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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 13.06.2018 – 7 U 70/16
7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:0613.7U70.16.00
Tenor§
Das am 06.12.2017 verkündete Versäumnisurteil des Senates wird aufrechterhalten.
Der Kläger hat die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil vollstreckbaren abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 68.739,01 €.
Gründe§
I.
Der Kläger ist Polizeibeamter im Dienste des Landes Brandenburg und mit Bescheid des Polizeipräsidium Land Brandenburg, Polizeidirektion … vom 03.02.2015 wegen eingetretener Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Er nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Verletzung anwaltlicher Aufklärungspflichten im Rahmen der Verteidigung des Klägers in einem Strafverfahren in Höhe einer Summe von 43.739,01 € in Anspruch. Er begehrt zudem die Feststellung, dass die Beklagte ihm sämtliche darüber hinaus entstandene Schäden im Zusammenhang mit dem Mandatsverhältnis in dem Strafverfahren zum Geschäftszeichen 27 Ls 264 Js 48247/05 zu erstatten hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) hat den Kläger mit Anklageschrift vom 09.09.2005 angeklagt, sich in den neunziger Jahren in 25 selbständigen Fällen des sexuellen Missbrauchs seiner Stieftochter V… schuldig gemacht zu haben.
Das Amtsgericht Eisenhüttenstadt hat als Schöffengericht nach fünf Verhandlungstagen und Einvernahme von 20 Zeugen lediglich ein Vergehen des Klägers gegenüber der Zeugin V… den Sommerferien des Jahres 1996 oder 1997 für hinreichend individualisierbar und bewiesen erachtet.
Noch während des Strafverfahrens sind der Vorsitzende des Schöffengerichts, die Staatsanwältin G… und die Beklagte zusammengekommen. Der Vorsitzende des Schöffengerichts hat bei diesem Zusammentreffen zum Ausdruck gebracht, dass eine Verurteilung lediglich wegen des vorgenannten Einzelfalles in Betracht komme und mit der Mindeststrafe von sechs Monaten bestraft werden würde, wobei die Haftstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden sollte. Die Teilnehmerin G… war mit dem vorgesehenen Strafmaß nicht einverstanden und teilte mit, dass in dem Falle, dass der Kläger gegen die vorgesehene Verurteilung Berufung einlegen sollte, auch die Staatsanwaltschaft Berufung einlegen könnte.
In der Strafsache gegen den Kläger hat das Amtsgericht Eisenhüttenstadt sodann den Kläger entsprechend den vorausgegangenen Informationen der Verfahrensbeteiligten verurteilt.
Der Kläger hat die Beklagte nach Verkündung des Urteils in der Strafsache aufgesucht und mit ihr die Frage einer Berufung erörtert. Die Einzelheiten jenes Gesprächs sind zwischen den Parteien streitig.
Der Kläger hat gegen das Urteil in der Strafsache keine Berufung eingelegt, so dass dieses am 27.05.2006 rechtskräftig wurde.
Nach Eintritt der Rechtskraft in der Strafsache hat das Land Brandenburg gegen den Kläger eine Disziplinarklage erhoben, der durch Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam zur Geschäftsnummer 17 K 1429/07.OL stattgegeben wurde.
Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zunächst zurück. Auf die Revision des Klägers zum Bundesverwaltungsgericht wurde diese Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
Mit Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19.09.2013 wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam abgeändert und die gegen den Kläger gerichtete Disziplinarklage abgewiesen. Die seitens des Landes Brandenburg hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.03.2014 zurückgewiesen.
Der Kläger nahm seinen Dienst als Polizist des Landes Brandenburg aufgrund einer Erkrankung mit psychologischem oder psychiatrischem Hintergrund seit dem 31.03.2014 nicht mehr wahr.
Das Land Brandenburg hat den Polizeiärztlichen Dienst um Stellungnahme zu den aus der Erkrankung des Klägers erwachsenden Folgen für die Dienstverrichtung gebeten.
