Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 02.11.2018 – 11 U 127/17
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:1102.11U127.17.00
Tenor§
I. Die Berufung der Kläger gegen das am 15.08.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 11 O 244/16 - wird
A. betreffend den Feststellungsantrag zu 3) – die Kapitallebensversicherung der Klägerin zu 2) mit der Police Nr. 6.3 441 942.93 – gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen und
B. im Übrigen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss als unbegründet zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägern zur Last.
III. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils und dieses Beschlusses gegen sie vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Gebührenstreitwert für die zweite Instanz wird auf € 40.385,67 festgesetzt.
Gründe§
I.
Die klagenden Eheleute streiten mit der Beklagten, einem Lebensversicherer, über die Fortexistenz von insgesamt drei kapitalbildenden Lebensversicherungen, die sie im Jahre 2010 – im Rahmen eines Kaufvertrages nebst Abtretungsvereinbarung – an die (inzwischen insolvente) S…-GmbH veräußert haben. Die Zessionarin zeigte der Berufungsgegnerin Kauf und Abtretung an. Sie erklärte die Kündigung der Versicherungsgeschäfte und vereinnahmte die aktuellen Rückkaufswerte. Ob dies zu Recht geschah, ist – insbesondere mit Blick auf die Wirksamkeit der Abreden, die die Berufungsführer mit der S…-GmbH getroffen haben, sowie auf die Folgen einer eventuellen Nichtigkeit dieser Vereinbarungen – Kern der Meinungsverschiedenheiten beider Seiten. Ihren Versicherungsvertrag mit der Police Nr. 6.3 441 942.93 hatte die Klägerin zu 2) noch vor dem Abschluss des Veräußerungsgeschäftes persönlich gegenüber der Beklagten gekündigt. Im Übrigen wird zur näheren Darstellung des Sachverhaltes und der bisherigen Prozessgeschichte gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (LGU 2 ff.). Die einstigen Hilfsanträge, die auf die Wiederherstellung der Versicherungsgeschäfte und der damit verbundenen Ansprüche gerichtet waren, verfolgen die Rechtsmittelführer in der Berufungsinstanz nicht weiter.
Beim Landgericht Potsdam, das in der Vorinstanz erkannt hat, ist die Klage erfolglos geblieben. Begründend hat die Zivilkammer im Wesentlichen ausgeführt: Die Kapitallebensversicherung der Klägerin zu 2) mit der Nr. 6.3 441 942.93 sei durch eigene Kündigung der Versicherungsnehmerin und Auszahlung des Guthabens an die S…-GmbH erloschen; die beiden anderen Versicherungsgeschäfte hätten durch die Kündigungen der Zessionarin und die anschließende Auskehr des Rückkaufswertes ihr Ende gefunden. Ob die Kaufverträge respektive die Abtretungsvereinbarungen gegen ein gesetzliches Verbot verstießen, könne offenbleiben, weil der Beklagten jedenfalls der Schutz des § 808 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 VVG zukomme; die Legitimationswirkung, die ein Versicherungsschein danach entfalte, erstrecke sich sowohl auf die Kündigungsbefugnis als auch auf die Berechtigung zur Vereinnahmung des Rückkaufswertes. Unter den gegebenen Umständen sei davon auszugehen, dass den Kündigungserklärungen der S…-GmbH die Policen im Original beigelegen hätten. Welche materiell-rechtlichen Befugnisse der jeweilige Urkunden-Inhaber tatsächlich besitze, müsse der Schuldner im Rahmen von § 808 BGB nicht prüfen. Dass der Beklagten eine mangelnde Berechtigung der Zessionarin positiv bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen sei, lasse sich im Streitfall nicht feststellen. Ebenso wenig gebe es Anhaltspunkte dafür, die Berufungsgegnerin habe sich fahrlässig der Erkenntnis verschlossen, dass die S…-GmbH unerlaubt eine Rechtsdienstleistung erbringe. Auch Pflichten gemäß § 6 Abs. 4 VVG seien nicht verletzt worden; der Versicherer müsse weder wirtschaftliche Entscheidungen des Versicherungsnehmers hinterfragen noch diesen beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten beraten. Im Übrigen genieße die Beklagte den Vertrauensschutz nach § 409 Abs. 1 Satz 1 BGB; ein gesetzliches Abtretungsverbot, das dem entgegenstehen würde, oder sonstige Gründe, die dem Zedenten die Verfügungsbefugnis über die Forderung nähmen, gebe es in Fällen der streitgegenständlichen Art nicht. Keineswegs stehe jeder Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB einem Abtretungsverbot gleich; aus der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung ergebe sich nichts Abweichendes. An offensichtlicher Nichtigkeit der Abtretungen fehle es hier. Wegen der weiteren Details wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen (LGU 5 ff.).
