Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 18.09.2018 – 3 U 88/17
3. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:0918.3U88.17.00
Tenor§
1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 31.05.2017, Az. 2 O 493/13, abgeändert:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin zu 1) 60.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2013 zu zahlen Zug um Zug gegen Abgabe einer Verpflichtungserklärung der Klägerin zu 1) gegenüber den Beklagten, an diese als Gesamtgläubiger mögliche spätere Rentenzahlungen aus der streitgegenständlichen fondsgebundenen Basisrentenversicherung bei der G… Versicherung AG, Versicherungsnummer …, bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 60.000 € auszukehren.
Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger zu 2) 60.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2013 zu zahlen Zug um Zug gegen Abgabe einer Verpflichtungserklärung des Klägers zu 2) gegenüber den Beklagten, an diese als Gesamtgläubiger mögliche spätere Rentenzahlungen aus der streitgegenständlichen fondsgebundenen Basisrentenversicherung bei der G… Versicherung AG, Versicherungsnummer …-3, bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 60.000 € auszukehren.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung der Beklagten kann auch durch Vorlage einer unbedingten und unbefristeten selbschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Berufungsstreitwert beträgt 120.000,- €
Gründe§
I.
Die Kläger nehmen die Beklagten auf Schadenersatz aus einer fehlerhaften Anlageberatung in Anspruch. Die Beklagte zu 1 war bereits in der Vergangenheit zumindest für den Kläger zu 2 als Versicherungsmaklerin tätig, die Beklagte zu 2 ist die Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 1 war im prozessgegenständlichen Zeitraum als Versicherungsmaklerin mit Erlaubnis nach § 34d GewO im Vermittlungsregister nach §§ 5 ff VersVermV eingetragen. Ein von ihr gestellter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist vom Amtsgericht Potsdam mit Beschluss vom 29.05.2015, Az. 35 IN 188/15, mangels Masse abgewiesen worden.
Die Kläger hatten zunächst ein Unternehmen im Bereich der Altenpflege aufgebaut, das sie schließlich veräußerten. Der Kläger zu 2 hatte aus seiner früheren Tätigkeit als Rechtsanwalt auch Beiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk entrichtet. Am 05.08.2008 ließen sich die Kläger von dem bei der Beklagten zu 1 angestellten Zeugen S… in Fragen der Altersvorsorge beraten. Sie wollen in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen haben, dass sie eine sichere, möglichst steuerbegünstigte, Anlage (“Rürup-Rente“ nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 b EStG) wünschten; der Kläger zu 2 will den Zeugen hinsichtlich der o.a., gemäß § 10 Abs 3 EstG auf die steuerrechtlich begünstigten Sonderausgaben zum Aufbau einer Altersversorgung in Höhe von 18.000 € jährlich mindernd anzurechnenden, Beitragszahlungen an das Versorgungswerk für Rechtsanwälte informiert haben; auch die Klägerin zu 1 hatte angeblich bereits anderweitige anrechenbare Beitragsverpflichtungen in Höhe von 6.000 €. Der Zeuge S… empfahl den Klägern die streitgegenständlichen fondsgebundenen Basisrentenversicherungen bei der V… Lebensversicherung AG (jetzt G… Versicherung) und soll ihnen entsprechend ihrem Sachvortrag insofern zugesichert haben, dass ihre Versicherungsbeiträge bis zur Höhe von jeweils 20.000 € steuerlich abzugsfähig seien. Daraufhin schlossen die Kläger am 05./18.08.2008 je einen derartigen, sie zu Jahresbeiträgen von je 20.000 € verpflichtenden, Versicherungsvertrag ab. Im Zuge dessen kündigten die Kläger ihre daneben bestehenden, hoch garantieverzinsten Lebensversicherungsverträge, machen insoweit den Zinsschaden geltend, und wollen vom Zeugen auch darüber im Unklaren gelassen worden sein, dass der den Versicherungen zugrunde liegende Fonds aufgrund seines hohen Aktienanteils angeblich große Risiken beinhaltet, die sich bereits seit mehreren Jahren realisiert hätten.
Eine schriftliche Dokumentation des Beratungsgespräches über die von den Klägern gezeichneten Vermögensanlagen ist nicht erfolgt.
