Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 25.06.2018 – 9 AR 9/18 (SAF)
1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2018:0625.9AR9.18SAF.00
Tenor§
1.
Eine Entscheidung über den Kompetenzkonflikt wird abgelehnt.
2.
Lediglich klarstellend wird festgehalten, dass das Amtsgericht – Familiengericht – Strausberg aufgrund bindender Verweisung zuständig ist.
Gründe§
1.
Die vom Amtsgericht – Familiengericht Strausberg vorgenommene Vorlage an das Brandenburgische Oberlandesgericht ist bereits unstatthaft, so dass allein deshalb eine Entscheidung des Senates über den negativen Kompetenzkonflikt nicht veranlasst ist.
Nach dem durch das FGG-RG zum 1. September 2009 eingefügten § 17a Abs. 6 GVG erstrecken sich bei Antragsverfahren die Vorschriften zur Entscheidung über den Rechtsweg in § 17a Absätze 1 bis 5 GVG für die Bereiche der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch auf die Streitigkeiten über die Zuständigkeit zwischen dem Landgericht in Zivilsachen und dem Amtsgericht - Familienabteilung.
Für den hier vorliegenden Fall, dass sich ein angerufener Spruchkörper durch Beschluss nach § 17a Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 GVG für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an eine andere Abteilung verwiesen hat, eröffnet § 17a Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 3 GVG den betroffenen Parteien/Beteiligten das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde. Wird – wie hier - ein solches Rechtsmittel nicht eingelegt (der Beschluss des LG Frankfurt/Oder vom 3. Mai 2018 ist den Parteien/Beteiligten jeweils am 22. Mai 2018 zugestellt worden, Bl. 45 f.), besteht aus der maßgeblichen Perspektive der Beteiligten kein weitergehendes Bedürfnis dafür, die Frage der funktionellen Zuständigkeit gleichwohl auf Veranlassung desjenigen Spruchkörpers überprüfen zu lassen, an den der Rechtsstreit verwiesen worden ist bzw. der ohne die Bindungswirkung zu beachten die Verfahrensakten dem verweisenden Gericht zurückgeleitet hat.
Demgemäß stellt § 17a Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 GVG ausdrücklich klar, dass der nach § 17a GVG ergangene Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist, einer weiteren Überprüfung entzogen ist, sobald er unanfechtbar geworden ist; ein solcher rechtskräftiger Verweisungsbeschluss ist für das zugewiesene/aufnehmende Gericht (hinsichtlich des Rechts-weges) bindend. Für eine analoge Anwendung von § 5 Abs. 1 Ziffer 4 FamFG oder § 36 Abs. 1 Ziffer 6 ZPO für negative Kompetenzkonflikte zwischen Zivilabteilung und Familiengericht besteht daher nach Auffassung des Senates grundsätzlich kein Bedürfnis (Senat, Beschl. v. 10. August 2017 – 9 AR 6/17; OLG Hamm, FamRZ 2010, 2089; Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 36 Rdnr. 31). Nach anderer Ansicht soll – ausnahmsweise - zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege der Umstand der Rechtskraft und damit verbundenen Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses jedenfalls dann nicht einer Entscheidung in entsprechender Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG oder § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entgegenstehen, wenn es zu Zweifeln über die Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen kommt und deshalb zu besorgen ist, dass das Verfahren nicht mehr ordnungsgemäß betrieben wird, weil keines der beteiligten Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2005, Az. X ARZ 210/05; OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 958; OLG Braunschweig FamRZ 2012, 1816 – jeweils zitiert nach juris und mit weiteren Nachweisen). Diese Auffassung kann nicht überzeugen, weil die Anrufung des von der Verweisung angegangenen nächst höheren gemeinsamen Gerichts in entsprechender Anwendung der genannten Vorschriften nur Ausdruck einer – aus den dargestellten Rechtsgründen gerade nicht zutreffenden – Auffassung dahin ist, dass auch bindende Verweisungsbeschlüsse nach § 17a GVG einer weitergehenden Überprüfung zugeführt werden können. Die Annahme, das von einer Rechtswegverweisung betroffene Gericht werde das Verfahren nicht ordnungsgemäß betreiben, wenn das um die Entscheidung des Kompetenzkonfliktes angegangene Gericht diese Entscheidung unter Hinweis auf die Bindungswirkung des rechtskräftigen Verweisungsbeschlusses nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG von vornherein ablehnt, ist durch nichts gerechtfertigt.
2.
