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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 27.08.2018 – 1 U 18/11
1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:0827.1U18.11.00
Tenor§
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 12 O 96/09 - vom 10. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 10. Juni 2011 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 1.848.014,57 €.
Gründe§
I.
Die Klägerin macht Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten wegen seiner Tätigkeit als früheres Vorstandmitglied ihrer Rechtsvorgängerin, der Kreissparkasse M… geltend. Sie wirft ihm vor, im Zusammenahng mit dem Kreditmanagement für ein Unternehmen des R… B… schuldhaft gegen seine Pflichten als Vorstandsmitglied sowie gegen die besonderen Vorschriften des Kreditwesengesetzes für Organkredite verstoßen zu haben.
Die Klägerin ist zum 30. Dezember 2007 durch Fusion aus der Kreissparkasse M… (im Folgenden K…) und der Stadt- und …kreissparkasse H… hervorgegangen. Der Beklagte war vom 20. Juni 1997 bis zum 30. Juni 2007 - neben Frau M… M… - eines von zwei Vorstandsmitgliedern der K… und als solcher unter anderem maßgeblich an der Vergabe von Krediten beteiligt.
Der Unternehmer R… B… betrieb die Metallhandel-Umformtechnik-Dachentwässerung als Einzelunternehmen (im Folgenden B…). Dieses Unternehmen hatte seine Kredite ursprünglich bei der Volks- und Raiffeisenbank E… e.G.. Anfang 1999 wurde das gesamte Kreditengagement der B… von der K… übernommen; diese räumte B… zum Zeitpunkt der Übernahme einen Kreditrahmen von - umgerechnet - 3.068.000 Euro ein. Die erforderliche Zustimmung zu diesem Kreditengagement erteilte der Kreditausschuss der K… am 4. Januar 1999 im Umlaufverfahren; der Kredit wurde in dem Beschluss als „wirtschaftlich ungesichert“ gekennzeichnet. Kurze Zeit später erhielt die K… zur Sicherheit eine Buchgrundschuld (Wert zwischen anfänglich 671 TEUR und 1.453 TEUR in 2003), eine Ausfallbürgschaft der Bürgschaftsbank Sa… (die zum 31. Dezember 2005 auslief), eine Ausfallbürgschaft der Deutschen Ausgleichsbank (die zum 30. Juni 2005 auslief), die Abtretung einer Lebensversicherung (in 2007 mit 55 TEUR verwertet) und die Sicherungsübereignung des Warenlagers (Wert zwischen 381 TEUR und 1.388 TEUR). Der ungesicherte Teil des Kredites bezifferte sich auch nach der Stellung der Sicherheiten noch auf 2.204 TEUR.
Ab dem 12. Oktober 1999 wurde R… B… stellvertretendes Mitglied des Verwaltungsrates der K… und damit Organ im Sinne des Kreditwesengesetzes. Bereits zum 29. Februar 2000 beschloss der Kreditausschuss der K… eine Erhöhung der Kreditlinie für B… auf 3.835 TEUR. Der Beklagte und die K… wussten dabei, dass es sich aufgrund der Verwaltungsratstätigkeit des R… B… um einen Organkredit im Sinne von § 15 KWG handelte. Die wirtschaftliche Situation von B… wurde zu diesem Zeitpunkt weiter als unbefriedigend eingeschätzt. In dem entsprechenden Beschluss des Kreditausschusses heißt es: „Die Bilanzstruktur ist aufgrund des neg. Eigenkapitals von 105 TDM und der geringen Anlagedeckung von 69,8 Prozent nicht zufriedenstellend. Der erwartete Cashflow beträgt 2.203 TDM und reicht zur Deckung des Kapitaldienstes nicht aus“. Am 12. April 2000 beanstandete das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen unter anderem die fehlende Bearbeitungsqualität und die Kreditkontrolle beim Kreditmanagement der K… gegenüber B….
Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten und die fehlende Rentabilität des Unternehmens B… verschlechterten sich ab dem Jahr 2000 weiter deutlich. Die Kreditlinie wurde stetig überschritten, was durch den Beklagten geduldet wurde. Die Verbindlichkeiten erreichten Mitte 2002 7.209 TEUR bei einer Kontokorrentlinie von 3.825 TEUR. Die Ursache für die ansteigenden Verluste bestand unter anderem in unangemessenen Privatentnahmen bei B…. Die permanente Überschreitung der Kreditlinie sollte durch eine weitere Krediterhöhung auf eine formell gesicherte Grundlage gestellt werden. Weil eine von B… beantragte Krediterhöhung nach interner Prüfung der Sparkasse „nicht darstellbar“ war, wurde das gesamte Kreditmanagement der K… bei B… am 25. und 26. Juli 2002 in den Bereich „Sanierung“ übergeleitet. Die bestehenden Kredite wurden als Sanierungskredite zu Sonderkonditionen fortgeführt. Die kaufmännische Qualität von B… wurde zu dieser Zeit mit der Note 4 bewertet. Die Gesamtverbindlichkeiten wurden mit 5.972,2 TEUR beziffert, der Blankoanteil wurde auf 3.415,4 TEUR, nach wirtschaftlicher Betrachtung auf 2.745,3 TEUR beziffert. Am 29. August 2003 beanstandete das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen erneut eine Vielzahl von Verstößen gegen Rechtsvorschriften bei der Kreditvergabe an B….
Im Rahmen dieser Sanierungssituation wurde der B… eingeräumte Kreditrahmen am 6. Februar 2003 von 3.834 TEUR auf 5.300 TEUR erhöht. Zu diesem Zeitpunkt bestanden bei B… Gesamtverbindlichkeiten in Höhe von 5.187.448,00 EUR bei Sicherheiten in Höhe von 3.284.900,00 EUR, so dass sich zulasten der Klägerin ein ungedecktes Kreditrisiko in Höhe von 1.902.548,00 EUR ergab. Ausweislich einer zu der Kreditvergabe erstellten Vorlage arbeite das Unternehmen B… nicht wirtschaftlich. Im Rahmen der beabsichtigten Sanierung wurde für B… ein Maßnahmeplan sowie ein Umstrukturierungskonzept erarbeitet. Mit der Erhöhung des Kreditrahmens wurden für B… Sonderkonditionen auch für die erhöhte Kreditsumme beschlossen. Obwohl die Standardkonditionen für vergleichbare Kredite zwischenzeitlich bei 10,25 Prozenl lagen, wurde der Sollzinssatz für B… bei einem Sonderzinssatz von 7,00 % belassen, der damit 3,25 Prozentpunkte unter den Standardkonditionen lag.