Die Kläger geben an, auf die streitgegenständlichen Verträge von 2008 bis 2010 jeweils drei Jahresraten zu je 20.000 € geleistet zu haben; 2011 haben sie sie beitragsfrei gestellt; sie behaupten mit Blick auf die geleisteten Zahlungen, von ihrem Steuerberater erst Mitte 2011 im Zuge der Einkommensteuer-Erklärung für 2008 auf die steuerlichen Nachteile ihrer Anlagen aufmerksam gemacht worden zu sein.
Die Kläger haben in erster Instanz beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin zu 1 und den Kläger zu 2 jeweils 60.000 € nebst 4 % Zinsen aus jeweils 20.000 € seit dem 05.09.2008, 01.08.2009 und 01.08.2010 bis zur Klagezustellung (05.12.2013) sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (05.12.2013) zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus den Versicherungsverträgen bei der G… Lebensversicherung AG Nr. …-1 bzw. Mr. …-3, hilfsweise Zug um Zug gegen Erteilung unwiderruflicher Einziehungsermächtigungen für die Beklagten hinsichtlich sämtlicher Forderungen, die der Klägerin zu 1 bzw. dem Kläger zu 2 gegenüber der G… Lebensversicherung AG aus dem Versicherungsvertrag Nr. …-1 / Nr. …-3 zustehen sowie Erklärung des Verzichts auf die Auskehr dieser Beträge.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben die Passivlegitimation gerügt, denn die Kläger müssten sich an den Zeugen S… als Vermittler halten, und sich auf Verjährung berufen, wobei sie vor dem Hintergrund der Abgabefristen für Steuererklärungen bestreiten, die Kläger hätten erst 2011 von den vermeintlichen Mängeln der streitgegenständlichen Anlagen erfahren; der Zeuge S… sei im Übrigen nicht als Anlagevermittler tätig geworden, ihm seien auch keine Steuersparvorgaben gemacht worden und die abgeschlossenen fondsbasierten Rentenversicherungen würden den Wünschen der Kläger nach einer sicheren Anlageform gerecht; gerade eine steuerliche Beratung sei von S… nicht geschuldet gewesen; im Übrigen hätten die Kläger angegeben, dass sie sich von der berufsständischen Versorgung lösen wollten, und später, dass sie mit ihrem Steuerberater Rücksprache gehalten hätten, der die Anlageverträge „abgesegnet“ habe; sie seien anlageerfahren und hätten auch in anderen Beratungsgesprächen spekulative Anlagen gewählt; ihnen sei ein Mitverschulden anzulasten, weil sie die Verträge nicht zum nächstmöglichen Termin gekündigt hätten; die Rechte aus den streitgegenständlichen Rürup-Verträgen könnten ferner wegen ihres höchstpersönlichen Charakters nicht abgetreten werden, weshalb die Kläger wegen ihres behaupteten Schadens eine Vergleichsberechnung dahingehend vornehmen müssten, wie sie bei Nichtabschluss der Rürup-Verträge und hypothetischer anderweitiger Anlage der in die Verträge geflossenen Gelder derzeit stünden.
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Potsdam (Bl. 278 ff GA) Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, das Klagevorbringen sei zur Höhe des geltend gemachten Schadens unschlüssig geblieben; da „Rürup-Verträge“ als Basis-Altersversorgung aufgrund ihres Zweckes und nicht zuletzt auch wegen ihrer steuerlichen Förderung in der Ansparphase nicht übertragbar seien, dürften die Rechte aus diesen Verträgen gemäß § 399 BGB nicht - wie aber beantragt - abgetreten werden, weil die Leistung an einen anderen Gläubiger ihren Inhalt veränderte; die danach erforderliche Vergleichsberechnung ihrer Vermögenslage nach den streitgegenständlichen Verträgen einerseits und im Falle einer anderweitigen zweckentsprechenden Vermögensanlage andererseits hätten die Kläger jedoch nicht vorgenommen; auch mit ihren hilfsweise gestellten Anträgen könnten sie nicht erfolgreich sein, implizierten sie doch eine unzulässige Umgehung des unabdingbaren gesetzlichen Abtretungsverbotes.
Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten sowie begründeten Berufung verfolgen die Kläger ihre erstinstanzlichen Rechtsschutzziele weiter. Sie machen geltend, die Rechtsauffassung des Landgerichts sei unrichtig: nach höchstrichterlicher Rechtsprechung trage stets der Schadenersatzpflichtige das Risiko bei der Rückabwicklung der erlangten Rechtsposition auftretender Schwierigkeiten, die vom Geschädigten nicht beeinflusst werden könnten; vom Geschädigten könne lediglich verlangt werden, dass er sämtliche für die Rückabwicklung erforderlichen Rechtshandlungen vornehme; scheitere die Rückabwicklung jedoch aus anderen Gründen, gehe dies zulasten des Schädigers, weil dem Geschädigten eine Durchsetzung seiner Ansprüche anderenfalls unmöglich gemacht werde; insofern schuldeten sie, die Kläger, vorliegend lediglich die Abgabe einer Willenserklärung, dass sie ihre Rechtsposition auf die Beklagten übertragen wollten; scheitere dies an entgegenstehenden gesetzlichen Regelungen oder an der fehlenden Mitwirkung Dritter, falle dies nicht in ihre Sphäre; da ihre Schadlosstellung im Wege der Naturalrestitution möglich sei, komme es auf die vom Landgericht geforderte Differenzberechnung nicht an (§ 241 Abs. 1 BGB); dabei stelle bereits der Erwerb der Kapitalanlage den Schaden dar, selbst wenn die Anlage werthaltig sein sollte; entscheidend sei, dass die erworbene Kapitalanlage für die Zwecke des Geschädigten nicht voll brauchbar sei.
Die Kläger beantragen,
das am 31.05.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 2 O 493/13 - abzuändern
und die Beklagten als Gesamtschuldner wie in erster Instanz verlangt, jedoch mit der Maßgabe zu verurteilen, dass die begehrte Zahlung Zug um Zug gegen die Abgabe von Verpflichtungserklärungen gegenüber den Beklagten zu erfolgen habe, an diese als Gesamtgläubiger mögliche Rentenzahlungen aus den streitgegenständlichen fondsgebundenen Basisrentenversicherungen bei der G… Versicherung AG, Versicherungsnummern …-1 bzw. …-3, bis zu Beträgen in Höhe von jeweils 60.000 € auszukehren.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie stützen mit näheren Ausführungen die erstinstanzliche Entscheidung, legen insoweit insbesondere dar, „Rürup-Verträge“ würden zumindest von Sinn und Zweck des § 399 BGB mit erfasst, da einerseits § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b aa EStG regele, dass Beiträge eines Steuerpflichtigen, die zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung dienten, als Sonderausgaben steuerliche Berücksichtigung fänden, und § 10 Abs. 1 Satz 2 EStG bestimme, dass derartige Ansprüche weder vererblich, noch übertragbar, beleihbar, veräußerbar oder kapitalisierbar seien, so dass tatsächlich ein gesetzliches Verbot der Übertragbarkeit von Rürup-Verträgen bestünde; da die Ansprüche aus den streitgegenständlichen Verträgen nicht übertragbar seien, habe es demzufolge den Klägern oblegen, ihren Schaden im Sinne der Differenztheorie zu beziffern; insofern gehe die Unübertragbarkeit der vertraglichen Ansprüche gerade nicht zu ihren, den Lasten der Beklagten; die von den Klägern in Bezug genommene Rechtsprechung setze voraus, dass die jeweilige Kapitalanlage rückübertragbar ist; dabei seien „Riester“- und „Rürup“-Verträge wegen ihrer gleichartigen Zielstellung rechtlich gleich zu behandeln.
II.
Die Berufung der Kläger hat Erfolg. Die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung. Die Kläger haben gegen die Beklagten aus § 63 S. 1 VVG (i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 VVG, 34 d Abs. 2 Nr. 3 GewO, 8 ff VersVermV) einen Schadenersatzanspruch wegen falscher Beratung.
