Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 01.11.2018 – 2 W 27/18
2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:0111.2W27.18.00
Tenor§
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 21.06.2018 wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das beklagte Land „seine Amtspflichten zu § 166 ZPO, Urkundenzustellung mit Sammelzustellung des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder), 6. Kammer von je 7 Gerichtsurteilen, Az. 6 Ca 444/12 bis 450/12 vom 7.11.2012 an den Kläger gesendet, verletzt hat“. Im Januar 2013 sei es erneut zu einer entsprechenden Zustellung gekommen.
Das Landgericht hat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde. Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und verweist darauf, dass lediglich ein Schriftstück zugestellt werden dürfe. Zudem sei er unter der Postanschrift nicht mehr wohnhaft gewesen. Der von ihm mit der Kontrolle des Briefkastens Beauftragte habe eine Benachrichtigung nicht vorgefunden.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 26.09.2018 dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt daher nicht in Betracht. Auch davon ausgehend, dass an die Substantiierungslast einer Naturalpartei im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens nicht die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie an den Vortrag einer bereits anwaltlich vertretenen Partei im Hauptverfahren, so ist doch ein Mindestmaß an Tatsachenvortrag vorauszusetzen, anhand dessen die Schlüssigkeit der beabsichtigten Klage beurteilt werden kann. Hieran fehlt es vorliegend, wie das Landgericht mit zutreffender Begründung festgestellt hat. Es obliegt dem Kläger, diejenigen Tatsachen, die einen Amtshaftungsanspruch begründen können, konkret darzulegen. Der pauschale Vortrag, die Zustellung des Arbeitsgerichts Frankfurt/Oder sei nicht korrekt, ist hierfür nicht ausreichend. Das Landgericht war auch weder gehalten noch befugt, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln bzw. in Erfahrung zu bringen. Denn im Zivilprozess gilt der Beibringungsgrundsatz, der besagt, dass die Parteien den zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs erforderlichen Sachverhalt selbst in den Prozess einführen müssen.
Schließlich ist auszuführen, dass die Zustellungsvorschriften der §§ 166 ff. ZPO einer Zustellung mehrerer Schriftstücke in einer Postsendung nicht entgegenstehen. Soweit der Kläger geltend macht, er sei unter der Postanschrift nicht mehr wohnhaft gewesen, muss er dies im jeweiligen Verfahren geltend machen. Kommt er dem nicht nach, bleibt für einen Amtshaftungsanspruch kein Raum, § 839 Abs. 3 BGB.
III.
Dem Beschwerdeführer fällt von Gesetzes wegen die Beschwerdegebühr zur Last, da seine Beschwerde erfolglos blieb (GKG-KV 1812 zu § 34 GKG); im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt (§ 127 Abs. 4 ZPO).