Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 09.10.2018 – 12 U 127/17
12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:1009.12U127.17.00
Tenor§
Die Berufung des Klägers gegen das am 11.04.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - Az. 12 O 114/16 - wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 42.511,90 € festgesetzt.
Gründe§
Die zulässige Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO wegen offensichtlicher Unbegründetheit zurückzuweisen. Es wird insoweit umfänglich auf die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss vom 16.08.2018 verwiesen. Die hiergegen mit Schriftsatz vom 12.09.2018 gerichteten Einwendungen geben bereits aus den im Beschluss genannten Gründen keinen Anlass für eine abweichende Entscheidung und sind im Übrigen unbegründet.
a)
Der Senat teilt die Bedenken des Berufungsklägers gegen eine Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO nicht. Unabhängig davon, dass die vom Berufungsführer zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.05.2018 einen anders gelagerten Sachverhalt beinhaltet, stützt der Senat seine Entscheidung vorliegend auf Fragen der Verjährung. Diese Rechtsfragen mögen zwar für eine Vielzahl von in der Bundesrepublik Deutschland anhängigen Verfahren maßgebend werden, sind jedoch unter rechtlichen Gesichtspunkten dem Grunde nach geklärt und bedürfen deshalb keiner Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Beispielhaft soll in diesem Zusammenhang auch die vom Berufungskläger selbst zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02.04.2014, Az.: VIII ZR 46/13 genannt werden, in der ausdrücklich aufgeführt wird, dass sich ein Verkäufer das Verschulden des Vorlieferanten gerade nicht zurechnen lassen muss.
Der Hinweis auf ein bereits beim Bundesgerichtshof anhängiges Verfahren bezüglich der „…-Dieselaffäre“ ist anzumerken, dass es in dem dortigen Verfahren gerade nicht um die Verjährung des Anspruches, sondern um die Haftung dem Grunde nach geht.
b)
Mit der Frage der Zurechnung des Wissens bzw. des möglichen Verschuldens des …-Konzerns durch den Vertragshändler hat sich der Senat bereits im Hinweisbeschluss eingehend auseinandergesetzt. Für die nach der gefestigten Rechtsprechung geltenden Zurechnungsgrundsätze macht es keinen Unterschied, ob als Veräußerer ein unabhängiger Händler oder ein Vertragshändler agiert. In beiden Fällen werden selbstständige Rechtsverhältnisse sowohl zwischen dem Veräußerer und Erwerber als auch zwischen dem Veräußerer und dem Vorlieferanten begründet. Der Veräußerer bleibt im Verhältnis zum Vorlieferanten eine eigenständige juristische Person und wird weder zu einem wissenden Organmitglied noch zum Erfüllungsgehilfen des Herstellers bzw. umgekehrt der Hersteller ist nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers. Vor diesem Hintergrund muss sich die Beklagte auch nicht als Mitwisserin der fehlerbehafteten Übereinstimmungsbescheinigung behandeln lassen (vgl. zum Ganzen auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18.07.2017, 2 U 39/16 m.w.N.).
Soweit der Berufungskläger unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Az.: V ZR 150/15, davon ausgeht, dass für den Fall, dass einer von mehreren Verkäufern einen Mangel der Kaufsache arglistig verschweigt, sich keiner der Verkäufer auf einen vertraglich vereinbarten Ausschluss der Sachmängelhaftung berufen könne, trifft dies einen anderen Sachverhalt. Während hier unterschiedliche Vertragsverhältnisse von selbständigen juristischen Personen vorliegen, traten in der zitierten Entscheidung mehrere Personen gemeinsam als Verkäufer auf.
c)
Ebenso wenig kann auf die Grundsätze der Prospekthaftung zurückgegriffen werden. Anders als bei der Prospekthaftung handelt es sich bei den Herstellerprospekten der Autohersteller erkennbar um Werbematerial, ohne dem Kaufinteressenten den Eindruck zu vermitteln, vollständig und umfassend zu informieren. Die in den Prospekten vermittelten Eigenschaften des Fahrzeuges können sodann entweder vertraglich als besondere Eigenschaft im Sinne des Gewährleistungsrechtes oder einer Garantie vereinbart werden oder gelten wegen ihrer besonderen Bedeutung als wesentlicher Bestandteil der Beschaffenheit des Fahrzeugs. Die Folge des Fehlens einer solchen Eigenschaft sind allerdings nur Garantie- oder Gewährleistungsansprüche und unterliegen der auch in diesem Streitfall maßgebenden Verjährungsfrist. Nichts anderes gilt letztendlich für die Übereinstimmungsbescheinigung, die allerdings in der Regel nicht bereits bei Vertragsschluss vorliegt und deshalb auch nicht Gegenstand einer Vereinbarung über die Eigenschaften der Kaufsache werden kann (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 27. März 2014 – 5 U 70/12 –, juris). Schließlich geben die Erwägungen des Berufungsklägers keinen Anlass, die Rechtsfragen zur Übereinstimmungsbescheinigung dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.
d)
Auch auf die Entscheidung des 10. Senats des Bundesgerichtshofs, Az.: X ARZ 303/18, kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Zwar wurde dort ausgeführt, dass die gegen den Verkäufer und den Hersteller gerichteten Ansprüche ihrem Inhalte nach gleichartig sind, weil sie auf einen im Wesentlichen gleichen Lebenssachverhalt gestützt sind. Hierbei ging es jedoch nicht um den materiellen Anspruch, sondern lediglich um eine Gerichtsstandsbestimmung mit Blick auf die Möglichkeit, Streitgenossen an einem Gerichtsstand verklagen zu können, § 60 ZPO.
e)
Im Ergebnis sind die Ausführungen des Klägers auch nicht geeignet, die Erhebung der Einrede der Verjährung als treuwidrig erscheinen zu lassen. Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss dazu bereits ausgeführt. Hieran bleibt festzuhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO.