Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 12.06.2018 – 2 U 16/17
2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:0612.2U16.17.00
Tenor§
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22.3.2017 - Az. 4 O 120/16 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 3.178,08 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.8.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 € nebst Zinsen in gleicher Höhe ab dem 26.5.2016 zu zahlen,
2. Der Kläger ist versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre er in der Zeit vom 15.3.2015 bis 25.5.2015 als Steuerinspektor bei dem beklagten Land reaktiviert gewesen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben der Kläger 5/6 und das beklagte Land 1/6 zu tragen.
3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf bis 25.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand§
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen verspäteter Reaktivierung und erneute Berufung in das Beamtenverhältnis unter Amts- und Staatshaftungsgesichtspunkten.
Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 22.3.2017 Bezug genommen.
Das Landgericht Potsdam hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, den Mitarbeitern der Beklagten, die Beamte im haftungsrechtlichen Sinne seien, sei eine Amtspflichtverletzung nicht vorzuwerfen, da eine rechtswidrige Verzögerung der Reaktivierung des Klägers nicht zu verzeichnen gewesen sei. Für den Monat März 2014 wäre eine Weiterbeschäftigung auch dann nicht sofort möglich gewesen, wenn die gutachterliche Stellungnahme der Z... vom 27.2.2014 ausreichend gewesen wäre. Denn der Beklagten sei - mit Rücksicht auf die Beteiligung der Gremien - ein Bearbeitungs- und Abstimmungszeitraum von mindestens einem Monat zuzubilligen gewesen. Auch für den Zeitraum April 2014 bis März 2015 sei ein Anspruch zu verneinen. Die Mitarbeiter des beklagten Landes hätten das Reaktivierungsverfahren mit der gebotenen Beschleunigung und ohne haftungsrelevante Beanstandung geführt. Das beklagte Land sei nicht gehalten gewesen, den Kläger nach Vorliegen der gutachterlichen Stellungnahme vom 27.2.2014 wieder zu beschäftigen. Denn das Gutachten habe nicht die Anforderungen des § 43 Abs. 2 LBG erfüllt. Auch bei der Ergänzung vom 30.4.2014 fehle es an der Mitteilung tragender Gründe, die dem Dienstherrn nach dem Vorliegen einer schwerwiegenden, allgemein langfristigen Erkrankung des Klägers die erforderliche Auseinandersetzung und Prüfung ermöglicht hätten. Vor diesem Hintergrund habe es auch der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht bedurft. Der Umstand, dass die Z... dem Finanzamt keine ausführlichere Stellungnahme zugesandt habe, beruhe auf der mangelnden Schweigepflichtsentbindung, die bei Vorliegen eines etwaigen Fehlverhaltens der Z... nicht dem beklagten Land zuzurechnen sei. Der Kläger habe die Erteilung einer solchen Erklärung auch nicht von der Bezügezahlung abhängig machen dürfen, da er auf diese als Ruhestandsbeamter keinen Anspruch gehabt habe. Schließlich sei die Beauftragung der Gutachter S... bzw. P... ermessensfehlerfrei erfolgt. Dass zwischen dem Schreiben vom 20.6.2014 und der Auftragserteilung an die Gutachterin S... zwei Monate lagen, sei mit Blick auf die ausdrücklich genannte Urlaubszeit nicht schuldhaft verfahrensverzögernd. Die weitere Verzögerung habe in der Sphäre des Klägers gelegen, da er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Die Kostengrundentscheidung zugunsten des Klägers im Rahmen des Widerspruchsverfahrens sei kein Schuldeingeständnis, sondern habe den gesetzlichen Regelungen entsprochen. Auch bei Annahme einer Amtspflichtverletzung wäre der Anspruch nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Denn es wäre dem Kläger nach Vorliegen der gutachterlichen Stellungnahme vom 27.2.2014 möglich gewesen, eine weitere Verzögerung des Reaktivierungsverfahrens durch Beantragung einer - statthaften, zumutbaren und erfolgversprechenden - einstweiligen Verfügung beim Verwaltungsgericht zu vermeiden. Entsprechendes habe er mit anwaltlichem Schreiben vom 24.3.2014 angekündigt.
Der Kläger hat gegen das ihm am 30.3.2017 zugestellte Urteil mit am 12.4.2017 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am selben Tage bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 29.5.2017 begründet. Mit der Berufung rügt er, das Urteil lege teilweise unrichtige Tatsachen zugrunde, da es den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt habe, und leide unter fehlerhaften rechtlichen Schlussfolgerungen. Da der Kläger bereits am 1.7.2013 seine Reaktivierung beantragt habe, sei es ab diesem Zeitpunkt Sache des Beklagten gewesen, entsprechende Untersuchungen einzuleiten. Es sei aber schon nicht nachvollziehbar, warum der Beklagte fast zwei Monate zugewartet habe, um den Auftrag an die Z... zu erteilen. Das Gutachten hätte auf Grundlage einer Untersuchung schon im Juli bereits zum 31.7.2013 vorliegen können. Sämtliche Verzögerungen durch die Z... seien dem beklagten Land zudem nach § 278 BGB zuzurechnen gewesen. Denn es sei für die Auswahl der Gutachterstelle verantwortlich. Jedenfalls aber die am 10.3.2013 erfolgte Untersuchung hätte es ermöglicht, die gutachterliche Stellungnahme so zu erstellen, dass eine Reaktivierung im Dezember möglich gewesen wäre. Der Kläger bestreitet, dass die Zusatzbegutachtung notwendig gewesen sei. Jedenfalls aber hätte dies allein interne Vorgänge der Prüfung des Beklagten betroffen, auf die der Kläger keinen Einfluss gehabt habe. Das Landgericht habe auch fehlerhaft nicht hinterfragt, warum die vom Z... vorgelegte Vorakte nicht vorgelegt worden sei. Jedenfalls die gutachterliche Stellungnahme vom 27.2.2014 hätte zu einer Reaktivierung führen müssen. Der Kläger bestreitet insofern, dass die Feststellung der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit notwendigerweise einen Prüfungszeitraum vom 1.7.2013 bis 30.4.2015 habe beanspruchen müssen. Zudem habe der Beklagte es verabsäumt, dem Kläger die - jedenfalls ausreichende - ergänzende Stellungnahme vom 30.4.2015 zur Verfügung zu stellen. Schließlich habe das Landgericht fehlerhaft Ansprüche nach dem Staatshaftungsgesetz nicht geprüft und § 839 Abs. 3 BGB fehlerhaft bejaht.
