Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2017
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 11.12.2017 – 13 WF 291/17
4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2017:1211.13WF291.17.00
Tenor§
Auf die Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 31.05.2017 abgeändert:
Der Vollstreckungsantrag der Gläubigerin wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin.
Gründe§
1. Der Schuldner wendet sich gegen die Verhängung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs in einer Zugewinnausgleichssache.
2. Die gemäß §§ 120 Abs. 1 FamFG, 888, 793, 567 ff ZPO statthafte und zulässige Beschwerde ist begründet, der Vollstreckungsantrag unzulässig.
Es fehlt eine allgemeine Voraussetzung der Vollstreckung, nämlich die Erteilung der Vollstreckungsklausel (§§ 120 Abs. 1 FamFG, 750 Abs. 1, 724 ZPO). Der Beginn der Zwangsvollstreckung ist davon abhängig, dass die Gläubigerin die vollstreckbare Ausfertigung des zu vollstreckenden Beschlusses vorlegt. Von diesem Erfordernis stellen weder § 120 Abs. 1 FamFG noch § 888 Abs. 1 ZPO frei. § 86 Abs. 3 FamFG gilt gemäß § 113 Abs. 1 FamFG nicht.
Eine vollstreckbare Ausfertigung ist nicht erteilt worden. Jedenfalls fehlt der nach den §§ 120 Abs. 1 FamFG, 734 S. 1 ZPO auf der Urschrift des Beschlusses (107) anzubringende Vermerk. Eine vollstreckbare Ausfertigung ist auch weder bei den Akten zu finden, noch verweist die Gläubigerin mit ihrem Antrag (186a) auf eine etwa vorgelegte vollstreckbare Ausfertigung.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 120 Abs. 1 FamFG, 891 S. 3, 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung eines Verfahrenswertes ist nicht veranlasst (Nr. 2121 KV GKG).
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 120 Abs. 1 FamFG, 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO), besteht nicht.