Letzteres ist den Klägern – zu Händen ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten – laut deren Empfangsbekenntnis am 22.08.2017 (GA III 653) zugestellt worden. Sie haben am 21.09.2017 (GA III 664) mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel – nach am 17.10.2017 beantragter (GA III 691) und bis zum 20.11.2017 gewährter (GA III 693) Verlängerung der Begründungsfrist – mit einem am 17.11.2017 vorab per Telekopie bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet (GA III 699 ff.).
Die Kläger fechten das landgerichtliche Urteil – im Kern unter Wiederholung und Vertiefung ihrer bisherigen Darlegungen – hinsichtlich ihrer erstinstanzlichen Hauptanträge in vollem Umfange ihrer Beschwer an. Dazu tragen sie insbesondere Folgendes vor, wobei wegen der Einzelheiten auf die Berufungsbegründung vom 17.11.2017 (GA III 745 ff.) und den klägerischen Anwaltsschriftsatz vom 21.11.2017 (GA III 788 ff.) Bezug genommen wird:
Die angegriffene Entscheidung beruhe auf relevanten materiell-rechtlichen Fehlbewertungen der Zivilkammer, die zu beanstanden seien. Keineswegs habe die Beklagte mit schuldbefreiender Wirkung an die S…-GmbH leisten können. Die Policen entfalteten unter den hier gegebenen Umständen keine Legitimationswirkung, weil die Abtretungsgeschäfte nicht nur unwirksam, sondern wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot sogar nichtig seien. Außerdem könne sich die Berufungsgegnerin nicht auf § 808 Abs. 1 BGB berufen, weil sie positive Kenntnis, zumindest jedoch grob fahrlässige Unkenntnis von der fehlenden Berechtigung der Zessionarin gehabt habe; wäre sie ihren Pflichten gemäß § 6 Abs. 4 VVG nachgekommen, hätte sie aufgrund der bestehenden Anhaltspunkte ihre Versicherungsnehmer darüber informieren und davor warnen müssen, dass die Geschäfte der S…-GmbH dubios erschienen und wahrscheinlich sogar illegal seien. Entsprechend verhalte es sich mit Blick auf § 409 Abs. 1 BGB. Dessen Schutz entfalle bei jeder Art der Nichtigkeit der Abtretung und keineswegs nur bei Verstößen gegen Abtretungs- oder Verfügungsverbote. Das gelte selbst dann, wenn der Schuldner keine Kenntnis von der Nichtigkeit habe respektive gutgläubig sei. Deshalb hätte das Landgericht nicht offen lassen dürften, ob der Verkauf und die Abtretung der kapitalbildenden Lebensversicherungen gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB verstießen. Diese Frage sei zu bejahen. Die Zessionarin habe mit ihrem Geschäftsmodell unter Verletzung von § 32 Abs. 1 KWG erlaubnisbedürftige Einlagengeschäfte betrieben und zudem unerlaubt Rechtsdienstleistungen in Gestalt von Inkassodienstleistungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG erbracht. Letzteres werde durch die Entscheidung des BGH, Urt. v. 11.01.2017 - IV ZR 340/13, explizit bestätigt.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des am 15.08.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam, Az. 11 O 244/16,
1. festzustellen, dass die zwischen der Beklagten als Versicherer und dem Kläger zu 1) als Versicherungsnehmer geschlossene Kapitalversicherung mit der Nummer 2.9 628 134.42 unverändert zwischen den Parteien mit allen zugunsten des Klägers damit verbundenen Ansprüchen fortbesteht und insbesondere nicht durch die Kündigung der S…-GmbH erloschen ist;
2. festzustellen, dass die zwischen der Beklagten als Versicherer und der Klägerin zu 2) als Versicherungsnehmerin geschlossene Kapitalversicherung mit der Nummer 2.9 689 442.23 unverändert zwischen den Parteien mit allen zugunsten der Klägerin damit verbundenen Ansprüchen fortbesteht und insbesondere nicht durch die Kündigung der S…-GmbH erloschen ist;