Er beantragt sinngemäß,
das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22.3.2017, Az. 4 O 120/16, abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen,
an ihn 20.117,02 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.8.2015 zu zahlen,
ihn versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre er in der Zeit vom 1.3.2014 bis 25.5.2015 als Steuerinspektor bei dem beklagten Land reaktiviert gewesen,
an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit (26.5.2017) zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Es hält das Urteil des Landgerichts für rechtsfehlerfrei und verteidigt dieses.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
I.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingegangen. Mit der Rüge, das Landgericht habe teilweise unrichtige Tatsachen zugrunde gelegt und fehlerhafte rechtliche Schlussfolgerungen gezogen, stützt der Kläger die Berufung sowohl auf eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung als auch auf eine Rechtsverletzung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
II.
Die Berufung ist indes nur zum Teil begründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG bzw. § 1 StHG lediglich in Höhe von 3.178,08 € zu. Eine Amtspflichtverletzung des beklagten Landes ist nur insoweit zu bejahen, als es den Kläger nicht bereits zum 15.3.2015 reaktiviert hat. Dem Kläger steht daher für die Zeit vom 15.3.2015 bis 25.5.2015 Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen den Ruhestandsbezügen und den aktiven Bezügen als reaktivierter Beamter nebst der auf die Zeit entfallenden Versorgungsansprüche zu. Ein weitergehender Anspruch für die Zeit vor dem 15.3.2015 war mangels Amtspflichtverletzung hingegen zu verneinen. Im Einzelnen:
1. a) Eine Amtspflichtverletzung der Beamtinnen und Beamten des Finanzamtes, die Beamte im haftungsrechtlichen Sinne sind, im Vorfeld und im Zuge der Beauftragung der Z... war nicht festzustellen. Insoweit wird auf die zutreffenden Feststellungen des Landgerichts in den Urteilsgründen Bezug genommen. Es ist - entgegen den Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung - nicht zutreffend, dass das Finanzamt zwei Monate nach dem Antrag auf Reaktivierung gewartet hat, bis es den Gutachtenauftrag erteilt hat. Denn das Finanzamt hatte einen ersten Gutachtenauftrag bereits unter dem 29.7.2013 gestellt. Das angeschriebene Bezirksamt hatte jedoch seine Zuständigkeit verneint und auf die Z... verwiesen. Sodann hat das Finanzamt unverzüglich die Z... beauftragt. Da die Amtsärzte in Brandenburg bei den Gemeinden bzw. Landkreisen angesiedelt sind, durfte sich das Finanzamt zunächst an das für den Wohnsitz des Klägers zuständige Bezirksamt wenden. Das Vorliegen eines Gutachtens schon zum 31.7.2013 ist nach dem weiteren Verlauf der Begutachtung fernliegend.
Der Kläger verkennt bei seiner Argumentation - auch bezüglich weiterer Handlungen durch die Z... - die für solche Begutachtungen „normalen“ Zeit- und Prüfungsabläufe und den anzusetzenden Prüfungsmaßstab. Es ist nicht entscheidend, wie eine Reaktivierung optimalerweise erfolgen könnte und inwieweit der Kläger Einfluss auf die internen Vorgänge beim Finanzamt hatte. Prüfungsmaßstab ist allein, ob und inwieweit Mitarbeiter des beklagten Landes ihnen obliegende Amtspflichten verletzt haben. Dabei ist zwar einerseits das Gesamtbild zu betrachten, andererseits ist - wie dies das Landgericht zutreffend getan hat - hinsichtlich jeder Handlung oder Unterlassung der Mitarbeiter des beklagten Landes zu prüfen, ob diese fehlerhaft war oder nicht.
In Bezug auf eine Auftragserteilung erst am 28.8.2013 wäre ungeachtet dessen ein zweimonatiges Zuwarten auch nicht zu beanstanden gewesen. Denn der Bevollmächtigte des Klägers hatte in seinem Schreiben vom 1.7.2013 Akteneinsicht beantragt und eine weitere Begründung seines Antrags nach Akteneinsicht in Aussicht gestellt. Die Akteneinsicht ist dann tatsächlich erst im Oktober erfolgt.
Soweit der Kläger mit der Berufung einwendet, eine Reaktivierung sei bereits auf der Grundlage der Untersuchung am 10.12.2013 möglich gewesen, ist dies nicht zutreffend. Denn die vormalige Dienstunfähigkeit des Klägers lag unstreitig in einer psychischen Erkrankung. In solchen Fällen ziehen die Amtsärzte stets einen psychiatrischen Zusatzgutachter zu Rate. Eigene Feststellungen trifft der Amtsarzt dann nur, soweit er selbst Fachpsychiater ist. Dies war bei den handelnden Ärzten der Z... offenkundig nicht der Fall. Vor diesem Hintergrund konnte eine hinreichende ärztliche Einschätzung (dazu siehe unten) auf Grundlage der Untersuchung, auch wenn bei dieser das privatärztliche Attest vom 9.12.2013 vorgelegen haben sollte, nicht erfolgen.
Inwieweit die Vorakte des Finanzamtes der Z... nicht oder verspätet vorgelegt wurde, konnte offenbleiben. Denn zum einen war das Finanzamt nicht verpflichtet, der Z... die Vorakte vorzulegen. Zum anderen ist angesichts des zeitlichen Ablaufes nicht ersichtlich, ob und inwieweit dies überhaupt zu einer Verzögerung geführt hat. Der Kläger, der überdies den ersten Termin krankheitsbedingt abgesagt hatte, war hierfür darlegungs- und beweisbelastet. Entsprechender Tatsachenvortrag oder ein Beweisantritt hierzu ist jedoch nicht erfolgt.
b) Des Weiteren ist es nicht zu beanstanden, dass das beklagte Land den Kläger nicht aufgrund der gutachterlichen Stellungnahme der Z... vom 27.2.2014 reaktiviert hat.