Nach Eingang eines Gutachtens des Polizeiärztlichen Dienstes vom 24.10.2014 mit Ergänzung zur allgemeinen Dienstfähigkeit vom 11.11.2014 hat das Land Brandenburg dem Kläger mit Schreiben vom 18.11.2014 mitgeteilt, dass es beabsichtige, ihn in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zu versetzen und ihn deshalb gemäß § 41 LBG anhöre. Zur Begründung seiner Absicht hat das Land auf die vorstehend genannten Gutachten verwiesen, aus denen sich eine schwere psychische Erkrankung mit chronischem Verlauf ergebe. Aufgrund dieser Erkrankung sei der Kläger den physischen und psychischen Anforderungen des Polizeivollzugs, aber auch den geistigen Anforderungen des allgemeinen Verwaltungsdienstes nicht gewachsen. Es ist nicht vorgetragen worden, ob der Kläger von der angebotenen Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch gemacht hat.
Das Land Brandenburg hat den Kläger sodann mit Bescheid vom 03.02.2015 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt und erneut auf die vorgenannten Umstände verwiesen. Ob die Entscheidung rechtskräftig wurde, trägt der Kläger nicht ausdrücklich vor. Er scheint aber davon auszugehen.
Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe im Zusammenhang mit der Frage der Einlegung einer Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt Beratungspflichten verletzt. Er behauptet, die Beklagte habe ihm von einer Berufung abgeraten. Dies sei pflichtwidrig gewesen, da eine Berufung in der Strafsache zu einem Freispruch geführt hätte. Deshalb hätte ihn die Beklagte nicht abraten dürfen. Auch eine bloße Beratung über die Chancen und Risiken einer Berufung, die die Beklagte behauptet hat, wäre gegebenenfalls nicht ausreichend gewesen, um situationsbezogen ihre Beratungspflicht dem Kläger gegenüber zu erfüllen. Die Beklagte hätte ihm vielmehr eine Berufung anraten müssen. Dies habe sie nicht getan. Sie habe ihn trotz seiner Frage, was er tun solle, mit der Entscheidung alleine gelassen. In der Folge habe er von einer Berufung abgesehen. Die rechtskräftige aber unrichtige Entscheidung des Schöffengerichts habe ihn sehr belastet.
Er habe sich in der Zeit zwischen dem Erlass des nicht angefochtenen Urteils in der Strafsache gegen ihn und dem Eintritt der dauernden Dienstunfähigkeit ununterbrochen in psychiatrischer Behandlung befunden, deren Anlass die ihm gegenüber zu Unrecht erhobenen Vorwürfe waren, die Gegenstand des Strafverfahrens waren. Zum Beweis bezieht er sich auf das Zeugnis des Herrn Dr. K…, den er zugleich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.
Die bezifferte Klageforderung ergibt sich aus Einkommensdifferenzen, die der Kläger für die Zeit zwischen dem 01.08.2006 und dem 28.02.2015 behauptet. Der Berechnung liegt unter anderem die Einkommensdifferenz zwischen einer hypothetischen Beförderung von der Besoldungsgruppe A 8 zu A 9 zugrunde. Der Kläger behauptet, zu dieser Beförderung sei es aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung nicht gekommen.
