Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 22.03.2018 – 2 Ws (Reha) 11/17

2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:0322.2WS.REHA11.17.00

Tenor§

Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 17. Juli 2017 aufgehoben.

Das Verfahren des Landgerichts Cottbus 36 BRH 50/11 wird wieder aufgenommen.

Die im Jahr 1987 verfügte Einweisung der Betroffenen durch Beschluss der Jugendhilfe C… in den Jugendwerkhof Cr… wird für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben.

Die Betroffene hat in der Zeit vom 13. November 1987 bis zum 12. Januar 1989 zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten.

Die notwendigen Auslagen, auch des Wiederaufnahmeverfahrens, der Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe§

I.

Die Betroffene beantragte mit Schreiben vom 13. Juli 2011 ihre strafrechtliche Rehabilitierung hinsichtlich ihres Aufenthaltes in dem Jugendwerkhof Cr… in der Zeit vom 13. November 1987 bis zum 12. Januar 1989. Mit Beschluss vom 6. September 2012 wies das Landgericht Cottbus den Antrag als unbegründet zurück. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen verwarf der Senat mit Beschluss vom 4. Dezember 2012 als unbegründet.

Mit Schreiben vom 6. Februar 2017 hat die Betroffene auf Wiederaufnahme des Verfahrens angetragen. Sie beruft sich auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse in den Expertisen von Dr. W…, Prof. Dr. L… und Dr. S…, die im Jahr 2012 vorgelegt worden sind, als neue Tatsachen. Das Landgericht Cottbus hat den Wiederaufnahmeantrag mit Beschluss vom 12. Juli 2017, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Betroffenen.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

II.

Die Beschwerde der Betroffenen ist zulässig und begründet.

1.

Der Wiederaufnahmeantrag ist zulässig.

Nach § 15 StrRehaG gelten im Rehabilitierungsverfahren, soweit im strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung entsprechend. Daraus folgt, dass im Rehabilitierungsverfahren grundsätzlich auch die strafprozessualen Vorschriften der §§ 359 ff. StPO über die Wiederaufnahme „eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens“ entsprechende Anwendung finden können.

Die Überprüfung einer unanfechtbaren Rehabilitierungsentscheidung ist jedenfalls dann zuzulassen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von § 359 Nr. 5 StPO vorgebracht werden und wenn die Tatsachen glaubhaft sind (§ 10 Abs. 2 Satz 1 StrRehaG) oder doch eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass sie glaubhaft gemacht werden können (vgl. § 370 Abs. 1 StPO). Neu sind die Tatsachen oder Beweismittel, wenn sie dem erkennenden Gericht nicht bekannt waren oder wenn sie zwar bekannt waren, aber der Entscheidung nicht zugrunde gelegt worden sind, obwohl das möglich gewesen wäre.

Die Betroffene hat sich auf wissenschaftliche Erkenntnisse in den Expertisen von Dr. W…, Prof. Dr. L… und Dr. S… aus dem Jahr 2012 bezogen. Diese sind zwar bereits im März 2012 vorgelegt worden. Weder aus dem früheren Beschlüssen des Landgerichts und des Senats noch aus den Akten ergibt sich jedoch, dass diese Erkenntnisse auch nur bedacht worden sind. Die Betroffene beruft sich damit auf neue Tatsachen im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO (vgl. dazu auch OLG Naumburg, Beschluss vom 19. Januar 2017, Az.: 2 Ws (Reh) 15/16, zitiert nach juris).

2.

Der Antrag ist auch begründet.

a)

Zwar hat an der den Wiederaufnahmeantrag ablehnenden Entscheidung in der Person des Vorsitzenden Richters am Landgericht ein Richter mitgewirkt, der bereits an der Entscheidung vom 6. September 2012 beteiligt und deshalb gemäß § 15 StrRehaG, § 23 Abs. 2 Satz 1 StPO kraft Gesetzes ausgeschlossen war, dies zwingt den Senat jedoch nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Eine Zurückverweisung ist entsprechend dem in § 309 Abs. 2 StPO zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers zu einer eigenen Sachentscheidung des Beschwerdegerichts auch zur Vermeidung von Verzögerungen nur dann ausnahmsweise notwendig und damit zulässig, wenn das Beschwerdegericht aus Rechtsgründen nicht in der Lage ist, den Fehler zu korrigieren, an dem die angefochtene Entscheidung leidet. Dies gilt etwa dann, wenn die angefochtene Entscheidung nicht von dem gesetzlich vorgesehenen Spruchkörper getroffen worden und der Mangel im Beschwerdeverfahren nicht in dem Sinne auszugleichen ist, dass das Beschwerdegericht rechtlich voll an die Stelle des an sich zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers treten kann, oder wenn das Beschwerdegericht den Fehler des angefochtenen Beschlusses nicht beheben kann ( BGHSt 38, 312; OLG Hamm, Beschl. v. 7.Juli 2011 – 1 Ws 247/11; KK-StPO/Zabek, StPO § 309 Rn. 7; MüKoStPO/ Neuheuser, StPO, § 309, Rn. 26 – 35; a.A. OLG Rostock, Beschluss vom 5. März 2018- 22 Ws 1/18;). Dies zu Grunde gelegt war der Senat nicht gehindert, eine eigene Sachentscheidung zu treffen.