Zwar ist gemäß § 29 Abs. 1 BeamtStG dem Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Zwingende Voraussetzung hierfür ist jedoch das Vorliegen der Dienstfähigkeit (§ 29 Abs. 1 S. 1 BeamtStG), die der Dienstherr nach Maßgabe des Landesrechts untersuchen lassen kann, § 29 Abs. 5 BeamtStG.
Die Anordnung der Untersuchung richtet sich nach § 43 LBG. Aus § 41 Abs. 1 LBG ergibt sich, dass nicht die nach § 43 Abs. 2 LBG beauftragte Gutachtenstelle eine Entscheidung über die Dienstfähigkeit und damit die Reaktivierung trifft, vielmehr ist dies Aufgabe des Dienstherrn. Die Einschaltung eines Arztes bedeutet nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für die Beurteilung der Dienstfähigkeit übertragen werden darf. Aufgabe des Arztes ist es (lediglich), den Gesundheitszustand des Beamten festzustellen und medizinisch zu bewerten; hieraus die Schlussfolgerungen für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen, ist dagegen Aufgabe der Behörde und ggf. des Gerichts. Der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 5.6.2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 18). Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (BVerwG, Urteile vom 16.11.2017 – 2 A 5/16 –, Rn. 25 juris; 25.7.2013 - 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 53, Rn. 11 juris und vom 30.10.2013 - 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 Rn. 31 ff. juris).
Eine solche Entscheidung ist aber nur aufgrund einer hinreichenden Tatsachengrundlage möglich. Dementsprechend sind dem Dienstvorgesetzten durch den Arzt gemäß § 43 Abs. 2 LBG die tragenden Feststellungen und Gründe des Gutachtens und die in Frage kommenden Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit mitzuteilen, soweit deren Kenntnis unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Diese gesetzliche Regelung hat die (auch schon früher ergangene) ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts umgesetzt, wonach ein ärztliches Gutachten, um Grundlage für eine vorzeitige Zurruhesetzung zu sein, die medizinischen Befunde und Schlussfolgerungen so plausibel und nachvollziehbar darlegen muss, dass die zuständige Behörde auf dieser Grundlage entscheiden kann, ob der Beamte zur Erfüllung der Dienstpflichten seines (abstrakt-funktionellen) Amtes dauernd unfähig ist. Dabei muss das Gutachten nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 30.10.2013 - 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 Rn. 31 und vom 19.3.2015 - 2 C 37.13 - Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 7 Rn. 11 f.; Beschluss vom 13.3.2014 - 2 B 49.12 - Buchholz 232.0 § 48 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 8 f.). Es muss darüber hinaus auch in medizinischer Hinsicht die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen dafür liefern, dass der Dienstherr darüber entscheiden kann, ob der Beamte anderweitig auf einem anderen (und ggf. wie beschaffenen) Dienstposten verwendbar ist (BVerwG, Urteil vom 16.11.2017 – 2 A 5/16 –, Rn. 23, juris unter Hinweis auf § 44 Abs. 2 bis 4 BBG; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31.08.2017 - 2 A 6.15 - LS 3 und 4 sowie Rn. 63 ff.).
Was für eine Zurruhesetzung gilt, muss spiegelbildlich auch für die Reaktivierung gelten, da auch hier eine statusverändernde, nämlich statusbegründende Entscheidung des Dienstherrn getroffen wird.
Nach diesen Grundsätzen war die gutachterliche Stellungnahme der Z... daher zum einen nicht geeignet, eine Entscheidung über eine Reaktivierung des Beamten zu treffen, zum anderen auch nicht ohne weitere Angaben nachvollziehbar, weil einerseits eine uneingeschränkte Dienstfähigkeit bejaht, aber eine mögliche Dienstunfähigkeit im Falle des Einsatzes am alten Arbeitsort in Aussicht gestellt wurde. Denn sie stellte lediglich die Leistungsfähigkeit und damit die Dienstfähigkeit fest. Eine Tatsachengrundlage, aufgrund derer das beklagte Land weitere Rückschlüsse auf die Dienstfähigkeit hätte ziehen können, war in der Stellungnahme nicht enthalten. Eine tragfähige Entscheidung konnte auf dieser Grundlage nicht getroffen werden. Zudem durfte das beklagte Land auch deshalb Zweifel an der Dienstfähigkeit haben, weil im Vorfeld des klägerischen Antrags wiederholt eine schwere seelische Störung diagnostiziert und der Kläger auch Anfang 2013 noch in einem Krankenhaus psychiatrisch behandelt worden war. Auch der Hinweis auf eine erneute Erkrankung, wenn ein Einsatz auf dem alten Arbeitsplatz erfolgen würde, ließ einerseits Zweifel an der (uneingeschränkten) Dienstfähigkeit aufkommen, zum anderen war allein aufgrund dieses Hinweises keine Entscheidung möglich, wie denn der Arbeitsplatz beschaffen sein sollte (inhaltlich, örtlich, räumlich, personell) bzw. worin die Problematik bestand. Hierzu wird im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Im Ergebnis konnte das beklagte Land eine Entscheidung nicht aufgrund dieser gutachterlichen Stellungnahme treffen. Dabei ist es im Rahmen der Prüfung von Amts- und Staatshaftungsansprüchen unerheblich, ob den Amtsarzt oder den Kläger hierbei ein Verursachungs- oder gar Verschuldensbeitrag trifft. Denn jedenfalls kann nicht von einer Amtspflichtverletzung des beklagten Landes ausgegangen werden.
Die Auffassung des beklagten Landes, die Übersendung des fachpsychiatrischen Gutachtens der Z... sei für eine Reaktivierungsentscheidung in jedem Fall erforderlich gewesen, ist allerdings nicht zutreffend. Denn nach § 43 LBG muss dem Dienstherrn gerade nicht das gesamte Gutachten übermittelt werden, sondern nur die tragenden und für die Entscheidung erheblichen Feststellungen daraus.
c) Auch die ergänzenden Stellungnahmen des Z... vom 17.3.2014 und 20.4.2014 waren als Entscheidungsgrundlage nicht ausreichend. Denn auch diese enthielten keine weitergehenden Tatsachengrundlagen. Neu war im Schreiben vom 17.3.2014 nur die Aussage, dass der erhobene Befund keine Erkrankung und keine relevanten Einschränkungen aufgewiesen habe. Daraufhin erläuterte das Finanzamt mit Schreiben vom 14.4.2014, warum auch diese Feststellung nicht ausreichend sei, dass die einstmals durch den Kläger wahrgenommene Aufgabe als Vollstreckungssachbearbeiter so nicht mehr bestehe und die Anforderungen an die Belastbarkeit nunmehr deutlich höher seien. Gleichwohl erfolgte mit dem Schreiben vom 20.4.2014 keine inhaltliche Ergänzung.
d) Etwas anderes gilt zwar zunächst mit Blick auf das Schreiben vom 30.4.2014. Denn dieses enthielt weitere Erklärungen. Das Schreiben lautete wie folgt:
„Die amtsärztliche Stellungnahme basiert auf der eigenen Untersuchung am 10.12.2013, einem Befundbericht des behandelnden Arztes vom 09.12.2013 und einer fachärztlichen Begutachtung am 18.02.2014.
