Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 27.09.2018 – 2 W 9/18

2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:0927.2W9.18.00

Tenor§

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 25.06.2018, Az.: 4 O 443/18 wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Die Klägerin macht Zahlungsansprüche in den s.g.“Altanschließerfällen“ geltend. Hierbei handelt es sich um eine Vielzahl von gleichgelagerten Rechtsstreitigkeiten im Land Brandenburg, die in allen Landgerichtsbezirken geführt werden.

In einem „Musterverfahren“ (2 U 21/17) hat der Senat bereits eine Entscheidung getroffen. Die Revision ist eingelegt und wird vor dem 3. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (III ZR 93/18) bearbeitet.

Den Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO hat das Landgericht Potsdam mit Beschluss vom 25.06.2018 zurückgewiesen und der am 12.07.2018 eingelegten Beschwerde nicht abgeholfen.

Die Klägerin ist der Auffassung, das Landgericht habe das ihm zustehende Ermessen nicht ausgeübt. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens sei jedenfalls nach § 148 ZPO analog begründet, da die Vielzahl der Parallelverfahren zur Überlastung der Gerichte führe.

II.

Die gemäß § 252 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Ein Grund für die Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO ist nicht gegeben.

a)

Die nach § 148 ZPO vorgesetzte „Vorgreiflichkeit“ des „Parallelverfahrens“ ist hier nicht gegeben, da die beim Senat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ebenso wie das anhängige Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof III ZR 93/18 im Hinblick auf das der sofortigen Beschwerde zu Grunde liegende Verfahren weder materielle Rechtskraft entfalten noch Gestaltungs- oder Interventionswirkung haben. Es genügt nicht, dass die in den genannten Verfahren zu erwartenden Entscheidungen lediglich geeignet sind, einen rein tatsächlichen Einfluss auf die im vorliegenden Fall zu treffende Entscheidung zu haben (vgl. (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 – VIII ZB 96/11 –, Rn. 51 - 10, juris). Dies stellt letztlich auch die Beschwerde nicht in Abrede.

b)

Allein die Tatsache, dass in einem anderen Verfahren über einen gleich oder ähnlich gelagerten Fall nach Art eines Musterprozesses entschieden werden soll, rechtfertigt für sich genommen ebenfalls noch keine Aussetzung analog § 148 ZPO. Insbesondere enthält § 148 ZPO keine allgemeine Ermächtigung, die Verhandlung eines Rechtsstreits zur Abwendung einer vermeidbaren Mehrbelastung des Gerichts auszusetzen (BGH a.a.O.).

c)

Die vom Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang bislang ausdrücklich offen gelassene Frage, ob bei "Massenverfahren" die Unmöglichkeit der angemessenen Bewältigung der Gesamtheit der Verfahren das Gewicht verfahrenswirtschaftlicher Erwägungen so zu erhöhen vermag, dass hierin ein nicht nur quantitativ, sondern qualitativ anderer Wertungsgesichtspunkt als die "normale" Prozessökonomie hervortritt, bedarf auch vorliegend keiner Entscheidung. Voraussetzung für die Annahme eines derartigen "Massenverfahrens" wäre jedenfalls, dass das Gericht mit einer schlechthin nicht zu bewältigenden Vielzahl von gleichgelagerten Verfahren befasst ist (BGH, a.a.O.). Dafür liegen hier keine Anhaltspunkte vor.

In der zitierten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, es liege nicht auf der Hand, dass bei 127 gleichgelagerten Berufungsverfahren innerhalb eines landgerichtlichen Spruchkörpers, dessen Mitglieder sich bereits in den Streitstoff eingearbeitet haben, oder bei 400 gleichgelagerten Berufungsverfahren innerhalb eines großen Landgerichts eine Verfahrenserledigung binnen angemessener Zeit schlechthin nicht zu bewältigen sei.

Zwar liegen hier keine abschließenden Informationen zur konkreten Zahl der am Landgericht Potsdam geführten „Altanschließerverfahren“ vor. Jedoch wird die Zahl von 400 Verfahren eher nicht erreicht. Auch die Beschwerde geht lediglich von vermuteten mehr als 80 Verfahren aus. Es ist daher nicht erkennbar, dass die Kammer die Verfahren nicht bewältigen könne.

Die Belastung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat bei der Entscheidung außer Betracht zu bleiben, da es ausschließlich um die Beurteilung des landgerichtlichen Verfahrens und nicht um ein hypothetisches Berufungsverfahren geht.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 252 ZPO, Rn. 3).