Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 30.08.2018 – 1 W 31/18
1. Zivilsenat
Tenor§
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 19. Juni 2018 - 5 O 256/13 - aufgehoben.
Das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 18. Mai 2018 gegen die Richterin am Landgericht … wird für begründet erklärt.
Gründe§
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Architektenhonorar in Anspruch. Die Beklagte hatte die Klägerin mit Planungsleistungen für ein Bauprojekt in P… beauftragt. In § 12 des entsprechenden Vertrages vom 25. März 2010 wurde ein Pauschalhonorar in Höhe von 786.778,00 € zzgl. 19 % MwSt vereinbart. Der Vertrag enthält in § 13 mehrere Honoraranpassungsregelungen wegen Risiken, Um- und Mehrfachplanungen sowie Zusatzbeauftragungen. Die Klägerin behauptet - in sieben Themenblöcken unterteilt -, eine Reihe dieser Anpassungsvereinbarungen hätten sich im Verlauf der Bauarbeiten realisiert. Am 16. Juli 2013 legte sie eine Abschlagsrechnung über 587.143,13 €. Aufgrund dieser Rechnung kam es zwischen den Parteien zum Streit über Honorarfragen. Daraufhin stellte die Klägerin ihre Leistungen für die Beklagte zunächst vorläufig ein und kündigte schließlich am 20. September 2013 den Vertrag endgültig. Am 5. Oktober 2013 legte die Klägerin ihre Schlussrechnung über 1.912.203,35 €. Abzüglich von Zahlungen der Beklagten in Höhe von 924.438,41 € ergab sich ein Schlussrechnungsbetrag in Höhe von 987.764,94 €.
Die Beklagte beruft sich auf die Vereinbarung des Pauschalhonorars und behauptet, es seien ohnehin (nur) Baukosten in Höhe von 4.585.800,00 € - und zwar einschließlich des Bruttohonorars der Klägerin - vereinbart worden.
Mit der am 19. November 2013 vor dem Landgericht Neuruppin erhobenen Klage hat die Klägerin zunächst einen Teil ihrer Forderung in Höhe von 100.000,- € geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 29. November 2016 hat sie die Klage auf 1.002.235,66 € erweitert. Die Beklagte hat neben dem Klageabweisungsantrag im Wege der Widerklage zunächst beantragt, festzustellen, dass die Klägerin nicht berechtigt ist, aus dem zwischen den Parteien bestehenden Planungsvertrag einen 887.764,94 € übersteigenden Betrag zu fordern. Mit Schriftsatz vom 14. November 2014 hat sie wiederklagend einen Rückforderungsbetrag in Höhe von 70.481,53 € geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2016 hat sie die Widerklage auf nunmehr 404.212,73 € erweitert.
Das Landgericht Neuruppin hat nach zwei mündlichen Verhandlungen und dem Versuch einer gütlichen Einigung im Mediationsverfahren am 4. Mai 2017 eine Beweiserhebung durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet und die Beauftragung des Sachverständigen davon abhängig gemacht, dass die Klagepartei einen Auslagenvorschuss in Höhe von 5.000,00 € bei Gericht einzahlt. Gegen den Beweisbeschluss hat die Beklagte Beschwerde, hilfsweise Gegenvorstellung erhoben und den beauftragten Gutachter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Den Befangenheitsantrag hat sie später, nach einer Stellungnahme des Sachverständigen zurückgenommen. Die Klägerin hat zu dem Beweisbeschluss beantragt, gemäß § 404 a ZPO einen gesonderten Termin zur Einweisung des Sachverständigen anzuberaumen und den Beweisbeschluss gemäß § 360 ZPO abzuändern, indem zu den in diesem enthaltenen - nach ihrer Auffassung rechtswidrigen - Rechtsfragen die Anknüpfungstatsachen präzisiert werden. Bereits in den zuvor abgereichten Schriftsätzen hatte die klagende Partei darauf hingewiesen, dass eine weitgehende Überprüfung der Architektenrechnung einer Überprüfung im Wege des Sachverständigenbeweises nicht zugänglich sei, weil die maßgeblichen Rechtsfragen durch das Gericht und nicht durch einen Gutachter zu klären seien. Schließlich wurde die Akte ohne abschließende Klärung der aufgeworfenen Verfahrensfragen an den Sachverständigen gesandt.
Im September 2017 hat sich Besetzung des Gerichts geändert. Statt des bisher für die Sache zuständigen Einzelrichters wurde nunmehr die jetzt abgelehnte Richterin am Landgericht … als Einzelrichterin für die Sache zuständig. Diese hat am 22. November 2017 beschlossen, dass die Anträge der Klägerin zurückgewiesen werden und es bei der mit Beschluss vom 4. Mai 2017 angeordneten Beweiserhebung bleibt. Am 21. März 2018 hat die Einzelrichterin der klagenden Partei aufgegeben, einen weiteren Auslagenvorschuss in Höhe von 12.600,00 € an die Justizkasse zu zahlen. Der Beklagten wurde aufgegeben, einen Auslagenvorschuss in Höhe von 20.000,00 € an die Justizkasse zu zahlen.
