Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 26.06.2018 – 5 U 37/18
5. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:0626.5U37.18.00
Tenor§
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 10. April 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam, Az. 1 O 341/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist.
Die Beklagte erhält Gelegenheit, zu der beabsichtigten Zurückweisung der Berufung innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe§
I.
Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter über das Vermögen des E… Y… von der Beklagten nach § 985 BGB, § 80 InsO die Herausgabe des im Eigentum des Gemeinschuldners stehenden Grundstücks … Straße 142 in F…. Die Beklagte ist nach ihrem eigenen Vorbringen unmittelbare (Mit-)Besitzerin dieses Grundstücks.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Herausgabe verurteilt und ausgeführt, auf ein Besitzrecht ihres Ehemannes, des Gemeinschuldners, könne sie sich nicht berufen, weil dieser nach § 80 Abs. 1 InsO nicht mehr zum Besitz berechtigt sei. Der Umstand, dass die Beklagte mit ihrer Familie in dem Haus wohne, stehe dem Herausgabeanspruch nicht entgegen. Ob eine Herausgabe mit Rücksicht auf die konkreten Lebensumstände eine unzumutbare Härte darstelle, sei nicht im Erkenntnisverfahren, sondern im Vollstreckungsverfahren zu klären.
Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur Herausgabe. Sie bewohne mit ihren vier Kindern das streitgegenständliche Haus. Die Herausgabe wäre für sie und ihre Familie eine unbillige Härte, weil ihr Ehemann vermögenslos sei und sie über keine eigenen Einkünfte verfüge und Ersatzwohnraum im niedrigen Preissegment in B… und N… für sie nicht verfügbar sei. Dieser Umstand sei bereits im Erkenntnisverfahren zu berücksichtigen.
II.
Die Berufung hat aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg. Bei einer Herausgabeklage nach § 985 BGB ist im Erkenntnisverfahren allein zu prüfen, ob der Besitzer dem Herausgabeverlangen des Eigentümers ein Recht zum Besitz entgegenhalten kann. Ein solches Recht steht der Beklagten schon nach ihrem eigenen Vorbringen nicht zu. Der Einwand, der Auszug aus dem Haus sei für sie eine unzumutbare Härte, hindert nicht die Verurteilung zur Herausgabe, sondern kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen allein der Vollstreckung aus dem Herausgabetitel entgegengehalten werden. Ob die einen entsprechenden Titel voraussetzende Vollstreckung für den Vollstreckungsschuldner eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte bedeutet, ist Gegenstand eines Vollstreckungsschutzantrags nach § 765a Abs. 1 BGB.