Die Erkrankung, welche zur Zurruhesetzung geführt hatte, ist inzwischen vollständig abgeklungen. Im Einzelnen führt die Fachgutachterin aus, dass die schwere depressive Episode vollständig remittiert ist. Es besteht kein Anhalt für Suizidalität, für formale und inhaltliche Denkstörungen. Die Auffassung, die Konzentrationsfähigkeit und die Mnestik sind unauffällig. Die Ein- und Umstellfähigkeit ist diskret eingeschränkt. Der existenzbedrohende behördliche Konflikt wurde von Herrn K... noch nicht vollständig bearbeitet. Der Antrieb und die affektive Modulationsfähigkeit sind unauffällig. Die psychische Belastbarkeit ist aktuell ausreichend.
Insofern ist in den gesundheitlichen Verhältnissen seit der letzten Begutachtung eine wesentliche Änderung eingetreten.“
Das Finanzamt wäre aufgrund dieser Feststellungen allerdings weiterhin nicht hinreichend in der Lage gewesen, die Dienstfähigkeit des Klägers festzustellen. Es fehlte angesichts des Schreibens vom 14.4.2014 zum einen an der Prüfung, inwieweit sich aufgrund des geänderten Arbeitsplatzes Besonderheiten ergaben und warum konkret ein Einsatz am alten Arbeitsort nicht empfohlen wurde. Zum anderen waren die seitens des Finanzamtes bestehenden Zweifel an der uneingeschränkten Einsetzbarkeit, allerdings an einem anderen Einsatzort nach wie vor nicht ausgeräumt. Auch in dieser Stellungnahme ist nicht erläutert, warum ein Einsatz am alten Arbeitsort trotz der ausreichenden psychischen Belastbarkeit nicht erfolgen könnte. Insofern lagen dem Finanzamt - auch mit Blick auf die vom beklagten Land nachvollziehbar geforderte Flexibilität seiner Finanzbeamten - trotz der nunmehr mitgeteilten Diagnosen nicht alle für eine Entscheidung über die Reaktivierung erforderlichen Tatsachen vor.
e) Soweit der Kläger eine Amtspflichtverletzung darin sieht, dass ihm die Stellungnahme vom 30.4.2014 nicht zur Kenntnis gebracht wurde, ist darin ebenfalls keine Pflichtverletzung zu sehen. Denn der (Ruhestands-) Beamte hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Gutachten durch den Dienstherrn übersandt werden. In § 43 Abs. 4 LBG heißt es lediglich, dass der Arzt dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, seinem Vertreter eine Kopie der aufgrund dieser Vorschrift an den Dienstvorgesetzten erteilten Auskünfte mitteilt. Dass dies die Z... offensichtlich nicht getan hat, ist dem beklagten Land nicht zuzurechnen (s.u.). Letztlich wäre dies auch unerheblich, weil allein hieraus kein Schaden entstanden ist.
f) Eine Amtspflichtverletzung ist auch nicht hinsichtlich des weiteren Ablaufs zwischen Mai 2014 und Januar 2015 zu verzeichnen. Vielmehr hat das Land folgerichtig gehandelt.
aa) Das beklagte Land hat, nachdem es - wie ausgeführt - gerechtfertigt eine Reaktivierung auf Grundlage der ihr vorliegenden Stellungnahmen nicht vorgenommen hatte, sodann die Z... zunächst mehrfach um Konkretisierung ihrer Angaben bzw. um Übersendung des Zusatzgutachtens gebeten, zugleich den Kläger auf die nach Auffassung der Z... erforderliche Schweigepflichtsentbindung hingewiesen und diese abgefordert, und als dies nicht bzw. nicht ausreichend erfolgte, ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben.
(1) Es bestand zwar keine Verpflichtung des Klägers, eine Schweigepflichtsentbindung abzugeben. Der zu Begutachtende muss lediglich seine eigenen Ärzte gegenüber dem Gutachter von der Schweigepflicht entbinden, nicht aber den Gutachter gegenüber der beauftragenden Behörde. Diese wäre mit Blick auf die insoweit eindeutige Regelung in § 43 Abs. 2 LBG Brandenburg auch gar nicht erforderlich gewesen. Vielmehr hätte die Z... die tragenden Gründe ihrer Feststellungen entsprechend der zutreffenden Ausführungen im Schreiben des beklagten Landes vom 14.4.2014 angeben müssen. Hierfür hätte es auch keiner Entbindung von der Schweigepflicht bedurft, weil sich diese Verpflichtung der Z... bereits aus dem Landesbeamtengesetz Brandenburg (und im Übrigen auch aus der hierzu ergangenen Rechtsprechung) ergibt. Soweit das beklagte Land auf das Merkblatt der Landesverwaltung Brandenburg zur Begutachtung der Dienstfähigkeit hinweist, wonach bei Hinzuziehung weiterer Ärzte eine Schweigepflichtsentbindung erforderlich ist (Bl. 172 d.A.), ist klarzustellen, dass sich diese nur auf das Innenverhältnis zwischen Erst- und Zweitgutachter bzw. dieser zum zu Untersuchenden bezieht. Dies hat die Z... offenbar verkannt. Zur Erteilung einer solchen Schweigepflichtsentbindung ist der Beamte im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verpflichtet. Eine solche Erklärung hat der Kläger angesichts seines Vortrags im Schriftsatz vom 22.12.2016 wohl auch erteilt. Im Übrigen wird in diesem Merkblatt auch darauf hingewiesen, dass der Gutachter gegenüber dem Land Brandenburg bezüglich der tragenden medizinischen Begründung eine gesetzliche Mitteilungspflicht und Offenbarungsbefugnis hat. Gleiches gilt für die inhaltlichen Anforderungen bezüglich des tatsächlichen Leistungsvermögens des zu Untersuchenden. Soweit der Kläger meint, eine Schweigepflichtsentbindung im Verhältnis Z... - beklagtes Land erteilt zu haben, hätte er angesichts der mehrfachen Schreiben des Finanzamtes und des Ministeriums der Finanzen diese wiederholen müssen, da diese jedenfalls nicht „angekommen“ wäre. Tatsächlich dürfte sich diese nur auf die Zusatzbegutachtung bezogen haben. Anderenfalls wäre die Verweigerung bzw. die Verknüpfung einer entsprechenden Erklärung an die Zahlung weitergehender Bezüge im anwaltlichen Schreiben vom 7.4.2014 nicht zu erklären gewesen. Der Vortrag stellte daher einen Widerspruch zu den vorgerichtlichen Erklärungen dar und wäre – soweit er auf eine weitergehende Erklärung gerichtet wäre - im Übrigen unsubstantiiert und nicht unter Beweis gestellt worden.