3. festzustellen, dass die zwischen der Beklagten als Versicherer und der Klägerin zu 2) als Versicherungsnehmerin geschlossene Kapitalversicherung mit der Nummer 6.3 441 942.93 unverändert zwischen den Parteien mit allen zugunsten der Klägerin damit verbundenen Ansprüchen fortbesteht und insbesondere nicht durch die Kündigung der S…-GmbH erloschen ist;
4. die Beklagte zu verurteilen, sie – die Kläger – von der Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.965,88 freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt – ebenfalls im Kern unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens – die ihr günstige Entscheidung des Landgerichts. Dazu trägt sie insbesondere Folgendes vor, wobei wegen der Einzelheiten auf die Berufungserwiderung vom 28.02.2018 (GA IV 839 ff.) Bezug genommen wird:
Berufungsgründe lägen nicht vor. Auf vermeintliche KWG- oder RDG-Verstöße komme es nicht an, weil sie – die Berufungsgegnerin – den Schutz des § 409 Abs. 1 Satz 2 BGB genieße. Dieser entfalle allein bei Abtretungs- und Verfügungsverboten, die in Konstellationen der streitgegenständlichen Art nicht bestünden; die Nichtigkeit der Abtretungsvereinbarung an sich wegen eines (eventuellen) Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot lasse den gesetzlichen Schuldnerschutz unberührt. Grob fahrlässige Unkenntnis oder gar positive Kenntnis des vermeintlichen Rechtsmangels könne ihr, der Beklagten, keineswegs angelastet werden; bis zur Klageerhebung habe sie nur die von den Klägern unterzeichneten Abtretungsanzeigen, nicht jedoch die zugrunde liegenden Forderungskauf- und Abtretungsvereinbarungen gekannt und die nahezu einhellige landgerichtliche Einschätzung gehe von der Wirksamkeit der Abtretungsgeschäfte mit den Gesellschaften der S…-Unternehmensgruppe aus. Unabhängig davon greife hier die Legitimationswirkung der jeweiligen Versicherungsscheine durch. Denn deren Vorlage könne unter den gegebenen Umständen von den Berufungsführern keinesfalls erfolgreich mit Nichtwissen bestritten werden. Schädlich sei es gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Rahmen des § 808 BGB allein, wenn der Schuldner die mangelnde Verfügungsberechtigung positiv kenne oder sonst wider Treu und Glauben die Leistung bewirkt habe. Bei Einreichung der Policen im Jahre 2010 seien indes keinerlei Kenntnisse zu erlangen gewesen, wonach die Zessionarin möglicherweise ein fragwürdiges Geschäftsmodell betreibe; allgemeine Medienberichte, die erst kurz vor oder nach den hier in Rede stehenden Abtretungsanzeigen und Kündigungen erschienen seien, genügten dafür nicht, hätten allerdings von den Klägern als Warnung ernst genommen werden müssen. Ebenso wenig gebe es im Übrigen Anhaltspunkte für eine grob fahrlässige Unkenntnis seitens des Versicherers. Das Verhältnis von Rückkaufswert und Kaufpreis habe sie, die Rechtsmittelgegnerin, ohne Kenntnis der Kaufverträge nicht beurteilen können. Der geschäftliche Ankauf von Policen gehöre weder zu den verbotenen Geschäften im Sinne des § 3 KWG noch sei er sonst generell dubios oder illegal. Prüfungspflichten betreffend die wahre Forderungsinhaberschaft gebe es bei der Vorlage qualifizierter Legitimationspapiere nicht. Unabhängig davon seien die Abtretungsvereinbarungen wirksam. Die hiesigen Forderungskaufverträge beinhalteten bei der stets gebotenen wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung keine Inkassodienstleistung; Abreden zu etwaigen Mehrerlösen oder zu prozentualen Gebühren für die Kündigung und Abwicklung der Versicherungsgeschäfte gebe es im Streitfall nicht. Ein eventueller Verstoß gegen § 32 KWG hätte keine Nichtigkeit zur Folge, weil diese Vorschrift kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB sei.