Am 3. April 2018 kam es aufgrund eines Anrufs des Klägervertreters zu einem Telefonat zwischen diesem und der zuständigen Einzelrichterin. Dabei machte der Klägervertreter erneut Bedenken gegen die angeordnete Beweiserhebung geltend. Im Verlauf dieses Gespräches wurden - ausweislich eines durch die Richterin angefertigten Telefonvermerks - drei Möglichkeiten erörtert, wie dem Verfahren Fortgang gegeben werden könne. Der Klägervertreter erklärte abschließend, er werde mit seiner Mandantin Rücksprache halten und „sich ggf. äußern bzw. den Vorschuss einzahlen“. Nachdem der auf dieses Telefonat Bezug nehmende Schriftsatz der Klägerin dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugeleitet wurde, lehnte diese die Richterin wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Die Richterin hat in ihrer aufgrund dieses Antrages eingeholten dienstlichen Äußerung erklärt, sie habe den zu dem Telefonat mit dem Klägervertreter erstellten Telefonvermerk dem Beklagtenvertreter versehentlich nicht zugeleitet.
Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 19. Juni 2018 zurückgewiesen. Die Kammer ist davon ausgegangen, dass sich die Richterin gegen die Ausführungen des Klägervertreters während des Telefonats am 3. April 2018 nicht habe „wehren“ können. Auch die Erörterung der Alternativen hinsichtlich des Verfahrensfortgangs zwischen Richterin und Prozessbevollmächtigten der Klägerin hätten nicht zu einer Verletzung oder Verkürzung der Verfahrensrechte der Beklagten geführt. Gegen die Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, der das Landgericht mit Beschluss vom 26. Juli 2018 nicht abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Der Antrag der Beklagten auf Ablehnung der Einzelrichterin wegen Besorgnis der Befangenheit ist begründet. Die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ablehnung der Richterin nach § 42 ZPO liegen vor.
Die Besorgnis der Befangenheit besteht, da objektive Gründe vorliegen, die in ihrer Gesamtwürdigung vom Standpunkt der Beklagten bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, die Richterin stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber, ohne dass rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen der Ablehnenden vorliegen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Richterin wirklich befangen ist. Entscheidend ist allein, ob aus der Sicht der Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit der Richterin zu zweifeln (Zöller/Vollkommer, 32. Aufl., § 42 Rdnr. 9 m. w. N.). Es kommt auch nicht darauf an, ob sich die Richterin selbst für befangen hält. In Zweifelsfällen ist im Sinne einer Stattgabe des Ablehnungsgesuchs, nicht seiner Zurückweisung zu entscheiden (Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 42 Rdnr. 10; Thomas/Putzo/ Hüßtege, ZPO, 39. Aufl., § 42 Rdnr. 9; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., § 42 Rdnr. 12 f.).
Die gebotene Würdigung der Gesamtumstände gibt hier auch nach Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass, an der Unvoreingenommenheit der seit September 2017 für die Sache zuständigen Richterin zu zweifeln. In dem diese mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 3. April 2018 nach dessen erneuter Rüge hinsichtlich der angeordneten Beweisaufnahme einseitig die Möglichkeiten des weiteren Vorgehens erörtert hat, musste in der konkreten prozessualen Situation für die Beklagte der Eindruck entstehen, sie führe das Verfahren ihr gegenüber nicht mehr unvoreingenommen.
Jede Richterin ist zu einer unvoreingenommenen und neutralen Amtsführung verpflichtet. Dies verlangt auch strenge Sachlichkeit und Wahrung des gleichen „Abstandes“ zu den Parteien. Dazu gehört auch eine transparente Verfahrensführung, die allen Verfahrensbeteiligten in dem verfassungsrechtlich durch Art. 103 Abs. 1 GG garantierten Umfang rechtliches Gehör gewährt. Das rechtliche Gehör umfasst dabei nicht nur die Gelegenheit zu haben, zu allen relevanten Tatsachen und den damit untrennbar in Zusammenhang stehenden Rechtsfragen Stellung nehmen zu können, sondern auch alle hierzu erforderlichen Informationen zu erhalten. Das Informationsrecht sorgt dafür, dass jeder Beteiligte den Verfahrensstoff so übersieht, dass er seine Rechte und Interessen nach eigenem Urteil wahrnehmen kann.
Im vorliegenden Fall geht - wie die Kammer am Landgericht - auch der Senat davon aus, dass die Richterin in der Sache tatsächlich nicht voreingenommen war. Dafür spricht vor allem der Umstand, dass der zuständig gewordenen Richterin die eigentlichen Verfahrensakten nicht vorlagen, weil sich diese beim Sachverständigen befanden. Dass sich eine Richterin allein nach den Informationen, die sie dem ihr vorliegenden Retent entnehmen kann, dazu entschließt, der einen oder anderen Partei einen Vorteil einzuräumen, kann der Senat ausschließen, wird eine vernünftig denkende Partei auch nicht befürchten. Mit ihrem einseitigen Vorgehen am 3. April 2018 jedoch hat sie - auch unter Berücksichtigung der vorhergehenden Entscheidung über die Beweislastverteilung vom 21. März 2018 - für die Beklagte den begründeten Anschein gesetzt, dass sie gegen die dargestellten grundlegenden Richteramtspflichten verstoßen hat.