(2) Der Kläger durfte die Erteilung einer Schweigepflichtsentbindung (bezogen auf die Weiterleitung an das beklagte Land) und die Zustimmung zu einer weiteren Begutachtung jedenfalls nicht von einer „Bezügezahlung“ abhängig machen. Der Ruhestandsbeamte erhält ein Ruhegehalt. Erst nach erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis hat er Anspruch auf Bezüge – hier nach der Besoldungsstufe A 9. Voraussetzung für die Reaktivierung ist die Feststellung der Dienstfähigkeit, die Zustimmung der Personalvertretung und der Gleichstellungsbeauftragten sowie die (Wieder-) Ernennung zum Beamten. An ersterer Voraussetzung fehlte es hier bereits. Die Behörde handelte insoweit auch rechtmäßig.
(3) Soweit der Kläger in der Replik geltend gemacht hat, dass er davon ausgehe, dass das psychiatrische Zusatzgutachten (vom 18.2.2014) an das beklagte Land übersandt worden sei, steht dies zunächst im Widerspruch zu den mehrfachen Schreiben des beklagten Landes an den Kläger bzw. dessen Vertreter (s.u.a. Schreiben vom 11. und 27.3.2014, 16.4.2014). Hätte das Gutachten beigelegen, hätte es keiner Nachfrage bedurft. Vor diesem Hintergrund bedurfte es auch nicht der Vernehmung der von dem Beklagten angebotenen Zeugin Sc....
(4) Das beklagte Land muss sich auch nicht eine etwaige Pflichtverletzung der Z... – diese an dieser Stelle unterstellt – anrechnen lassen. Denn die Z... ist eine Behörde eines anderen Bundeslandes, auf die das beklagte Land keinerlei Einflussmöglichkeiten hat. Der Amtsarzt eines Gesundheitsamts eines anderen Bundeslandes, der eine dort wohnende Person zur Prüfung auf Berufung in ein Beamtenverhältnis bei einem anderen Dienstherrn untersucht und ein amtsärztliches Zeugnis über ihre gesundheitliche Eignung erteilt, ist keine Hilfsperson, da er bei der Erteilung des beauftragten amtsärztlichen Gutachtens eine eigene gesetzliche Aufgabe erfüllt hat (BGH, Urteil vom 21.6.2001 – III ZR 34/00 –, BGHZ 148, 139-151, Rn. 9 für die Stadt Hamburg, für Berlin ergibt sich dies aus § 18 des Berliner Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst). Vor diesem Hintergrund bleibt kein Raum für die Annahme eines (öffentlich-rechtlichen) Auftragsverhältnisses zwischen den Parteien (BGH, a.a.O., Rn. 29). Wenn dies aber so ist, kann die auch keine Erfüllungsgehilfin im Sinne von § 278 BGB gewesen sein. Aus dem gleichen Grund scheitert eine entsprechende Anwendung dieser Regelung (siehe zur entsprechenden Anwendung bei Mitwirkung mehrerer Behörden im Allgemeinen: Staudinger/Heinz Wöstmann (2013) BGB § 839, zitiert nach juris Rn. 73, 75). Ungeachtet dessen hätte der Kläger hier Abhilfe durch Erteilung einer Schweigepflichtsentbindung schaffen können – wenn er auch hierzu nicht verpflichtet war (s.o.) -, so dass die Verzögerung in seiner Sphäre liegt, nicht aber eine Amtspflichtverletzung der Beklagten darstellt.
(5) Unerheblich ist auch, dass das beklagte Land die Gutachter nicht mit dem Kläger abgestimmt und nicht den Amtsarzt des Gesundheitsamtes L... beauftragt hat. Gemäß § 43 Abs. 1 LBG kann der Dienstherr die ärztliche Untersuchung nur einem ärztlichen Gutachter übertragen. Welche Ärzte als Gutachter beauftragt werden können, wird für die Beamten des Landes von dem für das allgemeine Dienstrecht zuständigen Ministerium unter Mitwirkung des für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen und des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums bestimmt. Dies ist in den Durchführungshinweisen des Ministeriums des Innern vom 24.8.2006 zur Beauftragung von Ärzten als Gutachter (Bl. 193 d.A.) geregelt. Diese Hinweise haben nach wie vor Gültigkeit (siehe Rundschreiben des Ministeriums des Innern vom 7.6.2011, Bl. 194 d.A.). Danach können die Gutachtenaufträge an Amtsärzte oder die von der Ärztekammer des Landes Brandenburg in das Gutachterverzeichnis aufgenommenen Gutachter vergeben werden.