Trotz der auch weiterhin angespannten Finanzsituation bei B… wurde das Kreditengagement auch im Jahr 2004 weiter verlängert und bei Sonderkonditionen belassen sowie der Zinssatz noch weiter auf 5,5 Prozent herabgesetzt. Im Zeitraum vom 17. März 2004 bis 16. Juni 2004 wurden dazu mehrere Beschlüsse gefasst, die im Umlaufverfahren von den Mitgliedern des Kreditauschusses unterzeichnet wurden. Bei einer Sitzung des Kreditauschusses am 17. Juni 2004 wurde der Kreditrahmen für B… auf 8.601 TEUR erhöht, der Kontosaldo betrug zu diesem Zeitpunkt 7.855,9 TEUR. Am 6. Juli 2004 beriet der Kreditausschuss erneut über die Kontoüberziehungen bei B…. Am darauffolgenden Tag wurde der Gesamtvorstand über die Situation von B… informiert. Gleichzeitig wurde für den weiteren Umgang mit B… ein gesondertes Management erstellt, unter anderem wurde ihm aufgegeben, wöchenlich über die wirtschaftliche Situation zu berichten. Auch in der Folgezeit wurden Überziehungen der Kreditlinie durch den Beklagten gebilligt und Überweisungen abgezeichnet.
Zu einer Trendwende der wirtschaftlichen Situation bei B… kam es nicht. Im zweiten Halbjahr 2004 und im Jahr 2005 wurden erneut Entscheidungsvorlagen zu weiteren Kreditbeschlüssen erstellt. Im Ergebnis wurden die Kredite mehrfach weiter erhöht und bezifferten sich zuletzt auf 11.400 TEUR. Die entsprechenden Beschlüsse des Kreditausschusses wurden auch weiterhin im Umlaufverfahren gefasst.
Nachdem die Sanierung von B… Mitte 2005 schließlich gescheitert war, nahm der Beklagte Verhandlungen über den Verkauf von B… mit dem französischen Rohstofflieferanten U... auf. Am 13. Oktober 2005 vereinbarten B… und U… eine Partnerschaft zur beiderseitigen Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit. Mit dem Aushandeln der Ablösebedingungen wurde der Beklagte beauftragt. Zur Abwendung weiterer Verluste wurde B… schließlich am 31. Mai 2006 zum Preis von 13.599 TEUR an die zur U…-Gruppe gehörende T… Industriebeteiligungen GmbH E… veräußert. Der Kreditsaldo wurde an diesem Tag bei 11.324.206,67 EUR eingefroren. Die K… verpflichtete sich, mit der Zahlung des Kaufpreises B… von allen Verpflichtungen aus den bestehenden Kreditverhältnissen und daraus resultierenden Verbindlichkeiten auch gegenüber allen anderen Gläubigern freizustellen. Dementsprechend konnte die Klägerin den Kaufpreis nur zu einem Teil zur Tilgung der gewährten Kredite verwenden. Darüber hinaus übernahm die Klägerin verschiedene Garantien, so unter anderem für die Altlastenfreiheit der Grundstücke, die Garantie der genehmigungsrechtlichen Zulässigkeit betrieblicher Anlagen sowie die Haftung für Steuern, Zölle und Sozialversicherungsabgaben. Der entsprechende Entwurf für den Unternehmenskaufvertrag wurde durch den Kreditausschuss der K… genehmigt. Aus dem entsprechenden Protokoll einer Sitzung vom 24. April 2006 ergibt sich, dass dies wiederum im Umlaufverfahren geschah: „Bei der Vorlage handelte es sich um einen Umlaufbeschluß, die einstimmige Genehmigung der Mitglieder des Kreditausschusses wurde demnach bereits im Vorfeld der Sitzung erteilt.“ Am 15. Juni 2006 stimmte der Kreditausschuss dem abgeschlossenen Kaufvertrag nachträglich zu.
Die Bestellung des Beklagten zum Vorstand endete zum 30. Juni 2007. Für die zurückliegenden Jahre einschließlich des Jahres 2005 wurde dem Beklagten durch den Verwaltungsrat Entlastung erteilt. Am 29. Juni 2007 unterzeichneten der Beklagte und der Vorsitzende des Verwaltungsrates der K… … Dr. T… H… einen Abwicklungsvertrag. Nach § 1 des Vertrages erklärten sich die Vertragsschließenden darüber einig, dass das Bestellungsverhältnis des Beklagten am 30. Juni 2007 enden und er mit Wirkung zum 1. Juli 2007 unter Anrechnung auf seine Urlaubsansprüche freigestellt werden sollte. Ferner wurde unter § 7 der Vereinbarung geregelt, dass der Beklagte für die Zeit seiner Tätigkeit im Geschäftsjahr 2005 entlastet wurde. In § 10 „Schlussformel“ vereinbarten die Vertragsparteien eine Ausgleichsklausel: „Mit dieser Vereinbarung sind sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis, seiner Beendigung und für die Zeit nach der Beendigung einschließlich etwaiger Urlaubsansprüche erledigt und abgegolten, soweit sich aus dieser Vereinbarung nichts anderes ergibt.“
Die Klägerin begehrt nunmehr vom Beklagten Ersatz des ihr aus dem Kreditengagement B… entstandenen Schadens.
Sie ist der Ansicht, der ihr nach der Veräußerung von B… verbliebene Verlust habe seine Ursache in der fehlerhaften Geschäftsführung des Beklagten. Bereits mit der Übernahme der Kredite von B… in den Jahren 1999 und 2000 habe der Beklagte gegen seine Pflichten als Vorstand verstoßen. Jedenfalls aber mit der Fortführung der B… gewährten Kredite als Sanierungskredite am 25. und 26. Juli 2002 habe dieser in Kenntnis des Umstandes, dass es sich um Organkredite gehandelt habe, gegen seine Pflichten als Vorstand verstoßen. Der Beklagte habe die Überschreitungen der Kreditlinie ohne eine wirksame Zustimmung des Kreditausschusses bewilligt. Vom Kreditausschuss erteilte Zustimmungen seien unwirksam, weil sie von dessen Mitgliedern entweder nachträglich oder im Umlaufverfahren und nicht in gemeinsamer Sitzung und Beratung erteilt worden seien. Darüber hinaus habe der Kläger nicht für eine hinreichende Absicherung der Forderungen Sorge getragen. So sei jedenfalls ab 2002 klar gewesen, dass B… nicht wirtschftlich arbeite, über keine ausreichenden Sicherheiten verfüge und nicht in der Lage sei, seine Verbindlichkeiten zu bedienen. Dies ergebe sich auch aus den Beanstandungen der BAFin und des Ostdeutschen Sparkasse- und Giroverbandes, die der Beklagte durchgehend nicht beachtet habe.