Zwischen den Klägern und der Beklagten zu 1), für die der Zeuge S… im Außenverhältnis tätig geworden ist, ist am 05.08.2008 ein Versicherungsvermittlungsvertrag wirksam zustande gekommen. Dies ergibt sich bereits aus dem Inhalt der streitgegenständlichen Versicherungsanträge (Bl. 24, 41 GA), die der Zeuge unter Verwendung des Adressstempels der Beklagten zu 1) ausdrücklich als „Vermittler“ unterzeichnet hat; der von den Klägern vorgelegte Versicherungsmaklervertrag (Bl. 125 f GA) datiert hingegen erst vom 13.08.2008, betrifft demnach spätere Zeiträume. Der Zeuge S… hat mit der schriftlichen Dokumentation seiner Geschäftstätigkeit als fachlich erfahrener und seit Jahren im einschlägigen Gewerbe beruflich tätiger Versicherungsmakler klar, eindeutig und aufgrund seiner Profession in den Rechtswirkungen für ihn auch klar erkennbar zum Ausdruck gebracht, eine rechtsverbindliche Anlageberatung vorgenommen zu haben und nicht lediglich aus Gefälligkeit heraus gehandelt zu haben. Dass er sich insofern geirrt habe oder die von ihm vorgenommene Eintragung unrichtig gewesen sei, haben auch die Beklagten weder substantiiert behauptet noch qualifiziert unter Beweis gestellt. Der Zeuge hat im Übrigen im Zuge seiner Vernehmung durch den Senat selbst nicht bekundet, eine lediglich unverbindliche Auskunft erteilt und eine lediglich vorläufige Einschätzung der Vor- und Nachteile bzw. Chancen der von den Klägern gewählten Anlageform abgegeben zu haben, vielmehr dargelegt, zwar an bestimmten anderen Vermittlungsgeschäften nicht beteiligt gewesen zu sein, in streitgegenständlicher Sache hingegen seiner Erinnerung nach die Kläger gerade auf die wirtschaftlichen Risiken der Fondsbeteiligungen hingewiesen zu haben.
Der Zeuge S… hat die Kläger im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit falsch beraten. Er hat sie nicht darauf hingewiesen, dass nach Lage ihres Falles die mit sog. Rürup-(Basisrentenversicherungs-)Verträgen verbundenen steuerlichen Vorteilen ins Leere laufen könnten, wenn der in diesem Rahmen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 b EStG anrechenbare Freibetrag - jährlich maximal 20.000 € je Steuerpflichtigem - von ihnen bereits anderweitig weitgehend ausgeschöpft worden war. Die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten haben nicht zu beweisen vermocht, dass für die Kläger bei der Wahl der Anlageform weder Steuerersparnisgründe eine Rolle spielten noch diese bereit waren, zur Erzielung einer möglichst hohen Rendite höhere Risiken einzugehen.
Die Pflichten des Versicherungsvermittlers reichen weit. Er wird regelmäßig vom Versicherungsnehmer beauftragt und als sein Interessen- oder sogar Abschlussvertreter angesehen. Vor diesem Hintergrund muss der Versicherungsvermittler den Versicherungsnehmer, sofern nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, gemäß § 61 Abs. 1 S. 1 VVG nach seinen Wünschen und Bedürfnissen befragen und - unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und den vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien - beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat angeben. Nach § 61 Abs. 1 S. 2 VVG hat er dies zu dokumentieren.
Daraus folgt, dass der Beratungsaufwand im Wesentlichen von dem Schwierigkeitsgrad, also der Vielschichtigkeit und Verständlichkeit des angebotenen Versicherungsproduktes abhängt (OLG Saarbrücken VersR 2015, 1428 ff; Prölss/Martin/Dörner, VVG § 61 Rz. 28). Die Beratung muss versicherungsnehmer- und marktbezogen sein (OLG Saarbrücken aaO m.w.N.).
Derjenige, der eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung behauptet, trägt dafür grundsätzlich die Beweislast. Die mit dem Nachweis negativer Tatsachen verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und vortragen muss, wie im einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll (BGH VersR 2006,979; OLG Saarbrücken aaO; Prölss/Martin/Doerner aaO Rz. 12). Verletzt allerdings der Versicherungsvermittler seine Pflicht, den von ihm erteilten Rat und seine Gründe dafür zu dokumentieren und dies dem Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss zu übermitteln, ist es gerechtfertigt, ihm das beweisrechtliche Risiko aufzuerlegen und dem Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen bis hin zu einer Beweislastumkehr zuzubilligen. Dies gilt insbesondere dann, wenn überhaupt keine Beratungsdokumentation vorgelegt wird (OLG Dresden VersR 23017, 886 ff). Ist ein erforderlicher Hinweis, der objektiv oder nach den erkennbar gewordenen Vorstellungen für den Beratenen von erheblicher Bedeutung ist, nicht, auch nicht im Ansatz dokumentiert worden, muss grundsätzlich der Versicherungsvermittler beweisen, dass dieser Hinweis erteilt worden ist. Gelingt dieser Beweis nicht, ist zugunsten des Versicherungsnehmers davon auszugehen, dass der betreffende Hinweis nicht erteilt worden ist, der Versicherungsvermittler mithin pflichtwidrig gehandelt hat (BGH VersR 2015, 107 ff = NJW 2015, 1026 f; OLG München VersR 2012, 1292 f; OLG Saarbrücken VersR 2011, 1441 ff; VersR 2010, 1181 f).
