Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 21.06.2018 – 2 Ws (Reha) 14/17
2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:0621.2WS.REHA14.17.00
Tenor§
Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Kammer für Rehabilitierungsverfahren des Landgerichts Potsdam vom 15. August 2017 aufgehoben.
Der Beschluss des Rates des Kreises … – Jugendhilfeausschuss – vom … April 1986 (Reg.-Nr.:…) wird für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben, soweit darin die Heimerziehung der Betroffenen angeordnet wurde.
Die Betroffene hat vom …1986 bis zum …1988 zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten.
Der weitergehende Rehabilitierungsantrag wird zurückgewiesen.
Die notwendigen Auslagen der Betroffenen im Rehabilitierungsverfahren – einschließlich der im Verfahren der Beschwerde entstandenen – fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe§
I.
Die Betroffene begehrt die Rehabilitierung für ihre Unterbringung im Kinderheim … bei …, die nach dem Antragsvorbringen vom … 1986 bis zum … 1989 vollzogen worden sein soll. Grundlage für die Unterbringung war der Beschluss des Rates des Kreises … – Jugendhilfeausschuss – vom … 1986.
Die Kammer für Rehabilitierungsverfahren des Landgerichts Potsdam hat den Rehabilitierungsantrag durch Beschluss vom 15. August 2017 zurückgewiesen, weil die Heimeinweisung nicht der politischen Verfolgung oder sonstigen sachfremden Erwägungen gedient habe, sondern zur Sicherung der weiteren Erziehung und der schulischen sowie späteren beruflichen Ausbildung der Betroffenen erfolgt sei.
Gegen diesen Beschluss hat die Betroffene Beschwerde eingelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
1. Die Beschwerde ist gemäß § 13 Abs. 1 StrRehaG zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Der angefochtene Beschluss unterliegt auch hinsichtlich der Frage, ob ein grobes Missverhältnis zwischen dem Anlass für die Unterbringungsentscheidung und den angeordneten Rechtsfolgen vorliegt (§ 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 StrRehaG) und die Heimeinweisung unverhältnismäßig war, uneingeschränkt der Beschwerde. Zwar hat das Landgericht die angefochtene Entscheidung einstimmig und auf Antrag der Staatsanwaltschaft getroffen, jedoch ausweislich der Beschlussgründe, die sich zu dieser Frage nicht verhalten, nicht ausdrücklich auch darüber entschieden, inwiefern die Rechtsfolgen nicht in grobem Missverhältnis zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt liegen. Die Voraussetzungen für eine Einschränkung der Statthaftigkeit der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2a StrRehaG liegen insoweit nicht vor.
2. Die Anordnung der Heimunterbringung der Betroffenen ist mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlich-rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar, weil die Heimeinweisung in grobem Missverhältnis zu dem zu Grunde liegenden Sachverhalt steht (§ 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG).
Behördliche Entscheidungen der ehemaligen DDR über eine Heimunterbringung unterliegen der strafrechtlichen Rehabilitierung, wenn sie der politischen Verfolgung bzw. sonst sachfremden Zwecken gedient haben oder die angeordneten Rechtsfolgen in einem groben Missverhältnis zu dem zu Grunde liegenden Anlass stehen (§ 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 StrRehaG). Dabei bedarf der Gesichtspunkt des freiheitsentziehenden Charakters einer solchen Maßnahme nach der obergerichtlichen Rechtsprechung keiner gesonderten Überprüfung, denn hierfür streitet gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG eine gesetzliche Vermutung (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschl. v. 17. Januar 2012 – 1 Ws Reha 50/11, zit. nach Juris).
Die Entscheidung der Behörden der damaligen DDR über die Anordnung der Unterbringung der Betroffenen in einem Kinderheim stellt angesichts des zu Grunde gelegten Sachverhaltes einen Verstoß gegen das Übermaßverbot dar und ist als rechtsstaatswidrig anzusehen.
Der Jugendhilfeausschuss hat die Anordnung der Heimerziehung "zur Sicherung der Erziehung und Entwicklung" ausweislich der Gründe des Beschlusses vom … 1986 darauf gestützt, dass Maßnahmen der Jugendhilfe "bezüglich der häuslichen Ordnung und Sauberkeit" in der Familie "nicht den gewünschten Erfolg" erzielt hätten und bei der Betroffenen sowie ihrem Bruder "bereits erste Verwahrlosungserscheinungen aufgetreten" seien. Die Kinder würden "oft schmutzig" und "ohne die notwendigen Arbeitsmaterialien" zur Schule kommen, "eine ungenügende Lerneinstellung" zeigen, zeitweilig "den Unterricht bummeln" und keine Hausaufgaben anfertigen. Auch gebe es finanzielle Probleme, weil beide Elternteile keiner geregelten Arbeit nachgingen. In dem Antrag der Schule auf Heimerziehung vom … 1986 wird u.a. ausgeführt, dass die Betroffene und ihr Bruder mit drei Geschwistern "in einem sehr unordentlichen und unsauberen Elternhaus" aufwachsen und die Erziehungsberechtigten sich "für erzieherische Belange wenig interessiert" zeigten. Obwohl die Betroffene "über gute geistige Anlagen" verfüge, stehe sie "durch die jahrelange negative Beeinflussung des Elternhauses schulischen Belangen fast gleichgültig gegenüber" und sei in mehreren Fächern versetzungsgefährdet. Durch "ihr Verhalten (Lügen und Diebstähle u. a.) und ihre Unsauberkeit (Kleidung, körperliche Sauberkeit, Läuse u.a.)" seien die Kinder zunehmend isoliert, wobei sich erschwerend "ihr Freundeskreis" auswirke, der sich "aus Kindern sozialgefährdeter Familien" zusammensetzte.