b)

Die Einweisung der Betroffenen in den Jugendwerkhof Cr… ist mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlich-rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar, weil die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Missverhältnis zu dem den Heimeinweisungen zu Grunde liegenden Sachverhalt stehen (§ 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG). Insoweit gilt das Folgende (Senat, Beschluss vom 27. März 2012 (Az.: 2 Ws (Reha) 28/11):

Behördliche Entscheidungen der ehemaligen DDR über eine Heimunterbringung unterliegen der strafrechtlichen Rehabilitierung, wenn sie der politischen Verfolgung bzw. sonst sachfremden Zwecken gedient haben oder die angeordneten Rechtsfolgen in einem groben Missverhältnis zu dem zu Grunde liegenden Anlass stehen (§ 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 StrRehaG). Dabei bedarf der Gesichtspunkt des freiheitsentziehenden Charakters einer solchen Maßnahme nach der obergerichtlichen Rechtsprechung keiner gesonderten Überprüfung, denn hierfür streitet gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG eine gesetzliche Vermutung (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschl. v. 17. Januar 2012, Az.: 1 Ws Reha 50/11, zit. nach Juris).

Nach dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes unterliegen allein die jeweiligen behördlichen Entscheidungen einer Überprüfung im Rehabilitierungsverfahren. Lediglich auf ihre Rechtsstaatswidrigkeit kommt es an, so dass grundsätzlich nur die Gründe für die Anordnung der Heimerziehung ausschlaggebend für die Rehabilitierungsentscheidung sein können, nicht aber die jeweiligen Bedingungen der Unterbringung im Heim (vgl. Wapler, Rechtsfragen der Heimerziehung in der DDR in: Expertisen zur Aufarbeitung der Heimerziehung in der DDR, S. 99). Dies entspricht gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung (KG, Beschl. v. 30. September 2011, Az.: 2 Ws 641/10 REHA; OLG Naumburg, Beschl. v. 2. November 2011, Az.: 2 Ws Reh 276/11, jeweils zit. nach Juris; OLG Rostock, Beschl. v. 27. Oktober 2010, Az.: WsRH 33/10, BeckRS 2010, 28836; Thüringer Oberlandesgericht, Beschl. v. 17. September 2010, Az.: 1 Ws Reha 50/10, BeckRS 2010, 25902).

