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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 01.02.2018 – 5 W 124/17

5. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:0201.5W124.17.00

Tenor§

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben;

eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst.

Gründe§

I.

Auf Ersuchen der Beteiligten zu 4 hatte das Grundbuchamt gegen die Eintragung der Beteiligten zu 1 als Eigentümerin in den im Rubrum bezeichneten Grundbüchern Widersprüche gemäß § 899 BGB zu Gunsten der Beteiligten zu 2 (Grundbücher von M…) und der Beteiligten zu 3 (Grundbücher von P… und W…) eingetragen. Gegen die Eintragung dieser Widersprüche wendete sich die Beteiligte zu 1 mit ihrer Beschwerde vom 19. September 2017.

Nachdem die Beteiligte zu 4 mit Schreiben vom 11. Oktober 2017 mitgeteilt hatte, dass die Grundstücksverkehrsgenehmigung vom 30. Juli 2015 betreffend den Grundstückskaufvertrag vom 29. Juni 2015 (Urkundenrolle Nr. … des Notars Dr. P… in H…) und die Veräußerung der in den Grundbüchern von M… und W… (Kaufgegenstand 14) und den Grundbüchern von P… (Kaufgegenstand 9) nicht zurückgenommen werde und die Löschung der eingetragenen Widersprüche beantragte, hat das Grundbuchamt diese mit Verfügung vom 1. November 2017 wieder gelöscht.

Nach Hinweis des Senats vom 28. November 2017 hat daraufhin die Beteiligte zu 1 mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2017 die eingelegte Beschwerde auf die Kosten beschränkt.

II.

Nachdem die Beschwer der Beteiligten zu 1 durch die Löschung der in den verfahrensgegenständlichen Grundbüchern eingetragenen Widersprüche nachträglich entfallen ist, hat diese die eingelegte Beschwerde in zulässiger Weise auf die Frage der Kosten beschränkt (BeckOK FamFG Nickel § 84 FamFG Rn. 10).

Die Beschwerde hat insoweit hinsichtlich der Gerichtskosten auch Erfolg, weil sie ohne den nachträglichen Wegfall der Beschwer durch die Löschung der Widersprüche in der Sache Erfolg gehabt hätte und deswegen nach § 25 Abs. 1 GNotKG Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben gewesen wären.

Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 11. Januar 2018 in dem Verfahren 5 W 131/17 ausgeführt hat, war die Beschwerde ursprünglich zulässig, weil die Beteiligte zu 1 durch die Widersprüche in ihrer Rechtsstellung als Bucheigentümerin beeinträchtigt wird. Die Beschwerde wäre auch begründet gewesen, weil das Ersuchen der Beteiligten zu 4 nicht auf eine Eintragung gerichtet war, um die nach der gesetzlichen Vorschrift ersucht werden konnte.

Das Ersuchen der Beteiligten zu 4 ließ sich nicht mit einer unmittelbaren Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 1 GrdstVG rechtfertigen, da die Vorschrift voraussetzt, dass das Grundbuchamt die Eigentumsumschreibung aufgrund eines nicht genehmigten Rechtsgeschäfts vorgenommen hat (v. Selle/Huth LwVG § 1 Rn. 105). Da die Genehmigung hier erteilt war, kam auch eine Verletzung von § 7 Abs. 1 GrdstVG und damit die Aufrechterhaltung des Widerspruchs als Amtswiderspruch gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 GrdstVG i. V. m. § 53 Abs. 1 GBO nicht in Betracht (vgl. v. Selle/Huth a. a. O.). Für eine – denkbare – analoge Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 1 GrdstVG fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 3/119, 18) lässt sich entnehmen, dass die in der Genehmigungspflicht liegende Verfügungsbeschränkung bis zur Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung befristet sein sollte. Für einen Willen des Gesetzgebers, die Verkehrsfähigkeit landwirtschaftlicher Grundstücke darüber hinaus zu beschränken, bestehen keine Anhaltspunkte, mag er auch den Fall der rückwirkenden Rücknahme einer Grundstücksverkehrsgenehmigung, die vorliegend noch nicht einmal erfolgt war, weil die Beteiligte zu 4 ein solches Rücknahmeverfahren im Zeitpunkt des Ersuchens lediglich eingeleitet hatte, nicht bedacht haben. Demgegenüber ergibt sich aus § 7 Abs. 3 GrdstVG, dass der Gesetzgeber im Interesse „der Rechtsklarheit“ (BT-Drs. 3/2635, 7) von Anfang an ungerechtfertigten Eigentumsumschreibungen nicht durchweg und dauerhaft die Rechtswirksamkeit versagen wollte.

Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten (§ 81 FamFG) ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst. Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass die Beteiligte zu 4 durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat. Die Auffassung, dass ein Ersuchen auf Eintragung eines Amtswiderspruchs auf eine entsprechende Anwendung von § 7 Abs. 2 S. 1 GrdstVG schon dann gestützt werden kann, wenn ein Verfahren auf Rücknahme der erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung eingeleitet wird, ist zwar rechtlich nicht zutreffend, beruht aber, wie auch die Entscheidung des Grundbuchamts, das dem Ersuchen entsprochen hat, zeigt, nicht auf einem groben Verschulden.