Ihren Schaden berechnet die Klägerin aus dem tatsächlichen Kauferlös von B… in Höhe von 13.598.690.69 EUR, von dem auf übernommene Verbindlichkeiten und Garantien 6.084.951,88 EUR entfielen. Unter Berücksichtigung von sonstigen Zuflüssen und Sicherheiten seien zu Tilgungszwecken 7.573.644,10 Euro verblieben. Daraus errechne sich bei einer Forderung von 11.324.206,67 EUR ein Verlust von 3.750.562,57 Euro, auf den sie sich das per 3. Februar 2003 bestehende Risiko von 1.902.548,00 Euro anrechnen lässt.
Die Klägerin hat mit dem am 30. Dezember 2008 beantragten und dem Beklagten am 9. Januar 2009 zugestellten Mahnbescheid einen Betrag in Höhe von 1.808.895,60 EUR geltend gemacht und nach Widerspruch und Abgabe vor dem Landgericht beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.848.014,57 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat sich in dem Verfahren vor dem Landgericht vorrangig auf die Abgeltungsklausel des Abwicklungsvertrages vom 29. Juni 2007 berufen und die Bezifferung des Schadens für nicht nachvollziehbar erachtet. Hinsichtlich der Pflichtverletzungen tritt er dem Vortrag der Klägerin bestreitend entgegen. Insbesondere seien alle Entscheidungen hinsichtlich der Verlängerung und Erhöhung der Kredite für B… durch den dafür zuständigen Kreditausschuss mitgetragen worden. Der Beklagte macht ferner geltend, er könne sich im Einzelnen nicht hinreichend gegen die Klage verteidigen, weil ihm die Kreditakten von B… und sonstige für die Verteidigung notwendige Unterlagen nach seinem Ausscheiden aus der Klägerin nicht mehr zugänglich seien. Insoweit hat er - in beiden Instanzen - verschiedene Anträge auf Herausgabe von Unterlagen und Akteneinsicht gestellt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten durch den Abwicklungsvertrag vom 29. Juni 2007 ausgeschlossen sei. Die darin vereinbarte Klausel schließe jede Inanspruchnahme des Beklagten aus. Zwar fehle es an einer fömlichen Annahme dieses Vertrages durch den Verwaltungsrat; diese sei aber durch ein der Vereinbarung entsprechendes Verhalten zumindest konkludent erteilt worden.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die an ihrem erstinstanzlichen Vortrag festhält und der Auffassung ist, dass der Verwaltungsrat der Klägerin, der der Abwicklungsvereinbarung nicht ausdrücklich zugestimmt habe, auch keine konkludente Zustimmung habe erteilen können.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.848.014,57 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und trägt mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2017 zur Entlastung durch den Verwaltungsrat der K… für die Jahre bis einschließlich 2005 vor. Der Beklagte ist der Ansicht, auch damit habe die Klägerin auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen ihn verzichtet.
Im Verfahren vor dem Landgericht war die Klägerin ausweislich des Rubrums des Mahnbescheides vom 18. Februar 2009 durch den Vorstand vertreten. Nach einem Hinweis des Senats vom 28. Juni 2012, dass das Sparkassengesetz die Vertretung gegenüber einem früheren Vorstand durch den Verwaltungsrat vorsieht, hat der Verwaltungsrat der Klägerin am vom 17. September 2012 die bisherige Prozessführung der durch den Vorstand vertretenen Sparkasse in dem anhängigen Verfahren genehmigt und die Fortführung des Verfahrens durch die Klägerin, vertreten durch den Verwaltungsrat beschlossen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 18. September 2012 das Rubrum entsprechend umgestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Klägerin ist nunmehr durch Ihren Verwaltungsrat auch ordnungsgemäß vertreten. Das Sparkassengesetz des Landes Sa… bestimmt in § 8 Abs. 6 SpKG, dass die Sparkasse gegenüber dem Vorstand durch den Verwaltungsrat vertreten wird. Diese Regelung gilt auch für die Vertretung gegenüber einzelnen Vorstandsmitgliedern und zwar selbst dann, wenn sie dem Vorstand nicht mehr angehören (vgl. BGH 14.07.97, ZR II 168/96 = DZt 1998, 357 zur gleichlautenden Regelung des sächsischen Sparkassengesetzes).
Die im Berufungsrechtszug erfolgte Klageänderung mit Übernahme der Vertretung der Klägerin im Verfahren durch den Aufsichtsrat und Genehmigung der bisherigen Prozessführung durch den Vorstand ist zuzulassen, da sie sachdienlich ist. Zudem muss es der Partei, die in erster Instanz ein ungünstiges Sachurteil erhalten hat, obwohl ein Prozessurteil angezeigt gewesen wäre, möglich sein, ein statthaftes Rechtsmittel einzulegen, weil anderenfalls ein an dem Verfahrensverstoß leidendes Sachurteil der unteren Instanz in Rechtskraft erwüchse und nur mit der Nichtigkeitsklage angefochten werden könnte (vgl. BGH NJW 2000, 289, 291)
2. Die Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadenersatz gemäß §§ 17 Abs. 1, 15 KWG in Verbindung mit § 20 Abs. 3 SpkG-LSA. Der Senat folgt zwar nicht der in dem landgerichtlichen Urteil vertretenen Auffassung, nach der die Geltendmachung der mit der Klage verfolgten Ansprüche durch die Ausgleichsklausel in dem Abwicklungsvertrag vom 29. Juni 2007 ausgeschlossen ist. Allerdings beruhen die der Klägerin entstandenen Schäden auf Sorgfaltspflichtverstößen des Beklagten in den Jahren 2002 und 2003. Auf die Geltendmachung dieser Ersatzansprüche hat die Klägerin durch die unstreitig für diese Jahre - wie auch für 2004 und 2005 - erfolgten Entlastungen des Beklagten als Vorstand verzichtet.
Es kann dahinstehen, ob der Beklagte bereits mit der zum 29. Februar 2000 beschlossenen Erhöhung der Kreditlinie für B… auf 3.835 TEUR gegen seine Pflichten als Vorstand verstoßen hatte, nachdem R… B… ab dem 12. Oktober 1999 stellvertretendes Mitglied des Verwaltungsrates der K… wurde und die seinem Unternehmen gewährten Darlehen damit Organkredite im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 KWG wurden sowie dies dem Beklagten bekannt war und er wusste, dass B… unwirtschaftlich agiert und nicht zur Deckung des Kapitaldienstes in der Lage war.
Jedenfalls aber handelte der Beklagte als Vorstand pflichtwidrig, indem er das gesamte Kreditengagement der K… bei B… am 25. und 26. Juli 2002 in den Bereich „Sanierung“ übergeleitet und die bestehenden Kredite zu Sonderkonditionen als Sanierungskredite fortgeführt hat.