Die Entscheidung darüber, welcher Gutachter beauftragt werden soll, obliegt allein der beauftragenden Behörde. Für die Anordnung einer – hier beauftragten - psychiatrischen Untersuchung gelten zwar wegen des mit ihr verbundenen Eingriffs in die private persönliche Sphäre strengere Voraussetzungen als für die Anordnung einer sonstigen ärztlichen Untersuchung. Eine derartige Anordnung entspricht daher nur dann der im Rahmen des Ermessens von dem Dienstherrn zu beachtenden Fürsorgepflicht, wenn gewichtige Gründe vorliegen, d.h. wenn deutliche Anhaltspunkte für eine im geistigen, nervlichen oder seelischen Bereich begründete, dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Dienstunfähigkeit des Beamten sprechen (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 3.2.2005 – 4 S 2398/04 –, Rn. 5, juris m.w.N.). Vor dem Hintergrund, dass der Kläger offen- und aktenkundig an einer psychischen Erkrankung litt und auch die Z... eine psychiatrische Zusatzbegutachtung für erforderlich hielt, war es nicht nur vertretbar, sondern es lag geradezu auf der Hand, unmittelbar einen psychiatrischen Gutachter zu beauftragen. Soweit die Staatssekretärin des Ministeriums der Finanzen erklärt haben sollte, dass der Gutachter aus dem ursprünglichen Verfahren beauftragt werden sollte, ist dies unerheblich. Denn das beklagte Land hat dem Kläger und seinen Vertretern erörtert, dass unmittelbar Frau S... und sodann Herr P... beauftragt wurden.
(6) Zwar entsprach die an den Kläger gerichtete Weisung zur Untersuchung durch einen weiteren Gutachter nicht den Anforderungen des Landesbeamtengesetzes und der hierzu in jüngerer Zeit ergangenen Rechtsprechung. Letztlich wirkt sich dies jedoch nicht auf den Schadensersatzanspruch aus.
Gemäß § 43 Abs. 4 LBG hat der Dienstvorgesetzte den Beamten vor Beginn der Untersuchung auf deren Zweck und auf die ärztliche Befugnis zur Übermittlung der Untersuchungsbefunde nach Abs. 2 hinzuweisen. Die Behörde muss dabei die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, in der Aufforderung angeben. Der Beamte muss anhand dieser Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Er muss erkennen können, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. Die Behörde darf insbesondere nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, "worum es geht". Ferner muss die Anordnung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Beamte einer fachpsychiatrischen Untersuchung unterziehen soll. Erhebungen des Psychiaters zum Lebenslauf des Beamten, wie etwa Kindheit, Ausbildung, besondere Krankheiten, und zum konkreten Verhalten auf dem Dienstposten stehen dem Bereich privater Lebensgestaltung noch näher als die rein medizinischen Feststellungen, die bei der angeordneten Untersuchung zu erheben sind. Deshalb sind die mit einer solchen Untersuchung verbundenen Eingriffe in das Recht des Beamten aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig weitgehend (BVerfG, Beschluss vom 24.6.1993 – 1 BvR 689/92 - S. 82 ff.; BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 -2 C 17.10 - Rn. 17). Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen (BVerwG, Urteil vom 30.5.2013 – 2 C 68/11 –, BVerwGE 146, 347-357, Rn. 23).
Diesen Anforderungen wurde jedenfalls die Aufforderung zur Untersuchung vom 12.9.2014 (Bl. 51 d.A.) nicht gerecht. Auch der Gutachtenauftrag an den Gutachter P... genügte diesen Anforderungen nicht umfänglich. Ungeachtet dessen könnte eine rechtmäßige Beauftragung des Gutachters eine unrechtmäßige Weisung nicht ersetzen. Allerdings bestehen hier Besonderheiten: zum einen erfolgte die Prüfung der Reaktivierung nicht auf Veranlassung der Behörde, sondern auf Antrag des Beamten (i.R.). Das vorgenannte Urteil des BVerwG bezog sich demgegenüber auf eine Zurruhesetzung und darin insbesondere darauf, dass aus der Weigerung, den Amtsarzt aufzusuchen, eine Dienstunfähigkeit fingiert wurde. Dem Kläger musste mit Blick auf seinen eigenen Antrag hingegen bewusst sein, dass er vor der Reaktivierung untersucht werden müsste. Tatsächlich ist er der ersten Untersuchungsaufforderung auch nachgekommen. Lediglich der weiteren Aufforderung ist er (zunächst) nicht nachgekommen. Hier hatte das beklagte Land jedoch – zum einen durch das Finanzamt, zum anderen durch das Ministerium der Finanzen - im Vorfeld der Weisung umfänglich erläutert, warum es eine erneute Begutachtung für erforderlich hielt. Letztlich hätte der Kläger selbst es durch Erteilung der Schweigepflichtsentbindung in der Hand gehabt, das weitere Gutachten zu verhindern. Vor diesem Hintergrund ist es letztlich unerheblich, dass die Weisung als solche nicht ausreichend bestimmt war. Denn dem Kläger musste bewusst sein, welchen Zweck die (zweite) Begutachtung hatte und welchen Umfang (es wurde ein „rein“ psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben). Schließlich hat der Kläger auch nicht die Weisung als solche moniert, sondern den Umstand, dass überhaupt keine Berechtigung des beklagten Landes bestanden habe, ein neues Gutachten in Auftrag zu geben. Dies war jedoch - wie oben ausgeführt - angesichts der bis dahin vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen unzutreffend.
(7) Der Kläger konnte sich auch nicht darauf berufen, er habe sich bereits zwei Mal begutachten lassen müssen. Denn das beklagte Land hatte dem Kläger gegenüber erläutert, dass die ursprüngliche gutachterliche Stellungnahme nicht ausreiche und ohne sein Einverständnis die Z... keine weiteren Auskünfte erteilen würde. Auch auf das privatärztliche Attest vom 9.12.2013 kann sich der Kläger nicht zurückziehen. Zum einen durfte das beklagte Land berechtigterweise ein Gutachten einholen. Zum anderen ist das Attest in sich widersprüchlich, da es bei „Aktuelle Diagnose“ noch eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und Anpassungsstörungen diagnostiziert, während die Befunde und die Zusammenfassung von einer Remission der depressiven Episode ausgehen.
bb) Auch der Umstand, dass bis zur weiteren Beauftragung eines Gutachters letztlich noch mehrere Monate vergangen sind, führt nicht zu einer Schadensersatzpflicht des beklagten Landes. Denn mit Blick auf die Korrespondenz der Parteien, die Verweigerungshaltung des Klägers und die zwischenzeitlich immer wieder erfolgten Prüfungen und Schreiben des Beklagten ist dessen Vorgehen zwischen April und Ende August nachvollziehbar und stellt keine amtspflichtwidrige Verzögerung dar.
