Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 23.05.2018 – 9 UF 72/18

1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2018:0523.9UF72.18.00

Tenor§

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 28. März 2018 – Az. 3 F 334/17 – wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 EUR festgesetzt.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.

II. Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Auch diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Gründe§

Der Antragsteller – Stiefvater der Mutter der am …. Februar 2007 geborenen A… P…, die in Absprache mit dem Jugendamt und mit Einverständnis der allein sorgeberechtigten Mutter in einer Jugendwohngruppe untergebracht ist - hat eingehend im September 2017 und mit der Behauptung gravierender Erziehungsversäumnisse der Kindesmutter und Unzulänglichkeiten auch im Zuge der staatlichen Betreuung sowie eines entsprechenden Kindeswunschs um Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für sein Stiefenkelkind und ferner auf Gewährung persönlichen Umgangs mit A… aus Anlass des 60. Geburtstages der mit ihm verheirateten Großmutter des Kindes am …. November 2017 im Wege einer einstweiligen Anordnung nachgesucht. Das Amtsgericht hat diesen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zunächst im schriftlichen Verfahren mit Beschluss vom 6. November 2017 zurückgewiesen, weil es sowohl an einem Anordnungsanspruch wie auch an einem Anordnungsgrund fehle. Auf entsprechenden Antrag des Antragstellers hat das Amtsgericht sodann am 26. März 2018 einen Anhörungstermin durchgeführt und im Ergebnis desselben am selben Tage entschieden, den (Zurückweisungs-)Beschluss vom 6. November 2017 aufrechtzuerhalten. Der begehrten sorgerechtlichen Regelung stünden Rechtsgründe entgegen; der Umgangsantrag sei darüber hinaus bereits zeitlich überholt; auf die Beschlussgründe wird Bezug genommen.

Gegen diese ihm am 6. April 2018 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller eingehend am 16. April 2018 Beschwerde eingelegt, mit der er an seinem erstinstanzlichen sorgerechtlichen Eilantrag festhält. Er erstrebt weiterhin die Aufnahme A…s in seinen Haushalt, weil es ihr dort – anders als bei der Mutter oder in staatlicher Obhut – gutgehen werde und sie wieder das „gesunde aufgeweckte und lebensfrohe Kind“ sein könne, das sie gewesen sei. Er wiederholt hierzu ausdrücklich die in erster Instanz unterbreiteten Beweisantritte (Bl. 35, 68 GA).

2.

Die Beschwerde des Antragstellers ist bereits unstatthaft und deshalb gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen.

Die Anrufung des Beschwerdegerichts ist nämlich nach § 59 FamFG nur unter der Voraussetzung einer besonderen Beschwerdeberechtigung des Rechtsmittelführers statthaft, die im Streitfall allerdings fehlt. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (Bundesgerichtshof [BGH], Beschlüsse vom 2. Februar 2011 – Az. XII ZB 241/09 und vom 26. Juni 2013 – Az. XII ZB 31/13) steht selbst nahen Verwandten, die ggf. sogar zeitweise in die alltägliche Betreuung eines minderjährigen Kindes eingebunden gewesen waren, ein eigenes Beschwerderecht, das die Befassung des Oberlandesgerichts erreichen könnte, nicht zu, wenn sie im Falle des Wegfalls des persönlichen Sorgerechts der Eltern (durch Tod oder Entzug des Sorgerechts) ihr Ziel, als Vormund oder Ergänzungspfleger des Kindes eingesetzt zu werden und damit selbst die künftige Betreuung des Kindes übernehmen zu können, verfolgen. Das gilt erst recht für Personen, die in keinerlei verwandtschaftlicher Beziehung zu dem betroffenen minderjährigen Kind stehen und für das das uneingeschränkte elterliche Sorgerecht eines oder beider Elternteile fortbesteht. Allein der Umstand, dass der Antragsteller beim Amtsgericht die (einstweilige) Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für A… beantragt hat und dieser Antrag zurückgewiesen worden ist, begründet eine Beschwerdeberechtigung im Sinne von § 59 FamFG nicht. Der durch die angefochtene Entscheidung zwar formell beschwerte Antragsteller ist danach nämlich nur dann beschwerdeberechtigt, wenn er zugleich materiell beschwert, also durch die erstinstanzliche Entscheidung in seinem subjektiven Recht beeinträchtigt ist. Daran fehlt es hier. Der Antragsteller kann schon nicht eine nahe Verwandtenstellung für sich reklamieren; noch weniger ist für seine Person ein subjektives Recht in Bezug auf die Ausgestaltung und Ausübung des Personensorgerechts und die Alltagsbetreuung für A… begründet oder begründbar, aus dem sich die nach § 59 FamFG erforderliche Beschwerdeberechtigung ergeben könnte. Allein die Tatsache, dass der Antragsteller in der Vergangenheit eine soziale, vielleicht einem (biologischen) Großvater ähnliche Beziehung zu A… entwickelt haben mag, mag (s)ein berechtigtes Interesse an einer (auch) künftig gedeihlichen Entwicklung des Kindes tragen; ein irgendwie gearteter Rechtsanspruch aber, der eine Beschwerdeberechtigung begründen kann, besteht insoweit eindeutig nicht.

