Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 20.08.2018 – 1 Ws 125/18, 1 Ws 126/18, 1 Ws 127/18, 1 Ws 125-127/18

1. Strafsenat

Tenor§

Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluss der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Neuruppin vom 2. Mai 2018 wird auf ihre Kosten als unbegründet verworfen.

Die Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluss der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Neuruppin vom 3. Mai 2018 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Auf die Beschwerde der Angeklagten wird der Beschluss der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Neuruppin vom 8. Mai 2018 aufgehoben. Die durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe§

I.

Die 3. große Strafkammer des Landgerichts Neuruppin hat die Angeklagte mit Urteil vom 12. Januar 2018 u.a. wegen schwerer Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte mit Schriftsatz ihrer Pflichtverteidigerin vom 15. Januar 2018 Revision eingelegt. Die schriftlichen Urteilsgründe sind der Verteidigerin der Angeklagten am 8. März 2018 zugestellt worden.

a) Mit der Revisionsbegründungsschrift vom 9. April 2018 hat die Angeklagte die Vorsitzende Richterin am Landgericht B… und den Richter am Landgericht K… sowie mit Schriftsatz ihres Wahlverteidigers vom 23. April 2018 die Vorsitzende Richterin am Landgericht B… erneut wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit Beschluss vom 2. Mai 2018 hat die 3. große Strafkammer des Landgerichts Neuruppin die Befangenheitsanträge unter Bezugnahme auf § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig zurückgewiesen.

b) Mit Beschluss vom 03. Mai 2018 haben die Vorsitzende der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Neuruppin, die Vorsitzende Richterin am Landgericht B…, und die an diesem Prozesstag eingesetzte Protokollführerin, die Justizbeschäftigte H…, nach vorhergehender Anhörung der Angeklagten das Hauptverhandlungsprotokoll hinsichtlich des Sitzungstages vom 19. Dezember 2017 auf dessen Seite 7 durch Hinzufügung der Abkürzungen f. für folgende und ff. für fortfolgende dahin ergänzt, dass die Vorsitzende einen Bericht über die chemische Untersuchung vom 22. August 2017 einer Spur und einen Bericht über die biologische Untersuchung vom 24. Oktober 2017 vollständig verlesen habe.

Mit Beschluss vom 08. Mai 2018 haben die Vorsitzende der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Neuruppin, die Vorsitzende Richterin am Landgericht B…, und die an diesem Verhandlungstag eingesetzte Protokollführerin, die Justizbeschäftigte Z…, nach vorhergehender Anhörung der Angeklagten das Protokoll für den Sitzungstag vom 12. Januar 2018 auf dessen Seite 3 klarstellend dahin ergänzt, dass das Gericht nach Rückkehr aus der Beratung um 13:30 Uhr wieder erschienen sei, das Gericht dann mit der Verkündung des Urteils begonnen habe, die Verlesung des Urteilstenors durch die Vorsitzende unterbrochen und die Hauptverhandlung von 13:31 Uhr bis 13:32 Uhr unterbrochen worden sei und das Urteil nach erneutem Erscheinen des Gerichts im Sitzungssaal sodann durch vollständige Verlesung der Urteilsformel und durch mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe verkündet worden sei.

Gegen diese ihrem Verteidiger am 30. Mai 2018 zugegangenen drei Beschlüsse wendet sich die Angeklagte im Wege der Beschwerde, eingegangen beim Landgericht am 7. Juni 2018.

II.

1.) Die zulässige sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung der Ablehnungsanträge erweist sich als unbegründet.

Dass das Landgericht die Ablehnungsgesuche wegen der Besorgnis der Befangenheit vom 9. April 2018 und 23. April 2018 unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig zurückgewiesen hat, ist nicht zu beanstanden, denn nach § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO ist die Ablehnung eines erkennenden Richters nach dem letzten Wort des Angeklagten nicht mehr zulässig. Hierbei ist es unbeachtlich, dass die Tatsachen, die die Besorgnis der Befangenheit begründen sollen, erst nach diesem Zeitpunkt, nämlich in der schriftlichen Urteilsbegründung oder im Verfahren über eine beabsichtigte Protokollberichtigung zu Tage getreten sind. Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist nach dem letzten Wort des Angeklagten und erst Recht nach Erlass des Urteils stets ausgeschlossen.

