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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 30.10.2018 – 3 U 21/18

3. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:1030.3U21.18.00

Tenor§

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 27.02.2018, Az. 11 O 333/17, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 834,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.12.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger 18 % und der Beklagte trägt 82 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe§

I.

Der Kläger ist seit 1992 Pächter des Jagdreviers in L…. Verpächterin ist die Jagdgenossenschaft L…. 2013 kam es zwischen dem Kläger und der Jagdgenossenschaft zum Streit vor dem Landgericht Berlin über die Verlängerung des Pachtvertrages bis zum 31.03.2022. Infolgedessen untersagte die Untere Jagdbehörde mit Bescheid vom 21.03.2014 dem Kläger die Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes in seinem Revier. Gleichzeitig setzte sie den Beklagten neben 2 weiteren Jagdscheininhabern für die Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes vorübergehend in dem Revier ein. In dem Bescheid heißt es unter anderem:

„Der Überschuss aus der Jagdausübung während dieser Zeit würde ihnen selbstverständlich zustehen.“

Mit weiterem Bescheid vom 21.03.2014 an den Beklagten beauftragte die Untere Jagdbehörde diesen mit der Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes sowie deren Koordinierung im gemeinsamen Jagdbezirk L…. Unter 2b des Tenors des Bescheides heißt es wie folgt:

„Die Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes erfolgt treuhänderisch mit dem Ziel einer bestmöglichen Wirtschaftlichkeit. Über die erzielten Erlöse und die angefallenen Sachkosten ist Buch zu führen. Sachkosten werden aus dem Erlös bestritten.“

Der Kläger obsiegte in dem Rechtsstreit mit der Jagdgenossenschaft vor dem Landgericht Berlin. Die Untere Jagdbehörde widerrief daraufhin mit Bescheid vom 27.3.2015 gegenüber dem Kläger ihren Bescheid vom 21.03.2014.

Die mit der Jagdausübung treuhänderisch beauftragten Jagdscheininhaber erlegten insgesamt 23 Stück Schwarzwild und ein Stück Rehwild. Auf den Beklagten entfallen davon 11 Stück Schwarzwild mit einem Gewicht von 508 kg.

Mit Schreiben vom 23.04.2015 rechnete die Untere Jagdbehörde die erzielten Erlöse und angefallenen Kosten mit einem Defizit von 175,02 € ab. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Anl. K3 (Bl. 22 f. d.A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 24.11.2015 forderte der Kläger den Beklagten zur Zahlung von 1.066,00 € bis zum 07.12.2015 auf.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, das Wildbret habe ihm nach § 1 BJagdG zugestanden. Da dem Beklagten nur das Jagdausübungsrecht, aber nicht das Recht auf Aneignung des erlegten Wildes zugestanden habe, sei dieser um den für die 11 Stück Schwarzwild erzielten Erlös ungerechtfertigt bereichert.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.016,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.12.2015 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, rechtliche Beziehungen würden allein zwischen ihm und der Behörde, in deren Auftrag er tätig gewesen sei, bestehen. Im Übrigen bestreitet er die Höhe der beanspruchten Forderung.

Der Beklagte hat der Unteren Jagdbehörde – dem Landrat des Landkreises B… – den Streit verkündet.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 23.02.2018 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Aneignung des Wildbrets durch den Beklagten nicht ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Rechtsgrund sei der Bescheid der Unteren Jagdbehörde gewesen. Der Beklagte habe sich deshalb auch das Wild aneignen dürfen. Auch Ansprüche aus Schadensersatz hat das Landgericht verneint. Im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil.

Gegen dieses Urteil, das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 01.03.2018 zugestellt worden ist, wendet er sich mit seiner Berufung vom 12.03.2018.

Zur Begründung führt der Kläger aus, dass § 59 BbgJagdG ausdrücklich bestimme, dass die sogenannte Zwangsbejagung sich nur auf das Jagdausübungsrecht im Sinne des § 1 BJagdG erstrecke. Das Aneignungsrecht werde in § 59 BbgJagdG nicht erwähnt. Das Aneignungsrecht verbleibe für die Dauer der treuhänderischen Ausübung des Jagdrechts bei dem jeweiligen Jagdausübungsberechtigten – also je nach Ausgang des zivilrechtlichen Rechtsstreits über den Bestand des Pachtvertrages der Kläger oder die Jagdgenossenschaft. Deshalb habe die Untere Jagdbehörde die Jagdausübung treuhänderisch dem Beklagten übertragen - nämlich treuhänderisch für den Jagdausübungsberechtigten.