Die B… so gewährten Kredite waren Organkredite im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 KWG, weil R… B… stellvertretendes Mitglied des Verwaltungsrates der K… war; dies ist zwischen den Parteien auch unstreitig.
Die B… ab dem Jahr 2002 als Sanierungskredite gewährten Darlehen wurden nicht zu markmäßigen Bedingungen vergeben, der Beklagte verstieß damit gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 KWG und handelte daher pflichtwidrig. Kredite, die einem in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen als Sanierungsbeitrag zu günstigeren Konditionen als den Standardkonditionen gewährt werden (Sanierungskredite), sind grundsätzlich nicht marktmäßig im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 KWG und daher unzulässig.
Das Kreditwirtschaftsgesetz regelt die Pflichten der Vorstände bei der Vergabe von Organkrediten und erhöht damit die Sorgfaltspflichten der Unternehmensleiter. Es stellt einen von den allgemeinen Haftungsmaßstäben abweichenden - einen strengeren - Haftungsmaßstab auf, was nur den Schluss zulässt, dass die beschriebenen Sanierungskredite nicht mehr als marktmäßig anzusehen sind und daher an Organe grundsätzlich nicht vergeben werden dürfen.
Nach allgemeinen Grundsätzen haben die Vorstandsmitglieder bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftiger Weise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Dem Vorstand muss bei der Leitung der Geschäfte des Gesellschaftsunternehmens ein weiter Handlungsspielraum zugebilligt werden, ohne den eine unternehmerische Tätigkeit schlechterdings nicht denkbar ist. Dazu gehört neben dem bewussten Eingehen geschäftlicher Risiken auch die Gefahr von Fehlbeurteilungen und Fehleinschätzungen (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2001, II ZR 308/99 - juris; BGH, Urteil vom 21. April 1997, BGHZ 135, 244 = NJW 1997, 1926). Der Handlungsspielraum des Vorstandes ist erst dann überschritten, wenn aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters das hohe Risiko eines Schadens unabweisbar ist und keine vernünftigen geschäftlichen Gründe dafür sprechen, es dennoch einzugehen. So ist eine Pflichtverletzung insbesondere dann gegeben, wenn das Vorstandsmitglied gegen die in seiner Branche anerkannten Erkenntnisse und Erfahrungsgrundsätze verstößt (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2001, NZG 2002, 195, 196). Für Vorstandsmitglieder einer Bank oder Sparkasse bedeutet dies, dass Kredite grundsätzlich nicht ohne übliche Sicherheiten und nur unter Beachtung der Beleihungsobergrenzen gewährt werden dürfen. Eine zivilrechtliche Haftung des Vorstands ist nur gegeben, wenn die Eingehung des mit der Kreditgewährung verbundenen Risikos rechtlich als unverantwortlich zu bewerten ist und damit die Grenzen des dem Organ zustehenden unternehmerischen Ermessens überschritten sind. Der Ausfall des Kredits für sich allein kann die Haftung von Vorstandsmitgliedern eines Kreditinstitutes nicht begründen (dazu grundlegend die Arag/Garmenbeck-Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 21. April 1997 (Urteil vom 21. April 1997, II ZR 175/95, BGHZ 135, 244), fortgeführt durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. März 2005 (Urteil vom 21. März 2005, II ZR 54/03, MDR 2005, 1061 Haftung von Vorstandsmitgliedern einer Genossenschaftsbank) und die Entscheidung des KG Berlin vom 22. März 2005 zum Handlungsspielraum eines Bankvorstands bei Ausreichung von Sanierungskrediten (Urteil vom 22. März 2005, 14 U 248/03, ZIP 2005, 1866)).
Nach diesem allgemeinen Haftungsmaßstab könnte das Handeln des Beklagten bei der Überleitung der Kredite an B… in den Bereich Sanierung am 25. und 26. Juli 2002 mit den in den Beschlussvorlagen gegebenen Begründungen für den Vorwurf einer Pflichtwidrigkeit nicht ausreichen. Insbesondere bei Sanierungskrediten an Unternehmen, die sich bereits in wirtschaftlicher Schieflage befinden, ist hinzunehmen, dass neben dem erheblichen Risiko des Verlustes auf der anderen Seite aber auch erhebliche Chancen stehen, dass das bisherige Kreditengagement gerettet und damit ein für den Fall seiner Beendigung sicher eintretender Verlust abgewendet werden kann.
Im vorliegenden Fall greift jedoch wegen des Wesens der Darlehen an B… als Organkredite die speziellere Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 KWG. Nach dieser Vorschrift dürfen Organkredite nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter des Instituts und außer im Rahmen von Mitarbeiterprogrammen nur zu marktmäßigen Bedingungen und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Aufsichtsorgans gewährt werden. Gemäß § 17 Abs. 1 KWG haften die Geschäftsleiter, die entgegen den Vorschriften des § 15 KWG Kredit gewähren und hierbei ihre Pflichten verletzen, und die Mitglieder des Aufsichtsorgans, die trotz Kenntnis gegen eine beabsichtigte Kreditgewährung pflichtwidrig nicht einschreiten, dem Institut als Gesamtschuldner für den entstehenden Schaden; die Geschäftsleiter und die Mitglieder des Aufsichtsorgans haben nachzuweisen, dass sie nicht schuldhaft gehandelt haben.
Der Begriff der „marktmäßigen Bedingungen“ ist dabei ein unbestimmter Rechtsbegriff und unterliegt im Haftungsprozess der uneingeschränkten Überprüfung durch das Gericht. Der Haftungsmaßstab muss dabei deutlich höher liegen, als nach den allgemeinen Haftungsgrundsätzen für Vorstände, weil der Gesetzgeber die frühere Regelung für die Vergabe von Darlehen an Organe des § 15 KWG - bei denen das Problem der Organkredite (allein) durch das Erfordernis der einstimmigen Beschlussfassung gelöst wurde - gerade für nicht ausreichend erachtet hat und mit dem 4. Finanzmarktförderungsgesetz vom 21. Juni 2002 diese Regelungen durch die Einführung des Erfordernisses der Marktmäßigkeit bei der Vergabe von Organkrediten gerade strenger als die allgemeine Haftung - und zwar nach objektiven Kriterien - regeln wollte.