Die Beklagte hat den Sachvortrag des Klägers weitgehend streitig gehalten und lediglich die Wahrnehmung des Mandats vor dem Amtsgericht Eisenhüttenstadt sowie das Beratungsgespräch nach der Verurteilung des Klägers in jenem Verfahren eingeräumt. Aus ihrer Einlassung im vorliegenden Verfahren wird nicht ersichtlich, dass sie ihm die Einlegung der Berufung gegen jenes Urteil empfohlen hat.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen Verletzung ihrer Beratungspflicht gegenüber dem Kläger gemäß §§ 280 Abs. 1, 675, 611 BGB sei nicht festzustellen. Es sei unstreitig, dass das Für und Wider einer Berufungseinlegung besprochen worden sei. Soweit der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihm von der Einlegung eines Rechtsmittels abgeraten, habe er keinen Beweis angeboten, so dass offenbleiben könne, ob ein derartiger Rat überhaupt eine Pflichtverletzung darstellte. Zudem sei beachtlich, dass der Kläger im Rahmen der persönlichen Anhörung auch selbst erklärt habe, dass die Beklagte auf seine Frage, wie er sich in Bezug auf die Einlegung der Berufung entscheiden solle, geäußert habe, dass er dies letztlich selbst entscheiden müsse. Der Kläger sei außerdem beweisfällig für die Behauptung, es sei in jenem Gespräch vor Verkündung des Urteils in der Strafsache zu einer „Vereinbarung“ gekommen, hinsichtlich derer die Beklagte darauf habe hinweisen müssen, dass der Bestand seines Dienstverhältnisses bei der in Aussicht gestellten Verurteilung nicht infrage stehe.
Das am 10.03.2016 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist dem Kläger am 29.03.2016 zugestellt worden.
Der Kläger hat gegen das Urteil am 26.04.2016 durch seinen Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 30.06.2016 am 30.06.2016 begründet hat.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klageziele weiter.
Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, er sei hinsichtlich seiner Behauptung, die Beklagte habe ihm von der Einlegung der Berufung in der Strafsache abgeraten, beweisfällig geblieben. Die Pflichtverletzung der Beklagten bestehe darin, dass sie ihm nicht zur Einlegung der Berufung geraten habe; insoweit sei der Kläger auch nicht beweisfällig geblieben. Es treffe ferner nicht zu, dass die Beklagte ihm nicht von der Einlegung der Berufung abgeraten habe. Schließlich habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass es sich bei dem Gespräch der Prozessbeteiligten vor der strafrechtlichen Verurteilung nach seinen Angaben um eine „Vereinbarung“ gehandelt habe. Der Kläger habe nicht behauptet, dass in dem vor der Verurteilung geführten Gespräch zwischen der Beklagten, der Staatsanwältin und dem vorsitzenden Richter eine „Vereinbarung“ getroffen worden sei. Die Beklagte habe ihn jedenfalls von dem Inhalt des Gespräches informiert. Motiv seines Verzichtes auf die Berufung sei es gewesen, sein Dienstverhältnis als Polizist nicht dadurch zu gefährden, dass er im Ergebnis einer eigenen Berufung sowie einer Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil zu einer Strafe mit einem Strafmaß von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt werden würde.
Da der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.12.2017 trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt säumig blieb, ist auf Antrag der Beklagten am Schluss der Sitzung ein die Berufung zurückweisendes Versäumnisurteil verkündet worden.
Das Versäumnisurteil des Senates vom 06.12.2017 ist dem Kläger am 18.12.2017 zugestellt worden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat gegen das Versäumnisurteil unter Bezugnahme auf sein gesamtes bisheriges Vorbringen am 28.12.2017 Einspruch eingelegt.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10.03.2016 unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Senates vom 06.12.2017 abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 43.739,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2015 zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger sämtliche darüber hinaus entstandenen Schäden im Zusammenhang und aus dem Auftragsverhältnis/Mandatsverhältnis bezüglich der Verteidigung des Klägers im Strafverfahren Amtsgericht Eisenhüttenstadt, Geschäftszeichen: 27 Ls 264 Js 48247/05 (12/05), zu erstatten hat.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil des Senates vom 06.12.2017 aufrechtzuerhalten.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Auf den frist- und formgerechten Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil des Senates vom 06.12.2017 wird der Prozess in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand.
Das Versäumnisurteil ist jedoch aufrechtzuerhalten.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 1, 675 Abs. 1, 611 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung von Plichten gegenüber dem Kläger in Zusammenhang mit der Beratung des Klägers zur Frage der Durchführung einer Berufung gegen das in dem Strafverfahren gegen den Kläger zu Aktenzeichen 27 Ls 264 Js 48247/05 des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt am 18.05 2006 ergangene Urteil.