Eine Verrechnung mit seinen Auslagen könne der Beklagte nicht vornehmen, weil die untere Jagdbehörde es verabsäumt habe, in dem Bescheid eine Regelung über die Kostentragung zu treffen, obgleich § 59 des Landesjagdgesetz bestimme, dass der Verwaltungsakt der Behörde die Zwangsbejagung entweder auf Kosten Jagdgenossenschaft oder auf Kosten des Jagdausübungsberechtigten zu regeln habe. Wegen dieses Mangels müsse die Behörde die Kosten tragen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) 11 O 333/17 vom 27.02.2018 den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Euro 1.016,00 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.12.2015 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Auf den Hinweis des Senats, dass eine nachvollziehbare Abrechnung der Aufwendungen des Beklagten (vgl. §§ 666, 259 BGB) bislang nicht vorgelegt worden sei, hat der Beklagte eine Aufstellung seines Zeitaufwandes, der Fahrtkosten, der Kosten für Munition, der Jagdbetriebskosten und der Kosten für die Herstellung der Vermarktungsfähigkeit des Wildbret mit Schriftsatz vom 23.08.2018 vorgelegt. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf diesen Schriftsatz (Bl. 209 ff. d. A.).

Der Kläger bestreitet die gesamte Abrechnung als unrichtig.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat überwiegend Erfolg.

1. Der Kläger hat gegen den Beklagten grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe des aus der Vermarktung des erlegten Wildbrets erzielten Erlöses gemäß § 667 BGB. Nach dieser Vorschrift ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Zu Recht weist allerdings der Kläger darauf hin, dass die Parteien dieses Rechtsstreits keinen Auftragsvertrag gemäß § 662 BGB abgeschlossen haben. Gleichwohl findet nach Auffassung des Senats das Auftragsrecht zwischen den Parteien zumindest entsprechende Anwendung. Der Beklagte ist aufgrund des ihm gegenüber ergangenen Verwaltungsakts der Unteren Jagdbehörde vorübergehend neben 2 weiteren Jagdscheininhabern treuhänderisch zur Ausübung des Jagdrechts gemäß § 59 Nr. 7 BbgJagdG eingesetzt worden. Ausdrücklich heißt es in dem Bescheid an den Beklagten, dass die Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes treuhänderisch mit dem Ziel einer bestmöglichen Wirtschaftlichkeit erfolgen solle und über die erzielten Erlöse und angefallenen Sachkosten Buch zu führen sei. Entsprechend hat die untere Jagdbehörde in dem Bescheid an den Kläger ausgeführt, dass der Überschuss aus der Jagdausübung während der vorübergehenden Untersagung der Jagd und des Jagdschutzes bis zum Abschluss des zivilrechtlichen Prozesses mit der Jagdgenossenschaft für den Fall des Obsiegens des Klägers selbstverständlich ihm zustehe.

Der Beklagte hatte folglich dem Kläger gegenüber eine echte Treuhänderstellung inne, die eine entsprechende Anwendung des Auftragsrechts zwischen den Parteien rechtfertigt. Der Beklagte war zwar nicht rechtsgeschäftlich Beauftragter des Klägers, sondern leitete seine Befugnisse aus dem ihm gegenüber erlassenen Verwaltungsakt der unteren Jagdbehörde ab. Gleichwohl war ihm aufgegeben, die Jagdausübung mit dem Ziel einer bestmöglichen Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Damit hatte der Beklagte einem Beauftragten vergleichbare Rechte und Pflichten (vgl. zur entsprechenden Anwendung des Auftragsrechts BGH Beschluss vom 30.07.1997 – III ZR 157/96; Saarländisches Oberlandesgericht Beschluss vom 12.06.2013. – 1 U 157/12).

Unstreitig hat der Beklagte 11 Stück Schwarzwild mit einem Gesamtgewicht von 508 kg erlegt. Bei der nicht beanstandeten Berechnung von 2 € pro Kilo ergibt sich hieraus der vom Kläger geltend gemachte Betrag i.H.v. 1.016,00 €.

Dieser Erlös aus der Ausübung des Jagdrechts steht grundsätzlich dem Kläger zu, da er, nachdem er gegenüber der Jagdgenossenschaft obsiegte, für den Zeitraum der Untersagung der Jagdausübung der Aneignung berechtigt war. Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wild lebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen (§ 1 Abs. 1 S. 1 BJagdG). Neben dem Recht, die Jagd auszuüben, beinhaltet das Jagdrecht zusätzlich das Aneignungsrecht hinsichtlich der jagdbaren Tiere. Dem Beklagten war nur die vorübergehende Ausübung des Jagdrechts, aber nicht das Aneignungsrecht übertragen. Das Aneignungsrecht verblieb bei dem Kläger. Denn das Jagdrecht war an ihn aufgrund des wirksamen Pachtvertrags in seiner Gesamtheit (Jagdausübung und Aneignung) verpachtet (§ 11 Abs. 1 S. 1 BJagdG).

2. Der Beklagte wendet aber grundsätzlich zu Recht ein, dass er dem Anspruch des Klägers auf Zahlung aus § 667 BGB die ihm entstanden Aufwendungen gemäß § 670 BGB entgegenhalten kann. Der Senat versteht diesen Einwand als Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB). Da es sich um gleichartige Forderungen auf Geldzahlung handelt, ist die Aufrechnung gegenüber dem Anspruch des Klägers aus § 667 BGB zulässig (vgl. dazu Schäfer, Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 667 Rn. 26-30 m.w.Nw.).