Die deutsche Rechtsordnung sieht im Übrigen die Möglichkeit einer Übertragung der elterlichen Sorge oder von wesentlichen Teilen des elterlichen Sorgerechts auf ein Dritten, der nicht Elternteil ist, grundsätzlich nicht vor. Dies gilt für jeden nahen Verwandten eines Kindes und erst recht für Personen, die nicht mit dem Kind verwandt sind, wie dies im vorliegend für den Antragsteller als „Stiefgroßvater“ A…s (Ehemann der Großmutter mütterlicherseits) der Fall ist. Schon allein aus diesem formal-rechtlichen Aspekt musste der – unzulässige - Sorgerechtsantrag des Antragstellers ins Leere gehen. Mit Blick auf das unverändert fortbestehende elterliche Sorgerecht der Mutter fehlt es tatsächlich auch an einem Bedürfnis für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft oder Vormundschaft. Das Amtsgericht hat deshalb zu Recht festgestellt, dass der für den Erlass der erstrebten einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch fehlt und deshalb von der weiteren Aufklärung der vom Antragsteller erhobenen Vorwürfe durch Erhebung der angebotenen Beweise Abstand genommen, zumal auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass hier das für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung auch erforderliche besondere Eilbedürfnis vorliegen könnte.

Der Antragsteller ist mit Hinweis des Senates vom 2. Mai 2018 auf die Unzulässigkeit seines Rechtsmittels hingewiesen worden. Er hat mit Schreiben vom 15. Mai 2018 ausdrücklich an seiner Beschwerde (und seinen Beweisanträgen) festgehalten.

Das Rechtsmittel war deshalb – wie angekündigt - kostenpflichtig (§ 84 FamFG) als unzulässig zu verwerfen.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes ergeht nach §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 41, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.

Diese Entscheidung ist gemäß § 70 Abs. 4 FamFG nicht anfechtbar.

3.

Der Verfahrenskostenhilfeantrag der Mutter war zurückzuweisen, weil eine Rechtsverteidigung gegen das unzulässige Rechtsmittel des Antragstellers nicht notwendig war.

Im Verfahren über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist in einem höheren Rechtszug nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat (§ 76 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hieraus folgt allerdings nicht, dass Verfahrenskostenhilfe ausnahmslos in jedem Fall zu bewilligen ist. Die nach dem Rechtsstaatsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebotene weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gebietet zwar, dem Unbemittelten die Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung nicht unverhältnismäßig zu erschweren. Die unbemittelte Partei ist aber nach anerkannter Rechtsprechung nur einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der seine Aussichten vernünftig abwägt und dabei auch sein Kostenrisiko berücksichtigt. Es ist daher stets zu prüfen, ob eine bemittelte Partei bei Abwägung zwischen dem erzielbaren Vorteil und dem dafür einzugehenden Kostenrisiko ihre Rechte in einer bestimmten Art und Weise wahrgenommen hätte (BGH MDR 2017, 1022 – zitiert nach juris und mit zahlreichen weiteren Nachweisen der bundesverfassungsgerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung). Jedenfalls in dem hier vorliegenden Fall bereits erstinstanzlicher anwaltlicher Vertretung (mit bewilligter Verfahrenskostenhilfe) kann einem Rechtsmittelgegner im Allgemeinen Verfahrenskostenhilfe erst gewährt werden, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels nicht gegeben sind (vgl. BGH FamRZ 2010, 1147 – Rdnr. 7 bei juris mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Im Streitfall war danach eine Rechtsverteidigung im Beschwerderechtszug gegen ein (offensichtlich) unzulässiges Rechtsmittel des Antragstellers nicht erforderlich. Die bloße Übermittlung der Beschwerdeschrift (zur Kenntnisnahme) rechtfertigt eine abweichende Entscheidung nicht; den übrigen Verfahrensbeteiligten war bewusst und zur Vermeidung unnötiger Kosten gerade keine Erwiderungsfrist gesetzt worden, weil von vornherein die Verwerfung des Rechtsmittels – nach einem entsprechenden Hinweis an den Rechtsmittelführer mit Gelegenheit zur Rücknahme – beabsichtigt war.