Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 14.06.2018 – 13 UF 191/17
4. Senat für Familiensachen
Tenor§
I. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 14.11.2017 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 3000 €
II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 14.11.2017 wird zurückgewiesen.
Der Antrag Kindesmutter auf Verfahrenskostenhilfe zur Abwehr der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 14.11.2017 wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Herausnahme seiner Tochter aus dem Haushalt seiner Eltern durch den Vormund des Kindes.
Das Amtsgericht Potsdam hat den Kindeseltern im Wege der einstweiligen Anordnung durch Beschluss vom 28.01.2015 die elterliche Sorge für das Kind entzogen, Vormundschaft angeordnet und das Jugendamt als Vormund bestimmt (42.1 F 20/15, Bl. 22). Im Hauptsacheverfahren hat es durch Beschluss vom 30.11.2015 das Jugendamt als Amtsvormund entlassen und den jetzigen Vormund bestellt (42.1 F 41/15, Bl. 149 ff.). Dieser brachte das Kind im Anschluss an einen Termin am 11.01.2016 im Haushalt seiner Großeltern väterlicherseits unter, in dem auch die Kindeseltern lebten. Das Hauptsacheverfahren hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 03.08.2016 beendet (42.1 F 41/15, Bl. 247 f.).
Nach Trennung der Eltern im Jahre 2017 und Auszug der Mutter aus dem bisherigen Haushalt informierte eine Erzieherin den Vormund über erhebliche Verhaltensauffälligkeiten des Kindes bei dessen Reinigung nach dem Toilettengang. Der daraufhin konsultierte behandelnde Kinderarzt stellte Verletzungen im Scham- und Genitalbereich des Mädchens fest und äußerte gegenüber dem Vormund den Verdacht, dass diese Verletzungen auf sexuellen Handlungen beruhen könnten. Wegen eines aufklärungsbedürftigen Missbrauchsverdachts nahm der Vormund das Kind aus dem großelterlichen Haushalt und stellte Strafanzeige. Das Ermittlungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen, das Kind lebt seit dem 21.06.2017 in einer Pflegefamilie.
Der Vater hat gemeint, seine Tochter habe ihren Aufenthalt im großelterlichen Haushalt zu nehmen.
Kindesmutter, Vormund und Jugendamt sind dem entgegengetreten.
Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat es das Amtsgericht der Sache nach bei den Maßnahmen des Vormundes belassen. Der Vormund habe das Aufenthaltsbestimmungsrecht in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt, da der Missbrauchsverdacht ernst zu nehmen, namentlich mangels plausibler Angaben der Großeltern zu alternativen Verletzungsursachen nicht auszuschließen sei und bei dieser Unsicherheit der Kindesschutz oberste Priorität habe. Die danach erforderliche anderweitige Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie sei auch geeignet, dass Wohle des Kindes zu fördern, das sich dort gut eingelebt habe, wohl fühle, bereits einige Entwicklungsfortschritte gemacht habe und dessen Verhältnis zu seiner Mutter sich darüber hinaus positiv verändert habe, seitdem es nicht mehr im Haushalt der Großeltern väterlicherseits lebe.
Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde erstrebt der Vater weiterhin den Aufenthalt seiner Tochter im Haushalt der Großeltern väterlicherseits.
Er beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Zossen vom 14.11.2017 (6 F 428/17) wird der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 30.11.2015 zu dem Az. 42.1 F 41/15 nur mit der Maßgabe aufrechterhalten, die er zum Aufenthalt von …durch die Festlegung an im Termin vom 11.01.2016 erfahren hat.
Kindesmutter, Vormund und Jugendamt beantragen,
die Beschwerde des Beschwerdeführers zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf die Korrespondenz im Beschwerdeverfahren sowie auf seinen Hinweis vom 08.05.2018 (147 f.). Er entscheidet ohne mündliche Verhandlung (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG), von der ein relevanter Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten war.
II.
Die gemäß den §§ 58 ff. FamFG statthafte Beschwerde ist unzulässig, §§ 59 FamFG.