Zunächst hat das beklagte Land die Z... aufgefordert, letztmalig mit Schreiben vom 14.4.2014, ein detaillierteres Gutachten zu erlangen; mit Schreiben vom 27.3.2014 hatte es den Kläger gebeten, eine Schweigepflichtsentbindung zu erteilen. Diese wurde jedoch zu keiner Zeit erteilt. Vielmehr erklärten die Prozessbevollmächtigten des Klägers sinngemäß, dass eine solche Erklärung erst mit Zahlung von weiteren Bezügen am 1.3.2014 erteilt würde. Hierauf hatte der Kläger jedoch keinen Anspruch (s.o.). Auf das Schreiben vom 14.4.2014 durfte das beklagte Land mit Blick auf die behördlichen Laufzeiten für Antwortschreiben einen Monat zuwarten. Mit Schreiben vom 16.4.2014 erläuterte das Finanzamt, weshalb die ursprüngliche gutachterliche Stellungnahme nicht ausreichend sei und stellte eine erneute Begutachtung in Aussicht, wenn die Z... kein geeignetes Gutachten vorlege. Unter dem 17.3., 20.4. (Zugang am 6.5.2014) und 30.4.2014 (Zugang am 14.5.2014) nahm das Z... ergänzend Stellung. Mit Schreiben vom 5.5.2014 und 4.7.2014 wurde eine weitere Begutachtung - in Unkenntnis der vorgenannten Schreiben - durch den Kläger abgelehnt. Mit Schreiben vom 20.6.2014 bat das Finanzamt die Klägervertreter um Mitteilung der aktuellen Anschrift, da Schreiben der Dienststelle nicht hätten zugestellt werden können. In der Zeit vom 20.6.2014 bis 11.7.2014 - insofern ist schon nicht vorgetragen, dass der Kläger zwischenzeitlich seine Anschrift mitgeteilt hatte - war die Mitarbeiterin der Beklagten urlaubsbedingt abwesend, so dass hierin ebenfalls ein (entschuldigter) Grund für eine Verzögerung eingetreten ist. Mit Schreiben vom 25.8.2014 wurde sodann – die verunfallte – Gutachterin S..., die bereits das ursprüngliche psychiatrische Zusatzgutachten erstellt hatte, mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens beauftragt. Sofort nach Mitteilung deren Verhinderung beauftragte das beklagte Land den Gutachter P....
cc) In dem sodann nach Beauftragung des Gutachters P... im September 2014 folgenden Zeitraum ist dem Finanzamt keine Verzögerung anzulasten. Ungeachtet dessen, dass in solchen Fällen eingesetzte Gutachter - dem Senat gerichtsbekannt - häufig eine deutlich längere Zeit benötigen, ist die Verzögerung in erster Linie dadurch eingetreten, dass der Kläger zunächst mit Schreiben vom 25.9.2014 nach den Rechtsgrundlagen fragte, sich sodann trotz nochmaliger Erläuterung weigerte, den Gutachter zu konsultieren und auch nach dem 17.11.2014 seiner Mitwirkungspflicht nach § 29 Abs. 5 S. 1, 2. HS BeamtStG nicht nachkam. Erst Mitte Januar war der Kläger zur Untersuchung bereit, woraufhin sodann die Untersuchungstermine vereinbart und durchgeführt wurden.
dd) Das Finanzamt durfte jedoch nach Erhalt des Gutachtens R..., das ihm mit Eingang am 29.1.2015 von dem Klägervertreter zur Verfügung gestellt worden war, mit der Reaktivierung nicht mehr zuwarten. Vielmehr hätte es nach Kenntnis dieses Gutachtens die Reaktivierung ohne weiteres Abwarten des Gutachtens P... einleiten müssen.
Das Gutachten R..., auf das das Gutachten P... aufbaute, enthielt alle für das Finanzamt für eine positive Reaktivierungsentscheidung erforderlichen bzw. keine über die in dem - aus Sicht des beklagten Landes für ausreichend befundenen - Gutachten P... hinausgehenden Informationen. Die Gutachterin führte nicht nur ausführlich zur Krankheitsgeschichte und zum Befund aus, vielmehr lässt sich dem Gutachten auf Seite 5 (Bl. 384 d.A.) auch hinreichend entnehmen, warum die Gutachterin zu ihrer Schlussfolgerung kam, es sei mit einer psychischen Dekompensation zu rechnen, sofern der Kläger auf seinem alten Arbeitsplatz eingesetzt würde. Dort ist ausgeführt:
„Er sei von P... nach B... zwangsversetzt worden, da man Finanzämter zusammengelegt habe. In B... habe er niemand gekannt, bis auf ein paar Kollegen und die Chefin, die auch von P... nach B... versetzt worden seien. Er meine, dass er sich in ein neues Finanzamt einpassen könne, zum Beispiel in K.... Nach B... ins Finanzamt wolle er nicht mehr, habe keine Lust auf Diskussionen, die hinter vorgehaltener Hand geführt werden. Zurzeit könne sich gegenüber seinen Arbeitskollegen noch nicht öffnen. Er denke, dass er das irgendwann wieder können werde.“
Daraus lässt sich zwanglos erklären, warum die Gutachterin zu ihrer - im Übrigen nicht von ihr zu begründenden - Diagnose kam. Der Kläger schildert an dieser Stelle eben das, was der Gutachter P... mit der Angst von einer Stigmatisierung ausdrückte. Inhaltlich ist dies aber vergleichbar, die Schlussfolgerung jedenfalls dieselbe. Das Gutachten R... enthielt damit alle für eine Reaktivierungsentscheidung nach § 43 LBG maßgeblichen Tatsachen.
Das Finanzamt war auch selbst davon ausgegangen, dass das Gutachten R... für eine Entscheidung ausreichen könnte. Sonst hätte es dieses nicht mehrfach angefordert, bevor es den neuen Gutachtenauftrag erteilte.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger davon ausging, dass dem Finanzamt das Gutachten R... längst vorlag. Diese Annahme beruhte letztlich auf einem Missverständnis. Denn es ist im Rahmen der Prüfung der Amtspflichtverletzung lediglich darauf abzustellen, ob das Finanzamt zu einem früheren Zeitpunkt als dem Zeitpunkt, in dem ihm das Gutachten P... vorlag und es die Reaktivierung betrieb, eine ausreichende Erkenntnisgrundlage besaß.