Mit dieser Beurteilung ist nach rechtsstaatlichen Maßstäben ein Herauslösen der Betroffenen aus dem Elternhaus in eine Heimeinrichtung nicht zu rechtfertigen, sondern stellt sich als grob unverhältnismäßig dar. Eine tragfähige Begründung für die Annahme "erster Verwahrlosungserscheinungen" ist angesichts der Schilderungen über vorhandene Erziehungsschwierigkeiten der damals 14-jährigen Betroffenen dabei ebenso wenig ersichtlich wie für eine gravierende "soziale Gefährdung", die einen plausiblen Anlass für eine Heimunterbringung hätte geben können. Außergewöhnliche oder besonders gravierende Erziehungsprobleme, die durch eine verstärkte Betreuung und Hilfestellung nicht im Rahmen elterlicher Unterstützung lösbar gewesen wären, lagen ersichtlich nicht zu Grunde.
Die in der Entschließung des Jugendhilfeausschusses zum Ausdruck kommende pädagogische Einschätzung steht im Einklang mit der in der damaligen Rechtspraxis der DDR verbreiteten Haltung, ein anderes Leben als das eines fleißigen und staatsbejahenden Schülers als "asozial" zu stigmatisieren (vgl. hierzu Wapler, Rechtsfragen der Heimerziehung in der DDR in: Expertisen zur Aufarbeitung der Heimerziehung in der DDR, S. 69). Andererseits sollten auch nach der Rechtslage der ehemaligen DDR bei festgestellten Erziehungsproblemen nur dann Maßnahmen der Jugendbehörden ergriffen werden, wenn eine Erziehung bei den Eltern auch "mit gesellschaftlicher Unterstützung" nicht gesichert war (§ 50 Abs. 1 Satz 1 StGB/DDR). Nach der Auslegung des Ministeriums für Volksbildung war familienerhaltenden Maßnahmen auch für die Anordnung der Heimerziehung der Vorrang einzuräumen. Die Heimerziehung sollte nur als letztes Mittel angewandt werden, wenn alle anderen Möglichkeiten versagt hatten (Wapler, aaO. S. 53). Dies ist hier erkennbar nicht berücksichtigt worden, sodass die Unterbringung in einem Kinderheim im Ergebnis einen Verstoß gegen das Übermaßverbot darstellt und angesichts der damit verbundenen Konsequenzen für die Betroffene als rechtsstaatswidrig anzusehen ist.
3. Die Betroffene hat insoweit in dem im Tenor genannten Zeitraum ihrer Unterbringung im Kinderheim … rechtsstaatswidrig Freiheitsentziehung im Sinne von § 2 Abs. 1 StrRehaG erlitten.
Die Unterbringung begann – wie aus der Jugendhilfeakte ersichtlich – am … 1986 und endete am … 1988. Die Annahme der Betroffenen, sie sei darüber hinaus noch bis zum … 1989 im Kinderheim gewesen, hat sich demgegenüber nicht bestätigt, sodass der Rehabilitierungsantrag im Übrigen zurückzuweisen ist.
Das Ende der Heimunterbringung ist in den vorhandenen Unterlagen klar und unmissverständlich dokumentiert. Ausweislich des aktenkundigen Gesprächsvermerks der damaligen Jugendhilfe vom … 1988 ist eine Entlassung der Betroffenen aus der Heimunterbringung zum … 1988 beschlossen worden ("Heim bittet um vorzeitige Entlassung ins Elternhaus. Entlassungstermin war der ..., anschließend Urlaub, Lehrbeginn ...88. Wir stimmen einer Entlassung zum … zu"). Dass dies auch entsprechend umgesetzt wurde und die Betroffene nicht noch für einen weiteren Zeitraum (bis zum … 1989) im Heim war, ergibt sich aus weiteren Aktenvermerken, u.a. über einen Hausbesuch vom … 1988 ("M… kam erst später dazu."), über Probleme "zu Hause und im Lehrbetrieb" vom … 1989 ("M… muss nach Arbeitsschluss zu Hause noch helfen", besucht "seit Januar 1989 die theoretische Ausbildung nicht mehr") sowie vom … 1989 ("Es gibt Probleme mit der Mutter zu Hause", "M… möchte ausziehen.").
Ein längerer Heimaufenthalt ist angesichts dieser Sachlage nicht in einem für eine Rehabilitierung erforderlichen Maße wahrscheinlich. Insbesondere geben sich auch unter Berücksichtigung der Angaben der Betroffenen keine Anhaltspunkte dafür, dass die vorliegenden Jugendhilfeakte hierzu unzutreffende oder falsche Angaben zu einer Verschleierung des Unterbringungszeitraums enthalten könnten.
4. Die Auslagenentscheidung beruht auf § 14 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 StrRehaG.