Es kommt insoweit darauf an, ob die Vorstandsmitglieder unter objektiven Gesichtspunkten bei Berücksichtigung aller für die Konditionengewährung wesentlichen Gesichtspunkte, wie etwa Art und Größe des Kredits sowie die Wirtschaftlichkeit und Bonität des Kreditnehmers, bei einem Vergleich der jeweiligen Marktverhältnisse das Darlehen auch dann gewährt hätten, wenn eine persönliche Nähe zum Unternehmensleiter nicht bestehen würde. Eine Kreditgewährung dürfte demnach als marktmäßig einzuordnen sein, wenn die Darlehensbedingungen dem Drittvergleich standhalten, d.h. vergleichbare Kreditkonditionen auch institutsfremden Personen oder Unternehmen eingeräumt werden, wenn die Kreditwürdigkeit des Organkreditnehmers selbst bei Anlegung strengster Maßstäbe außerhalb jeden vernünftigen Zweifels steht oder die Rückzahlung des Kredites durch werthaltige Sicherheiten voll gewährleistet ist. Bei der so anzustellenden Betrachtung sind die allgemein für Kredite vergleichbarer Art geltenden Standardkonditionen maßgeblich.
Insoweit sind die von der BaFin zur Marktmäßigkeit gegebenen Hinweise nur bedingt geeignet, die Kreditvergabe an Organe zu überprüfen. In einer von der BaFin zum Anwendungsbereich des im Zuge des 4. Finanzmarktförderungsgesetzes (4. FMFG) geänderten § 15 Abs. 1 Satz 1 KWG erteilten Auskunft, insbesondere hinsichtlich der Anwendung des Tatbestandsmerkmals „marktmäßige Bedingungen“, heißt es:
„Die Entscheidung, anhand welcher Maßstäbe über die Marktmäßigkeit der Kreditbestimmungen zu befinden ist, ist nach dem Sinn und Zweck des § 15 KWG zu konkretisieren. Sinn und Zweck des § 15 KWG ist es, Gefahren auf Grund persönlicher Einflussnahme oder sachfremder Erwägungen entgegenzuwirken, die sich bei der Kreditvergabe an eng mit dem Institut verbundene Personen und Unternehmen ergeben können. Missbräuche aus persönlichen Motiven sollten mit § 15 KWG vor 2002 allein dadurch verhindert werden, dass derartige Kredite nur bei einstimmigem Beschluss sämtlicher Geschäftsleiter des Instituts sowie unter ausdrücklicher Zustimmung des Aufsichtsorgans gewährt werden durften. Diesen Interessenkonflikt der Beteiligten will der Gesetzgeber nunmehr zusätzlich durch die Voraussetzung der Organkreditvergabe zu marktmäßigen Bedingungen auflösen. Die Ermittlung der Marktkonditionen obliegt dabei dem Institut. In Anlehnung an die Verlautbarung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen zur Anwendung der Be-stimmungen über den Abzug von Krediten an maßgebliche Anteilseigner nach § 10 KWG vom 08.04.1986 (I 3 - 21 - 7/85, abgedruckt in Loseblattsammlung Consbruch/Möller/Bähre/Schneider unter 4.202) sollten Institute hierfür - unter Berücksichtigung aller für die Konditionengewährung wesentlichen Gesichtspunkte, wie etwa Art und Größe des Kredits sowie die Bonität des Kreditnehmers -, die durch sorgfältige Untersuchungen festgestellten jeweiligen Marktverhältnisse zum Vergleich heranziehen. Die Festlegung der marktmäßigen Konditionen ist daher - insbesondere im Hinblick darauf, dass man nicht davon ausgehen kann, dass es einen einheitlichen Markt gibt -, anhand einer Einzelbetrachtung durch das Institut vorzunehmen. Insoweit hat es ausschließlich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu prüfen und danach zu entscheiden. Die Kredit-entscheidung des Instituts hat sich folglich an wirtschaftlichen Aspekten zu orientieren. Zu berücksichtigen ist dabei, dass Institute, die sich im Wettbewerb mit anderen Banken befinden, sehr aufmerksam die Entwicklung der Konditionen beobachten, und ihnen daher genügend Informationsquellen zur Verfügung stehen, um entscheiden zu können, ob die Konditionen den Marktgegebenheiten entsprechen. Dementsprechend hat ein Kreditinstitut bei Organkrediten die Maßstäbe anzusetzen, die es ansetzen würde, wenn der Kreditnehmer keine enge Verbindung zum Kreditgeber hätte. Um die Konditionen der Organkredite den Marktbedingungen zu unterwerfen, hat das Institut daher bei der Ermittlung von marktmäßigen Bedingungen - jeweils unter Berücksichtigung der Bonität des Kreditnehmers sowie der Sicherheitenstellung für den Organkredit - die hausintern entwickelten Maßstäbe zur Kreditvergabe heranzuziehen. Diese hausinternen Maßstäbe können durch Kreditvergaben im eigenen Haus dargestellt und anhand des jeweiligen Konditionen-Tableaus nachgewiesen werden.“
Indem die BaFin mit diesem Hinweis auf das Erfordernis der „Einzelbetrachtung durch das Institut“ anhand von „hausintern entwickelten Maßstäben“ den kreditgebenden Instituten einen weiten Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage der Marktmäßigkeit einräumen will, unterscheiden sich diese Vorgaben inhaltlich nicht von der Beschreibung der allgemein von den Geschäftsleitern bei der Kreditvergabe zu beachtenden Grundsätze und erweitern daher den für sie geltenden Haftungsmaßstab nicht. § 15 KWG macht als haftungsverstärkende Norm aber auch nach den oben zitierten Ausführungen der BaFin am Anfang der widergegebenen Auskunft zum Sinn und Zweck der Norm nur dann einen Sinn, wenn der Haftungsmaßstab strenger ist als der allgemeine Haftungsmaßstab. Das dem Unternehmer zuzubilligende Risiko muss weiter eingeschränkt sein, als bei der allgemeinen Vorstandshaftung. Die Beurteilung der Marktmäßigkeit kann sich daher nicht an den „hausintern ermittelten Maßstäben“ des einzelnen Instituts und nicht an den dort für den jeweiligen Einzelfall entwickelten Maßstäben orientieren, sondern muss sich an objektiv allgemein geltenden Kriterien orientieren. Marktmäßigkeit kann sich - bei in wirtschaftlicher Schieflage befindlichen Unternehmen - schon gar nicht an einem nur für den konkreten Einzelfall erstellten individuellen Sanierungsgutachten ableiten, weil die Beurteilung dann von jedem Drittvergleich unabhängig und damit vollkommen zufällig bzw. willkürlich wird. Denn auch hinsichtlich der Höhe eines aus Sanierungsgründen herabgesetzten Zinssatzes käme es auf die individuelle Sanierungssituation des Sanierungsunternehmens an und wäre damit vom Kreditgeber letztlich frei zu bestimmen. Die Einführung des Erfordernisses der Marktmäßigkeit durch das 4. Finanzmarktförderungsgesetz lässt nur den Schluss zu, dass damit ein vom Willen der Beteiligten unabhängiges Kriterium geschaffen werden sollte, welches sich ausschließlich an objektiven Bedingungen auszurichten hat. Als objektives Kriterium kommen daher nur die auf dem Kreditmarkt geltenden Standardkonditionen für Unternehmenskredite in Betracht. Daraus ergibt sich, dass gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 KWG an Organkreditnehmer keine Sanierungskredite, also solche die mit einer Zuführung von Kapital zur Stützung der Wiederherstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verbunden sind, vergeben werden dürfen.