So liegt der Fall hier.
Nach den Darlegungen der Kläger kam es ihnen im Zuge der Beratungen durch den Zeugen S… in erster Linie darauf an, eine sichere, auch insolvenzsichere, Anlageform zu finden und dabei möglichst weitgehende Steuervorteile zu erzielen. Der Ablauf und das Ergebnis der Beratungsgespräche mit den Klägern ist entgegen § 61 Abs. 1 S. 2 VVG nicht dokumentiert worden. Es oblag danach den Beklagten zu beweisen, dass der Zeuge S… auf die wirtschaftlichen Risiken der vorliegenden Basisrentenversicherungsverträge hingewiesen und die Kläger umfassend auch über die Möglichkeiten und Grenzen der damit verbundenen Steuerersparnisse, insbesondere im Rahmen von § 10 Abs. 3 EStG, d.h. hinsichtlich der insofern bestehenden Höchstfreibeträge, beraten hat.
Diesen Beweis haben die Beklagten nicht geführt.
In der Sache ist den Beklagten zwar zuzugestehen, dass die Anlagementalität der Kläger in den vorliegenden, von ihnen unterzeichneten, Versicherungsanträgen als wachstumsorientiert beschrieben worden ist (Bl. 21, 37 GA). Doch mehr als ein Indiz stellt dieser Umstand gegen die Beklagten nicht dar, haben die Kläger die inhaltliche Richtigkeit dieser Eintragung doch bestritten und insoweit Beweis angetreten, wobei den Beklagten der Beweis des Gegenteils nicht gelungen ist.
Der Zeuge S… hat sich im Zuge seiner Vernehmung durch den Senat an das streitige Beratungsgespräch mit den Klägern schon nicht in einer Weise klar erinnern können, dass anhand seiner Bekundungen der sichere Schluss gezogen werden könnte, er habe die Zeugen umfassend entsprechend den ihm unterbreiteten Kenntnisstand beraten, und die allerdings deutlich im Lager der Kläger stehende Zeugin St… hat die Darlegungen des Zeugen vehement bestritten.
Der Zeuge hat sich im Einzelnen mit Blick auf den für den im Raum stehenden Vorwurf der Pflichtverletzung letztlich entscheidenden Gesichtspunkt, die Kläger nicht auf einen möglichen „Verbrauch“ der mit den empfohlenen „Rürup-Verträgen“ grundsätzlich verbundenen Steuervorteile durch bereits bestehende Anlagen hingewiesen zu haben, lediglich noch daran erinnern können, dass es den Klägern um die Insolvenzfestigkeit der Anlage gegangen und „sicherlich [auch] darüber gesprochen worden [sei], dass bei diesen Versicherungsverträgen der Betrag von 20.000 € steuerlich möglicherweise abgesetzt werden kann“; dies nehme er jedenfalls an, so der Zeuge weiter; ferner gab S… zwar an, damals (entgegen der Behauptung der Kläger) nicht gewusst zu haben, ob die Kläger den Betrag von 20.000 € für Vorsorgeaufwendungen bereits anderweitig ausgeschöpft hatten; es sei allerdings auch um das Versorgungswerk der Rechtsanwälte gegangen, in das der Kläger zu 2) bereits eingezahlt hatte. Aber abgesehen davon, dass es dem Zeugen in dieser Situation mutmaßlich bereits oblegen hätte, bei den von ihm beratenen Klägern hinsichtlich einer etwaigen Ausschöpfung des höchstanrechenbaren Betrages nachzuhaken, da es ihnen doch augenscheinlich zumindest auch um eventuelle Steuervorteile der zu zeichnenden Anlage gegangen war - anderenfalls hätte kaum Veranlassung bestanden, sich über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte nähere Gedanken zu machen -, erschließt sich danach nicht, woraus der Zeuge angesichts der insgesamt geringen Dichte seiner Erinnerungen die Sicherheit herzuleiten vermochte vorzubringen, gerade über die Anlageverhältnisse der Kläger nicht im Bilde gewesen zu sein, denen er doch in anderem Zusammenhang, nämlich dem Verkauf ihres Unternehmens und der Ausreichung eines Darlehens bereits behilflich gewesen war und die zu ihm erkennbar Vertrauen aufgebaut hatten.