Daraus folgt allerdings nicht, dass das Ausmaß des mit der Anordnung der Heimunterbringung verbundenen Eingriffs bei der Beurteilung der Frage der Rechtsstaatswidrigkeit bedeutungslos bleibt. Ob ein grobes Missverhältnis zwischen dem Anlass für die Heimerziehung und den angeordneten Konsequenzen vorliegt, kann sachgerecht nur unter Berücksichtigung der Art und Weise der festgelegten Rechtsfolgen beurteilt werden. Daraus ergibt sich, dass auch der Charakter der konkret angeordneten Heimunterbringung und die aufgrund der allgemein vorherrschenden Lebensbedingungen in den Heimen für den Betroffenen entstehenden Konsequenzen nicht ohne Relevanz sind (vgl. Wapler, aaO. S. 99). Demgemäß ist bei Einweisungen in Spezialheime der DDR, auch wenn diese nicht generell als rechtsstaatswidrig zu werten sind (vgl. hierzu KG Beschl. v. 28. Oktober 2011, Az.: 2 Ws 177/11 Reha, zit. nach Juris; Wapler, aaO. S. 101), zu beachten, dass sich eine solche Maßnahme gegenüber der Anordnung von Unterbringungen in Normalheimen als für den Betroffenen deutlich belastender darstellt. Gemäß § 1 Abs. 2 und 3 der Anordnung über die Spezialheime der Jugendhilfe vom 20. April 1965 (Gesetzblatt der DDR Teil II Nr. 53, Seite 368) sollte in den Spezialkinderheimen für schwer erziehbare Kinder ein Prozess der "Umerziehung" im Rahmen einer "straffen Ordnung und Disziplin" vollzogen werden. Ein Fall der "Schwererziehbarkeit" stand nach der Rechtspraxis der ehemaligen DDR bereits dann im Raum, wenn aufgrund von Konflikten zwischen dem Individuum und dem Kollektiv individuelle Defizite des Kindes beobachtet wurden und Anlass für die Herbeiführung eines Wandels der Persönlichkeitsstruktur gesehen wurde. Es war Teil der Erziehungsideologie, zur Erzwingung der gesellschaftlichen Anpassung, notfalls mit Gewalt und psychischem Zwang, den Willen des Betroffenen zu brechen, um ihn dazu zu bringen, "die Überordnung von kollektiven und gesellschaftlichen Interessen anzuerkennen und als sinnvoll zu akzeptieren" (Sachse, Der letzte Schliff, Jugendhilfe der DDR im Dienst der Disziplinierung von Kindern und Jugendlichen, S. 88f.; Wapler, aaO. S. 73f.). Dazu dienten neben straff organisierten Tagesabläufen im Heimalltag, in dem wenig Raum für eigenständige Initiativen und Freizeitbeschäftigungen gegeben wurde, auch Bestrafungen bei Verstößen gegen Regelungen und Heimordnungen. Ferner wurden Kinder und Jugendliche in Spezialheimen aus Gründen der Disziplinierung und Beschäftigungstherapie zu, zum Teil auch unproduktiven und überflüssigen, mitunter sehr schweren Arbeiten herangezogen, mussten beispielsweise nach der Schule bei der Ernte helfen und Kabelgräben schaufeln (Sachse, aaO., S. 102 ff.). Unabhängig von darüber hinaus bestehenden Besonderheiten wie unzureichender materieller und personeller Ausstattung der Heime und in vielen Fällen auch besonders unwürdiger Unterbringungsbedingungen (vgl. Sachse, aaO., S. 114 ff.) war die Einweisung in ein Spezialheim für den Betroffenen typischerweise mit besonderen Belastungen verbunden, die im Rehabilitierungsverfahren bei der Prüfung eines Verstoßes gegen das Übermaßverbot zu berücksichtigen sind.

Der Senat geht zunächst von folgendem Sachverhalt aus, den die Betroffenen in ihren Angaben glaubhaft geschildert und der Bestätigung in den Angaben ihrer Mutter bei der Staatsanwaltschaft am 12. März 2012 gefunden hat:

Die Betroffene wurde ersichtlich wegen vornehmlich scheidungsbedingter Erziehungsproblemen der Eltern zunächst in ein Mädchenheim eingewiesen. Von dort aus hatte sie alle zwei Wochen ihren Vater, der nach der Scheidung der Ehe der Eltern das Sorgerecht für die Betroffenen inne hatte, zu besuchen. Weil sie bei diesen Gelegenheiten sexuellen Übergriffen ihres Vaters ausgesetzt war, unternahm sie aus Angst davor etliche Fluchtversuche aus dem Mädchenheim, was schließlich zu ihrer Einweisung in den Jugendwerkhof führte. Dabei hatte die Betroffene die Behörden über den Grund ihrer Fluchtversuche nicht informiert, weil sie annahm, dass ihr aufgrund der Position des Vaters, der bei der Staatssicherheit war, ohnehin nicht geglaubt werden würde. In einem Schreiben des Rates des Kreises C… vom 10. November 1987, adressiert an die Mutter der Antragstellerin, heißt es, dass ihre Tochter in F… aufgegriffen und die Einweisung in den Jugendwerkhof veranlasst worden sei, die Mittel des Mädchenwohnheims reichten zur Umerziehung nicht aus.

Das Verhalten der Betroffenen erfüllte die Voraussetzungen für ihre Unterbringung in den Jugendwerkhof Cr… nach den oben dargestellten Grundsätzen ersichtlich nicht. Grund der Einweisung war allein das mehrfache Entweichen aus dem Mädchenwohnheim, anderweitige besondere Vorkommnisse, Gewalttätigkeiten oder sonstige Verhaltensweisen, die auf schädliche Neigungen deuten, sind nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass die Gründe für das Entweichen weder hinterfragt noch weniger einschneidende Maßnahmen erwogen worden sind. Dabei kann dahinstehen, ob nicht die Einweisung bereits dann gegen das Übermaßverbot verstieß, wenn sexuelle Übergriffe des Vaters nicht die Ursache für das Entweichen der Antragstellerin aus dem Mädchenwohnheim waren. Jedenfalls wenn solche vorlagen, was die Antragstellerin glaubhaft schildert, stand die Einweisung in den Jugendwerkhof in einem groben Missverhältnis zu ihrem Anlass und führt zur Rehabilitierung.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. § 14 Abs. 1 StrRehaG). Die Auslagenentscheidung beruht gemäß §§ 14 Abs. 4, 15 StrRehaG, 467 Abs. 1 StPO.