Im Rahmen der Gewährung von Organkrediten sind nach Auffassung des Senats auch „Kampfkonditionen“ um in bestimmte Märkte einzudringen oder „besonders aggressive Zinskonditionen zur Förderung des Wachstums“ unzulässig. Bei Krediten mit Kampfkonditionen im Rahmen von bestimmten Kampagnen handelt es sich immer um Sonderkredite, die nicht marktmäßig sind und deren Vergabe an Organe daher per se unzulässig ist. Hätte der Gesetzgeber solche Kredite für Organe zulassen wollen, hätte es eine verschärfte Regelung in § 15 KWG nicht geben dürfen. Demnach kommt es bei der Beurteilung der Marktmäßigkeit von Organkrediten gerade nicht auf den eigenen Marktauftritt der finanzierenden Bank an, sondern - gegebenenfalls mit begründeten Abweichungen - auf die auf dem Markt allgemein geltenden Standardkonditionen.
Insoweit ist in dem vorliegenden Rechtsstreit unstreitig, dass die B… eingeräumten Kreditkonditionen in den Jahren 2002 und 2003 deutlich von den Standardkonditionen abwichen, indem der Zinssatz zunächst 3,25 Prozentpunkten unter dem marktüblichen Zinssatz lag und später noch weiter verringert wurde. Die vom Beklagten gezogene Schlussfolgerung, es handele sich dabei noch um eine marktgerechte Kreditvergabe an Organmitglieder, weil es sich um einen Sanierungsbeitrag der Sparkasse handelt, lässt sich - wie oben ausgeführt - mit dem KWG nicht in Einklang bringen, würde vielmehr dem in § 15 KWG eingeführten Erfordernis der Marktmäßigkeit jegliche Wirkung nehmen. Es muss demnach davon ausgegangen werden, dass ein unabhängig entscheidender Kreditgeber spätestens ab Mitte 2002 keine weiteren Sanierungskredite mehr an das unwirtschaftlich arbeitende Unternehmen des Organmitglieds B… vergeben hätte.
Entsprechendes gilt für die Fortsetzung der Kreditlinie im Jahr 2003. Zum 6. Februar 2003 wurde der B… eingeräumte Kreditrahmen im Rahmen der fortbestehenden Sanierungssituation und unter Beibehaltung der Sonderkonditionen von 3.834 TEUR auf 5.300 TEUR erhöht. Zu diesem Zeitpunkt bestanden bei B… Gesamtverbindlichkeiten in Höhe von 5.187.448,00 EUR bei Sicherheiten in Höhe von 3.284.900,00 EUR so dass sich zulasten der Klägerin ein ungedecktes Kreditrisiko in Höhe von 1.902.548,00 EUR ergab.
Dass die Darlehensbedingungen nicht marktmäßig waren, bestätigt auch das vom Senat eingeholte Sachverständigengutachten. Auch der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass die Darlehen an B… nicht marktmäßig waren, weil deren Kreditwürdigkeit äußerst zweifelhaft war und hinreichende Sicherheiten nicht bestanden. Das Unternehmen arbeitete nach den Feststellungen des Sachverständigen von Anfang an nicht wirtschaftlich. Der Gutachter benennt dazu zu optimistische Annahmen bzgl. der Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse, zu positive Bonitätseinschätzungen, zu häufige und längere Kreditüberziehungen seit Beginn des Kreditengagements und eine unzureichende Besicherung.
Wäre das Kreditengagement - wie es bei pflichtgemäßer Entscheidung zwingend gewesen wäre - zum 6. Februar 2003 beendet worden, hätte die Klägerin einen Forderungsausfall in Höhe dieses ungedeckten Kreditrisikos erlitten. Gleichwohl veranlasste der Beklagte eine Fortsetzung des Kreditengagements, an dessen Ende die Klägerin nach ihren Darlegungen einen Forderungsausfall in Höhe von 3.750.562,57 EUR erlitt. Die Fortsetzung des Kreditengagements über den 6. Februar 2003 hinaus hat danach eine Erhöhung des Forderungsausfalls von 1.902.548,00 EUR - mit dem zum 6. Februar 2003 zu rechnen gewesen wäre - auf 3.750.562,57 EUR verursacht, die letztlich verloren gingen. Darin liegt der eigentliche der Klägerin durch die Pflichtverletzungen des Beklagten entstandene Schaden, den die Klägerin letztlich auf den mit der Klage geltend gemachten Betrag in Höhe von 1.848.014,57 EUR beziffert.
Der Geltendmachung der sich aus diesen Pflichtverletzungen ergebenden Schadenersatzansprüchen steht aber die unstreitig erfolgte Entlastung des Beklagten für die Jahre 2001 bis einschließlich 2005 entgegen, die der Beklagte erstmals im Schriftsatz vom 19. Oktober 2017 dezidiert vorgetragen und die die Klägerin nicht bestritten hat. Ein Schadensersatzanspruch aus § 20 Abs. 3 SpkG-LSA, ebenso aus sonstigem Rechtsgrund, ist demnach gemäß § 26 Abs. 4 SpkG-LSA ausgeschlossen.
Mit der jeweils uneingeschränkten einstimmigen Entlastung des Beklagten für die Geschäftsjahre 2001 bis 2005 - in voller Kenntnis aller haftungsbegründenden Umstände bezüglich des Organkreditengagements B… - hat der Verwaltungsrat der Rechtsvorgängerin der Klägerin rechtswirksam auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den Beklagten verzichtet. Die Entlastung der Vorstände von Sparkassen durch den Verwaltungsrat hat grundsätzlich Verzichtswirkung (OLG Rostock, Beschluss vom 30. Mai 2008, 1 U 36/08 – juris; BGH, Urteil vom 3. Dezember 2001, II ZR 308/99 – juris; BGH Beschluss vom 04. November 1968 - II ZR 63/67, NJW 1969, 131; vom 14. November 1994 - II ZR 160/93, NJW 1995, 1353, 1355; OLG Köln Urteil vom 19. Januar 2017 28 U 35/15 – juris; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 21. Aufl. 2017, § 46 Rn. 41; K.Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 46 Rn. 94 jeweils m.w.N.; Münchner Kommentar-Reuter, BGB, 7. Aufl. 2015, § 27 Rn. 46; Kurt Kiethe, Die zivil- und strafrechtliche Haftung von Vorstandsmitgliedern einer Sparkasse für riskante Kreditgeschäfte, BKR 2005, Seite 177 ff.; Reinfrid Fischer, Entlastung des Sparkassenvorstandes und Bestätigung der Sparkassenaufsichtsbehörde, WM 2007, 1005 – 1012; Schlierbach, Das Sparkassenrecht in der Bundesrepublik, 5. Auflage 2003, Seite 271; Carsten Biesok, Kommentar zum SpkG, 2015, § 26 Rn. 599). Die Entlastung ist ein traditioneller verbandsrechtlicher Vorgang, mit dem die Tätigkeit der Mitglieder von Verbandsorganen gebilligt wird. Es handelt sich um eine einseitige körperschaftsrechtliche Erklärung, an die sich wegen der darin liegenden Vertrauensbekundung anerkanntermaßen Präklusionswirkungen knüpfen. Insbesondere wird das Unternehmen (anders als im Aktienrecht, wo §§ 93 Abs. 4, 120 Abs. 2 S. 2 AktG eine Verzichtswirkung ausschließen) durch eine Entlastung mit allen Ersatzansprüchen wegen Pflichtverletzungen ausgeschlossen, die für das entlastende Organ auf Grund einer Rechenschaftslegung und/oder sonst zugänglich gemachter Unterlagen und Informationen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Zeitpunkt der Entlastungsentscheidung bereits "erkennbar" waren.
Der Beklagte hat insoweit hinreichend substantiiert dargelegt, dass er für die Jahre 2001 bis einschließlich 2005 entsprechend § 26 Abs. 4 SpkG-LSA jeweils durch den Verwaltungsrat entlastet worden ist. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Dies führt zum Erlöschen der den Mitgliedern des Verwaltungsrates bekannten und nach dem Rechenschaftsbericht erkennbaren Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche der Gesellschaft gegen den Vorstand. Die Verzichtswirkung der Entlastung bezieht sich auf Schadensersatzansprüche, die aufgrund des Prüfungsberichts zum Jahresabschluss oder aus anderen Tatsachen mindestens erkennbar waren (Reinfrid Fischer, a.a.O., Seite 1005; Schlierbach, a.a.O., Seite 271). Dass dies hier der Fall war, hat der Beklagte in dem bereits genannten Schriftsatz vom 19. Oktober 2017 - im Hinblick auf seine prozessuale Stellung - hinreichend substantiiert dargelegt und ist von der Klägerin nicht bestritten worden.
Der Beklagte hat dazu vereinzelt dargelegt, dass jedenfalls die Mitglieder des Kreditausschusses von Anfang an über sämtliche im Zusammenhang mit dem Kreditengagement B… relevanten Umstände informiert wurden, insbesondere auch über die Hintergründe der Anträge auf Krediterhöhung und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Organkreditnehmers. So wurde dem Kreditausschuss in dem Votum vom 3. Februar 2003 mitgeteilt, dass „die vorhandene Kontoüberziehung … in der Vergangenheit durch unser Haus geduldet (wurde), um die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens jederzeit zu sichern. Durch den Einsatz einer externen Unternehmensberatung sowie eine Intensivierung der Betreuung seitens der Sparkasse ist nunmehr für uns die notwendige Transparenz und Datensicherheit geschaffen worden, um das Kreditverhältnis auf eine reguläre vertragliche Basis zu stellen.“ Der Kreditausschuss konnte sich anhand des vorgelegten Votums auch über die bereits eingeleiteten Sanierungsmaßnahmen informieren und insoweit das Risiko der Verlängerung der Kredite einschätzen.
Der Beklagte hat ferner dargelegt, dass er dem Kreditausschuss in der Sitzung am 17. Juni 2004 die Finanzstruktur von B… erläutert und auf die Liquiditätsprobleme sowie die hohen Kontoüberziehungen hingewiesen hat. In Kenntnis aller Umstände habe der Kreditausschuss anschließend die Kontoinanspruchnahme einstimmig genehmigt. Der Beklagte hat weiter darauf hingewiesen, dass er selbst in einem Schreiben vom 7. Juli 2004 die unzureichende wirtschaftliche Schlagkraft des Unternehmens vereinzelt dargestellt hat. In der Kreditausschusssitzung vom 25. August 2004 hat er über weitere Maßnahmen berichtet, wie B… gestützt werden könne. In der Sitzung vom 5. Oktober 2004 wurde dem Kreditausschuss von dem weiteren Vorstandsmitglied M… die Notwendigkeit weiterer Kreditgewährungen erläutert. In den Sitzungen am 22. Dezember 2004 und 13. Januar 2005 wurde erneut umfassend über das Kreditengagement B… informiert und diskutiert, wobei sich dieses Gremium über die wirtschaftlichen Verhältnisse bei B… und die getroffenen Maßnahmen zur Stabilisierung des Unternehmens völlig im Klaren war. Auch bei den Entscheidungsvorlagen zu den Kreditbeschlüssen vom 3. März 2005 und 7. Juli 2005 war der Kreditausschuss jeweils über die Entwicklung des Unternehmens und die weitere Vorgehensweise umfassend informiert. Da der Vorsitzende des Verwaltungsrats und mindestens zwei weitere Mitglieder des Verwaltungsrates Mitglieder des Kreditausschusses sind, ist der Vortrag des Beklagten, dass auch der Verwaltungsrat bei den Entscheidungen über seine Entlastungen bis einschließlich 2005 über sämtliche im Zusammenhang mit dem Kreditengagement B… relevanten Umstände informiert war, ausreichend substantiiert. Die Klägerin ist dem nicht entgegengetreten. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht davon auszugehen, dass der Verwaltungsrat nicht zumindest den gleichen Kenntnisstand wie der Kreditausschuss gehabt hätte. Die Verzichtswirkung der Entlastung gilt demnach für Ansprüche aus sämtlichen Pflichtverletzungen des Beklagten bis einschließlich des Jahres 2005.
Soweit die Klägerin dem Beklagten darüber hinaus weitere Pflichtverletzungen in 2006 und 2007 im Zusammenhang mit den Verhandlungen über den Verkauf von B… mit dem französischen Rohstofflieferanten U... und schließlich im Zusammenhang mit dem Verkauf von B… vorwirft, fehlt es bereits an ausreichendem Vortrag dazu, durch welche konkreten Handlungen der Beklagte seine Pflichten als Vorstand verletzt haben soll, jedenfalls aber fehlt es an einer Kausalität zu dem geltend gemachten Schaden.