Durch den Senat wurden mit Verfügungen vom 27.06.2018 (GA IV 950) und 25.07.2018 (GA IV 958) Hinweise erteilt, wozu sich (allein) die Beklagte mit ihren Anwaltsschriftsätzen vom 17.07.2018 (GA IV 956 f.), 07.08.2018 (GA IV 966 ff.) und 09.08.2018 (GA IV 969 ff.) geäußert hat. Im Beschluss vom 17.10.2018 (GA IV 976 ff.) sind die Parteien gemäß § 522 ZPO darauf hingewiesen worden, dass der Senat beabsichtigt, die klägerische Berufung aus den dort in den Abschn. I und II dargelegten Erwägungen teilweise als unzulässig zu verwerfen und im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen. Die Rechtsmittelführer haben sich dazu mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24.10.2018 (GA IV 987 ff.) geäußert, worauf Bezug genommen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der Prozessgeschichte nimmt der Senat ergänzend auf die anwaltlichen Schriftsätze beider Seiten nebst Anlagen, auf sämtliche Terminsprotokolle und auf den übrigen Akteninhalt Bezug.
II.
A. Die Berufung der klagenden Eheleute ist zwar an sich statthaft, aber hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 3) – der Kapitallebensversicherung der Klägerin zu 2) mit der Police Nr. 6.3 441 942.93 (Kopie Anl. BLD18/GA I 180 ff.) – mangels form- und fristgerechter Begründung unzulässig. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird insoweit – analog § 522 Abs. 2 Satz 3 2. Halbs. ZPO – auf die Ausführungen im Abschn. I des Beschlusses vom 19.10.2018 (GA IV 976, 977) Bezug genommen, wozu sich die Rechtsmittelführer nicht geäußert haben und woran der Senat nach nochmaliger Prüfung festhält.
B. Der Senat ist weiterhin einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung im Übrigen, soweit sie nicht nur an sich statthaft, sondern auch sonst zulässig ist, in der Sache selbst offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, es der vorliegenden Rechtssache an grundsätzlicher – über den Streitfall hinausgehender – Bedeutung fehlt, weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Judikatur eine Entscheidung durch das Berufungsgericht erforderlich ist und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Um Wiederholungen zu vermeiden, wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 2. Halbs. ZPO insoweit zunächst auf die Ausführungen im Abschn. II des Beschlusses vom 19.10.2018 (GA IV 976, 977 ff.) Bezug genommen. Daran hält der Senat – nach erneuter Prüfung – auch unter Berücksichtigung des Anwaltsschriftsatzes der Kläger vom 24.10.2018 (GA IV 987 ff.) fest, dessen Inhalt er zu Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen oder weiterer Erörterung bedürfen, werden darin nicht aufgezeigt. Zu ergänzen ist lediglich Folgendes:
1. Die Entscheidung des BGH, Urt. v. 11.01.2017 - IV ZR 340/13 (juris = BeckRS 2017, 100481), wurde bereits vom Senat berücksichtigt. Wie schon das Landgericht im Anschluss an die – inzwischen gefestigte und vom Bundesgerichtshof gutgeheißene – obergerichtliche Rechtsprechung zutreffend angenommen hat, führt die absolute Nichtigkeit einer Abtretungsvereinbarung keineswegs automatisch dazu, dass dem Schuldner der Schutz des § 409 Abs. 1 BGB (oder gar der von § 808 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V.m. § 4 Abs. 1 VVG) versagt bleiben muss (LGU 9). Nicht wirksam im Sinne der zuerst genannten Vorschrift ist speziell ein nichtiges Rechtsgeschäft. Die Einschränkung des vom Gesetz selbst gerade für die Konstellationen, in denen die notifizierte Zession entweder gar nicht erfolgt oder nicht wirksam ist, ausdrücklich gewollten Schuldnerschutzes rechtfertigt sich prinzipiell lediglich dann, wenn – anders als hier – dem Zedenten, etwa wegen eines Abtretungs- oder sonstigen Verfügungsverbots, die Verfügungsmacht fehlt. Dass der Beklagten damals Abtretungsurkunden der Kläger vorgelegen haben, ist jedenfalls in der Eingangsinstanz unstreitig gewesen; sollten sie ihr Berufungsvorbringen so verstanden wissen wollen, dass dies nunmehr in Abrede gestellt werde (GA III 757: „aufgrund etwaiger Abtretungsanzeige“), würde es sich um ein neues Verteidigungsmittel handeln, das gemäß § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert ist und vom Senat hiermit vorsorglich explizit zurückgewiesen wird.
