Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 25.10.2018 – 13 WF 187/18

4. Senat für Familiensachen

Tenor§

Auf die Beschwerden der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 19.09.2018 abgeändert:

Der Verfahrenswert wird auf 3000 € festgesetzt.

Gründe§

1. Die Beschwerdeführerin erstrebt als Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin die Heraufsetzung des Verfahrenswertes für ein Verfahren zur Übertragung der Entscheidungsbefugnis für Schutzimpfungen dreier minderjähriger Kinder von 1500 € auf 3000 €.

Das Amtsgericht, das einen Verfahrensbeistand nach Maßgabe des § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG bestellt und in der Sache zweimal mündlich verhandelt hat (8, 40, 54), hat den Verfahrenswert auf 1500 € festgesetzt mit der Begründung, dass lediglich ein Teil der elterlichen Sorge berührt sei (62).

2. Die nach § 59 Abs. 1 Satz 2 i.V. m. § 57 FamGKG sowie § 32 Abs. 2 RVG statthafte Beschwerde ist zulässig; die Gebührendifferenz aus Verfahrens- und Terminsgebühr der Beschwerdeführerin bei einem Verfahrenswert von bisher 1500 € und erstrebt von 3000 € übersteigt 200 € als Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG).

Die Beschwerde hat Erfolg.

§ 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG erfasst schon nach seinem Wortlaut bereits als Regelfall Verfahren, die nur Teile der elterlichen Sorge betreffen und insoweit in erster Linie Verfahren nach § 1628 BGB (vgl. BeckOK KostR/Neumann FamGKG § 45 Rn. 13).

Die Voraussetzungen einer Wertanpassung nach § 45 Abs. 3 FamGKG, den das Amtsgericht ohnehin nicht als heranzuziehende Ermessensgrundlage benannt hat, liegen nicht vor. Weder Umfang noch Schwierigkeiten oder Bedeutung der Sache rechtfertigen eine Wertherabsetzung. Der gerichtliche Aufwand war schon bei zwei Anhörungsterminen keinesfalls unterdurchschnittlich. Die vom Amtsgericht - zutreffend - vorgenommene Bestellung eines Verfahrensbeistands spricht greifbar für eine mindestens durchschnittliche Schwierigkeit der Sache. Desgleichen sind die hier im Raum stehenden Gesundheitsrisiken bei unzureichender Immunisierung der Kinder einerseits und möglichen Impfschäden andererseits für die elterliche Sorge keineswegs von untergeordneter Bedeutung.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 59 Abs. 3 FamGKG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 59 Abs. 1 S 5, 57 Abs. 7 FamGKG).