Nach dem Vortrag der Klägerin selbst war der hier geltend gemachte Schaden im Wesentlichen bereits im Februar 2003 entstanden. Zum 6. Februar 2003 bestand zulasten der Klägerin ein ungedecktes Kreditrisiko in Höhe von 1.902.548,00 EUR, das sich aus einem Forderungssaldo in Höhe von 5.187.448,00 EUR und dem gegenüberstehenden Sicherheiten gemäß Satzung in Höhe von 2.614.900,00 EUR und sonstigen wirtschaftlichen Sicherheiten im Werte von 670.000,00 EUR ergab. In der Differenz zu dem späteren Forderungsausfall, den die Klägerin mit 3.750.562,57 EUR berechnet, sieht sie ihren Schaden, der seine Ursache in der - pflichtwidrigen - Fortsetzung des Kreditengagements B… im Jahr 2002 und über Februar 2003 findet.
Nachdem im Jahr 2005 offensichtlich wurde, dass die Sanierungsbemühungen der K… und des Beklagten gescheitert waren und sich B… ohne Beteiligung Dritter nicht werde retten lassen, war die Entscheidung, Verhandlungen über den Verkauf des Unternehmens mit einem Investor aufzunehmen, nicht pflichtwidrig, sondern stellte sich als eine erfolgversprechende Alternative zur Begrenzung des Kreditausfalls dar. Weder aus den Darlegungen der Klägerin zu den Abläufen bei den Verhandlungen mit dem französischen Investor noch aus dem Umstand, dass B… schließlich veräußert wurde, lassen sich konkrete Pflichtverletzungen des Beklagten herleiten.
Solche könnten sich allenfalls aus den von der K… bei Vertragsschluss übernommenen Verpflichtungen gegenüber B…, gegenüber der zur U…-Gruppe gehörenden T… Industriebeteiligungen GmbH E… oder gegenüber anderen Gläubigern ergeben. Insoweit ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin jedoch nicht, dass der von dem Beklagten im Zusammenhang mit der Veräußerung von B… erklärte Forderungsverzicht nicht gerechtfertigt war. Die Klägerin trägt selbst umfangreich vor, dass B… zu keiner Zeit im Rahmen des Kreditmanagements der K… auf dem freien Markt wirtschaftlich agierte. Dies änderte sich auch nicht durch die von der K… und dem Unternehmen selbst eingeleiteten Sanierungsmaßnahmen. Daher lag es nahe, dass eine kostendeckende oder gar gewinnbringende Veräußerung des unwirtschaftlichen und überschuldeten Unternehmens B… an einen Investor ausgeschlossen war und dass die französischen Rohstofflieferanten U... Forderungen nach umfangreichen Kreditverzichten und Garantien als Gegenleistung für die Übernahme stellten. Dem Vortrag der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, dass es aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Situation bei B… im Rahmen der Verhandlungen möglich gewesen wäre, bessere Konditionen für die K… zu erwirken, als sie schließlich vereinbart wurden. Im Hinblick auf den behaupteten Forderungsausfall für die Klägerin hätte diese darlegen müssen, welcher Nachteil ihr gerade aus diesen Handlungen entstanden sein soll. Dies würde aber voraussetzen, dass echte Alternativen aufgezeigt würden, wie B… mit weniger Verlust hätte veräußert werden können, was nicht dargetan ist.
Auch der Umstand, dass im Zusammenhang mit dem Verkauf des Unternehmens Entscheidungen im Umlaufverfahren getroffen wurden, insbesondere die Genehmigung des Vertragsentwurfs am 24. April 2006, stellt keine Pflichtverletzung des Beklagten dar. Die Beschlussfassung im Umlaufverfahren wird im Gesellschaftsrecht allgemein für wirksam erachtet, wenn keines der Mitglieder des Gremiums dem widerspricht (BGH NZG 2011, 1142; OLG München DB 2001, 1408; OLG Dresden NZG 2000, 782; MüKo HGB 4. Auflage 2016, § 119 Rn 40; Baumbach-Hopt, HGB 38. Auflage 2018, § 119 Rn. 26; Wellenhöfer, die Haftung des Vorstandes, § 15 Rn 39). Hier gelten auch bei den Gremien der Sparkassen keine anderen Kriterien als etwa für die Beschlussfassung des Gerichts in Landpachtsachen §§ 193, 194 GVG (BGH NJW-RR 2009, 286; 2012, 879), beim OVG nach § 130a VwGO (BVerwG NJW 92, 257), für die Entscheidung des Gerichtspräsidiums nach §§ 21e, 21 i GVG (BVerwG NJW 1992, 254) oder die Beschlussfassung von Gesellschaftern allgemein (vergl. Baumbach-Hopt, HGB 35. Aufl. § 119 RZ 26). Zwar regelt § 16 Abs. 2 SpKG-LSA die Beschlussfähigkeit des Kreditausschusses, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende, jedoch nicht weniger als drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind, und die offene Abstimmung. Die Vorschrift fordert aber weder eine der Entscheidung vorgehende mündliche Beratung - die mithin auch schriftlich erfolgen kann - noch wird ein Umlaufverfahren damit ausgeschlossen. Inhaltlich ermöglicht ein Umlaufverfahren unter Umständen sogar eine bessere Gelegenheit für die einzelnen Mitglieder des Gremiums, sich mit den der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalten zu befassen, als etwa eine kurzfristig anberaumte Sitzung. Entsprechendes gilt auch, wenn einzelne Gremiumsmitglieder den Beschluss erst nachträglich unterzeichnen. Der Beklagte hat - wie ausgeführt – dargelegt, dass die Mitglieder des Kreditausschusses von ihm über alle Umstände, die für die Entscheidungsfindung relevant waren, informiert wurden und ihnen keine relevanten Informationen vorenthalten wurden; dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Im Hinblick auf die hohe Frequenz bei den Befassungen des Ausschusses mit dem Kreditengagement B… seit 1999 ist es auch unwahrscheinlich, dass die Mitglieder nicht umfassend über die dem Verkauf des Unternehmens zugrundeliegenden Umstände informiert waren.
Jedenfalls aber lässt sich zwischen etwaigen Pflichtverletzungen des Beklagten in den Jahren 2006 und 2007 im Zusammenhang mit dem Verkauf von B… und dem der Klägerin entstandenen Schanden kein innerer Zusammenhang herstellen, weil der eigentliche Schaden bereits weit vor 2005 eingetreten war und nicht ersichtlich ist, dass er sich durch die Veräußerung weiter erhöht hätte.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.