Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 27.08.2018 – 13 WF 119/18

4. Senat für Familiensachen

Tenor§

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 14.06.2018 wird zurückgewiesen.

Gründe§

1. Die Antragsgegnerin wendete sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein Unterhaltsverfahren.

Das Amtsgericht hat Hilfsbedürftigkeit wegen fehlender Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verneint und die Erfolgsaussichten abgelehnt, weil das Verfahren ruhend gestellt sei.

Mit ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde verweist sie auf Einkommen der Antragstellerin und legt ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse näher dar.

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Gesuch der Antragsgegnerin war frühestens nach vollständiger Darlegung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bewilligungsreif. Zu diesem Zeitpunkt war eine hinreichende Erfolgsaussicht (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 ZPO) nicht feststellbar. Eine hinreichende Erfolgsaussicht setzt voraus, dass das Hauptsacheverfahren betrieben wird (vgl. Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 114 ZPO, Rn. 19). Dies ist beim Ruhen des Verfahrens gerade nicht der Fall.

Eine Rückwirkung der Bewilligung auf eine früheren Zeitpunkt hat auszuscheiden, denn regelmäßig erhält eine Partei keine Verfahrenskostenhilfe, für die Zeit, in der sie ihre Hilfsbedürftigkeit noch nicht dargelegt hat (vgl. BGH MDR 1982, 217), es sei denn, sie hat - anders als in dem vorliegenden Verfahren, in dem sie anwaltlich vertreten trotz richterlicher Auflage (vgl. 17r VK) ihr Einkommen nicht belegt hat - die mangelhafte Darlegung nicht zu vertreten (vgl. Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 119 ZPO, Rn. 42).

Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht zu entscheiden (§§ 113 Abs.1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 113 Abs.1 FamFG, 574 Abs. 2, Abs.3 ZPO), besteht nicht.