So kann für einen besonnen denkenden Beteiligten aus einseitigen Telefonaten der Richterin mit einem der Prozessbevollmächtigten nicht grundsätzlich der Eindruck entstehen, die Richterin stehe ihm nicht mehr unvoreingenommen gegenüber. Telefonate zwischen Rechtsanwälten und Gericht können etwa für Terminabsprachen sogar geboten sein. Ob auch Hinweise auf eine eindeutige und einfach gelagerte Rechtslage die Befangenheit allein begründen können, kann dahinstehen. Jedenfalls aber ist auch in diesen Fällen grundsätzlich die Gegenseite über solche einseitigen Kontaktaufnahmen in Kenntnis zu setzen. Beschränkt sich die Richterin jedoch - wie es hier geschehen ist - bei einseitigen Telefonaten mit einer Partei nicht auf solche Auskünfte über eine völlig zweifelsfreie Rechtsfrage oder erteilt gar Empfehlungen, so ist ihr Verhalten bei vernünftiger Betrachtung vom Standpunkt des Ablehnenden aus gesehen geeignet, die Befürchtung ihrer Befangenheit zu begründen (BayObLG WuM 1997, 69; Zöller/Vollkommer § 42, Rn. 14).
Die Frage, in welchem Umfang und über welche Fragen in dem vorliegenden Architektenhonorarstreit Beweis erhoben werden darf, war hier zentraler Gegenstand der Auseinandersetzungen zwischen den Parteien. Schon vor Erlass des Beweisbeschlusses vom 4. Mai 2017 hat die Klägerin mehrfach eindringlich darauf hingewiesen, dass über in der Sache streitige Rechtsfragen allein das Gericht entscheiden kann und es unzulässig wäre, diese an den Sachverständigen zu richten. Gegen den dann sehr weit gefassten Beweisbeschluss wurde von der Beklagten eine Gegenvorstellung erhoben. Die Klägerin hat dazu mehrere Anträge gestellt. Es kam zum Schriftwechsel mit dem Sachverständigen auch über die Frage seiner Befangenheit. Jedenfalls in dieser Situation ist es geboten, dass sich die Richterin eines einseitigen Gespräches mit dem Prozessbevollmächtigen der einen Partei über die weitere Vorgehensweise hinsichtlich der Durchführung der Beweisaufnahme enthält. Es wäre auch durchaus möglich, sich gegen dieses Thema zu „wehren“ und dem Klägervertreter, jedenfalls nachdem dieser erhebliche Bedenken gegen die angeordnete Beweiserhebung deutlich gemacht hatte, darauf hinzuweisen, dass eine Erörterung der weiteren Vorgehensweise im Rahmen eines einseitigen Telefonats nicht erfolgen kann. Jedenfalls aber, in dem die Richterin es versäumt hat, die beklagte Partei umgehend über die Kontaktaufnahme durch den Klägervertreter und den Inhalt der Erörterungen zu informieren, konnte bei dieser der Eindruck entstehen, diese Richterin stehe ihr nicht unvoreingenommen gegenüber.
Insoweit ist es aus der Sicht der Beklagten auch unerheblich, dass der Richterin bei dem Telefonat am 3. April 2018 lediglich ein Aktenauszug vorlag und dass sie die Übersendung des Telefonvermerks versehentlich unterlassen hat. Die Beklagte kann von sich aus nicht einschätzen, aufgrund welcher Aktenlage die Richterin das einseitige Telefonat mit der Gegenpartei führt. Auch weil die Richterin im Vorfeld des maßgeblichen Gesprächs zu einer neuen, von der des bisherigen Richters abweichenden Beurteilung der Beweislastverteilung gekommen war und ihr, der Beklagten, die Zahlung eines Kostenvorschuss in Höhe von 20.000,00 € aufgegeben hatte, musste sie davon ausgehen, dass die Richterin vollständig über den Akteninhalt informiert war. Dann hätte sie jedoch auch den der Beweisanordnung vorangegangenen Streit über deren Umfang kennen und sich der einseitigen Erörterung von Verfahrensfragen enthalten müssen. Die Beklagte kann aus ihrer Sicht auch nicht beurteilen, aufgrund welcher vereinzelten Abläufe im Gericht sie nicht umgehend über das Telefonat mit dem Klägervertreter informiert wurde. Da ihr sogar eine einfache Information darüber, dass ein solches Telefonat stattfand, nicht zugänglich gemacht wurde und ihr der Gesprächsvermerk auch mit Übersendung des Schriftsatzes der Klägerin vom 17.04.2018 nicht zur Kenntnis gegeben wurde, ist aus der allein maßgeblichen Sicht der Beklagten die Unvoreingenommenheit der Richterin nicht mehr gewährleistet.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kosten der erfolgreichen Beschwerde sind solche des Rechtsstreits (Zöller, § 46 Rdnr. 20 m. w. N.).