2. Die Beamtinnen und Beamten des beklagten Landes handelten bezüglich der Amtspflichtverletzung auch schuldhaft, § 839 Abs. 1 BGB. Denn bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätten sie erkennen können und müssen, dass das Gutachten R... eine ausreichende Befundgrundlage enthielt, aufgrund derer eine Reaktivierung hätte veranlasst werden können. Im Rahmen des Anspruchs aus § 1 Abs. 1 StHG ist ein Verschulden nicht Tatbestandsvoraussetzung.
3. Der Kläger hat mit Schreiben vom 4.7.2015 auch den nach § 5 Abs. 1 StHG erforderlichen Antrag auf Schadensersatz gestellt. Durch diesen wurde die einjährige Verjährungsfrist des § 4 Abs. 1 StHG - die hier allerdings nicht erhoben worden ist - unterbrochen, § 4 Abs. 3 StHG.
4. Der Schadensersatzanspruch ist schließlich auch nicht nach § 839 Abs. 3 BGB, § 2 StHG ausgeschlossen.
Dem Kläger war es nach Kenntnis der gutachterlichen Stellungnahme der Z... vom 27.2.2014 bzw. des fachpsychiatrischen Gutachtens der Gutachterin R... vom 18.2.2014 nicht möglich, einstweiligen Rechtsschutz zu erlangen. Der Antrag auf Reaktivierung stellt einen Antrag auf Begründung eines erneuten Beamtenverhältnisses dar. Dies ist eine statusändernde, nämlich statusbegründende Maßnahme. Einem dahingehend gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO beim Verwaltungsgericht ist grundsätzlich das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegenzuhalten (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.1.2005 - 2 A 11800/04 -, Rn. 30, juris; Zimmerling in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 839 Rn. 224). Das Unterlassen eines solchen Antrags kann dem Beamten daher im Rahmen des § 839 BGB nicht entgegengehalten werden.
Auch das Unterlassen einer Verpflichtungsklage hält der Senat im Rahmen des § 839 Abs. 3 BGB, § 2 StHG letztlich für unerheblich. Der Antrag hätte zwar auf Berufung in das Beamtenverhältnis gerichtet sein können. Es ist aber angesichts der Verfahrenslaufzeiten bei den Verwaltungsgerichten fernliegend, dass über diesen bis zum Zeitpunkt der (unterlassenen) Reaktivierung entschieden worden wäre. Der Antrag hätte vor dem Verwaltungsgericht allenfalls auf Schadensersatz umgestellt werden können - so man dies für zulässig hielte. Dann wäre der Anspruch mit dem im Rahmen des hiesigen Verfahrens geltend gemachten Schadensersatzanspruch jedoch gleichgerichtet gewesen. Zudem wäre der Zahlungsschuldner auch derselbe gewesen. Der Schaden hätte durch eine Verpflichtungsklage daher nicht, was Zielrichtung der Regelungen in § 839 Abs. 3 BGB, § 2 StHG ist, abgewendet werden können.
5. Der durch die Amtspflichtverletzung kausal entstandene Schaden in Gestalt der entgangenen Bezüge - Differenz zwischen Pensionszahlung und Bezügezahlung A 9 nebst Versorgungsleistungen - bemisst sich danach, wann der Kläger bei rechtmäßigem Handeln nach Kenntnis des Gutachtens reaktiviert worden wäre. Dies wäre nach Auffassung des Senats zum 15.3.2015 der Fall gewesen. Hierauf ist angesichts des tatsächlichen Ablaufs der Reaktivierung nach Eingang des Gutachtens P... bei dem Finanzamt am 12.3.2015 bis zur Reaktivierung am 26.5.2015 rückgeschlossen worden. Ein Zeitraum von etwa sechs Wochen erscheint angesichts der Laufzeiten innerhalb der Behörde, der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und vor allem der Beteiligung der Personalvertretung nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 PersVG Brandenburg - die Reaktivierung stellt eine Neuberufung in das Beamtenverhältnis dar - plausibel und nachvollziehbar. Die gegenteilige Auffassung des Klägers hat dieser hingegen nicht erläutert.
Der Höhe nach sind die von dem Kläger nicht mehr angegriffenen Berechnungen des beklagten Landes in der Anlage B23 zum Schriftsatz vom 1.3.2017 (Bl. 246 d.A.) zugrunde gelegt worden, wonach der Kläger für die Monate März bis Mai 2015 monatlich eine Vergütung von 2.897,26 € brutto erhalten hätte. Tatsächlich erhalten hat der Kläger für diesen Zeitraum ausweislich der von ihm vorgelegten Verdienstbescheinigung Anlage K 34 (Bl. 78 d.A.) monatlich 1.573,02 €. Dies ergibt eine Differenz vom Bruttogehalt von monatlich 1.324,24 €, täglich 44,14 € (30 Tage). Für den Zeitraum vom 15.3. bis 25.5.2015, mithin 72 Tage, errechnet sich damit ein Bruttobetrag von 3.178,08 € als Schaden. Der Zeitraum nach dem 25.5.2015, in dem eine erhöhte Vergütung gezahlt worden ist, bleibt unberücksichtigt.
Die Versorgungsleistungen waren vorliegend nicht zu errechnen; insofern verbleibt es bei dem Ausspruch einer Verpflichtung, den Kläger versorgungsrechtlich so zu stellen, als hätte er bereits am 15.3.2015 wieder im Beamtenverhältnis gestanden.
Ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht nur auf Grundlage eines Gegenstandswertes, der dem Schadensersatzanspruch entspricht, mithin 3.178,08 €. Die Versorgungsansprüche bleiben hierbei unberücksichtigt, da sich das Schreiben vom 9.7.2015, mit dem der Klägervertreter vorgerichtlich tätig geworden ist, nur zu den Zahlungsansprüchen verhält. Danach berechnen sich die Kosten wie folgt: Geschäftsgebühr 1,3 (gemäß §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG) in Höhe von 327,60 € nebst Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV RVG) in Höhe von 20,00 €, zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 19%, insgesamt mithin 413,64 €.
6. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, 288, 291 ZPO.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs 1, § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO.
IV.
Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Das Urteil hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Vielmehr handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung auf Grundlage der feststehenden Tatsachen.