Es lässt sich weder eine Pflichtverletzung der Beklagten in Ausführung ihrer Beratungspflicht im Zusammenhang mit dem Inhalt des Gespräches der Verfahrensbeteiligten in der Strafsache noch anlässlich der Beratung des Klägers zu den Chancen einer Berufung feststellen.
Zur Begründung vorstehender Rechtsauffassung kann an die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils angeknüpft werden. Die vom Landgericht angestellte rechtliche Würdigung des erstinstanzlichen Vortrages der Parteien ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Berufung hat das Landgericht sehr wohl die Umstände berücksichtigt, die aus der Sicht des Klägers ein pflichtwidriges Abraten von einer Berufung zum Ausdruck bringen sollen.
Entgegenzutreten ist insbesondere der mit der Berufung wiederholt vorgetragenen Auffassung, die Beklagte habe ihre Beratungsverpflichtung gegenüber dem Kläger bereits deshalb verletzt, weil sie verkannte, dass die Umstände den Rat zur Einlegung einer Berufung geboten hätten.
Gemäß den der Beklagten bekannten Umständen, die hinsichtlich der strafrechtlichen Vorwürfe gegen den Kläger gegeben waren und der strafrechtlichen Verurteilung zugrunde lagen, musste sie wegen der einschlägigen Ankündigung der Staatsanwältin G…, im Falle einer Berufung des Klägers auch von Seiten der Staatsanwaltschaft die Einlegung einer Berufung in Betracht ziehen. Sie hatte deshalb berücksichtigen, dass in einem Berufungsverfahren, in dem auch eine Berufung der Staatsanwaltschaft hätte zu bescheiden sein können, ein für die Fortsetzung des Dienstverhältnisses des Klägers mit dem Land Brandenburg bedenklich erhöhtes Strafmaß hätte ausgeworfen werden können.
Die vom Kläger erstinstanzlich angeführten Gründe, die nach seiner Rechtsauffassung in einem Berufungsverfahren zu einem Freispruch hätten müssen (eidesstattliche Versicherungen der Zeugen K… L… und H… L…), lagen zur Zeit der einwöchigen Berufungsfrist gegen das Strafurteil, das am 18.05.2006 verkündet worden war, noch nicht vor. Sie waren der Beklagten im entscheidenden Zeitraum der Berufungsfrist jedenfalls nicht bekannt, so dass dahinstehen kann, ob die eidesstattlichen Versicherungen, genauer entsprechende Aussagen der Zeugen in einem Berufungsverfahren – wie der Kläger behauptet – tatsächlich zu einem Freispruch des Klägers hinsichtlich des einzigen ihm vom Amtsgericht Eisenhüttenstadt zur Last gelegten Vorfalls aus dem Sommer 1996/1997 geführt hätten.
Andererseits war von der Beklagten zu bedenken, dass das Berufungsgericht die von der Staatsanwaltschaft unter Umständen durch eine Berufung ebenfalls zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemachten weiteren 24 Verdachtsfälle alle oder jedenfalls teilweise als konkret ermittelt und bewiesen angesehen hätte. Dieses Verfahrensrisiko stand während der Berufungsfrist durchaus im Raum.
Der Staatsanwaltschaft hätte, wie in der mündlichen Verhandlung vom Prozessbevollmächtigten des Klägers betont, zwar ebenfalls nur die Frist des § 314 Abs. 1 StPO für Einlegung zur Verfügung gestanden. Die Option einer Anschlussberufung entsprechend § 524 ZPO besteht im Strafverfahrensrecht nicht.