Die Aufrechnung führt aber nur zu einem geringen Teil zur Erfüllung der Forderung des Klägers (§§ 387, 389 BGB).

a) Eine Erstattung für aufgewendete Zeit (Ansitzzeiten/Fahrzeiten) kann der Beklagte nicht gemäß § 670 BGB verlangen. Unabhängig davon, dass schon in dem Bescheid der Unteren Jagdbehörde ausgeführt ist, dass dem Beklagten lediglich Sachkosten erstattet werden, ist eine finanzielle Ausgleichung für den Zeitaufwand beim Auftrag ausgeschlossen. Keinen Aufwendungsersatz kann der Beauftragte für die eigene Arbeitsleistung zur Ausführung des Auftrages verlangen, da der Auftrag durch seine Unentgeltlichkeit geprägt ist (vgl.Volker Wiese/Reiner Schulze, Schulze, Bürgerliches Gesetzbuch, 9. Auflage 2017 § 670 Rn. 4).

b) Der Beklagte hat gegen den Kläger einen Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten i.H.v. 66,00 €.

Der Senat vermochte lediglich Fahrtkosten für 11 Tage - für die Tage, an denen der Beklagte Schwarzwild erlegte - feststellen. Da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der Beklagte an diesen Tagen das Schwarzwild erlegte, geht der Senat davon aus, dass dem Beklagten an diesen Tagen für die Anfahrt und Rückfahrt Fahrtkosten entstanden. Im Übrigen hatte der Kläger die Fahrtkosten dem Grunde und der Höhe nach – wie alle anderen geltend gemachten Aufwendungen auch – bestritten. Der Beklagte hat keinen geeigneten Beweis angeboten, sondern sich zum Beweis lediglich auf seine schriftlichen Unterlagen bezogen.

Weil der Beklagte in seiner ursprünglichen Abrechnung gegenüber der unteren Jagdbehörde Fahrtkosten i.H.v. 6 €/Fahrt abgerechnet hat, ist es nicht nachvollziehbar, weshalb nunmehr in der neuerlichen Abrechnung knapp 12,40 € angesetzt sind, zumal die Berechnung rechnerisch fehlerhaft ist (41 x 17 x 2 = 1394 statt 1694). Der Senat hat deshalb den ursprünglich in Ansatz gebrachten Betrag für 11 Tage zugrunde gelegt.

c) Der Beklagte kann die Kosten für 13 Patronen i.H.v. 50,50 € gemäß § 670 BGB von dem Kläger verlangen. Mit den 13 Patronen hat der Beklagte 11 Stück Schwarzwild erlegt. 2 Fehlschüsse sind durchaus nachvollziehbar.

d) Die Kosten des Jagdbetriebs sieht der Senat als nicht erstattungsfähig gemäß § 670 BGB an. Schon in dem Bescheid der Unteren Jagdbehörde an den Beklagten wird ausdrücklich auf das Ziel der bestmöglichen Wirtschaftlichkeit hingewiesen. Gemäß § 670 BGB besteht ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen auch nur insoweit, wie der Beauftragte den Umständen nach die Aufwendungen für erforderlich halten durfte. Unwidersprochen hat hierzu der Kläger dargelegt, dass in seinem Revier die Sauen sehr erfolgreich auf der Pirsch erlegt werden können. Für den Senat ist es deshalb schon nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte eigene jagdliche Einrichtungen aufbaute. Im Übrigen hat der Kläger den An- und Abtransport der jagdlichen Einrichtungen bestritten und der Beklagte ist auch insoweit beweisfällig geblieben.

e) Die Kosten der Trichinenuntersuchungen i.H.v. 11 × 5,91 € = 65,01 € sind gemäß § 670 BGB erstattungsfähig.

Die Fahrtkosten zum Überbringen der Proben an das Veterinäramt sind nicht nachvollziehbar dargelegt. Denn in der ursprünglichen Abrechnung des Beklagten gegenüber der unteren Jagdbehörde sind 16 Fahrten zum Veterinäramt für 23 Stück Schwarzwild aufgeführt. Hier wäre schon im Einzelnen darzulegen gewesen, wann welche einzelne Probe gemeinsam mit anderen Proben oder allein zum Veterinäramt erbracht wurde. Zudem sind in der ursprünglichen Abrechnung gegenüber der Unteren Jagdbehörde auch lediglich 6 € Fahrtkosten pro Fahrt angesetzt. Angesichts dessen vermag der Senat auch keine Schätzung hinsichtlich der angefallenen Fahrtkosten durchzuführen.

Insgesamt ergeben sich deshalb Gegenforderungen in Höhe von

66,00 €

50,50 €

65,01 €

181,51€

Folglich steht dem Kläger gegen den Beklagten noch eine Forderung in Höhe von 834,49 € zu.

3. Die geltend gemachten Verzugszinsen stehen dem Kläger aufgrund der Mahnung seit dem 08.12.2015 zu (§§ 286, 288 BGB).

4. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.016,00 € festgesetzt.