigende Entscheidung der Behörden der ehemaligen DDR über die Fortdauer der Unterbringung des Betroffenen ab dem 3. März 1968 im Zusammenhang mit dem (erneuten) Begehren der Mutter, in die DDR überzusiedeln, und ihrer hierbei erfolgten Anwerbung für eine Tätigkeit als Informantin des Ministeriums für Staatssicherheit unter dem Decknamen "…". Die weitere Unterbringung diente ab diesem Zeitpunkt politischer Verfolgung im Sinne von § 2 Abs. 1 StrRehaG, weil sie als Druckmittel dazu verwendet wurde, die Kindesmutter zu einer Zusammenarbeit mit den Behörden des Staatssicherheitsdienstes zu zwingen.

Nach dem Inhalt der vom Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR übersandten Aktenauszüge drängt sich dies auf:

Die Mutter des Betroffenen kehrte am 3. März 1968 mit einem Übersiedlungsgesuch und dem Ziel, ihr im Bezirkskrankenhaus … untergebrachtes Kind zu betreuen, in die DDR zurück. Am darauffolgenden Tag haben Mitarbeiter der Staatssicherheit bei einem ganztägig durchgeführten Treffen auf sie eingewirkt und sie letztlich dazu gebracht, "ihre Übersiedlung zu verschieben und einen unterstützenden Kontakt" – nämlich in Form einer Mitarbeit beim Ministerium für Staatssicherheit – "einzugehen" und zunächst in … (…) eine Spitzeltätigkeit zu übernehmen. Ausweislich des diesbezüglichen Berichtes vom 27. März 1968 (Bl. 189ff. d.A.) hat man es bei diesem zunächst erfolgreichen Anwerbungsversuch ausgenutzt, dass die Mutter des Betroffenen "was ihr Kind betrifft außerordentlich gefühlsbetont" gewirkt hat. "Triebfeder für ihre Kontaktzusage" sei insoweit "der von ihr gezeigte Wille [gewesen], sich ernsthaftem um ihren jetzt 10jährigen Jungen kümmern zu wollen." (S. 192 d.A.) Im Anschluss an diese Vereinnahmung seitens des Staatssicherheitsdienstes kehrte sie absprachegemäß wieder zurück nach …(…) und wurde dort am 29. April 1968 von der "Politischen Polizei" festgenommen. Gegen sie wurde wegen des Verdachts landesverräterischer Beziehungen Untersuchungshaft angeordnet und gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt. Am 30. April 1968 flüchtete sie unter Zurücklassung ihrer Habe wieder nach … und wurde dort "zurückgehalten", weil anderenfalls mit dem Vollzug von Untersuchungshaft zu rechnen gewesen sei. Sie wurde in Aufnahmeheimen der DDR untergebracht und hat gemäß einem Bericht vom 22. August 1968 dann nach "einer nochmaligen intensiven Befragung" zugegeben, "unter dem Einfluss von Alkohol bei der … Polizei Verrat begangen" zu haben, sodass sie aufgrund charakterlicher Leichtfertigkeit und Neigung zur Schwatzhaftigkeit als nicht geeignet für eine konspirative Arbeit angesehen wurde (Bl. 224 d.A.). In der Folgezeit wurde sie entsprechend einem Vermerk aus den Akten des Bezirkskrankenhauses vom 27. September 1968 (Mitteilung eines Mitarbeiters der Staatssicherheit vom 25. September, Bl. 156 d.A.) aus der DDR ausgewiesen, so dass es zu der an sich geplanten Betreuung des Betroffenen in einem häuslichen Umfeld nicht mehr kommen konnte.

Die Fortdauer der Unterbringung war ab dem Zeitpunkt der Rückkehr der Mutter des Betroffenen in die DDR Gegenstand politischer Verfolgung, weil sie erfolgreich als Mittel zum Zweck eingesetzt wurde, um die Mutter zur Zusammenarbeit mit der Staatssicherheit zu nötigen. Der Betroffene war zwar seinerzeit aufgrund der Diagnose einer "geistigen Behinderung mittleren Grades" nicht in einem Normalkinderheim, sondern in der Bezirksnervenklinik untergebracht, weil ein besonderer Förderungs- und Betreuungsbedarf gesehen wurde. Dies stand jedoch der Erfüllung des Wunsches der Mutter, ihren Sohn selbst zu betreuen, auch aus Sicht des Klinikpersonals nicht entgegen. So heißt es in einem Schreiben der Klinik vom 7. März 1968, dass die "spürbare Sorge" der Mutter gegenüber dem Betroffenen eine "gute Auswirkung" auf ihn habe und er "auch zu Hause leben könnte", wobei er "eine gewisse Betreuung und Aufsicht" benötige (Bl. 148 d.A.).

Dass die Möglichkeit der Umsetzung einer Entlassung des Betroffenen in ein häusliches Umfeld letztlich nicht weiterverfolgt werden konnte, ist folglich mit erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf zurückzuführen, dass seine Mutter zunächst erfolgreich mit dem Druckmittel fortdauernder Unterbringung für eine Zusammenarbeit den Staatssicherheitsdienst geworben wurde und sodann die DDR wieder verlassen musste. Die Unterbringung zielte dabei nicht nur, aber auch darauf ab, eine politisch intendierte Benachteiligung herbeizuführen. Auch in einem solchen Fall handelt es sich um eine politische Verfolgung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG, weil es unerheblich ist, ob sich der mit der Anordnung der Unterbringung verfolgte Zweck gegen die unterzubringende Person selbst oder Dritte richtete. Auch die zur politischen Disziplinierung von Eltern oder Verwandten angeordnete Heimunterbringung stellt sich als politische Verfolgung im Sinne der Norm dar (BGH, Beschluss vom 25. März 2015 – StR 525/13, zit. nach Juris).

Hinsichtlich des bei der Rehabilitierung zu berücksichtigenden Zeitraums ist mangels abweichender Anhaltspunkte mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Betroffene bis zum Eintritt seiner Volljährigkeit zum 15. November 1957 im Evangelischen Diakonissenheim in … untergebracht war.

Die Auslagenentscheidung beruht auf § 14 Abs. 2 Satz 1 StrRehaG, § 14 Abs. 4 StrRehaG, § 473 Abs. 4 StPO. Obgleich die Beschwerde des Betroffenen nur teilweise Erfolg hatte, fallen auch seine im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen im vollen Umfang der Staatskasse zur Last, weil es unbillig wäre, ihn damit zu belasten.