2.) Die Beschwerde gegen den Protokollberichtigungsbeschluss vom 3. Mai 2018 ist unzulässig. Die Angeklagte ist durch diesen Beschluss nicht beschwert.

Das Vorliegen einer Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes förmlichen Rechtsmittels (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 61. Aufl., Vor § 296, Rn. 8 – m. w. Nachw.). Der Berichtigungsbeschluss vom 3. Mai 2018 enthält keine sachliche Änderung gegenüber der ursprünglichen Protokollfassung für den Sitzungstag vom 19.12.2017. Dass der Bericht über die chemische Untersuchung vom 22.08.2017 und der Bericht über die biologische Untersuchung vom 24.10.2017 vollständig verlesen wurden, ergibt sich bereits unmissverständlich aus der unberichtigten Protokollfassung. Danach wurden die Berichte über die kriminaltechnische Tatortarbeit vom 23.06.2017 und vom 22.06.2017 lediglich „auszugsweise“ durch die Vorsitzende verlesen, während die einschränkende Formulierung „auszugsweise“ für die genannten Berichte vom 22.08.2017 und vom 24.10.2017 nicht verwendet worden ist, was im Umkehrschluss bedeutet, dass diese Berichte vollständig verlesen wurden. Der „Berichtigungsbeschluss“ vom 03.05.2018 enthält demzufolge lediglich kleine stilistische Änderungen, ohne den sachlichen Inhalt des Protokolls auch nur zu berühren. Die Angeklagte ist durch diese Änderung – vergleichbar mit einem Fall der Berichtigung von Schreibfehlern – nicht nachteilig betroffen.

3.) Die Beschwerde gegen den Protokollberichtigungsbeschluss vom 8. Mai 2018 ist dagegen gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässig (Meyer-Goßner, a. a. O., § 271 Anm. 28 m. w. Nachw.) und hat auch in der Sache Erfolg.

a) Mit der Beschwerde gegen einen ein Hauptverhandlungsprotokoll berichtigenden Beschluss kann allerdings keine inhaltliche Änderung des Protokolls erreicht werden, weil das Beschwerdegericht die Richtigkeit der protokollierten Vorgänge nicht prüfen kann; vielmehr kann die Beschwerde nur auf Rechtsfehler im Verfahren der Protokollberichtigung gestützt werden.

Das Verfahren, mit dem nachträglich ein Hauptverhandlungsprotokoll berichtigt werden kann, hat nach den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Senats des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 2010, 2068 ff.) zu erfolgen. Hiernach setzt die Berichtigung sichere Erinnerung bei den Urkundspersonen voraus. Die einzuholenden Erklärungen der Urkundspersonen haben die die Berichtigung tragenden Erwägungen zu enthalten, etwa indem sie auf markante Besonderheiten des Falls eingehen. Daneben sollen gegebenenfalls während der Hauptverhandlung getätigte Aufzeichnungen, welche den Protokollfehler belegen, in Abschrift übermittelt werden. Darüber hinaus ist die Absicht der Berichtigung dem Beschwerdeführer - im Fall einer Angeklagtenrevision zumindest dem Revisionsverteidiger - zusammen mit den dienstlichen Erklärungen der Urkundspersonen mitzuteilen. Dem Beschwerdeführer ist innerhalb angemessener Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Widerspricht der Beschwerdeführer der beabsichtigten Protokollberichtigung substantiiert, indem er im Einzelnen darlegt, aus welchen Gründen er im Gegensatz zu den Urkundspersonen sicher ist, dass das zunächst gefertigte Protokoll richtig ist, so sind erforderlichenfalls weitere dienstliche Erklärungen und Stellungnahmen der übrigen Verfahrensbeteiligten einzuholen. Auch hierzu ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu gewähren. Halten die Urkundspersonen die Niederschrift weiterhin für inhaltlich unrichtig, so haben sie diese gleichwohl zu berichtigen. In diesem Fall ist ihre Entscheidung über die Protokollberichtigung - dies ergibt sich bereits aus allgemeinen Rechtsgedanken (vgl. § 34 StPO) - mit Gründen zu versehen. Darin sind die Tatsachen anzugeben, welche die Erinnerung der Urkundspersonen belegen. Ferner ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers und gegebenenfalls abweichende Erklärungen der übrigen Verfahrensbeteiligten einzugehen. Die Gründe der Berichtigungsentscheidung unterliegen im Rahmen der erhobenen Verfahrensrüge der Überprüfung durch das Revisionsgericht bzw. im Falle einer Beschwerde dem Beschwerdegericht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2007 – GSSt 1/06 –, BGHSt 51, 298; BGH, NStZ-RR 2006, 275).