Mit Blick auf die Unzufriedenheit der Staatsanwältin G… mit der Entscheidung des Schöffengerichts, die sie bereits in dem Gespräch mit dem Vorsitzenden des Schöffengerichts und der Beklagten vor Verkündung des Strafurteils zum Ausdruck brachte, hätte die Staatsanwaltschaft vorsorglich Berufung vor Ablauf der Frist einlegen können. Soweit die Staatsanwaltschaft dafür hielt, die Berufung letztlich nur im Falle einer Berufung des hiesigen Klägers durchzuführen, wie es Staatsanwältin G… in Aussicht stellte, hätte sie nach Kenntnis von der Hinnahme der erstinstanzlichen Verurteilung durch den Beklagten ihre Berufung zurücknehmen können, § 302 StPO..
Soweit der Kläger der Beklagten vorhält, ihm fälschlich eine verbindliche Zusage der Staatsanwaltschaft des Inhalts übermittelt zu haben, im Falle der Hinnahme des erstinstanzlichen Urteils in der Strafsache würde sein Beamtenverhältnis nicht beendet, ist zum einen zulasten des Klägers davon auszugehen, dass er für diese Behauptung beweisfällig geblieben ist. Hierauf hat das Landgericht bereits hingewiesen. Ein den erstinstanzlichen Vortrag ergänzendes einschlägiges Beweisangebot ist auch mit der Berufungsbegründung nicht erfolgt, sodass dahinstehen kann, ob es in zweiter Instanz noch Berücksichtigung hätte finden können. Ein entsprechender Beweisantritt war auch nicht wegen der Vorlage der Mitteilung der Beklagten an den Kläger vom 24.02.2009 entbehrlich, wie bereits das Landgericht ausgeführt hat.
Nach der Sachverhaltsdarstellung der Beklagten vom 24.02.2009 soll es die Staatsanwältin G… gewesen sein, die nach Rücksprache mit „Ihrem Arbeitgeber“ mitgeteilt haben soll, wenn der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und gegen dieses Urteil keine Berufung eingelegt werden würde, könnte der Kläger weiterhin im Polizeidienst tätig sein. Auf Grund der Aussage der Staatsanwältin G… sei von dem Beklagten keine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 18.05.2006 eingelegt worden. Der Kläger habe dies nach längerem Überlegen so entschieden.
Der Kläger behauptet in diesem Verfahren um Schadensersatz einen anders verlaufenen Entscheidungsprozess, für dessen Beweis er sich nicht auf das zitierte Schreiben stützen kann.
Letztlich, und auch dies hat das Landgericht in den Entscheidungsgründen des angefochten Urteils aufgezeigt, fehlt es an einer Kausalität einer unzureichenden rechtlichen Beratung des Klägers durch die Beklagte und den nunmehr mit der Klage verfolgten Schadensersatzansprüchen. Die rechtlichen Voraussetzungen für die vom Land angestrebte Disziplinarklage, deren Gegenstand vom Kläger nicht dargelegt worden ist, lagen nach der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts offenbar nicht vor. Die Disziplinarklage wurde vom Dienstherrn des Klägers also zu Unrecht erhoben. Zwar ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen das Land Brandenburg in dem Verfahren über die Disziplinarklage unterlegen war. Gleichwohl folgt aus dem prozessualen Erfolg des Klägers in dem verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit mit seinem Dienstherrn, die fehlende Kausalität einer etwaigen unrichtigen Beratung des Klägers der Beklagten durch die Beklagte hinsichtlich der Einlegung eines Rechtsmittels in der Strafsache.
Der Umstand, dass der Kläger, wie von ihm behauptet, aufgrund des jahrelangen Verwaltungsrechtsstreits mit seinem Dienstherrn psychisch erkrankte und deshalb nunmehr dienstunfähig geworden ist, beruht deshalb nicht auf einer unzureichenden Beratung der Beklagten zu der Auswirkung des Strafurteils vom 18.05.2006 auf sein Dienstverhältnis.
Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht.
Für den Antrag zu 1. sind 43.739,01 €, für den Antrag zu 2. 25.000 € in Ansatz zu bringen.