Selbst wenn man aber der Ansicht folgen wollte, dass auch bei Rechtswegverweisungen nach § 17a GVG weiterhin ein Bedürfnis für eine entsprechende Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bestehen kann, so fehlt es für die analoge Anwendung dieser Vorschrift im Streitfall jedenfalls an den erforderlichen Voraussetzungen. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass sich das Amtsgericht nach Kenntnisnahme dieser Ausführungen des Senats weiter der Tätigkeit in dem Verfahren verweigern würde.
Zwar hat das Familiengericht die Verweisung als nicht bindend bewertet, sich aber nicht im Einzelnen mit den eingehenden Gründen der landgerichtlichen Entscheidung auseinandergesetzt. Bloß abweichende Rechtsansichten bewirken aber in aller Regel nicht das Entfallen der Bindungswirkung. Dafür ist zu berücksichtigen, dass auch rechtsfehlerhafte Verweisungen grundsätzlich bindend sind und nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung der Rechtswegverweisung allenfalls bei "extremen Verstößen" denkbar ist, etwa wenn sich die Verweisungsentscheidung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen und offensichtlich unhaltbar ist (BGH MDR 2011, 1134).
Eine - willkürliche - Verweisung in diesem Sinne liegt in dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts offenkundig nicht vor. Das verweisende Gericht hat ausführlich begründet, warum es sich nach seiner Ansicht um eine Familiensache handelt. Dabei hat es zu Recht berücksichtigt, dass bei der Prüfung, ob eine sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG vorliegt, das Tatbestandsmerkmal "im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung" weit auszulegen ist (BGH FamRZ 2013, 281). Mit § 266 FamFG hat der Gesetzgeber den Zuständigkeitsbereich der Familiengerichte deutlich erweitert (Großes Familiengericht). Damit sollen bestimmte Zivilrechtsstreitigkeiten, die eine besondere Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen aufweisen oder die in engem Zusammenhang mit der Auflösung eines solchen Rechtsverhältnisses stehen, ebenfalls Familiensachen werden. Ordnungskriterium dabei ist nach der Gesetzesbegründung allein die Sachnähe des Familiengerichts zum Verfahrensgegenstand. Im Interesse aller Beteiligten soll es dem Familiengericht möglich sein, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden. In den Fällen des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG muss ein Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe bestehen. Ein inhaltlicher Zusammenhang liegt vor, wenn das Verfahren vor allem die wirtschaftliche Entflechtung der (vormaligen) Ehegatten betrifft (st. Rspr. d. BGH, vgl. BGH FamRZ 2018, 839 und FamRZ 2017, 1599). Bei dieser Prüfung sind nicht nur die tatsächlichen und rechtlichen Verbindungen, sondern ist auch der zeitliche Ablauf zu berücksichtigen (BGH FamRZ 2017, 1602). Ein wesentliches, zugunsten einer Familiensache sprechendes Indiz ist es insbesondere, wenn – wie es hier für die Kündigung des Darlehens während des laufenden Scheidungsverfahrens zutrifft – die Geltendmachung eines vermögensrechtlichen Anspruchs mit der Trennung der Eheleute in zeitlichem Zusammenhang steht (BGH FamRZ 2013, 281, 282; OLG Dresden NZFam 2014, 90).
Ob die Auslegung durch das Landgericht im Einzelfall zutreffend ist oder nur ein untergeordneter Zusammenhang mit der familiären Auseinandersetzung besteht, kann hier dahin stehen. Denn die Entscheidung des Landgerichts stellt sich keinesfalls als extremer Ausnahmefall einer willkürlich fehlerhaften Rechtsanwendung dar, die sich vom verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters so weit entfernt hat, dass sie als objektiv oder verfahrensrechtlich willkürlich zustande gekommen angesehen werden muss.
Daran ändert insbesondere auch nichts, dass es hier um die Rückgewähr von Leistungen (d.h. eines gewährten Darlehens) aus der Zeit vor der Eheschließung geht. Denn eine Familiensache i. S. v. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG kann auch vorliegen, wenn der Antragsteller den Ausgleich einer vor der späteren Eheschließung bewirkten Vermögensverschiebung zwischen den Ehegatten verlangt (vgl. nur OLG Dresden NZFam 2014, 90). Diese Bestimmung beschränkt die verfolgten Ansprüche ausdrücklich nicht auf solche aus der Ehezeit (LG Halle FamRZ 2013, 1687; Burger, in Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 2. Aufl., § 266 Rn. 6). Erforderlich ist nur der Zusammenhang mit der Trennung oder Scheidung, den das Landgericht hier ausführlich begründet hat, wohingegen das Amtsgericht eine nähere Auseinandersetzung mit seiner Schlussfolgerung, es bestehe kein Zusammenhang mit der Trennung, vermissen lässt.
Eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung verbietet sich deshalb.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.