b) Nach diesen Maßstäben hat die durch Beschluss vom 08.05.2018 ausgesprochene Protokollberichtigung nicht in der gebotenen Weise stattgefunden.

Die Protokollberichtigung ist vorliegend von Amts wegen erfolgt, nachdem der Verteidiger in seiner Revisionsbegründung u.a. gerügt hat, das Urteil sei nicht öffentlich verkündet worden und er darüber hinaus eine Inbegriffsrüge erhoben hat.

Die Vorsitzende hat unter dem Datum vom 13. April 2018 eine dienstliche Erklärung verfasst und anscheinend u. a. die Protokollführerin, die am 12. Januar 2018 eingesetzt war, zu einer dienstlichen Erklärung veranlasst. Nähere Einzelheiten hierzu sind nicht aktenkundig gemacht worden. Die Protokollführerin hat jedenfalls ebenfalls unter dem Datum vom 13. April 2018 eine dienstliche Erklärung verfasst. Sodann hat die Kammervorsitzende der Angeklagten unter Beifügung der dienstlichen Äußerungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Protokollberichtigung gegeben. Schließlich haben die Vorsitzende und die an diesem Tag eingesetzte Protokollführerin das Protokoll der Hauptverhandlung für den Sitzungstag vom 12.01.2018 durch den angefochtenen Beschluss vom 08.05.2018 wie angekündigt berichtigt.

Zwar wurde das vorbereitende Berichtigungsverfahren formal ordnungsgemäß durchgeführt, dem Berichtigungsbeschluss vom 08.05.2018 mangelt es indes an einer tragfähigen Begründung. Insbesondere lässt die Entscheidung jegliche Ausführungen zum Beleg der Erinnerung der Urkundspersonen vermissen. Dass und ggf. weshalb die Urkundspersonen eine sichere Erinnerung an den Gang der Verhandlung hatten, lässt sich zudem auch nicht ihren Erklärungen entnehmen.

Die Beachtlichkeit der Protokollberichtigung, die die Unterbrechung der Hauptverhandlung während der Urteilsverkündung betrifft, scheitert zudem daran, dass die Erklärungen der Urkundspersonen vom 13.04.2018 zu diesem Punkt inhaltlich nicht übereinstimmen. Wie die Angeklagte in ihrer Beschwerdeschrift zutreffend ausführt, weichen die dienstlichen Erklärungen in der Frage, ob die Kammer den Sitzungssaal nach dem Abbruch der Verlesung des Tenors verlassen hat, voneinander ab. Die dienstliche Äußerung der Vorsitzenden erwähnt – im Gegensatz zu der Erklärung der Protokollführerin – mit keinem Wort, dass die Kammer während der kurzzeitigen Dauer der Unterbrechung der Hauptverhandlung den Sitzungssaal verlassen hat.

Ferner spricht dagegen, dass die Urkundspersonen im Zeitpunkt des Berichtigungsbeschlusses eine übereinstimmende hinreichend sichere Erinnerung an die Vorgänge vom 12.01.2018 hatten, dass die Protokollführerin in ihrer dienstlichen Stellungnahme eine Unterbrechung von einigen Minuten Dauer bekundet hat, während die Vorsitzende lediglich vage von einer „kurzen“ Unterbrechung spricht und hinsichtlich der exakten Dauer der Unterbrechung offensichtlich keine Einigung der Urkundspersonen zustande gekommen ist, weil zur zeitlichen Komponente eine Korrektur der Protokolls nicht beschlossen worden ist.

Der Berichtigungsbeschluss vom 08.05.2018 unterliegt nach allem der Aufhebung.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 analog und § 473 Abs. 1 StPO.