Dessen ungeachtet hat aber jedenfalls die zum Gegenbeweis benannte Zeugin St… im Senatstermin vom 21.08.2018 die Darlegungen des Zeugen S… nicht bestätigt; stattdessen hat sie klar, deutlich und mit großer Vehemenz angegeben, S… habe die streitgegenständlichen Verträge „zu den beiden Fonds mit dem Argument verkauft, dass die P…s 20.000 € absetzen könnten und damit die Hälfte der Prämie vom Staat bezahlt würde“; den Klägern sei es aber gerade um die steuerliche Behandlung der empfohlenen Basisrentenversicherungen gegangen und um deren Absetzbarkeit, weshalb sie, St…, im Nachhinein bei dem Zeugen S… und auch bei der involvierten Versicherung wegen des spätestzulässigen Zahlungszeitpunkts zur steuerlichen Absetzbarkeit für 2008 noch einmal nachgefragt habe; sie sei bei dem Gespräch über die relevanten Anlagen dabei gewesen und habe im Übrigen für S… auf Bitten des Klägers zu 2) im Vorfeld der Beratung eine Liste aller bestehenden Versicherungen, insbesondere Lebensversicherungen, erstellt; hingegen sei von den Parteien nicht problematisiert worden, dass die Klägerin zu 1) den ihr zustehenden Freibetrag möglicherweise nur teilweise würde ausschöpfen können. Der Zeuge S…, so St… auf Nachfrage des Gerichts, habe die streitgegenständlichen „Rürup-Verträge“ auch nicht lediglich allgemein angepriesen in Bezug auf die Möglichkeiten ihrer steuerlichen Absetzbarkeit, sondern den Klägern expliziert erklärt, sie könnten damit in Höhe des Freibetrages von 20.000 € Steuern sparen. Danach hätte der Zeuge S… die Kläger darauf hinweisen müssen, dass der Steuerfreibetrag bereits durch anderweitige Anlageformen angegriffen oder ausgeschöpft sein könnte, da dies erkennbar ein wesentlicher Grund für die von ihnen beabsichtigte Anlage war, und ggf. sogar konkrete Auskünfte insoweit geben können, wenn sich die relevanten Daten aus den ihm bereits vorgelegten Urkunden ergeben hätten. Die Darlegungen der bestimmt und energisch, aber ohne einseitige Belastungstendenz auftretenden Zeugin mögen zwar dadurch zu einem gewissen Grad in Zweifel gezogen werden können, dass sie in einem engen Verhältnis zu den Klägern steht und stand, für sie jahrelang quasi als Privatsekretärin und in einer Versicherungsagentur gearbeitet hat, die sich im Haus der Kläger befand. Dieser Umstand allein vermag aber die Richtigkeit ihrer Bekundungen nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen, da kein tragfähiger dahingehender allgemeiner Erfahrungssatz existiert, dass im Lager einer Partei stehende Zeugen die Unwahrheit sagen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Zeuge die Anwesenheit der Zeugin im Rahmen der entscheidungsrelevanten Gespräche in Abrede stellte. Letztlich blieb „Aussage gegen Aussage“, ohne dass der Senat festzustellen in der Lage gewesen wäre, dass die Bekundungen eines Zeugen mit Sicherheit zutreffen bzw. nicht zutreffen können, zumal gerade auch die Zeugin St… glaubwürdig erschien, etwa den Zeugen S… als Menschen differenziert darstellte und lediglich als Person schilderte, der die Dinge „in hellen Farben beschreiben konnte“, sowie unumwunden zugab, mit steuerlichen Dingen der Kläger nicht befasst gewesen zu sein.
Somit sind die Beklagten den Klägern zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihnen durch die Verletzung der Beratungspflicht entstanden ist. Die Kläger sind so zu stellen, wie sie ohne die Pflichtverletzung stünden, also wie sie stünden, wenn der Zeuge S… sie ordnungsgemäß beraten, den Rat dokumentiert und die Dokumentation übermittelt hätte. Hätten die Kläger dann den zustande gekommenen Versicherungsvertrag nicht geschlossen, sind sie so zu stellen wie sie ohne diesen Vertragsschluss ständen. Da eine Naturalrestitution für den Versicherungsvermittler ausscheidet, hat er eine Geldentschädigung zu leisten, muss also jedenfalls in solchen Fällen den Versicherungsnehmern die aufgewendeten Prämien ersetzen (BGH NJW-RR 2005, 611; OLG Saarbrücken VersR 2015, 1248 ff). Auf die Frage nach einem Abtretungsverbot kommt es dabei mithin nicht an.
Für den Schaden und die Kausalität der Pflichtverletzung ist grundsätzlich der Versicherungsnehmer beweisbelastet. Allerdings kommt ihm die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens zugute, so dass der Aufklärungspflichtige beweisen muss, dass der Beratene auch bei richtiger Aufklärung das vorgeschlagene Produkt erworben, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte (BGH VersR 2009, 1370). Diese Kausalitätsvermutung gilt nicht lediglich dann, wenn der Anleger bei zutreffender Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt hätte, er sich also nicht in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte; denn das Abstellen auf das Fehlen eines Entscheidungskonfliktes ist mit dem Schutzzweck der Beweislastumkehr nicht vereinbar (OLG Saarbrücken aaO m.w.N.).
Danach ist zugunsten der Kläger zu vermuten, dass sie die streitgegenständlichen Rentenversicherungsverträge nicht abgeschlossen hätten, wenn der Zeuge S…, dessen Verhalten als Vermittler sich die Beklagten zurechnen lassen müssen, sie auf die Möglichkeit hingewiesen hätte, dass damit keine nennenswerten Steuervorteile erzielt werden können, weil der ihnen für entsprechende Altersvorsorgeverträge zustehende Freibetrag bereits weitgehend ausgeschöpft war. Diese Vermutung haben die Beklagten weder in Abrede gestellt noch widerlegt.
Aus diesen Gründen sind die Kläger so zu stellen, als hätten sie die Rentenversicherungsverträge nicht abgeschlossen. Ihre Geldentschädigung umfasst deshalb die aufgewandten Prämien in Höhe von jeweils 60.000 € aus 2008 bis 2010, die sie mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 17.04.2014 (Anlagen K 9, 10; Bl. 133 f GA) ordnungsgemäß nachgewiesen haben. Dass ihnen in diesem Zusammenhang tatsächlich Steuervorteile entstanden sind, die ihren Anspruch im Rahmen des Vorteilsausgleichs minderten (vgl. OLG Saarbrücken), ist dabei weder ersichtlich noch von den Beklagten entsprechend gerügt worden.
Das Verschulden wird im Rahmen von § 63 S. 1 VVG vermutet. Exkulpiert hat sich die Beklagte zu 1) nicht.
Ein Mitverschulden der Kläger kommt nicht in Betracht. Der Informationspflichtige kann dem Geschädigten grundsätzlich nicht nach § 254 Abs. 1 BGB entgegenhalten, er habe den Angaben nicht vertrauen dürfen und sei deshalb für den entstandenen Schaden mitverantwortlich. Die gegenteilige Annahme stünde im Widerspruch zum Grundgedanken der Aufklärungs- und Beratungspflicht (BGH VersR 2004, 740). Der Versicherungsinteressent darf auch lediglich mündlichen Angaben des Versicherungsvermittlers vertrauen, ohne schriftliche Unterlagen anfordern zu müssen (OLG München VersR 2012, 1292; OLG Saarbrücken aaO).
Dass sie die abgeschlossenen Verträge nicht zum nächstmöglichen Termin gekündigt haben, kann den Klägern ebenfalls nicht zur Last gelegt werden dürfen. Sie haben den Angaben des Zeugen S… zu den mit ihrer Anlage bestehenden Steuervorteilen wie ausgeführt vertrauen dürfen und waren nicht gehalten, sich dazu in unmittelbarem Zusammenhang weiteren Rechtsrat einzuholen. Nachdem sie 2011 von den tatsächlichen Umständen der Steuerbefreiung erfahren haben, haben sie die Verträge sofort beitragsfrei gestellt. Das genügte.
Der geltend gemachte Anspruch ist nicht nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt. Die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten haben schon nicht substantiiert vorgetragen, dass die Kläger von den der Steuerersparnis entgegenstehenden Umständen vor Mitte 2011 hätten erfahren können. Die Beklagten haben sich lediglich darauf beschränkt zu spekulieren, der Steuerbescheid für 2008 habe ihnen spätestens bis Ende 2009 vorgelegen, da die nämliche Steuererklärung bis 30.09.2009 habe eingereicht werden müssen. Ob die Kläger in diesem Zusammenhang eine sekundäre Darlegungslast traf - wovon allerdings nach dem spekulativen Charakter des Beklagtenvorbringens Zweifel bestehen -, kann letztlich dahinstehen. Denn abgesehen davon, dass der Kläger zu 2 im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 27.02.2018 nachvollziehbar dargelegt hat, die Bescheidung habe sich aufgrund amtlicher Ermittlungen, insbesondere wegen der Anforderung zusätzlicher Nachweise im Zusammenhang mit dem vorausgehenden Unternehmensverkauf, hingezogen, so dass ihnen der Steuerbescheid für 2008 erst Mitte 2011 zugestellt worden sei, lässt sich auch im Übrigen keine grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen herleiten. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt (nur) vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder dasjenige nicht beachtet hat, das im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat; den Gläubiger muss dabei persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, eine schwere Form des Verschuldens gegen sich selbst, vorgeworfen werden können; das Unterlassen von Ermittlungen zur Anspruchsverwirklichung muss mithin nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (BGH VersR 2011, 395; OLG Saarbrücken BeckRS 2015, 07787). Hieran fehlt es vorliegend allerdings, weil die Kläger in Steuerrechtsfragen über keinerlei Fachkenntnisse verfügen und sich insoweit im streitgegenständlichen Zeitraum der Hilfe eines Steuerberaters bedienten. Wenn sie vom Versicherer mit Übersendung der Versicherungsscheine unter dem 18.08.2008 ausdrücklich darauf hingewiesen worden waren, die Beiträge zu der von ihnen abgeschlossenen „Rürup“-Rentenversicherung könnten „bei der Veranlagung zur Einkommensteuer im Rahmen der Höchstbeträge als Sonderausgaben abgezogen werden“ (Bl. 9, 15 GA), so konnten sie daraus noch nicht entnehmen, dass diese Höchstgrenze nicht für jeden Altersvorsorgevertrag gesondert gilt. Die Kläger haben die Tragweite des Hinweises ausweislich ihrer Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 27.02.2018 auch zunächst nicht verstanden und sich insofern nachvollziehbar - als Laien - bis auf weiteres, nämlich bis zum Eingang des Steuerbescheides für 2008 in Mitte 2011, keine weiteren Gedanken gemacht. Dass sie sich zuvor nicht entsprechend informiert haben, kann ihnen angesichts der unkonkreten Abfassung des Schreibens vom 18.08.2011 nicht vorgeworfen werden.
Einen weitergehenden Zinsschaden haben die Kläger nicht substantiiert darzulegen vermocht, weshalb ihre Klage in diesem Punkt abzuweisen war. Zwar kann ein Anleger gemäß § 252 S. 2 BGB bei Rückabwicklung einer Kapitalanlage im Rahmen des negativen Interesses wegen Fehlberatung grundsätzlich auch entgangenen Gewinn - etwa mit Blick auf eine ansonsten getätigte Kapitalanlage oder, wie hier, im Hinblick auf die Neuanlage erfolgte Kündigung anderer Vermögensanlagen - geltend machen. Er trägt dafür jedoch die Beweislast (vgl. zum ganzen BGH, Urteil vom 28.05.2013 - XI ZR 184/11 ; BGH, Urteil vom 08.05.2012 - XI ZR 262/10; OLG Brandenburg, Urteile vom 19.11.2010 - 4 U 152/09 - und vom 09.03.2011 - 4 U 95/10-; OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.09.2013 - 5 U 102/13 - in: JurBüro 2014, 140 f). Die Kläger haben in diesem Zusammenhang lediglich vorgebracht, sie hätten aufgrund der streitgegenständlichen Verträge ihre zuvor eingegangenen Lebensversicherungsverträge gekündigt, bei deren Fortbestehen sie Erträge in Höhe von mindestens 4 % im Jahr erzielt hätten. Die Beklagten haben dies mit Schriftsatz vom 23.01.2014 (dort S. 18) bestritten, und die Kläger haben es unterlassen, ihren Vortrag mit weiteren Angaben zu untermauern sowie entsprechende Belege einzureichen, so dass der Senat nicht feststellen kann, ob die Angaben der Kläger zutreffen.
Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die darin genannten Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind.
Die Ausführungen der Beklagten gemäß - nicht nachgelassenem - Schriftsatz vom 17.09.20^8 geben dem Senat keine Veranlassung zur Wiedereröffnung des Verfahrens; es wäre den Beklagten bereits in erster Instanz möglich gewesen, den Zeugen zum Beweis der in sein Wissen gestellten Tatsachen zu benennen.