2. Nach noch immer ganz herrschender Auffassung, die nicht nur in der Judikatur, sondern auch – zum Teil mit Differenzierungen – von einem keineswegs unbedeutenden Teil des Schrifttums vertreten wird und der sich der Senat anschließt, schützt § 409 BGB sogar den Schuldner, der positive Kenntnis davon hat, dass es an einer (wirksamen) Abtretung fehlt, es sei denn, der Legitimationsmangel des jeweiligen Scheinzessionars tritt offen zutage (vgl. BGH, Urt. v. 13.03.1975 - VII ZR 69/74, Rdn. 17, juris = BGHZ 64, 117; BSG, Urt. v. 29.06.1995 - 11 RAr 109/94, Rdn. 33 ff., juris = BeckRS 1995, 30755533; OLG Stuttgart, Urt. v. 06.04.2017 - 7 U 186/16, juris Rdn. 64 f. = BeckRS 2017, 119266 Rdn. 51 f.; ferner BeckOGK-BGB/Lieder, Stand 01.09.2018, § 409 Rdn. 35 ff.; BeckOK-BGB/Rohe, 47. Ed., § 409 Rdn. 8; jurisPK-BGB/Rosch, 8. Aufl., § 409 Rdn. 18 f.; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 409 Rdn. 5; jeweils m.w.N.). So verhielt es sich im Streitfalle ersichtlich nicht, wie das angefochtene Urteil (LGU 6 f.) – im Zusammenhang mit § 808 Abs. 1 Satz 1 BGB – zutreffend ausführt. Der Gesetzgeber hat dem Schutz des Schuldners, der in den Gläubigerwechsel, den Zedent und Zessionar anstreben, regelmäßig nicht weiter involviert ist, zweifelsfrei eine höheren Rang beigemessen als dem des ursprünglichen Gläubigers, der eine von ihm unterzeichnete Abtretungsurkunde in den Verkehr gebracht hat. Hierbei sollen die Wirkungen der Zessionsnachricht gerade nicht von der Gültigkeit des Abtretungsgeschäftes abhängig sein.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Danach fallen die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels hier den Klägern zur Last, weil sie es eingelegt haben.
D. Der Ausspruch betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils folgt aus § 708 Nr. 10 Satz 2 sowie § 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist vom Senat nach § 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmt worden. Deren Art ergibt sich – soweit die Prozessparteien nichts anderes vereinbart haben oder noch vereinbaren werden – unmittelbar aus dem Gesetz (§ 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO und § 239 Abs. 2 BGB; vgl. dazu BeckOK-ZPO/Jaspersen, 29. Edition, § 108 Rdn. 5 und 9 ff.). Da der Beschluss des Senats gemäß § 794 Nr. 3 ZPO – hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens – ohne weiteres vollstreckbar ist, erübrigt sich insoweit nach inzwischen wohl herrschender Meinung, die der Senat teilt, eine entsprechende Tenorierung (vgl. dazu BeckOK-ZPO/Ulrici aaO, § 708 Rdn. 24.3, m.w.N.).
E. Die Revision wird durch den Senat – in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG – nicht zugelassen. Die vorliegende Rechtssache hat weder grundsätzliche – über den Streitfall hinausgehende – Bedeutung (für eine unbestimmte Vielzahl zu erwartender Streitigkeiten, in denen sich die gleichen Fragen als klärungsbedürftig erweisen) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht. Der Beschluss des Senats folgt der inzwischen gefestigten obergerichtlichen Judikatur zu Konstellationen der vorliegenden Art, die bereits höchstrichterlich gutgeheißen worden ist.
F. Zur Begründung der Gebührenstreitwertfestsetzung wird auf die Ausführungen im Abschn. III des Senatsbeschlusses vom 17.10.2018 Bezug genommen (GA IV 976 ff.).