Dem beschwerdeführenden Vater fehlt in vorliegendem Verfahren die Beschwerdeberechtigung, worauf der Senat bereits hingewiesen hat. Gemäß § 59 FamFG ist derjenige beschwerdeberechtigt, der durch die Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG setzt eine unmittelbare Beeinträchtigung in einem subjektiven Recht voraus. Diese ist hier nicht feststellbar.
Der Vater ist in seinem Sorgerecht nicht beeinträchtigt, da er es weder innehat noch ausüben kann. Das Amtsgericht Potsdam hat im Hauptsacheverfahren 42.1 F 51/15 durch verfahrensabschließenden Beschluss vom 03.08.2016 die Sorgerechtsentziehung nach eigener Auswahl des Vormunds bestätigt, nachdem es durch diese dauerhaften Maßnahmen den erforderlichen Kindesschutz als nunmehr und für die Zukunft gewahrt erachtet hat (vgl. 248 in 42.1 F 51/15), wie die Auslegung des Beschlusses ergibt (vgl. MüKoBGB/Busche, 7. Aufl., BGB § 133 Rn. 43 m.w.N.). Der Beschwerdeführer macht auch selbst nicht geltend, Inhaber des Sorgerechts zu sein, es ausüben zu können, oder dass Aspekte einer möglichen Sorgerechtsrückübertragung unbeachtet geblieben wären, was in Ansehung der nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts Zossen zu seiner Geschäftsunfähigkeit ohnehin fernliegt (§ 1673 Abs. 1 BGB).
Stattdessen erstrebt er die Anweisung an den Vormund, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für … dahin auszuüben, dass sie wieder in den Haushalt ihrer Großeltern väterlicherseits aufzunehmen sei (vgl. 78). Gegen den vom Vormund in Absprache mit dem Jugendamt (§ 1837 BGB) veranlassten Wechsel des Kindes zu einer anderen Pflegefamilie fehlt einem nicht mehr sorgeberechtigten Elternteil indessen die Beschwerdebefugnis (vgl. Keidel, FamFG, FamFG § 59 Rn. 70, m.w.N.). Ein bloßes berechtigtes Interesse an der Änderung oder Beseitigung der letztlich zur Überprüfung gestellten Aufsichtsentscheidung des Amtsgerichts über die Amtsführung des Vormundes genügt insoweit nicht. Ebenso wenig kann der Vater seine Beschwerdeberechtigung allein aus dem Elternrecht gemäß Art. 6 Abs. 2 GG herleiten. Insoweit unterscheidet sich in Kindschaftssachen die Rechtslage nach § 59 Abs. 1 FamFG nicht von der früheren nach § 20 Abs. 1 FGG (vgl. BGH FamRZ 2016, 1146 Rn. 8 m.w.N.).
Aus § 59 Abs. 2 FamFG folgt nichts anderes, weil es sich bei dem vorliegenden vom Vater lediglich angeregten Überprüfungsverfahren nicht um ein Antragsverfahren nach § 23 FamFG handelt, sondern ein Amtsverfahren gemäß § 24 ff. FamFG, für das § 59 Abs. 2 FamFG nicht gilt.
Soweit sich der Beschwerdeführer in seinem Umgangsrecht verletzt sieht, verkennt der den Verfahrensgegenstand. Der angefochtene Beschluss trifft zu seinem Umgangsrecht keine Regelungen. Vielmehr führt er aus, dass Umgang zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter stattfindet.
Soweit der Beschwerdeführer meint, das Amtsgericht habe die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch den Vormund willkürlich gebilligt, indem es von einem früheren Erkenntnisstand einer Sachverständigen grundlos abgewichen sei, verhilft ihm dies nicht zu einer eigenen Beschwerdebefugnis, die zu einer sachlichen Überprüfung des – auf erste Sicht sorgfältig, tragfähig und überzeugend begründeten – Beschusses im Rahmen einer zweitinstanzlichen zu eröffnenden Begründetheitsprüfung nötigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG, die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 55 Abs. 2; 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG (Aufenthaltsbestimmungsrecht).
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.
III.
Verfahrenskostenhilfe kam für den Beschwerdeführer mangels Erfolgsaussicht (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 ZPO), und für die Kindesmutter jedenfalls wegen Mutwillens (§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 2 ZPO) nicht in Betracht.
Auch insoweit besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG).