Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 24.09.2018 – 2 Ws (Reha) 13/18

2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:0924.2WS.REHA13.18.00

Tenor§

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Kammer für Rehabilitierungsverfahren des Landgerichts Potsdam vom 23. März 2018 wird als unbegründet verworfen.

Gründe§

Die gemäß § 13 Abs. 1 StRehaG zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, dass die durch Beschluss des Rates der Stadt … – Jugendhilfeausschuss – vom 13. April 1989 getroffene Anordnung der unbedingten Heimerziehung nicht auf politischer Verfolgung oder sonst sachfremden Erwägungen beruhte.

Behördliche Entscheidungen der ehemaligen DDR über die Anordnung von Heimunterbringungen unterliegen u.a. dann der strafrechtlichen Rehabilitierung, wenn sie der politischen Verfolgung bzw. sonst sachfremden Zwecken gedient haben (§ 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG). Dies ist hier jedoch ersichtlich nicht der Fall. Ausschlaggebend waren vielmehr festgestellte erhebliche häusliche und schulische Schwierigkeiten, mit denen u.a. auch einherging, dass die Betroffene wochenlang zwar morgens mit der Schultasche aus dem Haus ging, in der Schule aber nie ankam, sondern über Tag den Unterricht schwänzte. Absprachen mit den Eltern wurden nicht eingehalten. Als die damals erst 14-jährige Betroffene auch nachts nicht mehr nach Hause kam, wandten sich die Eltern an die Jugendhilfe, wie es sich aus der Beurteilung der Betroffenen durch die Schulleitung vom 19. Januar 1989 (Bl. 25 d.A.) ergibt. In Folge der mit Beschluss vom 19. Januar 1989 angeordneten bedingten Heimeinweisung besuchte die Betroffene die Schule zunächst regelmäßig, bis sie nach den Februarferien 1989 dem Unterricht wieder dauerhaft fernblieb (so der Nachtrag des Klassenleiters vom 12. April 1989; Bl. 31 d.A.). Der Jugendhilfeausschuss ordnete daraufhin am 13. April 1989 die unbedingte Heimeinweisung an.

Bei dieser Sachlage diente die Anordnung der Heimunterbringung offensichtlich nicht lediglich einer sachwidrigen Bekämpfung und Eliminierung unerwünschter, als gesellschaftswidrig erkannter Verhaltensweisen, sondern einer Förderung des Kindeswohls angesichts eklatant gefährdender Umstände.

Ob die Entscheidung der Jugendbehörden der ehemaligen DDR rechtmäßig war und inwieweit seinerzeit Möglichkeiten zu einer angemesseneren Förderung der Betroffenen angezeigt gewesen wären, ist für die Frage der Rehabilitierung und eine Bewertung als staatliches Systemunrecht nicht ausschlaggebend.

2. Eine weitere Sachaufklärung ist nicht veranlasst. Aus den Angaben der Betroffenen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die vorliegenden Jugendhilfeakten unzutreffende oder irreführende Angaben zur Verschleierung des Einweisungszwecks enthalten und der Untersuchungsgrundsatz eine noch weitergehende Erforschung des Lebensumfeldes der Betroffenen gebieten würde (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Wasmuth ZOV 2015, 126, 129). Insoweit ist die Durchführung einer mündlichen Anhörung nicht geboten (vgl. hierzu auch KG, Beschl. v. 29. April 2013 – 2 Ws 171 - 174/13 REHA, zitiert nach juris). Ein zwingendes Erfordernis hierfür ergibt sich auch nicht aus der Mündlichkeitsgarantie aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, weil es sich hier nicht um ein Verfahren handelt, das die Geltendmachung "zivilrechtlicher" Ansprüche betrifft.

3. Ob ein grobes Missverhältnis zwischen dem Anlass für die Unterbringungsentscheidung und den angeordneten Rechtsfolgen vorliegt (§ 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 StrRehaG) und die Einweisung in ein Spezialkinderheim bzw. einen Jugendwerkhof unverhältnismäßig war (vgl. hierzu die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 26. Oktober 2017 – 2 Ws [Reh] 36/17, zitiert nach juris, mw.N.), obliegt bereits nicht der Prüfung des Senats, weil das Landgericht abschließend und einstimmig auf begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft entschieden hat, so dass die Beschwerde insofern nicht statthaft, sondern unzulässig ist (§ 13 Abs. 2 Nr. 2a StrRehaG).

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. § 14 Abs. 1 StrRehaG).